Landgericht Hamburg:
Urteil vom 31. Juli 2009
Aktenzeichen: 310 O 338/08
(LG Hamburg: Urteil v. 31.07.2009, Az.: 310 O 338/08)
Tenor
1. Die Klage wird hinsichtlich der Anträge zu 1) und 2) abgewiesen.
2. Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten im Wege der Stufenklage Auskunftserteilung und Zahlung einer angemessenen Vergütung für seine Tätigkeit als Sprecher in einer Hörspielserie.
Der Kläger ist Synchronschauspieler und spricht seit Jahren die Rolle des €Patrick€ in der bei Kindern beliebten Fernsehserienproduktion €Spongebob Schwammkopf€. Die deutsche Synchronfassung der Fernsehproduktion wurde für die Firma M. Networks von der D. S. Filmgesellschaft mbH hergestellt, mit der der Kläger jeweils Sprecher-Engagementverträge abgeschlossen hat. Aufgrund dieser Verträge wurde er für seine Sprechleistungen pauschal vergütet. Die Höhe dieser Vergütung ist zwischen den Parteien streitig.
Die Beklagte ist Gesamtrechtsnachfolgerin der e. GmbH und als solche ebenso wie die e. GmbH eine Tochter der e. AG. Sie produziert und vertreibt unter dem Label €e. k.€ u.a. Audio-CDs und Musik-Kassetten. Neben anderen Produktionen bietet sie eine auf der vorgenannten Fernsehproduktion €Spongebob Schwammkopf€ basierende Hörspielproduktion an. Die Beklagte hat mittels eines Lizenzvertrags mit der Firma M. Networks die Rechte erhalten, die von einer weiteren Firma fertig produzierten Hörspiele für eine bestimmte Zeit in Deutschland auf CD/MC sowie über digitalen Vertrieb zu verwerten. Für diese Hörspielproduktion wurde die deutschsprachige Synchronfassung der Filmserie, bei welcher der Kläger als €Patrick€ mitwirkte, dergestalt verwendet, dass in die Tonspur des Films erklärende Hinweise eines Erzählers eingefügt wurden. Eine Audio-CD bzw. MC (€Folge€) besteht dabei immer aus vier Einzelepisoden. Jede einzelne Episode entspricht dabei einer Episode der Fernsehserie.
Die Parteien verhandelten seit Mitte 2007 über eine angemessene Beteiligung des Klägers an den Erlösen der CDs/MCs und über entsprechende Auskunftsansprüche. Die Beklagte teilte in diesem Zusammenhang die Erstveröffentlichungstermine der Folgen 1-28, die Tatsache, dass diese als solche und im Internet ausgewertet werden, sowie Brutto-Umsätze und EBIT-Angaben zu den Folgen 1 und 2 mit.
Der Kläger macht geltend, ihm sei unbekannt, in welchem Umfang und auf welche sonstige Weise € neben der ihm bekannten Veröffentlichung von 29 CDs/MCs (= 116 Einzelfolgen) € die Beklagte andere Auswertungen (Sammelboxen, Kompilationen, Download, Streaming etc.) von Leistungen des Klägers vornehme. Zur Bestimmung des Anspruchs nach § 32a UrhG werde daher die weitergehende Auskunft verlangt.
Er behauptet, den Anteil seiner Rolle an den jeweiligen Episoden der Fernsehproduktion nicht genau zu kennen. Im schnelllebigen Tagesgeschäft des Synchronisierens von Fernsehserien sei häufig eine saubere Einzelbuchführung über die Anteile bestimmter Sprecher an bestimmten Folgen kaum möglich und werde nicht praktiziert. Die Sprecher erhielten nur Gagenscheine, die meist mehrere Produktionstage, die sich zudem auf unterschiedliche Folgen einer Produktion beziehen könnten, intransparent zusammenfassten.
Der Kläger hat zunächst beantragt:
1.Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger bezüglich der Hörspielproduktion €Spongebob Schwammkopf€ für den Zeitraum vom 25.08.2003 bis zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung in der branchenüblichen Aufschlüsselung Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen darüber,
a. In welcher Stückzahl die Folgen 3 € 29 (Audio-CDs und Musik-Kassetten) dieser Hörspielproduktion von ihr als Audio-CDs und Musik-Kassetten vervielfältigt und verbreitet wurden und welche Umsätze und Erlöse damit von ihr erzielt wurden;
b. In welchen sonstigen Tonträgerkonfigurationen die Folgen 1 € 29 dieser Hörspielproduktion von ihr ausgewertet wurden und welche Umsätze und Erlöse dadurch von ihr erzielt wurden;
c. welche Folgen dieser Hörspielproduktion von ihr öffentlich zugänglich gemacht wurden, wie oft diese Folgen herunter geladen oder im Wege des sog. Streaming oder in sonstiger Weise der öffentlichen Zugänglichmachung ausgewertet wurden und welche Umsätze und Erlöse dadurch von der Beklagten erzielt wurden;
d. auf welche sonstige Art und Weise diese Hörspielproduktionen von ihr ausgewertet wurden und welche Umsätze und Erlöse dadurch von ihr erzielt wurden.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine entsprechend der Auskunftserteilung nach Ziffer 1 ermittelte, weitere angemessene Vergütung zu zahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 651,80 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Kläger hat sodann seine Klage erweitert um den Antrag,
die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger bezüglich der Hörspielproduktion €Spongebob Schwammkopf€ mitzuteilen, in welchen Folgen der bisher von ihr hergestellten und erschienenen Folgen der Hörspielproduktion die Figur des €Patrick€, die von dem Kläger in der deutschen Synchronisationsfassung gesprochen wird, vorkommt sowie in welchem Umfang.
Der Kläger beantragt nunmehr:
Die Beklagte wird verurteilt,
1. dem Kläger bezüglich der von ihr hergestellten und vertriebenen Hörspielproduktion €Spongebob Schwammkopf€ Auskunft zu erteilen, in welchen Episoden des Hörspiels die von dem Kläger synchrongesprochene Figur des €Patrick€ vorkommt und in welchem Umfang jeweils, wobei jede der von ihr vertriebenen Folgen des Hörspiels (Audio-CDs und Musik-Kassetten) 4 Episoden des Hör-spiels enthalten;
2. dem Kläger für den Zeitraum vom 25.08.2003 bis zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung in der branchenüblichen Aufschlüsselung Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen darüber,
a. In welcher Stückzahl diejenigen Folgen des Hörspiels mit Ausnahme der Folgen 1 und 2, auf denen eine die Figur des Patrick enthaltene Episode vorhanden ist, von ihr als Audio-CDs und/oder Musik-Kassetten vervielfältigt und verbreitet wurden sowie welche Umsätze damit von ihr erzielt wurden;
b. in welchen sonstigen Tonträgerkonfigurationen diese Folgen (ohne Folgen 1 und 2) von ihr ausgewertet wurden sowie welche Umsätze dadurch von ihr erzielt wurden;
c. welche dieser Folgen (ohne Folgen 1 und 2) von ihr öffentlich zugänglich gemacht wurden, wie oft diese Folgen herunter geladen oder im Wege des sog. Streaming oder in sonstiger Weise der öffentlichen Zugänglichmachung ausgewertet wurden, sowie welche Umsätze dadurch von ihr erzielt wurden;
d. auf welche sonstige Art und Weise diese Folgen (ohne Folgen 1 und 2) der Hörspielproduktion von ihr ausgewertet wurden und welche Umsätze dadurch von ihr erzielt wurden.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine entsprechend der Auskunftserteilung nach Ziffern 1 und 2 zu ermittelnde, weitere angemessene Vergütung zu bezahlen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 703,80 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet die vom Kläger behaupteten Gagen. Sie ist der Ansicht, der Kläger habe für seine Mitwirkung eine angemessene Vergütung erhalten. Eine weitergehende Vergütung stehe ihm nicht zu, da sich seine Tätigkeit als untergeordnete Mitwirkung an der Fernsehserie darstelle. Um seine Gage möglichst gering darzustellen, übertreibe er einerseits seine Mitwirkung und verkürze andererseits die Darstellung der bisher erhaltenen Vergütung.
Sie behauptet, dass der Charakter des Patrick zwar eine wichtige Figur, aber keine zweite Hauptfigur sei. Er sei nicht in jeder Geschichte, die die Beklagte auf CD/MC verwerte, vertreten. Die Beklagte verwerte keine 116 Einzelfolgen, die Sprechleistungen des Klägers beinhalteten. Tatsächlich seien insgesamt 29 Folgen (=CDs/MCs) mit insgesamt 114 Episoden von der Beklagten verwertet worden, von denen die Figur des Patrick aber nur im 78 Episoden erscheine. Teilweise seien die Einsprechungen des Patrick in einer Episode so minimal, dass nicht von einem künstlerischen Eigenwert der Mitwirkung i.S.v. § 73 UrhG gesprochen werden könne.
Der Kläger selbst wisse genau, an welcher Episode er mitgewirkt habe. Er müsse daher konkret vortragen, für welche Episode er welche Vergütung erhalten habe, um auf dieser Grundlage einen Vergleich mit dem jeweiligen Umsatz der Beklagten mit dieser CD durchführen zu können. Eine Durchschnittsvergütung könne nicht akzeptiert werden, schon deshalb nicht, weil es keinen €Durchschnittsumsatz€ der Beklagten gebe. Solange diese konkrete Vergütung nicht feststehe, bestehe kein Anlass, von der Beklagten Auskünfte über ihre Umsätze zu fordern.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 07.05.2009 Bezug genommen.
Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.
Gründe
Die als Stufenklage auszulegende Klage ist hinsichtlich der geltend gemachten Auskunftsansprüche zu den Ziffern 1) und 2) unbegründet und aus diesem Grund abzuweisen. Insoweit ergeht hier ein Teilurteil. Hinsichtlich der mit den Anträgen zu den Ziffern 3) und 4) geltend gemachten Zahlungsansprüchen ist der Rechtsstreit derzeit nicht zur Entscheidung reif. Die Prüfung der Auskunftsansprüche hat insoweit nicht ergeben, dass den Hauptansprüchen in jedem Fall die materiell-rechtliche Grundlage fehlt, weshalb ein insgesamt abweisendes Endurteil nicht ergehen kann (vgl. BGH, NJW 2002, 1042, 1044; Zöller/Greger, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 254 Rn. 9).
I.
Dem Kläger stehen die begehrten Auskunftsansprüche nicht zu.
1.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Auskunft darüber zu, in welchen Episoden des Hörspiels €Spongebob Schwammkopf€ die Figur des €Patrick€ vorkommt und in welchem Umfang.
Anspruchsgrundlage für diesen, einen späteren Zahlungsanspruch vorbereitenden Auskunftsanspruch kann allenfalls § 242 BGB sein. Die Ableitung einer Auskunftspflicht aus § 242 BGB setzt voraus, dass der Berechtigte über den Bestand und den Umfang seiner Rechte im Ungewissen ist und diese Ungewissheit nicht zu verantworten hat, sowie dass der Verpflichtete unschwer Auskunft erteilen kann (BGH NJW 1986, 1247 m.w.N.). Außerdem muss die Annahme einer Pflicht zumutbar und verhältnismäßig sein (BGH, a.a.O.). Das Gericht hat dabei eine Abwägung zwischen dem Auskunftsinteresse des Berechtigten und den legitimen gegenläufigen Interessen der Beklagten vorzunehmen. Daher besteht keine Aufklärungspflicht, wenn sich der Berechtigte die Informationen in zumutbarer Weise selbst beschaffen kann. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn sich der Berechtigte aus ihm zugänglichen Unterlagen informieren kann (OLG Hamm, Urteil vom 24.05.2000, Az. 3 U 145/99 € juris; Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl. 2008, § 261 Rn. 12).
Die danach bestehenden Voraussetzungen für einen Auskunftsanspruch des Klägers sind vorliegend nicht gegeben. Der Kläger kann von der Beklagten keine Auskunft über seine Beteiligung an der Hörspielproduktion verlangen, da er selbst in der Lage ist, sich die begehrten Informationen zu beschaffen. Der hierzu von ihm zu betreibende Aufwand ist nicht größer als der Aufwand, den die Beklagte betreiben müsste. Nachdem die Beklagte spätestens mit Schriftsatz vom 25.06.2009 mitgeteilt hat, dass die fertig produzierten Episoden der Fernsehproduktion von der Beklagten 1:1 für die Hörspielproduktion übernommen wurden, was nunmehr zwischen den Parteien un-streitig ist, verfügt der Kläger über ausreichende eigene Informationen über den Umfang seiner Beteiligung. Er selbst weiß aufgrund seiner Synchronisationstätigkeit, an welcher einzelnen Episode er mitgewirkt hat. Das folgt auch aus den von ihm als Anlagenkonvolut K10 vorgelegten Besetzungslisten, aus denen sich jeweils die Beteiligung des Klägers an einer oder mehreren namentlich benannten Folgen der Fernsehserie ergibt. Jedenfalls kann er sich die entsprechenden Informationen aber € wie die Beklagte im einzelnen dargelegt hat € wie diese auch selbst beschaffen.
Dass der Kläger damit noch nicht den exakten (zeitlichen) Umfang seiner Beteiligung an jeder einzelnen Episode kennt, begründet ebenfalls keinen Auskunftsanspruch. Um diesen Umfang zu ermitteln ist es erforderlich, die CDs einzeln abzuhören und die Zeit festzustellen, die der Kläger in Form der Figur des Patrick als Sprecher beteiligt ist. Dieser sicherlich nicht unerhebliche zeitliche Aufwand ist dem Kläger, dem es letztlich um die Bezifferung eines Zahlungsanspruchs geht, zumutbar, insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte den Umfang der Beteiligung des Klägers mit geringerem Aufwand feststellen könnte. Zwar ist der Vortrag des Klägers insoweit richtig, dass die Informationen in Form der CDs bei der Beklagten präsent sind. Mit dem Besitz der CDs allein ist jedoch die begehrte Auskunftserteilung nicht möglich. Es verbleibt die Notwendigkeit, alle CDs oder die originär synchronisierten Fernsehproduktionen abzuhören. Dass der Kläger beispielsweise keinen Zugang zu den CDs hat, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere hat der Kläger etwa nicht vorgetragen, dass er die Beklagte erfolglos um die Überlassung der CDs gebeten hätte. Erst wenn die Beklagte eine Überlassung der CDs zum Zwecke des Abhörens verweigert hätte und der Kläger sonst keinen Zugriff auf die CDs nehmen kann, etwa weil er sie selbst nicht, z.B. als Belegexemplare, besitzt und anderweitig auch nicht unschwer beschaffen kann, könnte darüber nachgedacht werden, ob dieses treuwidrige Verhalten einen Auskunftsanspruch des Klägers begründet. Ein derartiges treuwidriges Verhalten der Beklagten liegt jedoch € wie ausgeführt € nicht vor.
2.
Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Auskunft hinsichtlich der vervielfältigten und verbreiteten Stückzahlen der Tonträger und der hiermit erzielten Umsätze zu (Antrag zu Ziffer 2).
Voraussetzung hierfür wäre, dass der Kläger zumindest Anhaltspunkte dafür vorgetragen hätte, dass ihm ein Vergütungsanspruch zusteht, denn nur zu dem Zweck der Bezifferung eines späteren Zahlungsanspruchs wird diese Auskunft begehrt. Anhaltspunkte für einen Anspruch des Klägers auf weitere Vergütung liegen jedoch aus mehreren Gründen nicht vor.
Zum einen kann der Kläger schon für den von ihm in seinem Antrag zu Ziffer 2 genannten Zeitraum keine Auskunft verlangen. Der Kläger gibt diesen Zeitraum mit €vom 25.08.2003 bis zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung€ an und damit bis zu einem Endzeitpunkt, den es mangels eines Auskunftsanspruchs nicht geben kann. Damit ist der Auskunftsanspruch zu Ziffer 2 bereits aus diesem Grunde unschlüssig.
Zum anderen hat der Kläger keine Anhaltspunkte dafür dargelegt, dass ihm neben dem bereits für die Fernsehserie gezahlten Pauschalhonorar überhaupt ein Anspruch auf eine angemessene Vergütung zusteht. Das gilt sowohl hinsichtlich eines Anspruchs gemäß § 32a UrhG als auch hinsichtlich eines vom Kläger erstmals mit Schriftsatz vom 25.06.2009 behaupteten Anspruchs aus § 97 Abs. 1 UrhG.
a) Der Kläger hat keine hinreichenden Anhaltspunkte für einen Anspruch nach § 32a UrhG dargetan. Für die Gewährung des in Rede stehenden Auskunftsanspruchs muss allerdings nicht bereits feststehen, dass dem Kläger auch tatsächlich ein Anspruch auf Einwilligung in eine Vertragsanpassung zusteht. Vielmehr kann der Urheber grundsätzlich immer dann, wenn auf Grund nachprüfbarer Tatsachen klare Anhaltspunkte für einen solchen Anspruch bestehen, Auskunft und gegebenenfalls Rechnungslegung verlangen, um im Einzelnen die weiteren Voraussetzungen dieses Anspruchs ermitteln und die zu zahlende Vergütung berechnen zu können (vgl. BGH, GRUR 2002, 602, 603 m.w.N. € Musikfragmente). Eine solche Auskunftspflicht besteht in jedem Rechtsverhältnis, und zwar immer dann, wenn der Berechtigte entschuldbarerweise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen, der Verpflichtete hingegen in der Lage ist, unschwer solche Auskünfte zu erteilen (BGH, GRUR 2002, 602, 603 m.w.N. € Musikfragmente).
Der Kläger war jedoch im vorliegenden Fall nicht in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen. Er wusste aufgrund seiner Beteiligung als Synchronsprecher der Fernsehserie, an welcher der einzelnen Episoden er beteiligt war und hätte daher mit dem gleichen Aufwand wie die Beklagte ermitteln können, in welchem Umfang er an den jeweiligen Episoden der Hörspielserie beteiligt ist. Insoweit wird ergänzend auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. Dann aber hätte es zur Darlegungslast des Klägers gehört, diesen Umfang vorzutragen, weil sich erst aus den Angaben über den Umfang seiner Beteiligung an jeder einzelnen Episode ergibt, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das an den Kläger gezahlte Pauschalhonorar in Bezug auf die jeweils einzelne CD unangemessen niedrig ist. Dies liegt auch nicht etwa ohne weiteres auf der Hand. Es ist vorliegend nämlich durchaus vorstellbar, dass der Umfang der Beteiligung des Klägers an einzelnen Episoden nur sehr gering ist, so dass insoweit nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Kläger neben seinem € der Höhe nach zwischen den Parteien streitigen € Pauschalhonorar für die Synchronisationsleistung einen weiteren Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung hat.
b) Es bestehen auch keine Anhaltspunkte für einen Anspruch nach § 97 Abs. 1 UrhG, auf den der Kläger seinen Anspruch erstmals mit Schriftsatz vom 25.06.2009 hilfsweise stützt. Insoweit ist vom Kläger bereits nicht spezifiziert dargelegt, aus welchem Grund eine Übertragung von filmfernen Verwertungsrechten im Verhältnis zwischen dem Kläger und der D. S. Filmgesellschaft nicht stattgefunden haben soll. Der Vortrag des Klägers bleibt insoweit schon deshalb unklar, weil er vorträgt, dass dies €wenn überhaupt€ auf der Basis eines Formularvertrags (AGB) passiert sei und dies einer AGB-Kontrolle nicht standhalte. Jedenfalls vor dem Hintergrund, dass der Kläger zur Begründung seines Anspruchs aus § 32a UrhG substantiiert behauptet, dass es vertragliche Ansprüche für die Verwertung der Hörspielproduktion durch die Beklagte gibt, hätte der Kläger die Klausel, auf die er nun hilfsweise eine Unwirksamkeit der Rechtsübertragung stützen will, dem Gericht vorlegen müssen. Ohne die Vorlage der entsprechenden Klausel vermag das Gericht nicht zu prüfen, ob diese wirksam ist oder nicht, so dass der Kläger seiner Darlegungslast insoweit nicht genügt hat.
II.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da der Rechtsstreit nicht insgesamt zur Entscheidung reif ist. Diese Entscheidung ist der Schlussentscheidung vorzubehalten.
Ebenso konnte eine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit unterbleiben, da das Teilurteil keinen vollstreckungsfähigen Ausspruch enthält.
LG Hamburg:
Urteil v. 31.07.2009
Az: 310 O 338/08
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