Oberlandesgericht Düsseldorf:
Urteil vom 21. Dezember 2006
Aktenzeichen: I-2 U 90/05
(OLG Düsseldorf: Urteil v. 21.12.2006, Az.: I-2 U 90/05)
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 30. Juni 2005
verkündete Urteil der 4 a Zivilkammer des Landgerichts
Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsrechtszuges
zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die
Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
150.000,00 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf € 150.000,00
festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 40 06 xxx (Anlage K 2; nachfolgend Klagepatent). Das Klagepatent beruht auf einer Anmeldung vom 28. Februar 1990, die am 29. August 1991 offen gelegt worden ist. Die Hinweis auf die Patenterteilung des Klagepatents wurde am 19. Mai 1994 veröffentlicht. Das Klagepatent steht in Kraft.
Anmelderin und zunächst eingetragene Inhaberin des Klagepatents war die A GmbH & Co. KG. Deren Gesamtrechtsnachfolgerin , die Firma B (vgl. Anlage H & P 10), trat die ihr zustehenden Ansprüche auf Auskunftserteilung und Schadenersatz wegen Verletzung des Klagepatent am 11. Mai 2005 an die Klägerin, die seit dem 15. Oktober 1997 in der Patentrolle des DMPA als Inhaberin des Klagepatents eingetragen ist, ab, welche diese Abtretung annahm (vgl. Anlage K 9).
Der Patentanspruch 1 lautet wie folgt :
Jalousie mit einem eine von der Rechteckform abweichende Konfiguration aufweisenden, vorzugsweise trapezförmigen Behang (1), der durch zur Horizontalen geneigt verlaufende Lamellen (4a,4b) gebildet wird, die teilweise unterschiedlich lang sind, wobei der bis zum unteren Ende der kürzeren Be- hangseitenkante reichende obere Behangbereich die über die ganze Behangbreite reichenden, gleichlangen Lamellen (4a) und der untere Behangbereich die unterschiedlich langen Kurz- lamellen (4b) enthält, die mit ihrem tieferen Ende im Bereich eine Endschiene (5) enden, die an seitenkantenparallelen , ver- tikalen Huborganen (11) befestigt ist, die im Bereich des oberen, lamellenparallel zur Horizontalen geneigten Jalousieendes
umgelenkt sind, dadurch gekennzeichnet, dass die Hubor- gane (11) auf jeweils zugeordnete, im Bereich des oberen Ja- lousienrands angeordnete Wickelrollen (14) unterschiedlichen Durchmessers aufwickelbar sind, die mit koaxial zueinander an- geordneten, separaten Wellen (21, 22) drehschlüssig verbun- den sind, die mit jeweils einer Hälfte (23a,23 b) einer zur Wellen- achse koaxialen Reibkupplung (23) drehschlüssig verbunden sind, deren Hälften (23a, 23b), von denen eine in axialer Rich- tung verschiebbar ist, mittels eines Spindeltriebs miteinander verbunden sind, der eine im Bereich einer Kupplungshälfte vor- gesehene, zentrale Gewindebohrung (26) und einen in diese eingreifenden, mit einer anderen Kupplungshälfte verbundenen Gewindestift (25) aufweist, wobei die Einschraubrichtung der Aufwickeldrehrichtung der der oberen Wickelrolle (14) zugeor- dneten Welle (22) entspricht, die mittels einer mit ihr drehschlüs- sig verbundenen Antriebseinrichtung (24) antreibbar ist , und der Einschraubweg soviel Gewindegänge umfasst, wie Umdre- hungen der oberen Wickelrolle (14) zur Verkürzung des oberen Huborgans (11) auf die Länge des unteren Huborgans (11) erfor- derlich sind, dessen zugeordnete Wickelrolle (14) einen Wickel- kerndurchmesser aufweist, der gegenüber dem Wickelkerndurch- messer der oberen Wickelrolle (14) um eine der Anzahl der vom Spindeltrieb (25, 26) durchführbaren Umdrehungen entsprechen- de Anzahl von Lagen des Huborgans (11) vergrößert ist.
Zur Verdeutlichung der Erfindung nach dem Klagepatent sind nachfolgend (teils verkleinert) die Figuren 1 und 2 sowie 4 und 5 der Klagepatentschrift wiedergegeben, die ein Ausführungsbeispiel der Erfindung zum Gegenstand haben, wobei die Figur 1 eine Frontansicht einer Jalousie mit ganz abgelassenem Behang, die Figur 2 die Anordnung von Figur 1 mit teilweise aufgezogenem Behang , Figur 4 eine vergrößerte Darstellung der Einzelheit II aus Figur 1 und Figur 5 eine vergrößerte Darstellung der Einzelheit III aus Figur 2 zeigt.
Die Beklagte stellt her und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland unter der Bezeichnung "XY" Jalousien, die einen trapezförmigen Behang aufweisen. Wegen der Einzelheiten der Ausgestaltung dieser Jalousie wird auf die Anlagen K 7 und H&P 4 - 7 sowie auf die Ausführungen unter Ziffer II. 2 dieser Gründe Bezug genommen.
Die Klägerin ist der Ansicht, die von der Beklagten und hergestellten und unter der Bezeichnung "XY" vertriebenen Jalousien gemäß Anlagen K 7 sowie H & P 4 - 7 verwirklichten die technische Lehre des Klagepatents zum Teil wortsinngemäß und zum Teil mit patentrechtlich äquivalenten Mitteln.
Die Beklagte stellt dagegen in Abrede, dass die mit der Klage beanstandeten Jalousie gemäß Anlagen K 7 sowie H & P 4 - 7 von der technischen Lehre des Patentanspruchs 1 des Klagepatents Gebrauch macht.
Das Landgericht hat in der Sache wie folgt erkannt:
I. Die Beklagte wird unter Abweisung der Klage im übrigen verurteilt,
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,
Jalousien mit einem eine von der Rechteckform abweichende Konfiguration aufweisenden, vorzugsweise trapezfömigen Behang, der durch zur Horizontalen geneigt verlaufende Lamellen gebildet wird, die teilweise unterschiedlich lang sind, wobei der bis zum unteren Ende der kürzeren Behangseitenkante reichende obere Behangbereich die über die ganze Behangbreite reichenden, gleichlangen Lamellen und der untere Behangbereich die unterschiedlich langen Kurzlamellen enthält, die mit ihrem tieferen Ende im Bereich einer Endschiene enden, die an seitenkantenparallelen, vertikalen Hub-
organen befestigt ist, die im Bereich des oberen, lamellenparallel zur Horizontalen geneigten Jalousieendes umgelenkt sind,
in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
bei denen die Huborgane auf jeweils zugeordnete, im Bereich des oberen Jalousierandes angeordnete Wickelrollen unterschiedlichen Durchmessers aufwickelbar sind, die mit koaxial zueinander angeordneten, separaten Wellen drehschlüssig verbunden sind, die mit jeweils einer Hälfte einer zur Wellenachse koaxialen Nockenkupplung drehschlüssig verbunden sind, deren Hälften , von denen eine in axialer Richtung verschiebbar ist, mittels eines Spindelbetriebs miteinander verbunden sind, der eine im Bereich einer Kupplungshälfte vorgesehene, zentrale Gewindebohrung und einen in diese eingreifenden, mit einer anderen Kupplungshälfte verbundenen Gewindestift aufweist, wobei die Einschraubrichtung der Aufwickeldrehrichtung der der oberen Wickelrolle zugeordneten Welle entspricht, die mittels einer mit ihr drehschlüssig verbundenen Antriebseinrichtung antreibbar ist, und der Einschraubweg soviel Gewindegänge umfasst, wie Umdrehungen der oberen Wickelrolle zur Verkürzung des oberen Huborgans auf die Länge des unteren Huborgans erforderlich sind, dessen zugeordnete Wickelrolle einen Wickelkerndurchmesser aufweist, der gegenüber dem Wickelkerndurchmesser der oberen Wickelrolle um eine der Anzahl der vom Spindelbetrieb durchführbaren Umdrehungen entsprechende Anzahl von Lagen des Huborgans vergrößert ist,
2. der Klägerin Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 19. Juni 1994 begangen hat, und zwar unter Angabe
a) der Herstellungsmengen und -zeiten,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhö-
he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns.
Der Beklagten bleibt vorbehalten nach ihrer Wahl, die Namen und Anschriften ihrer Empfänger von Angeboten statt der Klägerin einem von der Klägerin bezeichneten, zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt, der Klägerin darüber Auskunft zu geben, ob eine bestimmte Lieferung, ein bestimmter Abnehmer, ein bestimmtes Angebot oder ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnung enthalten ist.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der A GmbH & Co. KG vom 19. 06. 1994 bis zum 15.10. 1997 und der Klägerin seit dem 16.10.1997 durch die zu I.1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entsteht.
Zur Begründung der Verurteilung der Beklagten hat das Landgericht ausgeführt, dass die mit der Klage beanstandete Jalousie der Beklagten von der technischen Lehre des Patentanspruchs 1 des Klagepatents mit Ausnahme des Merkmals "Reibkupplung" wortlautgemäß Gebrauch mache. So seien auch bei der angegriffenen Ausführungsform die Huborgane der Jalousie im Bereich des oberen, lamellenparallel zur Horizontalen geneigten Jalousieendes umgelenkt. Unter Umlenken im Wortsinne sei jede Richtungsänderung des Huborgans zu verstehen. Der Wortsinn erfasse daher auch solche Ausführungen, die, wie die angegriffene Ausführungsform, ein Aufwickeln der Huborgane auf die ihnen jeweils zugeordneten Wickelrollen vorsehe, wodurch deren Richtung geändert werde. Auch das Merkmal, wonach die Wickelrollen mit separaten Wellen drehschlüssig verbunden sind, die koaxial zueinander angeordnet sind, sei bei der angegriffenen Ausführungsform dem Wortlaut nach verwirklicht. Mit diesem Merkmal werde keine koaxiale Anordnung der Wickelrollen gefordert, sondern lediglich eine drehschlüssige Verbindung der Wickelrollen mit Wellen, die koaxial zueinander angeordnet sind, was bei der angegriffenen Ausführungsform der Fall sei. Soweit der Patentan-
spruch 1 des Klagepatents schließlich das Vorhandensein von Wickelrollen mit unterschiedlichem Durchmesser voraussetze, sei auch dieses Merkmal bei der angegriffenen Ausführungsform dem Wortlaut nach verwirklicht. Der Wortlaut des Patentanspruches enthalte nämlich keine Vorgaben für die Frage, auf welche Art und Weise die unterschiedlichen Durchmesser der Wickelrollen erzielt werden, so dass die unterschiedlichen Durchmesser der Wickelrollen auch durch auf einer Wickelrolle aufgewickelte Lagen des Huborgans gebildet werden könnten, wie dies bei der angegriffenen Ausführungsform der Fall sei. Ferner sei bei der angegriffenen Ausführungsform auch das Merkmal wortlautgemäß verwirklicht, welches eine koaxiale Anordnung der Kupplung zur Wellenachse vorsehe. Lediglich das Merkmal "Reibkupplung" werde von der angegriffenen Ausführungsform nicht wortlautgemäß verwirklicht. Die insoweit abweichend vom Wortlaut des Klagepatents verwirklichte Nockenkupplung sei jedoch der erfindungsgemäßen Reibkupplung patentrechtlich äquivalent.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. In der Berufungsinstanz wiederholen die Parteien ihr erstinstanzliches Vorbringen und ergänzen es.
Die Beklagte macht geltend, zu Unrecht sei das Landgericht davon ausgegangen, dass die angegriffene Ausführungsform die Merkmale 4.1, 5.1, 5.2, 7. 1 und 8.3.1 (Merkmale gemäß Merkmalsgliederung nach Anlage K 5) wortlautgemäß und das Merkmal 7. 2 mit patentrechtlich äquivalenten Mitteln verwirkliche.
Die Würdigung des Merkmals 4.1 durch das Landgericht sei rechtsfehlerhaft. Das Merkmal 4.1 werde von dem durch die Klagepatentschrift angesprochenen Fachmann dahin verstanden, dass es sich bei den genannten Huborganen um Bänder handele, die eine Verschränkung um 90 ° erfahren müssten, um ein kontrolliertes Knicken zu vermeiden. Dies ergebe sich insbesondere zum einen aus dem Merkmal 8.3.1 und aus der Beschreibung in Spalte 3, Z. 48 - Sp.4, Z. 8. Eine derartige Umlenkung von 90° sehe die angegriffene Ausführungsform aufgrund der abweichenden Anordnung der Wickelrollen aber nicht vor, so dass es an der Verwirklichung des Merkmals 4.1 fehle.
Gemäß Merkmal 5.1 hätten die Wickelrollen einen unterschiedlichen Durchmesser. Dieses Merkmal werde in Merkmal 8.3.1 dahingehend ausdifferenziert, dass die dem unte-
ren Huborgan zugeordnete Wickelrolle einen Wickelkerndurchmesser aufweise, der gegenüber dem Wickelkerndurchmesser der oberen Wickelrolle um eine die Anzahl der vom Spindeltrieb durchführbaren Umdrehungen entsprechende Anzahl von Lagen des Huborgans vergrößert sei. Da nun aber die beiden Wickelrollen der angegriffenen Ausführungsform keine unterschiedlichen Durchmesser aufwiesen, sondern gleiche Durchmesser, werde dieses Merkmal nicht verwirklicht. Insoweit liege auch keine patentrechtliche Äquivalenz vor. Eine Gleichwirkung zwischen einer Wickelrolle gemäß Merkmal 5.1 und einer Wickelrolle , bei der der unterschiedliche Durchmesser durch einen aufgewickelten Bandvorrat erreicht werde, sei nicht gegeben.
Auch das Verständnis des Fachmannes von dem Merkmal 5.2 habe das Landgericht verkannt. Dieses Merkmal verstehe der Fachmann dahin, dass nicht nur die Wellen koaxial zueinander angeordnet seien, sondern auch die Wickelrollen, wobei insbesondere auf Unteranspruch 3 und die Beschreibung in Spalte 3, Zeilen 47 ff zu verweisen sei. Mit der genannten Beschreibungsstelle werde entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht eine Besonderheit des Ausführungsbeispieles beschrieben, sondern eine konstruktionsbedingte Notwendigkeit bei der Umsetzung der Erfindung.
Die Bedeutung des Merkmals 7.1 habe das Landgericht ebenfalls verkannt. Gemäß diesem Merkmal sei die Kupplung zur drehschlüssigen Verbindung der Wellen (21,22) koaxial zu der Achse der Wellen angeordnet. Bei den in diesem Merkmal angesprochenen Wellen handele es sich um die Antriebswellen und nicht um irgendwelche Wellen innerhalb eines Kegelradgetriebes. Bei der angegriffenen Ausführungsform sei die Kupplung nun aber nicht koaxial zu der Achse der in Merkmal 7.1 angesprochenen Wellen angeordnet, sondern stehe in einem rechten Winkel dazu. Dies sei bei der angegriffenen Ausführungsform aufgrund der parallelen Anordnung der Wickelrollen sowie deren Antrieb über das Kegelradgetriebe konstruktionsbedingt und zwingend notwendig.
Vor allem aber habe das Landgericht hinsichtlich des Merkmals 7.2 zu Unrecht die Voraussetzungen patentrechtlicher Äquivalenz hinsichtlich des Einsatzes der Nockenkupplung der angegriffenen Ausführungsform für gegeben erachtet. Es sei bei dieser Nockenkupplung weder eine Gleichwirkung noch eine Gleichwertigkeit zu der erfindungsgemäßen Reibkupplung gegeben.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 30.06. 2005, zugestellt am 22. 07.2005, Az: 4a O 272/04, aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4a. Zivilkam- mer des Landgerichts Düsseldorf vom 30. 06. 2005 zurückzu- weisen.
Die Klägerin verteidigt mit ihrer Erwiderung auf die Berufung der Beklagten das landgerichtliche Urteil als zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf ihre Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften des Landgerichts und des Senats Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Klägerin ist als eingetragene Inhaberin des Klagepatents befugt, die sich aus der Verletzung des Klagepatents ergebenden Ansprüche geltend zu machen, wobei sich die Befugnis zur Geltendmachung von Ansprüchen wegen Verletzung des Klagepatents vor ihrer ausweislich Anlage K 1 am 15. Oktober 1997 erfolgten Eintragung in der Patentrolle, zumindest aus der als Anlage K 9 vorliegenden "Abtretungserklärung" in Verbindung mit den als Anlagen H & P 9 und 10 überreichten Handelsregisterauszügen ergibt. Die allgemeine Bezugnahme der Beklagten auf Seite 33 der Berufungsbegründung vom 24. Oktober 2005 (Bl. 235 GA) auf früheres schriftsätzliches Vorbringen ist kein zulässiger Berufungsangriff gegen das landgerichtliche Urteil, welches angesichts der vorgenannten Anlagen zu Recht von der Aktivlegitimation der Klägerin ausgeht. Der Kaufmann Hans Peter Albrecht, handelnd unter der Firma Hans Peter Albrecht Vermie-
tung und Verpachtung, war danach Gesamtrechtsnachfolger der ursprünglichen Inhabe-
rin des Klagepatents geworden und konnte so den Geschäftsbetrieb 1997 nebst Klagepatent auf die Klägerin übertragen. Die mit der Klage beanstandete Jalousie macht, wie das Landgericht mit dem angefochtenen Urteil zutreffend erkannt hat, von der technischen Lehre des Patentanspruches 1 des Klagepatents mit Ausnahme des Merkmals "Reibkupplung" wortlautgemäß Gebrauch. Die abweichend von dem Wortlaut des Klagepatents anstelle der "Reibkupplung" bei der angegriffenen Ausführungsform verwirklichte "Nockenkupplung" ist der erfindungsgemäßen Reibkupplung patentrechtlich äquivalent, so dass die angegriffene Ausführungsform in den Schutzbereich des Klagepatents fällt.
1.
Die technische Lehre des Patentanspruches 1 des Klagepatents betrifft eine Jalousie nach dem Oberbegriff des Patentanspruches 1 (vgl. Spalte 1, Zeilen 3,4 ), also einen Gegenstand, der sich merkmalsmäßig gegliedert wie folgt darstellt:
1. Jalousie mit einem eine von der Rechteckform abweichende Konfiguration auf weisenden, vorzugsweise trapezförmigen Behang (1),
1.1 der durch zur Horizontalen geneigt verlaufende Lamellen (4a, 4 b) gebildet wird,
1.2 die teilweise unterschiedlich lang sind;
2. der bis zum unteren Ende der kürzeren Behangseitenkante reichende obere Behangbereich enthält die über die ganze Behangbreite reichenden, gleichlan- gen Lamellen (4a) und der untere Behangbereich die unterschiedlich langen Kurzlamellen (4b);
3. die Kurzlamellen (4b) enden mit ihrem tieferen Ende im Bereich einer End- schiene (5), die an seitenkantenparallelen, vertikalen Huborganen (11) befes- tigt ist;
die Huborgane (11) sind im Bereich des oberen, lamellenparallel zur Horizon-
talen geneigten Jalousieendes umgelenkt.
Nach Spalte 1, Zeilen 5/6 ist eine Jalousie dieser Art aus der DE-OS 26 53 349 (Anlage K 3) bekannt.
Der durch die Klagepatentschrift angesprochene Fachmann, der in diese Schrift schaut, sieht, dass sie eine Jalousie mit einem eine von der Rechteckform abweichende Konfiguration aufweisenden Behang zum Gegenstand hat, nämlich eine sogenannte Schrägjalousie. Der Behang wird , wie die Figuren erkennen lassen, durch zur Horizontalen geneigt verlaufende Lamellen 25 sowie 28 - 31 gebildet, die teilweise unterschiedlich lang sind (vgl. insbes. Figur 2). Der bis zum unteren Ende der kürzeren Behangseitenkante reichende obere Behangbereich enthält die über die ganze Behangbreite reichenden, gleichlangen Lamellen (25) und der untere Behangbereich die unterschiedlich langen Kurzlamellen (28 - 31). Die Kurzlamellen enden mit ihrem tieferen Ende im Bereich einer Endschiene bzw. Endleiste (21), die an seitenkantenparallelen, vertikalen Huborganen in Form von Zugseilen 17 und 18 befestigt sind. Die Huborgane (17, 18) sind im Bereich der oberen, lamellenparallel zur Horizontalen geneigten Jalousieendes umgelenkt.
Die Klagepatentschrift würdigt diese bekannte Jalousie dahin, dass bei ihr die Huborgane als von Hand ausziehbare, im ausgezogenen Zustand an einem Halter oder dergleichen einhängbare Zugseile unterschiedlicher Länge ausgebildet seien. Kritisiert wird an dieser Jalousie, dass bei ihr verhältnismäßig hohe Zugkräfte erforderlich seien, die durch manuelles Ziehen an den Zugseilen nur schwierig aufgebracht werden könnten. Die bekannte Jalousie sei daher nicht bedienungsfreundlich genug (vgl. Spalte 1, Zeilen 6 - 14).
Die Klagepatentschrift befasst sich ferner mit dem deutschen Gebrauchsmuster 82 26 185 (Anlage K 4).
Der Fachmann, der in diese Gebrauchsmusterschrift schaut, sieht, dass sie eine Antriebsvorrichtung zum Öffnen und Schließen von insbesondere auch Trapez-Jalousien zum Gegenstand hat.
Aufgabe dieser bekannten Erfindung ist es, eine Antriebsvorrichtung zum Öffnen und Schließen insbesondere von Trapez-Jalousien, die wie die zuvor genannte Jalousie mit zwei unterschiedlich langen Huborganen arbeitet, zu schaffen, die auf einfache Weise handbetätigbar ist und bei der die unterschiedlichen Antriebsbewegungen zwangsläufig in der richtigen Reihenfolge ablaufen. - Zur Lösung dieser Aufgabe wird dort insbesondere vorgeschlagen, dass die Antriebsvorrichtung ein Getriebe mit wenigstens zwei Abtrieben aufweist, die in Abhängigkeit der Position der Jalousie oder dgl., bei der eine der Antriebsbewegungen beginnen soll, mit den die Bewegungen der Jalousien oder dgl. übertragenden Zugelementen jeweils gekuppelt oder kuppelbar sind. Dabei soll vorteilhafterweise zwischen den Abtrieben wenigstens eine über den Antrieb bzw. Antriebsbewegung betätigte Kupplung vorgesehen sein. Zweckmäßigerweise sollen dabei , ausgehend von der Schließstellung der Jalousie oder dgl. , zunächst beide Abtriebe gekuppelt und ab einer vorgebbaren Stellung, z. B. ab der Fensterhöhe, wo die obere, schräge Begrenzung beginnt, der an dieser Seite angreifende Abtrieb ausgekuppelt und der andere eingekuppelt bleiben. - Eine Ausführungsform soll überdies so ausgestaltet sein, dass das Getriebe eine Getriebewelle aufweist, die mittels eines Vorschubantriebes axial verschiebbar ist und Kupplungsstellen für die Abtriebe aufweist und dass die Axial-Vorschubbewegung von der Drehbewegung der Welle begleitet ist. - Schließlich wird zweckmäßigerweise vorgeschlagen, dass die Kupplung zwischen der Getriebewelle sowie der ein- und auskuppelbaren Abtriebswelle als Klauenkupplung ausgebildet ist, deren Kupplungsteile entsprechend der Axialverschiebebewegung ineinander schiebbar sind (vgl. Anlage K 4 S. 1 unten bis S. 3 oben). Eine solche besondere Ausbildung der Erfindung nach der Anlage K 4 ist in der Figur 2 gezeigt, die insbesondere auf Seite 5 näher beschrieben wird.
Diese Gebrauchsmusterschrift wird nun in der Klagepatentschrift dahin gewürdigt, dass sie eine Antriebseinrichtung für zwei unterschiedlich lange Jalousiehuborgane, die auf im Bereich des oberen Jalousienrandes angeordnete Wickelrollen aufwickelbar seien, die mit separaten, zueinander koaxialen Wellen verbunden seien, von denen die eine ständig mit einer Antriebseinrichtung verbunden sei, während die andere hieran so an - bzw. abkuppelbar sei, dass die unterschiedlich langen Huborgane vollständig auf- bzw.
abwickelbar seien (Spalte 1 , Zeilen 15 - 23).
An dieser bekannten Vorrichtung bemängelt die Klagepatentschrift, dass sie nicht einfach und zuverlässig genug sei, wobei sie zur Begründung darauf verweist, dass bei dieser bekannten Vorrichtung eine formschlüssige Kupplung vorgesehen sei. Sie geht dann auf das in Figur 2 gezeigte und auf Seite 5 beschriebene Ausführungsbeispiel dieser Gebrauchsmusterschrift ein, die diese formschlüssige Kupplung in Form einer einerseits axial verschiebbaren Mehrkantwelle und einer andererseits in axialer Richtung feststehenden Mehrkantbüchse zeigt , in welche die Mehrkantwelle ein- bzw. ausfahrbar ist. Die Klagepatentschrift meint, dass es beim Ein- bzw. Auskuppeln zwangsläufig zu unerwünschten Kollisionen der beiden Kupplungselemente in Form von Mehrkantwelle und Mehrkantbüchse komme, da die Mehrkantwelle praktisch in die zugeordnete Büchse hineinsuchen müsse. Es könne daher zu unerwünschten Geräuschen und Beanspruchungen und in der Folge davon zu Verschleiß kommen. Die Klagepatentschrift bemängelt als weiteren Nachteil dieser bekannten Vorrichtung, dass die Mehrkantwelle vollständig außer Eingriff mit der zugeordneten Mehrkantbüchse komme. Die hiermit verbundene Wickelrolle benötige daher eine Rücklaufsperre. Dies verursache eine nicht unbeträchtlichen Aufwand. Schließlich kritisiert die Klagpatentschrift, dass bei der bekannten Vorrichtung die beiden Wickelrollen (vgl. Bezugszeichen 15, 16 in Anlage K 14)) gleichen Durchmesser aufwiesen. Dies spiele zwar bei der dem DE-GM 82 16 185 zugrunde liegenden Bauweise keine nennenswerte Rolle, weil hier die Lamellen parallel zum unteren Jalousienrand seien und die Kurzlamellen im Bereich des oberen Randes endeten. Im Rahmen der erfindungsgemäßen Anordnung würde dies jedoch zu unterschiedlichen Aufwickelgeschwindigkeiten im Bereich der beiden Huborgane führen und somit Störungen verursachen (Spalte 1, Zeilen 23 - 53).
Ausgehend von dem dargestellten Stand der Technik und den Nachteilen, die diesem Stand der Technik aus der Sicht des Klagepatents anhaften, formuliert die Klagepatentschrift die Aufgabe der Erfindung dahin, bei einer Jalousie gattungsgemäßer Art, also mit den eingangs genannten Merkmalen 1 - 4.1 eine hohe Bedienerfreundlichkeit zu gewährleisten und gleichzeitig eine hohe Funktionssicherheit zu bewerkstelligen (Spalte 1, Zeilen 54 - 58).
Zur Lösung dieser Aufgabe wird gemäß dem Patentanspruch 1 vorgeschlagen, bei einer Jalousie mit den oben genannten Merkmalen 1. bis 4. 1 folgende weitere Merkmale vorzusehen:
4.2 die Huborgane (11) sind auf jeweils zugeordnete, im Bereich des oberen Ja- lousienrands angeordnete Wickelrollen (14) aufwickelbar;
5. die Wickelrollen (14)
5.1 haben unterschiedliche Durchmesser, 5.2 sind mit separaten Wellen (21,22) drehschlüssig verbunden, die koaxial zuein- ander angeordnet sind,
6. die Wellen (21,22) sind mit jeweils einer Hälfte (23 a), 23 b) einer Kupplung (23) drehschlüssig verbunden,
7. die Kupplung (23) 7.1 ist zur Wellenachse koaxial, 7.2 ist als Reibkupplung ausgebildet, 7.3 deren Hälften (23a, 23 b) sind mittels eines Spindeltriebs miteinander verbun- den, wobei eine Hälfte in axialer Richtung verschiebbar ist,
8. der Spindeltrieb,
8.1 weist eine im Bereich einer Kupplungshälfte vorgesehene, zentrale Gewinde- bohrung (26) und einen in diese eingreifenden, mit einer anderen Kupp- lungshälfte verbundenen Gewindestift (25) auf,
8.2 die Einschraubrichtung der Aufwickeldrehrichtung entspricht der der oberen Wickelrolle (14) zugeordneten Welle (22), die mittels einer mit ihr drehschlüs- sig verbundenen Antriebseinrichtung (24) antreibbar ist; 8.3 der Einschraubweg umfasst so viele Gewindegänge, wie Umdrehungen der oberen Wickelrolle (14) zur Verkürzung des oberen Huborgans (11) auf die Länge des unteren Huborgans (11) erforderlich sind, dessen zugeordnete Wickelrolle (14) einen Wickelkerndurchmesser aufweist, der gegenüber dem
Wickelkerndurchmesser der oberen Wickelrolle (14) um eine der Anzahl der vom Spindeltrieb (25,26) durchführbaren Umdrehungen entsprechende An- zahl von Lagen des Huborgans (1) vergrößert ist.
Von dieser Lösung heißt es in der Klagepatentschrift, dass mit ihr die Nachteile des Standes der Technik vermieden würden. Die erfindungsgemäßen Maßnahmen ergäben infolge des gegenseitigen Gewindeeingriffs der beiden Kupplungshälften eine auf einfache und zuverlässige Weise sich selbst steuernde Aufwickelvorrichtung für die Huborgane, mittels welcher die Endschiene im oberen, durch die gleich langen Lamellen gebildeten Behangbereich lamellenparallel gestellt werde. Mit Hilfe des Spindeltriebs werde die Reibkupplung zuverlässig geschlossen bzw. gelüftet, ohne dass Bauteile in unzulässiger Weise miteinander kollidieren könnten. Die erfindungsgemäßen Maßnahmen stellten gleichzeitig sicher, dass trotz des durch den Gewindeeingriff herbeiführbaren Kontakts der beiden Kupplungshälften eine Drehrichtungsumkehr ohne Aufhebung dieser Kontakte möglich sei, solange das kürzere Huborgan nicht seine längste Abwickellänge erreicht habe. Infolge der erfindungsgemäßen Durchmesserverhältnisse sei nicht nur sichergestellt, dass während der Phase gleichzeitigen Antriebs beide Wickelrollen gleichen Wirkdurchmesser aufwiesen , sondern auch gewährleistet, dass das kürzere Huborgan vollständig von der zugeordneten Wickelrolle abgewickelt werden könne, was sich vorteilhaft auf der Lüftung der erfindungsgemäßen zum Einsatz kommenden Reibkupplung auswirke (Spalte 1, Zeile 61 bis Spalte 2, Zeile 18).
Angesichts des Streites der Parteien über das Verständnis des Durchschnittsfachmannes bedürfen einige Merkmale noch der nachfolgenden Erläuterungen.
Gemäß Merkmalen 4 und 4.1 sind die Huborgane im Bereich des oberen, lamellenparallel zur Horizontalen geneigten Jalousieendes umgelenkt. Das Landgericht hat zutreffend dargelegt, dass der Patentanspruch 1 des Klagepatents es offen lässt, wie diese Umlenkung konkret erfolgt. Die Ausgestaltung der Umlenkung wird dem Belieben des durch die Klagepatentschrift angesprochenen Durchschnittsfachmannes überlassen: Es mag sein, dass dieser Durchschnittsfachmann nach Maßgabe des Unteranspruches 5 eine um 90° geschränkte Umlenkung vorziehen wird, wenn die Huborgane als verhältnismäßig steife Hubbänder ausgebildet sind, wie dies der Unteranspruch 2 vorsieht und wenn die Wik-
kelrollen mit zur oberen Jalousiekante parallel ausgerichteter Achse im Bereich des oberen Jalousienrandes angeordnet sind (vgl. Unteranspruch 3). All dies sind aber Besonderheiten der Ausführungsbeispiele und der genannten Unteransprüche , die nicht zur beschränkenden Auslegung des Patentanspruches 1 herangezogen werden können.
Nach der Vorgabe des Merkmals 5.1 haben die Wickelrollen unterschiedliche Durchmesser, wobei Merkmal 8.3 , das hiermit im Zusammenhang zu lesen ist, vorsieht, dass die dem unteren Huborgan zugeordnete Wickelrolle einen Wickelkerndurchmesser aufweist, der gegenüber dem Wickelkerndurchmesser der oberen Wickelrolle um eine der Anzahl der vom Spindeltrieb durchführbaren Umdrehungen entsprechende Anzahl von Lagen des Huborgans vergrößert ist. Auch zu dieser Merkmalsgruppe hat das Landgericht im angefochtenen Urteil zutreffend argumentiert. Der Patentanspruch 1 des Klagepatents gibt dem angesprochenen Durchschnittsfachmann nicht zwingend vor, wie er die unterschiedlichen Durchmesser erreicht. Insbesondere ist dem Patentanspruch 1 nicht die Anweisung zu entnehmen, die Wickelrollen materialeinheitlich und von vornherein mit unterschiedlichen Durchmessern in von Merkmal 8.3 angegebenen Verhältnis zu fertigen. Im Gegenteil legt Merkmal 8.3 dem Durchschnittsfachmann geradezu nahe, den gewünschten unterschiedlichen Durchmesser durch ständig aufgerollte Lagen des einen Huborgans auf der unteren Wickelrolle zu bewerkstelligen.
Gemäß Merkmal 5.2 sind die Wickelrollen mit separaten Wellen drehschlüssig verbunden, die koaxial zueinander angeordnet sind. Dieses Merkmal, das im Zusammenhang mit den Merkmalen 6.7 und 8 zu sehen ist, besagt nichts über die axiale Ausrichtung der Wickelrollen, wie dies das Landgericht ebenfalls richtig gesehen hat. Vielmehr lässt es der Patentanspruch 1 offen, wie die Achsen oder Wellen beschaffen und ausgerichtet sind, auf denen die Wickelrollen sitzen. Hiermit befassen sich nur Unteranspruch 3 und das in Spalte 3 der Klagepatentschrift dargestellte besondere Ausführungsbeispiel, das die Wickelrollenlager 15 beschreibt und von denen es in Zeilen 47 ff. heißt: "Die Lager 15 sind mit zur oberen Fensterkante 3 paralleler Achse a koaxial zueinander angeordnet, bezüglich der dementsprechend auch die den Hubbändern 11 zugeordneten Wickelrollen 14 koaxial sind." Derartige Besonderheiten sind nicht Gegenstand von Patentanspruch 1 des Klagepatents, der nur vorgibt, dass die Wickelrollen mit separaten Wellen drehschlüssig "verbunden" sind, ohne dass ansonsten etwas über die Verbindung und die Art der Ausrichtung der Wickelrollen ausgesagt wird. Nur diese - in Merkmal 5.2 genannten Wellen - sollen koaxial zueinander angeordnet sein, welche mit jeweils einer Hälfte einer in den Merkmalen 7 und 8 näher beschriebenen und zur Achse dieser Wellen koaxial ausgebildeten Kupplung verbunden sind.
Schließlich soll die Kupplung nicht nur entsprechend den Merkmalen 7.1 und 7. 3 mit einem in der Merkmalsgruppe 8 näher beschriebenen Spindeltrieb ausgestattet sein, sondern gemäß Merkmal 7.2 zusätzlich als "Reibkupplung" ausgebildet sein, die Kupplung also durch bloßen Reibschluss bewirkt werden. Es soll über dasjenige hinaus, was bereits die die Merkmale 7,7.1, 7.3 und die Merkmalsgruppe 8 leisten, erreicht werden, dass "Bauteile", wie sie bei formschlüssigen Kupplungen zur Erzeugung des Formschlusses Verwendung finden, nicht in unzulässiger Weise miteinander kollidieren können (vgl. Spalte 2, Zeilen3 u. 4 sowie Spalte 1, Zeilen 31 bis 33).
2. Ausgehend von der zuvor dargestellten technischen Lehre des Patentanspruches 1 des Klagepatents hat das Landgericht mit dem angefochtenen Urteil zutreffend erkannt, dass bei der angegriffenen Ausführungsform mit Ausnahme des Merkmals 7.2 sämtliche Merkmale dem Wortlaut nach verwirklicht sind.
Aus der nachstehenden, der Anlage K 7 entnommenen Abbildung ergibt sich, dass es sich bei dem angegriffenen Gegenstand um eine Jalousie mit einem eine von der
Rechteckform abweichenden Konfiguration aufweisenden Behang handelt, der durch zur Horizontalen geneigt verlaufende Lamellen gebildet wird, die teilweise unterschiedlich lang sind. Die Merkmalsgruppe 1 ist mithin dem Wortlaut nach verwirklicht.
Da der bis zum unteren Ende der kürzeren Behangseitenkante reichende obere Behangbereich die über die ganze Behangbreite reichenden, gleichlangen Lamellen und der untere Behangbereich die unterschiedlich langen Kurzlamellen enthält, ist auch das Merkmal 2 dem Wortlaut nach verwirklicht.
Das Merkmal 3 ist ebenfalls dem Wortlaut nach verwirklicht. Die Kurzlamellen enden nämlich mit ihrem tieferen Ende im Bereich einer Endschiene, die am seitenkantenparallelen, vertikalen Huborganen, nämlich Hubbändern, befestigt ist.
Auch das letzte Merkmal des Oberbegriffs des Patentanspruches 1 des Klagepatents, nämlich das Merkmal 4.1, ist bei der angegriffenen Ausführungsform dem Wortlaut nach verwirklicht. Die Huborgane in Form der Hubbänder sind im Bereich des oberen, lamellenparallel zur Horizontalen geneigten Jalousieendes umgelenkt. Die im Bereich des Behangs noch vertikal ausgerichteten Huborgane werden nämlich im Bereich des oberen Jalousieendes auf die Aufwickelfläche der Wickelrollen aufgewickelt und erfahren dadurch eine Umlenkung. Dies reicht, wie oben im Einzelnen bei der Erläuterung der
technischen Lehre des Patentanspruches 1 ausgeführt wurde, aus, um das Merkmal 4.1 zu verwirklichen.
Entsprechend dem Wortlaut des Merkmals 4.2 sind bei der angegriffenen Ausführungsform die Huborgane auf jeweils zugeordnete, im Bereich des oberen Jalousierands angeordnete Wickelrollen aufwickelbar.
Entgegen der Auffassung der Beklagten haben bei der angegriffenen Ausführungsform die Wickelrollen auch entsprechend dem Wortlaut des Merkmals 5.1 unterschiedlichen Durchmesser. Bei der angegriffenen Ausführungsform weist entsprechend Merkmal 8.3.1 die dem unteren Huborgan zugeordnete Wickelrolle einen Wickelkerndurchmesser auf, der gegenüber dem Wickelkerndurchmesser der oberen Wickelrolle um eine der Anzahl der vom Spindeltrieb durchführbaren Umdrehungen entsprechende Anzahl von Lagen des Huborgans vergrößert ist. Dabei spielt es, wie oben im Einzelnen ausgeführt, patentrechtlich keine Rolle, dass bei der angegriffenen Ausführungsform die dem unteren Huborgan zugeordnete Wickelrolle mit dem größeren Wickelkerndurchmesser nicht materialeinheitlich und von vornherein mit unterschiedlichen Durchmessern ausgebildet ist, sondern der Wickelkerndurchmesser dieser Wickelrolle zusätzlich auch durch ständig aufgerollte Lagen des einen Huborgans gebildet wird. Im ausgefahrenen Ausgangszustand der Jalousie haben die Wickelrollen dadurch, dass bei der dem unteren Huborgan zugeordneten Wickelrolle ständig aufgerollte Lagen des einen Huborgans vorgesehen sind, unterschiedlich wirksame Durchmesser, wobei der wirksame Durchmesser dieser Wickelrolle um eine der Anzahl der vom Spindeltrieb durchführbaren Umdrehungen entsprechende Anzahl von Lagen des Huborgans vergrößert ist, so dass im Moment der Kupplung auch bei der angegriffenen Ausführungsform die Wickelrollen gleiche wirksame Durchmesser der Wickelrollen aufweisen.
Wie die Abbildungen der angegriffenen Ausführungsform in den Anlage K 7 deutlich machen, sind die Wickelrollen auch entsprechend dem Wortlaut des Merkmals 5.2 mit separaten Wellen drehschlüssig verbunden, wobei diese Wellen koaxial zueinander angeordnet sind. Merkmal 5.2 erfordert nicht, wie bereits dargelegt, die Wickelrollen koaxial zu den Wellen anzuordnen. Wie der oben wiedergegebenen Abbildung der angegriffenen Ausführungsform entnommen werden kann, sind die Wickelrollen drehschlüs- sig mit den Wellen verbunden, wobei sie allerdings nicht koaxial, sondern parallel zu den Wellen angeordnet sind, was jedoch aus den genannten Gründen der wortlautgemäßen Verwirklichung des Merkmals 5.2 nicht entgegensteht.
Die eine Antriebswelle treibt über ein Kegelradgetriebe die obere, drehschlüssig mit der Antriebswelle verbundene Wickelrolle an. Hierdurch wird das zugeordnete , an der längeren Behangseitenkante befindliche Huborgan auf diese Wickelrolle aufgewickelt und die Endschiene an dieser Seite angehoben. -Zugleich wird mit der Antriebswelle ein zweites Kegelradgetriebe, das der zweiten, unteren Wickelrolle zugeordnet ist, angetrieben, wobei der schematische Aufbau dieses Kegelradgetriebes aus der nachfolgenden Abbildung ersichtlich ist.
Am 1. Kegelrad (ocker) dieses zweiten Kegelradgetriebes ist eine fest mit diesem verbundene Hälfte (blau) einer Kupplung vorgesehen. Ebenfalls fest mit diesem verbunden ist ein Gewindestift (gelb), wie aus der nachstehenden Abbildung ersichtlich.
Die feste Kupplungshälfte und der Gewindestift drehen sich demzufolge mit dem 1. Kegelrad.
Durch die Rotation des Gewindestifts schraubt sich die mit einem Innengewinde versehene und auf diesem aufgeschraubte zweite Kupplungshälfte (braun) in Richtung auf die erste Kupplungshälfte. Dies geschieht so lange, bis die abgewickelte Länge des sich zunächst allein bewegenden oberen Huborgans durch die Aufwicklung auf die obere Wickelrolle auf die abgewickelte Länge des unteren Huborgans verkürzt ist und damit die Endschiene im wesentlichen lamellenparallel ist. In diesem Moment ist der Einschraubweg der zweiten Kupplungshälfte erschöpft, weil der Gewindestift so viele Gewindegänge umfasst, wie Umdrehungen der oberen Wickelrolle zur Verkürzung des oberen Huborgans auf den Länge des unteren Huborgans erforderlich sind.
Die sich zunächst allein drehende Kupplungshälfte (blau) kommt mit ihrem Nocken mit dem Nocken der anderen Kupplungshälfte (braun) in Anlage und die Kupplungshälfte in Eingriff, wie aus der nachstehenden Abbildung ersichtlich.
Nach dem Einkuppeln wird nun auch die zweite Wickelrolle über das 1. Kegelrad angetrieben. Dies deshalb, weil die bewegbare Kupplungshälfte (braun) ihr mit ihr drehschlüssig verbundenes Gehäuse (rot), das seinerseits drehschlüssig mit der zweiten Wickelrolle verbunden ist, mitnimmt. Dadurch wird das dieser zugeordnete, mit dem an der kürzeren Behangseitenkante befindlichen Ende der Endschiene verbundene Huborgan aufgewickelt und die Endschiene auch an dieser Seite angehoben.
Aus dieser Darstellung ergibt sich, dass die angegriffene Ausführungsform auch die Merkmale 6 bis 8.3 dem Wortsinne nach verwirklicht mit Ausnahme des Merkmals 7.2.
Die Wellen (21 rot, 22 ocker) sind mit jeweils einer Hälfte (23 a blau, 23 b braun) einer Kupplung drehschlüssig verbunden (Merkmal 6).
Die Kupplung (vgl. Kupplungshälften 23 a, 23 b) ist gemäß dem Wortlaut des Merkmals 7.1 zur Wellenachse der Wellen (ocker und rot) koaxial.
Der Spindeltrieb besteht entsprechend dem Wortlaut des Merkmals 8.1 aus einem Gewindestift 25, der mit der Kupplungshälfte 23 a (blau) verbunden ist, und einer im Bereich der anderen Kupplungshälfte 23 a (braun) vorgesehenen, zentralen Gewindebohrung.
Auch das Merkmal 8.2 ist dem Wortlaut nach verwirklicht. Aus der obigen Darstellung ergibt sich, dass die Kupplungshälfte 23 a (blau) mit der Welle 22 verbunden ist. Deren Drehrichtung ist analog zu der der oberen Wickelrolle 14 (grün), wie die die Drehrichtung anzeigenden Pfeile deutlich machen. Dementsprechend entspricht auch die Einschraubrichtung des Gewindestiftes 25 (gelb) der Aufwickeldrehrichtung der der oberen Wickelrolle 14 (grün) zugeordneten Welle 22, wobei diese mittels einer mit ihr drehschlüssig verbundenen Antriebseinrichtung antreibbar ist.
Schließlich ist, wie zum Teil bereits im Rahmen der Erörterung der Verwirklichung des Merkmals 5.1 oben ausgeführt, auch das Merkmal 8.3 bei der angegriffenen Ausführungsform dem Wortlaut nach verwirklicht. Der Gewindestift 25 (gelb) schraubt sich in die Gewindebohrung 26 der Kupplungshälfte 23 b (braun) mit der gleichen Anzahl Umdrehungen herein, die die obere Wickelrolle 14 (grün) benötigt, um das obere Huborgan 11 auf die Länge des unteren Huborgans 11 zu verkürzen, da diese Elemente drehschlüssig miteinander verbunden sind. Dann greifen die gegenseitigen Nocken der beiden Kupplungshälften ineinander, so dass der Einschraubweg endet. Wie oben bereits ausgeführt, weist die dem unteren Huborgan zugeordnete Wickelrolle durch ständig auf ihr aufgewickelte Lagen des Hubbandes, die ihr zuzuordnen sind, einen Wickelkerndurchmesser auf, der gegenüber dem Wickelkerndurchmesser der oberen Wickelrolle um eine der Anzahl der vom Spindeltrieb durchführbaren Umdrehungen entsprechende Anzahl von Lagen des Huborgans vergrößert ist.
Wie sich aus der obigen Darstellung aber auch ergibt, ist die Kupplung mit den Kupplungshälften 23 b und 23 a nicht als Reibkupplung im Wortsinne des Merkmals 7.2 ausgebildet, sondern als Nockenkupplung. Mit dieser Abweichung des Wortlauts fällt
die angegriffenen Ausführungsform jedoch nicht aus dem Schutzbereich des Klagepatents heraus.
Der Schutzbereich eines Patentanspruches erstreckt sich nämlich nicht nur auf wortsinngemäße Ausführungsformen, sondern auch auf solche Ausführungsformen, die vom Wortsinn abweichen, sofern sie das der Erfindung zu Grunde liegende Problem mit abgewandelten, aber objektiv im wesentlichen gleichwirkenden Mitteln lösen und seine Fachkenntnisse den Fachmann befähigen, die abgewandelten Mittel als im wesentlich gleichwirkend aufzufinden, wobei jedoch die Überlegungen, die der Fachmann anstellen muss, derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sein müssen, dass der Fachmann die abweichende Ausführung mit ihren abgewandelten Mitteln als eine der gegenständlichen Lösung gleichwertige Lösung in Betracht zieht. Insoweit ist unter anderem auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vom 12. März 2002 zum Schutzbereich von Patentansprüchen zu verweisen (vgl. BGHZ 150, 161 ff. = GRUR 2002, 511 ff. = Mit. 2002, 228 ff. - Kunststoffhohlprofil; BGHZ 150, 149 ff. = GRUR 2002, 558 ff. = Mitt. 2002, 212 ff. - Schneidmesser I; GRUR 2002, 519 = Mitt. 2002, 216 ff. - Schneidmesser II; GRUR 2002, 527 ff. = Mitt. 2002, 224 ff. - Custodiol II). Die vorgenannten Voraussetzungen patentrechtlicher Äquivalenz liegen, wie schon das Landgericht im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt hat, hier vor.
Dem Landgericht ist darin zu folgen, dass die abgewandelte Kupplung der angegriffenen Ausführungsform im wesentlichen das leistet, was die erfindungsgemäße Kupplung unter Berücksichtigung der Kritik am Stand der Technik (vgl. Spalte 1, Zeilen 25 - 43 der Klagepatentschrift) und der Vorteilsangaben (Spalte 1, Zeile 63 - Spalte 2, Zeile 18 der Klagepatentschrift ) leisten soll. Zu Recht weist das Landgericht dabei darauf hin, dass die Klagepatentschrift im Zusammenhang mit der Kritik am Gegenstand des DE- GM 82 16 185 (Anlage K 4) nicht die mit Formschluss arbeitenden Kupplungen schlechthin als nachteilig ablehnt. Die Kritik wendet sich vielmehr gegen eine besondere Art der formschlüssigen Kupplung, nämlich eine solche , die durch eine einerseits vorgesehene , axial verschiebbare Mehrkantwelle und eine andererseits vorgesehene, in axialer Richtung feststehende Mehrkantbüchse gebildet wird, in welche die Mehrkantwelle ein- bzw. ausfahrbar ist. Die dieser Ausgestaltung zugeschriebenen Nachteile
(vgl. Spalte 1, Zeilen 31 ff.) werden nun aber, wie der durch die Klagepatentschrift angesprochene Durchschnittsfachmann ohne weiteres erkennt, nicht dadurch überwunden, dass bei der erfindungsgemäßen Kupplung auf einen Formschluss verzichtet wird, sondern letztlich allein dadurch , dass die Kupplungshälften mittels eines nach Maßgabe der Merkmalsgruppe 8 ausgebildeten Spindeltriebes miteinander verbunden sind, wobei eine Hälfte der Kupplung in axialer Richtung verschiebbar ist.
Dem Landgericht ist auch darin beizupflichten, dass das abgewandelte Mittel, nämlich der Einsatz einer formschlüssigen Kupplung mit Nocken anstelle einer Reibkupplung zu Kupplungszwecken auf dem hier in Rede stehenden Gebiet für den Durchschnittsfachmann im Prioritätszeitpunkt des Klagepatents ohne besondere Überlegungen aufgrund seines allgemeinen Fachwissens auffindbar und auch naheliegend war.
Schließlich teilt der Senat auch die Beurteilung des Landgerichts, dass der Durchschnittsfachmann, der seine Überlegungen am Sinngehalt der in dem Patentanspruch 1 des Klagepatent unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert, die angegriffene Ausführungsform mit ihrem abgewandelten Mittel (Nockenkupplung statt Reibkupplung) als der gegenständlichen Lösung gleichwertig in Betracht zieht.
Die Gleichwertigkeit kann nicht allein mit dem Argument verneint werden, der Patentinhaber habe es in der Hand gehabt , den Schutz durch eine entsprechende Anspruchsformulierung weiter zu fassen und hier auf die Aufnahme des Merkmals 7.2 in den Anspruch zu verzichten und die erfindungsgemäße Kupplung allein durch die Merkmale 7, 7.1, 7.3 und die Merkmalsgruppe 8 zu beschreiben. Dass dies nicht ein geeignetes Abgrenzungskriterium im Rahmen der Gleichwertigkeitsüberlegungen ist, hat der Bundesgerichtshof zum Beispiel in seiner "Staubsaugerrohr"- Entscheidung (GRUR 2005, 41, 42 - Polyamid/Polyethylen) klar gestellt (vgl. auch Benkard/Scharen, PatG, 10. Aufl., § 14 Rdn. 116 m.w. N.).
Gleichwertigkeit könnte hier nur dann verneint werden, wenn der Durchschnittsfachmann aus objektiver Sicht aus dem Inhalt der Klagepatentschrift ableiten könnte, die
Befolgung der Vorgabe "Reibkupplung" sei für die Erreichung der patentgemäßen Ziele unbedingt erforderlich und der Einsatz von Formschluss sei - gleich in welcher Ausgestaltung - diesem Ziel abträglich.
Das aber kann aus der Klagepatentschrift nicht hergeleitet werden. Zu verweisen ist insbesondere auf die Beschreibungsstelle in Spalte 5, Zeilen 27 - 38 . Dort heißt es: "Die beiden Kupplungshälften 23a, 23 b können mit parallelen Reibflächen versehen sein. Im dargestellten Ausführungsbeispiel ist die eine , trommelförmig ausgebildete Kupplungshälfte 23b mit einer ebenen Kupplungsfläche 28 versehen. Die andere Kupplungshälfte 23a besitzt eine in axialer Richtung vorspringende Nocke 29, die an die Reibfläche 28 anstellbar ist. Die hierbei bewirkte, punktförmige Anlage ermöglicht eine zuverlässige Lüftung der Kupplung 23 bei zur Aufwickeldrehrichtung gegenläufiger Drehrichtung des angetriebenen Kupplungselements, hier des mit der Antriebseinrichtung 24 verbundenen, oberen Kupplungselements 23a." Von Interesse ist hier besonders der 4. Satz , wonach gerade eine punktförmige Anlage eine zuverlässige Lüftung der Kupplung ermögliche. Der Durchschnittsfachmann wird diesem Hinweis ohne weiteres die Anregung entnehmen, dass auch eine den Formschluss umsetzende Kupplung so ausgestaltet werden kann, dass eine zuverlässige Lüftung erreicht werden kann.
Nach alledem verwirklicht die angegriffene Ausführungsform die technische Lehre des Patentanspruches 1 des Klagepatents.
3. Das Landgericht hat unter Ziffer III. der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils im Einzelnen ausgeführt, aufgrund welcher weiteren Tatumstände und Rechtsvorschriften der Klägerin die zuerkannten Ansprüche gegen die Beklagten zustehen. Auf diese zutreffenden Ausführungen, die sich der Senat zu eigen macht, wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. - Zur Klarstellung des landgerichtlichen Urteilsausspruches zu II. wird darauf verwiesen, dass dieser dahin zu verstehen ist, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der A GmbH & Co. KG durch die zu I.1. bezeichneten und in der Zeit
vom 19. Juni 1994 bis zum 15. Oktober 1997 begangenen Handlungen und der Klägerin durch die zu I. 1 bezeichneten und seit dem 16.Oktober 1997 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entsteht. Mit dem im Urteilsausspruch zu I.1 genannten "Spindelbetrieb" ist überdies der erfindungsgemäße "Spindeltrieb" und mit den unter Ziffer I. 2 c) genannten "Abnehmern" die "Angebotsempfänger" gemeint.
4. Die Berufung der Beklagten war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.
Es bestand kein Anlass, die Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert.
OLG Düsseldorf:
Urteil v. 21.12.2006
Az: I-2 U 90/05
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/eba84a6b9839/OLG-Duesseldorf_Urteil_vom_21-Dezember-2006_Az_I-2-U-90-05