Landgericht Köln:
vom 30. August 2006
Aktenzeichen: 28 O 770/04
(LG Köln: v. 30.08.2006, Az.: 28 O 770/04)
Tenor
1. Die Beklagten zu 1) und 3) werden unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 € - ersatzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle der Beklagten zu 1) zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, verurteilt, es zu unterlassen, die von der Klägerin lizenzierte, von der Beklagten zu 1) hergestellte und von den Beklagten zu 2) und 4) vertriebene Bach-Ausgabe „Johann Sebastian Bach - Die kompletten Werke - Hänssler-Edition Bach-Akademie„, bestehend aus 171 Audio-CDs, verpackt in 2 Boxen gemäß Anlage K 1 (Barcode 8590646400026) herzustellen, herstellen zu lassen, zu vervielfältigen, vervielfältigen zu lassen, zu verbreiten oder verbreiten zu lassen,
2. Die Beklagten zu 2) und 4) werden unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 € - ersatzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern der Beklagten zu 2) und 4), verurteilt, es zu unterlassen, die von der Klägerin lizenzierte, von der Beklagten zu 1) hergestellte und von den Beklagten zu 2) und 4) vertriebene Bach-Ausgabe „Johann Sebastian Bach - Die kompletten Werke - Hänssler-Edition Bach-Akademie„, bestehend aus 171 Audio-CDs, verpackt in 2 Boxen gemäß Anlage K 1 (Barcode 8590646400026) zu verbreiten oder verbreiten zu lassen. Dies gilt - unter Klageabweisung im übrigen - hinsichtlich der Beklagten zu 4) nur für das Gebiet der europäischen Union.
3. Die Beklagten zu 1) und 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, der Klägerin Auskunft unter Vorlage von Belegen zu erteilen,
a)wie viele Bach-Ausgaben gemäß Ziffer 1 von ihnen oder in ihrem Auftrag vervielfältigt oder vertrieben worden sind und zu welchem Händlerabgabepreis sie an wen und in welche Länder verkauft, lizensiert oder auf sonstige Weise abgegeben worden sind,
b)wie viele der Bach-Ausgaben gemäß Ziffer 1 bei ihnen noch auf Lager sind und
c)Rechnung über den Gewinn, den sie durch die Veräußerung erzielt haben, zu legen.
4. Die Beklagten zu 2) und 4) werden verurteilt,
a)der Klägerin Auskunft unter Vorlage von Belegen über den Lieferanten der Bach-Edition gemäß Ziffer 1, die gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber sowie über die Menge und Zeitpunkte und Preise der bestellten, erhaltenen und ausgelieferten Vervielfältigungsstücke zu erteilen,
b)Rechnung über den Gewinn, den sie durch die Veräußerung erzielt haben, zu legen und
d)Auskunft zu erteilen, wie viele der Bachausgaben gemäß Ziffer 1 bei ihnen noch auf Lager sind.
5. Die Beklagten werden verurteilt, die Bach-Ausgaben gemäß Ziffer 1, soweit sie noch bei ihnen auf Lager sind, zu vernichten und der Klägerin einen Nachweis über die erfolgte Vernichtung zu erteilen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000 € vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin befasst sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Tonträgern auf dem Klassik-Sektor. Die Beklagten sind ebenfalls mit der Herstellung und dem Vertrieb von Tonträgern befasst. Die Beklagte zu 2) ist eine Partnerfirma der Beklagten zu 1) und deren Vertriebsbeauftragte. Geschäftsführer sowohl der Beklagten zu 1) wie der Beklagten zu 2) ist der Beklagte zu 3). Teilhaberin in beiden Firmen ist - insoweit seitens der Beklagten mit Nichtwissen bestritten - K. K ist zugleich Aktionärin und stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrates der Fa. U in I, deren Existenz seitens der Beklagten mit Nichtwissen bestritten wird, und außerdem Ehefrau von F, dem Prokuristen der Fa. J GmbH in I, deren Geschäftsführer wiederum X ist. X ist zugleich Geschäftsführer der Beklagten zu 4). F ist Vorsitzender des Aufsichtsrates der Fa. U und zugleich - insoweit seitens der Beklagten mit Nichtwissen bestritten - für die Beklagte zu 4) beratend tätig.
Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist die tschechische Ausgabe der kompletten Bach-Edition, welche die Klägerin der Beklagten zu 1) unter zwischen den Parteien streitigen Bedingungen lizensiert hatte. Im Einzelnen:
Die W KG (im Folgenden Hänssler Verlag) nahm im Jahre 2000 das komplette Werk von J.S. Bach auf Tonträger auf und veröffentlichte es. Die Aufnahme erfolgte unter der Leitung von Prof. Dr. S und unter Mitwirkung von Musikern des Bach-Collegiums Stuttgart, der Gächinger Kantorei, der Wiener Philharmoniker und anderer bekannter Musiker. Die Hänssler Verlag wurde insolvent. Am 19.12.2003/22.12.2003 wurde ein dreiseitiger Vertrag zwischen der Internationalen Bachakademie Stuttgart Stiftung Bürgerlichen Rechts, der Klägerin und dem Insolvenzverwalter über das Vermögen des Hänssler Verlages geschlossen. Gemäß § 2 dieses Vertrags wurden die gesamten durch den Rahmenvertrag vom 30.05.1990 und die bestehenden Einzelverträge begründeten Nutzungs- und Leistungsschutzrechte auf die Klägerin übertragen. Wegen der Einzelheiten wird auf den zu den Akten gereichten Vertrag vom 19.12.2003/22.12.2003 nebst Anlagen Bezug genommen. Die Bach-Edition wurde von der Klägerin über ihren deutschen Vertrieb Naxos in einer sehr aufwendig gestalteten Ausgabe zum empfohlenen Preis von 1.349 € verbreitet. Die Tonträger befinden sich in sogenannten "jewel boxes", die wiederum aufwendig gestaltete Booklets enthalten. Es handelt sich um insgesamt 141 CD-Hüllen, die teilweise auch Doppel-CDs enthalten. Jeder Ausgabe ist ein umfangreiches Textbuch beigefügt, in welchem neben einem Interview mit Prof. S und einer Dokumentation eine ausführliche Einführung und Kommentierung des Werkes von Bach enthalten ist. Der Autor ist Dr. Bomba, ein bekannter Bach-Experte.
Im Jahr 2002 trat - insoweit von den Beklagten mit Nichtwissen bestritten - die Fa. U aus I über ihren Geschäftsführer Tim F an die Klägerin heran und fragte diese, ob sie bereit sei, die Bach-Ausgabe an sie zu lizensieren. Die Klägerin lehnte dies ab.
Mit Telefax vom 02.05.2003 trat der Beklagte zu 3) als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) mit folgender Anfrage an die Klägerin heran:
"Wir sind ein Verlag aus Herzen der Europa - Prag - Tschechien. Wir würden gerne für den Struktur-Verkauf in Ost-Europa ihre J.S. Bach Gesamtaufnahmen auf Lizenz-Basis in einem Spezialformat herstellen. Normalerweise arbeiten wir mit Lizenzen - nonexklusiv für drei Jahre. Wir wären bereit, eine verrechenbare Vorauszahlung zu leisten und eine Garantie von mindestens 5000 Gesamt-Sets abzugeben. Wir glauben aber an einer deutlich höheren Stückzahlen."
Mit Schreiben vom 05.05.2003 fragte der für die Klägerin tätige Zeuge Y nach dem Territorium und danach, was mit dem "Strukturverkauf" gemeint sei. Daraufhin teilte der Beklagte zu 3) mit Telefax vom 26.06.2003 mit:
"Unsere Firma arbeitet in Tschechei, Slowakei, Ungaren und teilweise auch in Griechenland außer normalen Musicshops auch mit verschiedenen speziellen Kunden wie Mailorder, Clubs, TV-Shopping und Direktvertrieben mit Türzu-Tür-System. Es heißt, wir produzieren immer nach Kundenwünschen ein exklusiven Sonderprodukt."
Mit Schreiben vom 08.07.2003 stellte der Zeuge Y eine Beispielsrechnung auf und schlug konkrete Verhandlungen vor. Der Beklagte zu 3) wies den Lizenzvorschlag mit Schreiben vom 30.07.2003 als zu hoch zurück und machten einen Gegenvorschlag. In dem Schreiben heißt es weiterhin:
"...Die Vertriebswege habe ich genannt, wir sind tätig in allen Staaten der Osteuropa und Griechenland"
Der Zeuge Y antwortete mit Schreiben vom 31.07.2003, in dem es u.a. heißt:
"... Vertriebswege Osteuropa sind okay. Es muss sichergestellt sein, dass es keinen Reimport nach Westeuropa bzw. Deutschland gibt."
Die Verhandlungen ruhten in der Folge für eine gewisse Zeit. Ende Oktober 2003 kam es zu einem Treffen in Prag zwischen dem Beklagten zu 3) und dem Zeugen Y. Am 24.02.2004 übersandte der Beklagte zu 3) dem Zeugen Y eine E-Mail mit den Eckpunkten des Vertrages. In dieser heißt es u.a.:
"1) Zahlung der festgelegten Vertragssumme (max. 100.000 €)...
2) Vertriebsgebiet - Ost Europa/Struktur-Verkauf
3) Verpackungsänderung möglich zu sein z.B. in Stecktaschen"
Wegen der weiteren Einzelheiten wird vollumfänglich auf den zu den Akten gereichten Schriftwechsel zwischen dem Zeugen Y und dem Beklagten zu 3) Bezug genommen.
Im Zuge der weiteren Verhandlungen wurde auch über eine Erweiterung der Produktion auf 10.000 Einheiten gesprochen. Diese sollte abhängig von der Zustimmung der Klägerin und der Zahlung eines weiteren Vorschusses sein. Anfang März 2004 übersandte die Klägerin der Beklagten zu 1) einen ersten Vertragsentwurf. Wegen des Inhalts dieses Vertragsentwurfes wird auf den zu den Akten gereichten Vertragsentwurf Bezug genommen. Im Zuge der Verhandlungen wurde auch über den Ort der Pressung der Tonträger gesprochen.
Am 16.04.2004 bzw. 21.04.2004 unterzeichneten die Parteien einen mit "Agreement" überschriebenen Lizenzvertrag. In diesem heißt es u.a.:
"...2. The territory is restricted to East Europe and Greece, for all trade structures, particularly the structure sales. …
5. …The licensee binds himself and includes in it the company bmw. sro, to supply or to offer none of these boxes to Western Europe. Apart from that the licensee is defeated by no other obligations. …"
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den zu den Akten gereichten Lizenzvertrag vom 16.04.2004/21.04.2004 nebst der deutschen Übersetzung Bezug genommen.
Am 21.04.2004 sandte der Beklagte zu 3) dem Zeugen Y ein Schreiben, in dem es u.a. heißt:
"Wie besprochen bestätige ich Dir hiermit...die Herstellung der Drucksachen, CDs usw. wird hier in Tschechien erfolgen. Unser Presswerk sitzt 20 km von Prag."
In der Folge ließ die Beklagte zu 1) die Pressung der Tonträger bei der Fa. Optical Discs Services (im Folgenden: Fa. ODS) mit Sitz in Dassow/Mecklenburg vornehmen. Gepresst wurden zunächst 5.000 Stück, am 05.10.2004 veranlasste die Beklagte zu 1) die Pressung von weiteren 5.000 Stück. Die Beschriftung auf diesen CDs ist in deutsch, englisch, spanisch und französisch. Eine tschechische Beschriftung findet sich auf den CDs nicht. Den CDs waren jeweils 2 CD-ROMs bzw. Data-CDs beigefügt, auf denen der gesamte Text des Begleitbuches der deutschen Ausgabe in deutscher Sprache enthalten war. Von diesen CDs erhielt die Klägerin von der Beklagten zu 1) Anfang Oktober 2004 auf Anforderung eine Palette mit etwa 450 Stück für den außereuropäischen Bereich. Weitere 8.467 Stück wurden von der Beklagten zu 1) an die Beklagte zu 2) geliefert und dieser in Rechnung gestellt. Von der Beklagten zu 2) wurden sie an die Fa. D Spol. s.r.o. (im Folgenden: Fa. D) in Prag geliefert, der sie seitens der Beklagten zu 2) bereits im Frühling 2004 zum Kauf angeboten worden waren. Die Einzelheiten der diesen Lieferungen zugrunde liegenden Geschäfte sind zwischen den Parteien streitig. Bei der Fa. D handelt es sich um einen tschechischen Großhändler. Die Fa. D hat ihren Sitz unter der gleichen Adresse wie das Presswerk G, das etwa 20 Kilometer von Prag entfernt sitzt. Recherchiert man die Fa. D im Internet, wird man auf eine Homepage dieses Presswerkes geleitet. Die Fa. D wiederum verkaufte die 8.467 Tonträger unstreitig an die Beklagte zu 4). Auf den tschechischen Endkundenmarkt gelangten die CDs nicht. Die Lieferungen erfolgten wie folgt: Die Lieferungen des Presswerks OSD an die Beklagte zu 1) erfolgten unter dem 27.09.2004, 03.10.2004, 20.10.2004, 22.10.2004, 25.10.2004 und dem 31.10.2004. Von der Beklagten zu 2) erfolgten wiederum Lieferungen an die Fa. D am 27.09.2004, 29.09.2004, 04.10.2004, 21.10.2004, 26.10.2004, 01.11.2004 und am 03.11.2004. Die Weiterlieferungen von der Fa. D an die Beklagte zu 4) erfolgten unter dem 29.09.2004, 04.10.2004, 21.10.2004, 26.10.2004, 01.11.2004 und dem 04.11.2004. Diese vertrieb die Tonträger in Deutschland und zwar bundesweit, verbrachte aber auch eine geringe Anzahl an CD-Boxen in das außereuropäische Ausland. Die von der Beklagten zu 1) an die Klägerin gezahlte Lizenzgebühr wurde der Beklagten zu 2) von der Beklagten zu 1) mit Rechnung vom 29.12.2004 in Rechnung gestellt (Bl. 516 d.A.). Die Beklagte zu 2) stellte sie mit Rechnung vom gleichen Tag in gleicher Höhe der Fa. D in Rechnung (Bl. 525 d.A.). Diese wiederum stellte sie unter dem 30.12.2004 der Beklagten zu 4) in Rechnung (Bl. 455 d.A.). Wegen der Einzelheiten wird auf die genannten Rechnungen Bezug genommen.
Anfang bis Mitte September 2004 stellte der Zeuge Y fest, dass mehrere deutsche Vetriebe, u.a. mehrere Abnehmer der Beklagten zu 4), die Bach-Edition aus Tschechien zum Preis von weniger als 150 € anboten. Ob auch die Beklagte zu 4) selbst vor dem 27.09.2004 die Tonträger in Deutschland öffentlich angeboten hat, ist zwischen den Parteien streitig. Daraufhin schrieb der Zeuge Y ein Rundschreiben an die betreffenden Vertriebe und forderte diese auf, den Vertrieb zu unterlassen. Daraufhin forderte die Beklagte zu 4) die Klägerin mit Schreiben vom 20.09.2004 auf, sich strafbewehrt zu verpflichten, es zu unterlassen, ihre Abnehmer zu verwarnen, und berief sich darauf, dass sie die Bach-Edition auf dem freien Markt der Republik Tschechien erworben habe. Daraufhin gab die Klägerin der Beklagten zu 4) gegenüber eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Mit Schreiben vom 01.10.2004 rügte die Klägerin gegenüber der Beklagten zu 1) die Verbreitung der tschechischen Ausgabe mit den Data-CDs. Mit Schreiben vom 05.10.2004 kündigte die Klägerin den Lizenzvertrag mit der Beklagten zu 1) aus wichtigem Grund. Am gleichen Tag bat der Beklagte zu 3) um Fristverlängerung bis zum 07.10.2004. Am 07.10.2004 wies die Beklagte zu 1) die Ansprüche der Klägerin zurück. Eine Unterlassungserklärung wurde nicht abgegeben. Wegen der Einzelheiten der weiteren Korrespondenz wird auf die zu den Akten gereichte vorprozessuale Korrespondenz zwischen der Klägerin und den Beklagten zu 1) und 3) bzw. deren Prozessbevollmächtigten Bezug genommen. Die Klägerin versuchte in der Folge, den Vertrieb der tschechischen Bach-Edition im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu unterbinden. Die Klägerin mahnte darüber hinaus verschiedene Abnehmer der Bach-Edition von der Beklagten zu 4) ab und kündigte den Unterwerfungsvertrag mit dieser auf. Sie erklärte weiterhin die Anfechtung der Unterwerfungserklärung wegen arglistiger Täuschung. Die Beklagte zu 4) reichte daher Klage gegen die Klägerin auf Zahlung einer Vertragsstrafe vor dem Landgericht Stuttgart (36 O 1/05 KfH) ein. Das dortige Verfahren beendeten die Parteien vor dem OLG Stuttgart durch Abschluss eines Vergleichs.
Die Klägerin kündigte den Vertrag mit der Beklagten zu 1) nochmals vorsorglich mit Schreiben vom 11.11.2004 fristlos. Mit Schreiben vom 22.12.2004 focht die Klägerin den Vertrag darüber hinaus wegen arglistiger Täuschung an. Die Beklagte zu 4) gab gegenüber der Klägerin mit Schreiben vom 16.11.2004 eine Unterlassungserklärung folgenden Inhalts ab:
"Die Firma U 2000 erklärt hiermit, es bei Meidung einer Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung, die nach der Gläubigerin nach billigem Ermessen festzusetzenden und gegebenenfalls vom zuständigen Landgericht zu überprüfen ist, es zu unterlassen, die tschechische Ausgabe der Bach-Edition in ein Land außerhalb der europäischen Union anzubieten und zu vertreiben."
Mit Schreiben vom 04.01.2005 trat F für die Beklagte zu 4) an die Klägerin heran und versuchte, eine Einigung mit der Klägerin zu erzielen. Wegen der Einzelheiten der Kontaktaufnahme wird auf das zu den Akten gereichte Schreiben Bezug genommen.
Die Klägerin hält die Klage insgesamt für zulässig und behauptet hierzu, es lägen unerlaubte Handlungen in Form einer unerlaubten Vervielfältigung und Verbreitung in Deutschland vor.
Die Klägerin behauptet, sie sei Inhaberin der Tonträgerherstellerrechte und habe aus der Insolvenz des Hänssler-Verlages u.a. die Tonträgerherstellerrechte hinsichtlich der streitgegenständlichen Bach-Edition erworben. Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagten zu 1) bis 3) hätten mittäterschaftlich die Tonträgerherstellerrechte der Klägerin verletzt. Sie ist der Ansicht, das Verhalten der Beklagten zu 1) bis 3) rechtfertige eine fristlose Kündigung. Die Klägerin behauptet, es sei zwischen den Parteien verbindlich im Rahmen einer dinglichen Beschränkung des Vervielfältigungsrechts vereinbart worden, dass die Pressung der Tonträger in Tschechien erfolgen solle. Die Klägerin bestreitet, dass die gepressten Tonträger von der Fa. ODS mit eigenen Lastwagen in die Tschechei transportiert worden seien. Die Klägerin behauptet des weiteren, die Parteien hätten eine dingliche Beschränkung des Verbreitungsrechts auf den Absatzweg des sog. Strukturvertriebs vorgenommen sowie - insoweit unstreitig - eine weitere territoriale dingliche Beschränkung auf eine Verbreitung in Osteuropa und Griechenland vereinbart. Von dieser Beschränkung sei der Verkauf an einen Großhändler in Tschechien, der die Waren dann nach Deutschland exportiert, nicht gedeckt. Der Verkauf an die Fa. D und der Weiterverkauf an die Beklagte zu 4) stelle darüber hinaus ein Umgehungsgeschäft dar, was bereits daraus zu ersehen sei, dass kein einziger Tonträger auf den tschechischen Markt gelangt sei. Die Klägerin behauptet, es liege ein kollusives Zusammenwirken der Beklagten und der Fa. D vor. Diese hätten von Anfang an geplant, durch ein gemeinsames Zusammenwirken die streitgegenständlichen Editionen dem Anschein nach legal in Deutschland zu einem Billigpreis auf den Markt zu bringen. Die Klägerin bestreitet mit Nichtwissen, dass eine Veräußerung im Sinne eines echten rechtsgeschäftlichen Veräußerungsgeschäftes an die Fa. D stattgefunden habe, die zu einer Erschöpfung des Verbreitungsrechts geführt habe. Die Klägerin ist des weiteren der Ansicht, die Veräußerung durch die Fa. D an die Beklagte zu 4) habe nicht zur Erschöpfung führen können, da diese rechtswidrig unter Außerachtlassung der dinglichen Beschränkungen erfolgt sei. Die Klägerin behauptet, sie sei über die personellen Verflechtungen der Beklagten getäuscht worden.
Die Klägerin hat im Verlaufe des Rechtsstreits die Klageanträge mehrfach umgestellt.
Sie beantragt nunmehr,
1. die Beklagten zu 1) und 3) unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zum 250.000 € - ersatzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle der Beklagten zu 1) zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, zu verurteilen, es zu unterlassen, die von der Klägerin lizenzierte, von der Beklagten zu 1) hergestellte und von den Beklagten zu 2) und 4) vertriebene Bach-Ausgabe "Johann Sebastian Bach - Die kompletten Werke - Hänssler-Edition Bach-Akademie", bestehend aus 171 Audio-CDs, verpackt in 2 Boxen gemäß Anlage K 1 (Barcode 8590646400026) herzustellen, herstellen zu lassen, zu vervielfältigen, vervielfältigen zu lassen, zu verbreiten oder verbreiten zu lassen,
2. die Beklagten zu 2) und 4) unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 € - ersatzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle der Beklagten zu 2) zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, zu verurteilen, es zu unterlassen, die von der Klägerin lizenzierte, von der Beklagten zu 1) hergestellte und von den Beklagten zu 2) und 4) vertriebene Bach-Ausgabe "Johann Sebastian Bach - Die kompletten Werke - Hänssler-Edition Bach-Akademie", bestehend aus 171 Audio-CDs, verpackt in 2 Boxen gemäß Anlage K 1 (Barcode 8590646400026) zu verbreiten oder verbreiten zu lassen,
3. die Beklagten zu 1) und zu 3) als Gesamtschuldner zu verurteilen, der Klägerin Auskunft unter Vorlage von Belegen zu erteilen,
a) wie viele Bach-Ausgaben gemäß Ziffer 1 von ihnen oder in ihrem Auftrag vervielfältigt oder vertrieben worden sind und zu welchem Händlerabgabepreis sie an wen und in welche Länder verkauft, lizensiert oder auf sonstige Weise abgegeben worden sind,
b) wie viele der Bach-Ausgaben gemäß Ziffer 1 bei ihnen noch auf Lager sind,
c) Rechnung über den Gewinn, den sie durch die Veräußerung erzielt haben, zu legen,
d) Nach Erteilung der Auskunft den Gewinn, den sie durch die Verletzung der Rechte der Klägerin erzielt haben, herauszugeben oder nach Wahl der Klägerin an diese eine angemessene Lizenzgebühr für rechtswidrig veräußerte Ausgaben in einer vom Gericht festzusetzenden Höhe nebst der zwischenzeitlich angefallenen Zinsen zu zahlen.
4. die Beklagten zu 2) und zu 4) jeweils zu verurteilen,
a) der Klägerin Auskunft unter Vorlage von Belegen über den Lieferanten der Bach-Edition gemäß Ziffer 1, die gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber sowie über die Menge und Zeitpunkte und Preise der bestellten, erhaltenen und ausgelieferten Vervielfältigungsstücke zu erteilen,
b) Rechnung über den Gewinn, den sie durch die Veräußerung erzielt haben, zu legen,
c) nach Erteilung der Auskunft den Gewinn, den die Beklagte zu 2) und zu 4) durch die Verletzung der Rechte der Klägerin erzielt haben, herauszugeben oder nach Wahl der Klägerin an diese eine angemessene Lizenzgebühr für rechtswidrig veräußerte Ausgaben in einer vom Gericht festzusetzenden Höhe nebst der zwischenzeitlich angefallenen Zinsen zu zahlen,
d) Auskunft zu erteilen, wie viele der Bachausgaben gemäß Ziffer 1 bei ihnen noch auf Lager sind.
5. die Beklagten zu verpflichten, die Bach-Ausgaben gemäß Ziffer 1, soweit sie noch bei ihnen auf Lager sind, zu vernichten und der Klägerin einen Nachweis über die erfolgte Vernichtung zu erteilen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten zu 1) bis 3) halten die Klage - soweit sie gegen sie gerichtet ist - für unzulässig und rügen die Unzuständigkeit des angerufenen Landgerichts Köln. Sie sind der Ansicht, deutsches Recht sei nicht anwendbar.
Die Beklagten zu 1) bis 4) bestreiten die Aktivlegitimation der Klägerin und den Erwerb der Tonträgerrechte von dem Hänssler Verlag. Die Beklagten sind im übrigen der Auffassung, dass eine Verletzung von Tonträgerrechten nicht gegeben sei. Es habe auch kein Recht der Klägerin zur fristlosen Kündigung bestanden. Die Beklagten behaupten, die Parteien hätten in der Endfassung des Lizenzvertrages sämtliche Arten des Vertriebs zugelassen. Es sei auch keineswegs so gewesen, dass ein "Sondervertriebsweg" Geschäftsgrundlage des Lizenzvertrages gewesen sei. Die Beklagten bestreiten, dass eine verbindliche Zusatzvereinbarung darüber, dass die Pressung der Tonträger in Tschechien habe erfolgen sollen, zwischen den Parteien zustande gekommen sei. Bei der Mitteilung seitens des Beklagten zu 3) habe es sich nur um eine vorläufige Information gehandelt. Im übrigen erlaube das Europarecht eine Herstellung in einem anderen Mitgliedstaat der EU im Wege der Lohnpressung. Die Beklagten sind weiter der Auffassung, die Tonträger seien rechtmäßig und bestimmungsgemäß in Tschechien in den Verkehr gebracht worden, so dass hinsichtlich des Verbreitungsrechts der Klägerin Erschöpfung eingetreten sei. Hierzu behaupten sie, es handele sich bei der Lieferung an die Beklagte zu 2), der Veräußerung an die Fa. D sowie die Weiterveräußerung an die Beklagte zu 4) um echte rechtsgeschäftliche Veräußerungsgeschäfte, bei denen auf jeder Handelsstufe Gewinne erzielt worden sei. Die Beklagten bestreiten ein kollusives Zusammenwirken zum Zwecke der Schädigung der Klägerin.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Urkunden Bezug genommen.
Die Parteien haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt, § 128 Abs. 2 ZPO.
Gründe
I.
Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das angerufene Gericht zuständig. Die internationale Zuständigkeit des LG Köln ergibt sich auch für die Beklagten zu 1) bis 3) aus Art. 5 Nr. 3, 1 Abs. 3 EuGVVO. Diese finden Anwendung, da Tschechien seit dem 01.05.2004 EU-Mitglied ist. Die Zuständigkeit deutscher Gerichte für Ansprüche aus Urheberrechtsverletzungen ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits dann gegeben, wenn der Kläger eine von dem Beklagten im Inland begangene Urheberrechtsverletzung schlüssig vorträgt und eine solche Urheberrechtsverletzung nicht von vorneherein ausgeschlossen ist (vgl. insoweit BGH GRUR 2005, 531). Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist vorliegend die Zuständigkeit deutscher Gerichte begründet. Denn die Klägerin hat schlüssig behauptet, dass die der Beklagten zu 1) erteilte Lizenz räumlich auf das Gebiet Osteuropa/Griechenland und inhaltlich auf den Absatzweg des Strukturvertriebes begrenzt war. Sie hat weiterhin schlüssig vorgetragen, dass die Beklagten zu 1) bis 4) mittäterschaftlich die streitgegenständlichen Tonträger im Inland in den Verkehr gebracht und dadurch die Rechte der Klägerin verletzt haben. Ein Inverkehrbringen ist jede Handlung, durch die die Werkstücke aus der internen Betriebssphäre der Öffentlichkeit bzw. dem freien Handelsverkehr zugeführt werden (BGH GRUR 2004, 421). Zwar haben die Beklagten zu 1) bis 3) auch nach dem Vortrag der Klägerin selbst unmittelbar nicht im Inland gehandelt. Ihnen ist nach dem Vortrag der Klägerin aber das Verhalten der Beklagten zu 4) zuzurechnen. Denn die Klägerin trägt schlüssig vor, dass es sich bei den Lieferungen der Beklagten zu 1) bis 3) an die Fa. D und von der Fa. D an die Beklagte zu 4) nicht um echte Veräußerungsgeschäfte, d.h. einen geschäftlichen Verkehr mit echten Außenbeziehungen, gehandelt hat, bei denen die Werkstücke dem freien Handelsverkehr zugeführt wurden, sondern um eine bloße Weitergabe der CDs unter Mittätern. Dies stellt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kein Inverkehrbringen dar (vgl. BGH GRUR 2004, 421 m.w.N.). Die Schlüssigkeit des Klägervortrags ergibt sich dabei aus einer Reihe von vorgetragenen, im Einzelnen unstreitigen Indizien, die die klägerischen Behauptungen stützen:
So sprechen die zeitlichen Abläufe indiziell gegen das Vorliegen echter Veräußerungsgeschäfte. Der Abschluss des Lizenzvertrages zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) erfolgte am 16.04.2004/21.04.2004. Bereits im Frühling 2004, d.h. entweder vor oder in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Abschluss des Lizenzvertrages hat die Beklagte zu 2) der Fa. D bereits ein Angebot zum Ankauf und Vertrieb der CDs unterbreitet. Dies stützt die Behauptung der Klägerin, die Beklagten zu 1) bis 3) hätten von Anfang an nicht beabsichtigt, die CDs im Strukturvertrieb in Tschechien zu verbreiten. Die Lieferungen nach und innerhalb von Tschechien sowie zurück nach Deutschland erfolgten in überaus kurzen Zeitabständen von einem bis maximal einigen wenigen Tagen. Es kommt hinzu, dass 8.467 der von der Beklagten zu 1) hergestellten Vervielfältigungsstücke mit Ausnahme der 450 an die Klägerin gelieferten Stücke alle an die Fa. D weitergegeben wurden, die diese an die Beklagte zu 4) lieferte. Es ist nicht ersichtlich, dass auch nur eine einzige Box über den nach den Behauptungen der Klägerin vereinbarten eigentlichen Vertriebsweg in dem von der Klägerin behaupteten eigentlichen Vertriebsgebiet auf den Markt gekommen ist. Auch dies stützt die klägerische Behauptung eines vorgefassten Plans zum Reimport der CDs an die Beklagte zu 4). Dafür spricht auch, dass die von der Beklagten zu 1) hergestellten Vervielfältigungsstücke und die Booklets nicht in tschechischer, sondern in deutscher, englischer, spanischer und französischer Sprache beschriftet und ihnen des weiteren Data-CDs beigefügt waren, die in deutscher Sprache besprochen waren. Gestützt wird der Klägervortrag weiterhin durch den Umstand, dass die von den Beklagten zu 1) und 2) belieferte Fa. D ihren Sitz unter der gleichen Adresse wie ein Presswerk namens G hat. Dieses liegt etwa 20 km außerhalb von Prag. Auf dieses Presswerk trifft die Beschreibung des Beklagten zu 3) in der als Anlage K 14 (Bl. 48) zu den Akten gereichten E-Mail gegenüber dem Zeugen Y, was dafür spricht, dass dieses Presswerk dasjenige ist, das von der Beklagten zu 1) üblicherweise mit der Pressung ihrer Tonträger beauftragt wird. Die Klägerin hat schlüssig vorgetragen, dass die Wahl eines anderen Presswerks im vorliegenden Fall dazu habe dienen sollen, das kollusive Zusammenwirken der Beklagten mit der Fa. D zu verschleiern. Gestützt wird der Klägervortrag durch die personelle Verflechtung der Beklagten zu 1) und 2) mit der Beklagten zu 4) über die von der Klägerin behauptete Gesellschafterstellung der Frau F bei den Beklagten zu 1) und 2). Deren Ehemann ist Prokurist der Fa. J GmbH, deren Geschäftsführer X ist, der wiederum der Geschäftsführer der Beklagten zu 4) ist. Der Ehemann der Gesellschafterin F der Beklagten zu 1) und 2) ist nach den Behauptungen der Klägerin beratend für die Beklagte zu 4) tätig. Die Klägerin behauptet des weiteren schlüssig, dass die Fa. U, deren Aktionärin und stellvertretende Vorsitzende wiederum die Gesellschafterin F der Beklagten zu 1) und 2) und deren Vorsitzende des Aufsichtsrates ihr Ehemann sei, bereits im Jahr 2002 gegenüber der Klägerin Interesse an der Lizenzierung der Bach-Ausgabe bekundet hätten, dies aber seitens der Klägerin abgelehnt worden sei. Die Zuständigkeit der Kammer für die im Klageantrag zu 1) weiter genannten Verletzungshandlungen des Vervielfältigens und des Herstellens ist aus den gleichen Gründen gegeben. Denn bei diesen Handlungen der Beklagten zu 1) und 3) handelt es sich nach dem auch insoweit schlüssigen Klägervortrag um Vorbereitungshandlungen zu den von vorneherein beabsichtigten Verbreitungshandlungen.
Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln ergibt sich aus § 32 ZPO. Die Werkexemplare wurden seitens der Beklagten zu 4) - hinsichtlich des Zeitraums nach dem 27.09.2004 unstreitig - bundesweit verbreitet und angeboten.
Die besonderen Voraussetzungen der Stufenklage mit Blick auf die Klageanträge zu Ziffer 3 d) und 4 c) liegen vor, § 254 ZPO. Zu entscheiden war im Wege des Teilurteils auf der ersten Stufe über sämtliche Klageanträge bis auf die vorgenannten beiden Anträge zu den Ziffern 3 d) und 4 c).
II.
Die Klage ist begründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagten zu.
1) Die Klägerin ist als Tonträgerherstellerin aktivlegitimiert, § 85 UrhG. Die Aktivlegitimation der Klägerin ergibt sich aus dem von der Klägerin vorgelegten Vertrag vom 19.12.2003/22.12.2003. Das diesbezügliche Bestreiten der Beklagten erfolgt ersichtlich ins Blaue hinein, zumal die Beklagten selbst wegen der Lizenzierung der Rechte an die Klägerin herangetreten sind und ihre behaupteten Nutzungsrechte von dieser ableiten.
2) Die Klägerin hat gegen die Beklagten zu 1) und 3) den mit dem Klageantrag zu 1) klageweise geltend gemachten Unterlassungsanspruch aus § 97 UrhG. Die - jedenfalls für den Zeitraum nach dem 27.09.2004 unstreitig - erfolgte Verbreitung der streitgegenständlichen Tonträger in Deutschland durch die Beklagte zu 4) verstößt gegen die Tonträgerherstellerrechte der Klägerin.
Entgegen der beklagtenseits vertretenen Auffassung ist deutsches Urheberrecht anwendbar. Denn seitens der Beklagten liegt eine im Inland begangene Rechtsverletzung vor. Ist die Zuständigkeit deutscher Gerichte begründet, dann gilt das deutsche IPR, vorliegend die Art. 27 ff. EGBGB. Nach dem Schutzlandprinzip wird insoweit angeknüpft an das Recht des Schutzlandes, also desjenigen Landes, für das Schutz beansprucht wird (vgl. Dreier/Schulze, UrhG, vor §§ 120 ff. Rn. 26 ff.). Nach diesem Recht bemisst sich die Einräumung von Nutzungsrechten und die Rechtsfolgen einer Urheberrechtsverletzung (Dreier/Schulze, UrhG, vor §§ 120 ff. Rn. 30). Erforderlich ist daher, dass die betreffende Verletzungshandlung im Inland erfolgt (Dreier/Schulze, UrhG, vor §§ 120 ff. Rn. 31; BGH GRUR 2004, 421). Dies ergibt sich aus dem Territorialitätsprinzip. Denn die auf das Inland beschränkte Wirkung nationaler Regelungen bedingt, dass nur durch eine im Inland begangene Handlung ein deutsches Urheberrecht verletzt werden kann, nicht durch eine Verwertungshandlung, die ausschließlich im Ausland erfolgt (Dreier/Schulze, UrhG, vor §§ 120 ff. Rn. 32; BGH GRUR 2004, 421). Das Verbreitungsrecht ist dann verletzt, wenn die Vervielfältigungsstücke in Deutschland der Öffentlichkeit angeboten oder in den Verkehr gebracht werden (Dreier/Schulze, UrhG, vor §§ 120 ff. Rn. 34). Dies ist vorliegend geschehen.
Zu Unrecht berufen sich die Beklagten auf eine Erschöpfung, § 17 II UrhG. Eine Erschöpfung gemäß § 17 II UrhG ist nicht eingetreten. Zwar kann die Weiterverbreitung der einmal mit Zustimmung des Urhebers in den Verkehr gebrachten Werkexemplare wegen des Erschöpfungsgrundsatzes nicht mehr auf ein bestimmtes Vertriebsgebiet oder eine bestimmte Vertriebsart beschränkt werden (Dreier/Schulze, UrhG, § 31 Rn. 36). Denn dem Urheber steht nur das Recht zur Erstverbreitung zu (Dreier/Schulze, UrhG, § 17 Rn. 24). Es steht ihm indes frei, die Art und Weise der Erstverbreitung inhaltlich oder räumlich zu beschränken (Dreier/Schulze, UrhG, § 17 Rn. 32). Die Erschöpfung tritt in diesem Fall nur dann ein, wenn sich die Erstverbreitung im Rahmen der inhaltlichen bzw. räumlichen Beschränkung hält. Das ist vorliegend aus mehreren Gründen nicht der Fall.
Insoweit ist zunächst sehen, dass die Parteien in dem Lizenzvertrag vom 16.04./21.04.2004 mit dinglicher Wirkung als Vertriebsgebiet Osteuropa/Griechenland bestimmt haben. Dies ergibt sich aus der zwischen den Parteien geführten Vorkorrespondenz, aber auch aus dem Vertragstext selbst. Ungeachtet der möglichen Auslegungsschwierigkeiten des Begriffes "Osteuropa" in Grenzbereichen gehört jedenfalls Deutschland nicht zum maßgeblichen Vertriebsgebiet. Eine Beschränkung des Erstverbreitungsrechts auf bestimmte Vertriebsgebiete ist innerhalb der EU wirksam möglich. Der Ort der Erstverbreitung kann innerhalb der EU nach den jeweiligen Ländern getrennt bestimmt werden, indem verschiedenen Nutzern für das jeweilige Land das Verbreitungsrecht eingeräumt wird. Außerhalb des Verbreitungsgebietes kann der Lizenzgeber gegen die Verbreitung vorgehen (Dreier/Schulze, UrhG, § 17 Rn. 33). Erfolgt die Erstverbreitung jedoch innerhalb des Vertriebsgebietes, kann - wegen des europaweiten Erschöpfungsgrundsatzes - eine Weiterverbreitung nicht verhindert werden (vgl. BGH GRUR 2003, 699; KG ZUM 2003, 395). Vorliegend erfolgte die Erstverbreitung jedoch in Deutschland und nicht in Tschechien. Insoweit hat die Klägerin substantiiert vorgetragen, dass es sich bei den vorliegenden Lieferungen von der Beklagten zu 1) an die Beklagte zu 2), von dieser an die Fa. D und von jener an die Beklagte zu 4) nicht um echte Veräußerungsgeschäfte handelte, sondern um eine bloße Weitergabe unter Mittätern. Insoweit hat die Klägerin die bereits im Rahmen der Zulässigkeit der Klage im Einzelnen dargestellten schwerwiegenden Indizien angeführt, die diese Behauptung untermauern und die im Einzelnen von den Beklagten auch nicht rechtserheblich in Abrede gestellt worden sind. Demgegenüber war das Bestreiten der Beklagten unbeachtlich und ein Eintritt in die Beweisaufnahme daher nicht erforderlich. Denn bei dieser Sachlage und der erdrückenden Last an Indizien war es nicht ausreichend, dass sich die Beklagten auf die pauschale Behauptung zurückzogen, es habe sich trotz und auch in Anbetracht dieser Indizien um echte Veräußerungsgeschäfte gehandelt. Insoweit hätte es eines qualifizierten Bestreitens bedurft. Soweit die Beklagten erstmalig im Schriftsatz vom 29.06.2006 mit Nichtwissen bestritten haben, dass Frau K und Herr F auf eine der Beklagten ausüben könnten, ist dies unbeachtlich. Denn die Beteiligung von Frau F an den Beklagten zu 1) und 2) kann von diesen nicht mit Nichtwissen bestritten werden. Die Teilhaberschaft ist im übrigen urkundlich belegt, so dass es insoweit eines substantiierten Bestreitens bedurft hätte. Gleiches gilt, soweit die Beklagten den Einfluss von Herrn F auf eine der Beklagten mit Nichtwissen bestritten haben. Aus dem als Anlage K 37 vorgelegten Schreiben von Herrn F ergibt sich, dass dieser Berater der Beklagten zu 4) und in dieser Eigenschaft vorprozessual für die Beklagte zu 4) in der vorliegenden Angelegenheit an die Klägerin herangetreten ist. Auch die von den Beklagten vorgelegten Rechnungen und Lieferscheine sind nicht geeignet, die pauschale Behauptung der Beklagten, es handele sich um echte Veräußerungsgeschäfte, zu stützen oder die von der Klägerin vorgetragenen Indizien zu entkräften. Denn diese belegen im Gegenteil gerade die von der Klägerin behaupteten zeitlichen Abläufe und die Weiterleitung innerhalb überaus kurzer Zeitabstände. So erfolgten die Lieferungen des Presswerks an die Beklagte zu 1) am 27.09.2004, 03.10.2004, 20.10.2004, 22.10.2004, 25.10.2004 und am 31.10.2004. Die Weiterlieferung durch die Beklagte zu 2) an die Fa. D erfolgte bereits am 27.09.2004, 29.09.2004, 04.10.2004, 21.10.2004, 26.10.2004, 01.11.2004 und am 03.11.2004. Die Weiterlieferungen von der Fa. D an die Beklagte zu 4) erfolgten wiederum bereits am 29.09.2004, 04.10.2004, 21.10.2004, 26.10.2004, 01.11.2004 und am 04.11.2004. Aus den von den Beklagten vorgelegten Unterlagen ergibt sich ein weiterer Umstand, der aus Sicht der Kammer ganz entscheidend gegen das Vorliegen eines echten Veräußerungsgeschäfts spricht und daher in einem offenen Widerspruch zu dem diesbezüglichen Bestreiten der Beklagten steht: Die von der Beklagten zu 1) an die Klägerin gezahlte Lizenzgebühr wurde durch die gesamte Lieferkette bis an die Beklagte zu 4) durchgereicht und letztlich von dieser gezahlt. Dies ist aber überaus untypisch für normale Veräußerungsgeschäfte im freien Handelsverkehr, bei denen die Lizenzgebühren über die durch die Veräußerung erzielten Gewinne amortisiert zu werden pflegen, nicht durch eine Übernahme der gezahlten Lizenzgebühr durch den Abnehmer. Genau dies ist jedoch angesichts der vorgelegten Unterlagen geschehen, dies zudem wiederum in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang, der ebenfalls entscheidend gegen das Vorliegen von echten Veräußerungsgeschäften spricht. So wurde die Lizenzgebühr der Beklagten zu 2) von der Beklagten zu 1) mit Rechnung vom 29.12.2004 in Rechnung gestellt (Bl. 516 d.A.). Die Beklagte zu 2) stellte sie mit Rechnung vom gleichen Tag in gleicher Höhe der Fa. D in Rechnung (Bl. 525 d.A.). Diese wiederum stellte sie unter dem 30.12.2004 der Beklagten zu 4) in Rechnung (Bl. 455 d.A.). Ist aber von einem mittäterschaftlichen Handeln der Beklagten unter Einschluss der Fa. D auszugehen, liegt in der Weitergabe der CDs an die Beklagte zu 2), der Weitergabe an die Fa. D und der sich daran anschließenden Weitergabe an die Beklagte zu 4) kein Inverkehrbringen, weil die Werkstücke dadurch nicht aus der internen Betriebssphäre dem freien Handelsverkehrs zugeführt worden sind (BGH GRUR 2004, 421 m.w.N.). Damit erfolgte die Erstverbreitung durch die Beklagte zu 4), deren Verhalten sich die Beklagten zu 1) bis 3) nach allgemeinen Grundsätzen aufgrund des kollusiven Zusammenwirkens zurechnen lassen müssen, in Deutschland und somit außerhalb des vereinbarten Vertriebsgebietes. Dass die Werkstücke durch die Beklagte zu 4) in Deutschland öffentlich angeboten und veräußert wurden, ist seitens der Beklagten weder vorprozessual noch im Verlaufe des vorliegenden Rechtsstreits bestritten worden. Das diesbezügliche Bestreiten im Schriftsatz vom 29.06.2004 bezieht sich nach dem Verständnis der Kammer im Kontext des vorgenannten Schriftsatzes, dort Ziffer 1, nur auf ein Anbieten und Veräußern von Werkstücken vor dem 27.09.2004. Eine Erschöpfung gemäß § 17 II UrhG scheidet aus.
Darüber hinaus erfolgte die Erstverbreitung auch nicht auf dem zwischen den Parteien vertraglich mit dinglicher Wirkung vereinbarten Vertriebsweg. Denn die Veräußerung an einen Großhändler ist nicht von der vereinbarten inhaltlich beschränkten Lizenz auf den Vertriebsweg des "Strukturverkaufs" gedeckt.
Die Parteien haben in dem Lizenzvertrag vom 16.04./21.04.2004 eine dingliche Beschränkung auf den Vertriebsweg des "Strukturverkaufs" vereinbart. Insoweit bedarf der Lizenzvertrag der Auslegung. Empfangsbedürftige Willenserklärungen sind so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen muss. Auf seinen Horizont und seine Verständnismöglichkeit ist die Auslegung abzustellen und zwar auch dann, wenn der Erklärende die Erklärung anders verstanden hat (Palandt, BGB, § 133 Rn. 9). Dabei sind alle Umstände heranzuziehen, die bei Zugang der Erklärung für den Empfänger erkennbar waren (Palandt, a.a.O.), somit auch die Umstände des Vertragsschlusses und die Vorkorrespondenz. Die §§ 133, 157 BGB sind bei der Auslegung von Nutzungsrechtsübertragungen ergänzend zu der Vorschrift des § 31 V UrhG heranzuziehen (Dreier/Schulze, UrhG, § 31 Rn. 107; vgl. auch BGH GRUR 1990, 669). Haben beide Parteien mit dem Vertrag übereinstimmend etwas gewollt, so ist dieser übereinstimmende Willen der Parteien auch dann allein maßgebend, wenn er im Inhalt der Erklärung keinen oder nur einen unvollkommenen Ausdruck gefunden hat ("falsa demonstratio non nocet" - vgl. hierzu Palandt, BGB, § 133 Rn. 8 m.w.N.; st. Rspr.). Das übereinstimmend Gewollte hat Vorrang vor einer irrtümlichen oder absichtlichen Falschbezeichnung. Nicht erforderlich ist insoweit, dass sich der Erklärungsempfänger den wirklichen Willen des Erklärenden zu eigen gemacht hat, es genügt vielmehr, dass er ihn erkannt hat (Palandt, a.a.O. m.w.N.). Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist der Lizenzvertrag insbesondere angesichts des Verlaufs der Vertragsverhandlungen und der umfangreichen zwischen den Parteien geführten Korrespondenz dahingehend auszulegen, dass eine dingliche Beschränkung des Nutzungsrechts auf den "Strukturvertrieb" vereinbart worden ist. So hat der Beklagte zu 3) bereits in dem ersten an die Klägerin gerichteten Telefax vom 02.05.2003 (Bl. 36 K 4) nur Lizenzen "für den Struktur-Verkauf in Ost-Europa" angefragt. Dieser Begriff des Strukturverkaufs wurde seitens des Beklagten zu 3) im Verlaufe der Verhandlungen dahingehend näher erläutert und eingegrenzt, dass es sich "außer normalen Musicshops" um einen Vertrieb "auch mit verschiedenen speziellen Kunden wie Mailorder, Clubs, TV-Shopping und Direktvertriebe mit Türzu-Tür System" handele. Auch in dem Schreiben des Beklagten zu 1) an den Zeugen Y vom 30.07.2003 wird auf die genannten Vertriebswege, d.h. die Erläuterungen in der Vorkorrespondenz Bezug genommen. Dass es der Klägerin maßgeblich auf die Beschränkung des Vertriebsweges und die exakte Festlegung dieses Vertriebsweges ankam, zeigen die als Anlage K 5 und K 7 zu den Akten gereichten Schreiben des Zeugen Y. Auch in dem als Anlage K 9 zu den Akten gereichten Schreiben des Zeugen Y vom 31.07.2003 (Bl. 41) findet sich der Hinweis, dass sichergestellt sein müsse, dass es keinen Reimport nach Westeuropa/Deutschland gebe. In diesem Schreiben heißt es weiter "Die Vertriebswege sind ok". Damit sind ersichtlich die vorbezeichneten Vertriebswege, über die die Parteien während der gesamten Vertragsverhandlungen gesprochen haben, gemeint. Auch in der als Anlage K 10 zu den Akten gereichten E-Mail des Beklagten zu 3) aus dem Februar 2004 werden die wesentlichen Vertragsmerkmale festgehalten. Auch diese E-Mail enthält unter Punkt 2 die Festlegung: "Vertriebsgebiet - Ost-Europa/Struktur-Verkauf". Dadurch nahm der Beklagte zu 3) ganz offensichtlich Bezug auf den vorherigen Schriftverkehr und die in diesem genannten Erläuterungen. Auf eben dieser E-Mail und den dort genannten wesentlichen Vertragsmerkmalen beruhte auch ersichtlich der von der Klägerin aufgesetzte Vertragsentwurf und der letztlich von den Parteien unterzeichnete Lizenzvertrag, der den Begriff der "structure sales" enthält und mit diesem auf die Verhandlungen Bezug nimmt. Dass der Vertragstext an jener Stelle überaus missverständlich gefasst ist, ist insoweit unerheblich. Denn dass die Parteien sich vor Unterzeichnung des Vertrages darüber geeinigt hätten, in Abkehr von dem Inhalt der bisherigen Vertragsverhandlungen sämtliche Vertriebswege freizugeben, ist nicht ersichtlich und von den Beklagten auch nicht substantiiert vorgetragen worden. Eines substantiierten Vortrags hierzu hätte es indes angesichts der vorgelegten umfangreichen Korrespondenz im Vorfeld des Vertragsschlusses bedurft. Die Beklagten konnten sich bei dieser Sachlage nicht darauf zurückziehen, der Wortlaut des Vertrages sehe eine Beschränkung des Vertriebs auf den Strukturverkauf nicht vor.
Die Beschränkung des Nutzungsrechts ist vorliegend auch wirksam mit dinglicher Wirkung vereinbart worden. Gemäß § 31 I 2 UrhG kann ein Nutzungsrecht inhaltlich beschränkt eingeräumt werden. Durch die Beschränkung wird ein Teilausschnitt des Nutzungsrechts (konstitutiv) festgelegt, über den im Wege der Rechtseinräumung verfügt werden soll (Dreier/Schulze, UrhG, § 31 Rn. 28). Wirksam sind derartige inhaltliche Beschränkungen auf einzelne Nutzungsarten mit jeweils selbstständigen Nutzungsrechten dann, wenn es sich um nach der Verkehrsauffassung hinreichend klar abgrenzbare, wirtschaftlichtechnisch als einheitlich und selbstständig erscheinende Nutzungsart handelt (vgl. Dreier/Schulze, UrhG, § 31 Rn. 9 m.w.N.; BGH GRUR 1992, 310 Taschenbuch-Lizenz; BGH GRUR 2001, 152 OEM-Version). Erforderlich ist, dass es sich um einen Vertriebs-/Absatzweg handelt, der sich von anderen deutlich unterschiedet und unterscheidbar ist mittels eines kennzeichnenden Wesensmerkmals, das den Vertriebsweg von anderen Vertriebswegen eindeutig unterscheidet (vgl. BGH GRUR 1959, 200: Sortimentsbuchhandel und Buchclubausgabe als abspaltbare Nutzungsarten; vgl. auch Dreier/Schulze, UrhG, § 31 Rn. 36, § 17 Rn. 22). Ansonsten kommt nur eine schuldrechtliche Beschränkung eines eingeräumten Nutzungsrechts in Betracht, deren Verletzung dann aber keine Urheberrechtsverletzung darstellt (Dreier/Schulze, UrhG, § 31 Rn. 9; OLG München ZUM 1996, 420: Beschränkung der Übertragbarkeit auf Dritte "innerhalb des Lizenzgebietes"). Inhaltliche Beschränkungen gelten innerhalb der europäischen Gemeinschaft in gleicher Weise wie im Inland (Dreier/Schulze, UrhG, § 17 Rn. 39). Vorliegend sind die zulässigen Vertriebswege durch die Beschreibung des Begriffes des "Strukturverkaufs" in Verbindung mit der hierfür gegebenen Erläuterung durch den Beklagten zu 3) im Rahmen der Vertragsverhandlungen hinreichend klar definiert. Dieser Vertriebsweg unterscheidet sich von anderen Vertriebswegen, u.a. dem Vertrieb an Großhändler wie die Fa. D, auch eindeutig dadurch, dass ihm in allen von dem Beklagten zu 3) genannten Erscheinungsformen der Direktvertrieb an den Endverbraucher (u.U. über Music Stores) gemein ist.
Haben die Beklagten zu 1) und 3) durch den ihnen zurechenbaren Vertrieb der streitgegenständlichen Tonträger durch die Beklagte zu 4) inländische Urheberrechtsverletzungen begangen, liegt auch eine Wiederholungsgefahr vor. Diese ist hinsichtlich der Verletzungshandlung des Verbreitens, unter dem Gesichtspunkt der Vorbereitungshandlung aber auch hinsichtlich des Herstellens und Vervielfältigens der Tonträger, indiziert.
3) Der Klägerin steht aus den zu Ziffer 2) genannten Gründen auch ein Unterlassungsanspruch in dem tenorierten Umfang gegen die Beklagten zu 2) und 4) aus § 97 UrhG zu. Dieser war insoweit einzuschränken, als die Beklagte zu 4) bereits vorprozessual mit Schreiben vom 16.11.2004 (Anlage K 26) eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung gegenüber der Klägerin bezüglich des Vertriebs in Länder außerhalb der europäischen Union abgegeben hat. Im Umfang der Unterlassungsverpflichtungserklärung besteht ein Unterlassungsanspruch mangels Vorliegens der anspruchsbegründenden Wiederholungsgefahr nicht. Insoweit war die Klage teilweise abzuweisen.
4) Der Klägerin steht aufgrund der Urheberrechtsverletzung weiter gegen die Beklagten die mit den Klageanträgen zu 3) und 4) auf der ersten Stufe der Stufenklage geltend gemachten Ansprüche auf Auskunfts- und Rechnungslegung aus §§ 101 a, 97 UrhG i.V.m. §§ 242, 259 BGB zu. Die Beklagten schulden der Klägerin dem Grunde nach aufgrund der von ihnen begangenen schuldhaften Urheberrechtsverletzung Schadensersatz, § 97 UrhG. Als Hilfsanspruch zu dem Schadensersatzanspruch aus § 97 UrhG ist der Auskunfts- und Rechnungslegungslegungsanspruch allgemein anerkannt (vgl. nur Dreier/Schulze, UrhG, § 97 Rn. 78 m.w.N.), wenn der Verletzte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang des Ersatzanspruches im Unklaren ist, während der Verletzer unschwer Auskunft geben kann. Dies ist vorliegend der Fall. Der Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch bezieht sich auf alle Angaben, die notwendig sind, um es dem Verletzten zu ermöglichen, eine Berechnung des Schadens nach jeder der 3 Berechnungsarten (entgangener Gewinn des Schutzrechtsinhabers, Gewinn des Schutzverletzers, Lizenzanalogie) vorzunehmen (Dreier/Schulze, UrhG, § 97 Rn. 78 f.; BGH GRUR 1993, 757 m.w.N.). Der Umfang der Rechnungslegungspflicht bestimmt sich dabei unter billiger Abwägung der Interessen beider Parteien (Dreier/Schulze, UrhG, § 97 Rn. 79). Nach Maßgabe dieser Grundlage schulden die Beklagten die im Tenor näher bezeichneten Auskünfte. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der Auskünfte zu Ziffer 3 b) und 4 d). Bei den mit diesen Ziffern begehrten Auskünfte handelt es sich um sogenannte Kontrolltatsachen, d.h. Tatsachen, anhand derer die Richtigkeit der sonstigen Angaben überprüft werden kann. Denn nur die Kenntnis der Menge der noch in den Lagern der Beklagten befindlichen CDs ermöglicht der Klägerin eine Nachprüfung der von den Beklagten mitgeteilten Vervielfältigungs- und Vertriebszahlen. Es ist anerkannt, dass der Auskunftsanspruch sich auch auf derartige Kontrolltatsachen bezieht (vgl. nur Dreier/Schulze, UrhG, § 97 Rn. 79).
5) Die Klägerin hat ferner einen Anspruch gegen die Beklagten auf Vernichtung der streitgegenständlichen Bach-Ausgaben, soweit diese noch in den Lagern der Beklagten befindlich sind. Der Vernichtungsanspruch folgt aus § 98 UrhG. Bei den in den Lagern der Beklagten u.U. noch befindlichen Exemplaren der Bach-Ausgabe handelt es sich um zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmte Vervielfältigungsstücke.
III.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 ZPO.
LG Köln:
v. 30.08.2006
Az: 28 O 770/04
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