Oberlandesgericht Hamburg:
Urteil vom 11. August 2005
Aktenzeichen: 5 U 19/05

(OLG Hamburg: Urteil v. 11.08.2005, Az.: 5 U 19/05)

1. Die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG ist widerlegt, wenn der Verletzer über einen Zeitraum von nahezu 2 Jahren mit einer im Kern gleichen Werbeaussage wiederkehrend wirbt und nur jeweils geringfügige Abweichungen bei der angegriffenen Werbeaussage bezüglich der beworbenen Produkte gegeben sind.

2. Die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG kann wieder aufleben, wenn sich die Umstände wesentlich ändern, insbesondere die Art und Intensität der Werbung.

Zur dringlichkeitsschädlichen Kenntnis der Verletzungshandlung.

Tenor

Die Berufung der Antragsstellerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 7 für Handelssachen, vom 25.1.2005 (407 O 292/04) wird zurückgewiesen.

Die Antragsstellerin trägt die Kosten der Berufung.

Gründe

I.

Die Parteien sind im Bereich des Mobilfunks Wettbewerber.

Im Januar 2003 bewarb die Antragsgegnerin in einem bundesweit vertriebenen Werbeprospekt für den Zeitraum vom 1.1. bis 28.2.2003 ein Angebot, nach dem bei Abschluss eines über mindestens zwei Jahre laufenden Mobilfunkvertrages unter Rufnummermitnahme dem Kunden ein "Startguthaben" von EUR 50,- gewährt wurde. In einer Fußnote wurde das Startguthaben dahin erläutert, dass "das Guthaben von EUR 50 in monatlichen Raten à5 EUR mit dem Bruttorechnungsbetrag verrechnet" wird (Anlage AG 1). In gleicher Weise wurde in einer Broschüre für den Zeitraum ab 15.3.2003 für ein anderes Angebot mit einem "Startguthaben" von EUR 50,- geworben (Anlage AG 2). Mit weiteren Broschüren (Anlagen AG 3, AG 4) wurden für Zeiträume ab 1.3.2004 bzw. 1.5.2004 für abzuschließende Mobilfunkverträge "Startguthaben" von jeweils EUR 25,- bzw. EUR 50,- beworben, wobei das jeweilige Guthaben in 5 bzw. 10 Monatraten mit dem Bruttorechnungsvertrag verrechnet wird. In einer Vielzahl bundesdeutscher Zeitungen bewarb die Antragsgegnerin zeitgleich am 17.1.2003 - aber auch bereits zuvor und danach - Mobilfunkverträge mit einem Startguthaben von EUR 50,-, wobei die Verrechnung des Guthabens über 10 Monate erfolgt (Anlagen AG 7, AG 8). Mit Schriftsatz vom 9.1.2003 (Anlage AG 9) beantragte und erwirkte die Antragstellerin bei dem Landgericht München eine einstweilige Verfügung, mit der der Antragsgegnerin untersagt worden ist, mit einem bestimmten, von der Antragsgegnerin bundesweit über TV-Sender ausgestrahlten Werbespot zu werben. In diesem Werbespot wurde ebenfalls der Abschluss eines Mobilfunkvertrages beworben mit einem "Startguthaben" von EUR 50,-, welches in 10 monatlichen Raten mit dem Bruttorechnungsbetrag verrechnet werden sollte. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage AG 9 verwiesen.

Die Antragsgegnerin bewarb auch im Rahmen ihrer Weihnachtswerbung 2004 den Abschluss von Mobilfunkverträgen mit sog. "Time & More Minutenpaketen", allerdings je nach Vertrag mit "Startguthaben" in Höhe von EUR 120,- oder EUR 240,-. Die Verrechnung des "Startguthabens" erfolgt in 24 Monatsraten zu 5,- oder 10,- EUR bei einer Mindestlaufzeit von 24 Monaten (Anlagen EVK 1 bis EVK 4). Diese Werbung ist Gegenstand des vorliegenden Verfügungsverfahrens.

Die Antragstellerin hat vorgetragen, dass sie auf die Werbung "erst jetzt darauf aufmerksam" gemacht worden sei. Die Werbung der Antragsgegnerin sei irreführend, da nicht bereits bei Vertragsschluss ein verfügbares Startguthaben in der angegebenen Höhe, sondern nur ratierlich über 24 Monate mit dem Bruttorechnungsbetrag verrechnet würde. Der Verkehr erwarte aber ein sofort verfügbares Guthaben beim "Start" der Vertragsbeziehung.

Die Antragsgegnerin bestreitet ein solches Verkehrsverständnis. Der Verkehr sehe hierin nur eine Zugabe zum Abschluss des Vertrages, ohne sich über die Modalitäten der Zugabe Gedanken zu machen. Der informierte Verbraucher gehe davon aus, dass er insoweit durch - unstreitig tatsächlich in der Werbung gegebene - Hinweise weiter aufgeklärt werde. Er würde die Werbung allenfalls dahin verstehen, dass ihm "zum Start" in einem jeden Abrechnungsmonat ein Guthaben zur Verfügung gestellt würde. Ein Verfügungsgrund sei nicht gegeben, da sie, die Antragsgegnerin, mit inhaltlich derselben Werbung seit Anfang 2003 werbe. Dieses sei der Antragstellerin auch bekannt, da sie - unstreitig - genau den Markt beobachte und bereits im Januar 2003 bezüglich einer Werbung, die ebenfalls mit "Startguthaben" geworben habe, eine einstweilige Verfügung erwirkt habe.

Nachdem die Zivilkammer des Landgerichts am 22.11.2004 die nachgesuchte Verfügung erlassen hatte, ist diese von der Kammer für Handelssachen mit Urteil vom 15.1.2005 aufgehoben und der Verfügungsantrag zurückgewiesen worden. Auf das landgerichtliche Urteil wird wegen der Einzelheiten verwiesen.

Die Antragstellerin wendet sich mit der Berufung gegen die Annahme des Landgerichts, dass ein Verfügungsgrund nicht vorliege. Zwar sei die Werbung mit einem "Startguthaben" bei der Antragstellerin bekannt gewesen. Die mit dem vorliegenden Verfahren zum Streitgegenstand erhobene, durch die Werbung bewirkte Irreführung sei bei der Erwirkung der einstweiligen Verfügung des Landgerichts München nicht erkannt worden. Der damalige Verfügungsantrag beanstande daher nur bei dem Werbespot die offensichtlich nach der Preisangabenverordnung fehlenden Bestandteile wie Anschlusspreis oder monatlicher Grundpreis (EVK 7, 8). Da der wettbewerbsrechtliche Gehalt der Werbung wegen bei der Antragstellerin ablaufender Automatismen im Hinblick auf das "Startguthaben" nicht reflektiert worden sei, habe sie nicht bereits seit Januar 2003 Kenntnis von den Tatsachen gehabt, die den Wettbewerbsverstoß begründeten. Jede neue Werbemaßnahme stelle darüber hinaus einen neuen Wettbewerbsverstoß dar.

Sie beantragt:

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der Kammer 07 für Handelssachen des Landgerichts Hamburg vom 25.01.2005 mit dem Aktenzeichen 407 0 292/04 abgeändert.

II. Der Beklagten wird bei Meidung eines für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten tritt, oder eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, Ordnungshaft zu vollziehen an den Geschäftsführern der Komplementärin der Beklagten, gemäß §§ 935 ff., 890 ZPO.

verboten

im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken

bei der Bewerbung eines Mobilfunkangebots ein über 24 Monate monatlich in Raten gewährtes Gesprächsguthaben als "Startguthaben" zu bezeichnen, insbesondere gemäß den nachfolgend wiedergegebenen Werbemitteln:

Auf den Seiten 6 bis 13 des Originals folgen Ablichtungen der angegriffenen Werbung

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil. Das tatsächliche Vorbringen der Antragstellerin könne, da verspätet, nicht gemäß § 531 Abs. 2 ZPO berücksichtigt werden. Die Antragstellerin habe Kenntnis von der Werbung gehabt und somit von allen die behauptete Wettbewerbswidrigkeit begründenden Umständen.

II.

Die zulässige Berufung der Antragstellerin ist nicht begründet. Zu Recht hat das Landgericht die zunächst erlassene einstweilige Verfügung aufgehoben und den Verfügungsantrag wegen fehlenden Verfügungsgrundes zurückgewiesen. Der Senat folgt den überzeugenden Ausführungen des Landgerichts und macht sich diese ausdrücklich zu Eigen. Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen der Antragstellerin bleibt anzumerken:

1. Die Antragstellerin kann sich nicht auf die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG n.F. (§ 25 UWG a.F.) berufen.

a. Nach §§ 935, 940 ZPO kann eine einstweilige Verfügung nur dann ergehen, "wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes, die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder erschwert werden könnte" oder wenn eine Regelung "zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint". Der Antragsteller hat darzutun und glaubhaft zu machen, dass er auf eine gerichtliche Eilmaßnahme angewiesen ist (§§ 936, 920 Abs. 2 ZPO). Nach § 12 Abs. 2 UWG kann für die in diesem Gesetz geregelten Unterlassungsansprüche die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935, 940 ZPO bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden. Die Vorschrift des § 12 Abs. 2 UWG wird in gleicher Weise wie die nahezu wortgleiche Vorgängerregelung des § 25 UWG von der Rechtsprechung und Literatur einhellig dahin verstanden, dass zwar ein Verfügungsgrund vorliegen müsse, der Antragsteller aber von der Darlegung und Glaubhaftmachung befreit sei und diese Vorschrift somit eine widerlegliche gesetzliche Vermutung für die Dringlichkeit (Eilbedürftigkeit) begründe (BGH GRUR 2000, 151, 152 -Späte Urteilsbegründung; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl., Kap. 54, Rn. 18 m.w.N.; Harte/Henning/Retzer, UWG, § 12 UWG, Rn. 301 m.w.N.)

b. Die Antragstellerin kann sich auf die Dringlichkeitsvermutung des von ihr geltend gemachten Unterlassungsanspruches nach §§ 3, 5, 8 UWG nicht berufen.

Die Antragstellerin hat zwar im Hinblick auf die im Verfügungsantrag vom 19.11.2004 bezeichneten Werbemittel der Antragsgegnerin vorgetragen, dass sie diese im Rahmen der Weihnachtswerbung im Internet (Anlage EVK 1), im Fernsehen (EVK 2), in einem Flyer (EVK 3) bzw. einer Broschüre (EVK 4) veröffentliche Werbung für den Abschluss von Mobilfunkverträgen "gerade erst" zur Kenntnis genommen habe. Diese Werbung der Antragsgegnerin greift die Antragstellerin allein unter dem Gesichtspunkt einer Irreführung des Verkehrs durch die Benennung eines sog. "Startguthabens" an. Im Hinblick auf den so formulierten Streitgegenstand des Verfügungsantrages liegt die zunächst vermutete Dringlichkeit (§ 12 Abs. 2 UWG) nicht vor. Denn es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Antragsgegnerin seit längerer Zeit mit einem "Startguthaben" für den Abschluss von Mobilfunkverträgen wirbt. Diese Werbung publizierte die Antragsgegnerin seit spätesten Januar 2003 sowohl im Fernsehen als auch in bundesweit vertriebenen Printmedien sowie in Broschüren. Diese Werbung (Anlage AG 1, 2, 3, 4, 7, 8) ist der Antragstellerin unstreitig bekannt gewesen, wie auch der von ihr beim Landgericht München angebrachte Verfügungsantrag vom 9.1.2003 (TV-Spot) (Anlage AG 9) zeigt. Diese der Antragstellerin seit nahezu zwei Jahren bekannte Werbung mit einem "Startguthaben" ist mit der den Streitgegenstand dieses Verfahrens bildenden Werbung hochgradig ähnlich. In den Werbemitteln wird jeweils der Abschluss eines Mobilfunkvertrages über eine bestimmte Mindestlaufzeit beworben, wobei dem Verbraucher ein "Startguthaben" in Höhe von 25 EUR oder 50 EUR eingeräumt wird, welches wiederum in fünf bzw. zehn Monaten mit dem jeweiligen Bruttorechnungsbetrag verrechnet wird. Der Unterschied zur streitgegenständlichen Werbung besteht allein darin, dass hier nunmehr die Verrechnung von Guthaben über 120 EUR oder 240 EUR nicht mehr über fünf oder zehn, sondern über zwölf bzw. vierundzwanzig Monate erfolgt. Unterschiede beziehen sich neben verschiedenen Produkten von Mobilfunkverträgen mit abweichenden Tarifen somit nur auf die Höhe und Laufzeit der Verrechnung des Guthabens.

Da der Antragstellerin somit bezogen auf den von ihr zum Streitgegenstand erhobenen Wettbewerbsvorwurf der irreführenden Werbung mit einem "Startguthaben" diese Werbung seit Januar 2003 bekannt war, kann sie sich nicht mehr auf die konkreten Werbemittel aus der Weihnachtswerbung der Antragsgegnerin im Herbst 2004 berufen.

c. Die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG ist auch nicht durch die Werbeaktion der Antragsgegnerin im Herbst 2004 wieder aufgelebt.

Ein Wiederaufleben der Dringlichkeitsvermutung wird im Hinblick auf Sinn und Zweck der für das Erfordernis der Dringlichkeit grundlegenden Vorschriften der §§ 935, 940 ZPO, 12 Abs. 2 UWG nur ausnahmsweise zu bejahen sein. So ist Teplitzky (Teplitzky a.a.O. Kap. 54, Rn. 37) der Auffassung, dass die bereits entfallene Dringlichkeit nur infolge "einschneidender Veränderungen", insbesondere der Art und Intensität fortgesetzter Verletzungshandlungen wieder auflebe, "nicht allerdings als Folge bloßer Wiederholung der gleichen oder fast gleichen Verletzungshandlung". Nach Harte/Henning (Harte/Henning/Retzer a.a.O. § 12 UWG, Rn. 332) kann die Dringlichkeit wieder aufleben, wenn sich die maßgeblichen Umstände wesentlich verändern, "wofür die bloße Wiederholung gleichartiger Verletzungshandlungen nicht ausreichend ist". Maßgeblich soll sein, ob es sich um derart einschneidende Veränderungen der Art und/oder Intensität nach handelt, die eine neue Situation zu Lasten des Antragstellers entstehen lassen. Köhler (Baumbach/Hefermehl/Köhler, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl., § 12 Rn. 3.19; Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl., Rn. 19 zu § 25 UWG) schließt sich dem an, wenn er ausführt, dass ein "Wiederaufleben" der Dringlichkeit möglich ist, "wenn sich die Umstände wesentlich ändern, z.B. der Verletzer sein Verhalten intensiviert" bzw. "eine völlig neue Verletzungssituation vorliegt". Die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte ist uneinheitlich und entscheidet nach dem Einzelfall. Bei identischen Wiederholungen soll die Dringlichkeitsvermutung regelmäßig nicht wieder eingreifen. Bei modifizierten Wiederholungen geht die Rechtsprechung auseinander (vgl. die Rechtsprechungsübersicht bei Koch/Vykydal WRP 2005, 688, 689).

Wie die obigen Ausführungen zeigen, ist die Werbung der Antragsgegnerin in der Zeit von Januar 2003 bis Herbst 2004 mit einem "Startguthaben" im "Kern" gleich geblieben. Eine wesentliche Änderung der Art der Werbung ist nicht feststellbar, da bei jedem Werbemittel der Abschluss eines Mobilfunkvertrages angeboten wird. Tarifliche Unterschiede bei den einzelnen Produkten stellen keine wesentliche Veränderung in dem aufgezeigten Sinn dar. Auch die Intensität der Werbung ist nicht verstärkt worden. Denn die Werbung in der Vorweihnachtszeit 2004 erfolgte zum Teil in denselben bundesweit veröffentlichten Medien wie bereits zuvor. Der Umstand, dass die Werbung ausweislich des Verfügungsantrages im Internet zu finden ist, begründet keine neue Qualität der Verletzungshandlung. Zum einen steht nicht fest, ob nicht bereits auch früher eine Bewerbung im Internet erfolgt ist, zum anderen war bereits durch die Fernsehwerbung und die bundesweit erscheinenden Printmedien eine weit gefächerte Werbung gegeben. Es ist auch nicht so, dass mit dem "Startguthaben" nur Anfang 2003 und dann erst wieder Ende 2004 geworben worden ist. So beziehen sich die Werbebroschüren Anlagen AG 3 und AG 4, die der Antragstellerin bekannt gewesen sind, auf den Zeitraum ab 1.3. bzw. 1.5.2004. Die Angebote laufen hierbei jeweils regelmäßig über erhebliche Zeiträume.

Soweit die Antragstellerin erstmals in der Senatsverhandlung vorträgt, dass die Antragsgegnerin völlig unterschiedlich im Hinblick auf die tarifliche Ausgestaltung der Verträge geworben habe, insbesondere dass teilweise mit "Mondpreisen" geworben würde, kann dieses eine abweichende rechtliche Betrachtung nicht rechtfertigen. Denn Gegenstand des vorliegenden Verfügungsverfahrens ist nicht die irreführende Werbung mit Mondpreisen, sondern allein und ausschließlich die angeblich irreführende Werbung mit einem "Startguthaben". Bezüglich dieses der Entscheidung des Senats allein unterliegenden Sachvortrages, der in Verbindung mit dem Verfügungsantrag den Streitgegenstand dieses Verfahrens bildet, liegt keine relevante Abweichung der angegriffenen Werbung im Vergleich zu früheren Werbungen der Antragsgegnerin vor.

d. Gegenstand der Berufungsbegründung ist auch nicht, dass eine unterschiedliche Werbung vorliege, sondern dass weder die Antragstellerin noch ihr damaliger und jetziger Prozeßbevollmächtigter bei dem Verfügungsantrag vom 9.1.2003 und bei der Kenntnisnahme der sonstig als bekannt zugestandenen Werbung "reflektiert" habe, dass mit dem "Startguthaben" eine irreführende Werbung vorliege (Anlagen EVK 7, 8). Vielmehr sei seinerzeit die rechtliche Beanstandung nur im Hinblick auf die offensichtlich fehlenden Angaben nach der PreisAngVO erfolgt. Daher habe die Antragstellerin auch nicht die Kenntnis der Tatsachen gehabt, die den Wettbewerbsverstoß begründen.

Dieser Argumentation vermag der Senat nicht zu folgen. Denn unstreitig hat die Antragstellerin Kenntnis von dem "Startguthaben" gehabt und auch von der entsprechenden Erläuterung der Antragsgegnerin in dem Werbeträger, in der sie jeweils die Art der Verrechnung des Guthabens über mehrere Monate beschreibt. Der Antragstellerin standen somit alle tatsächlichen Umstände vor Augen, um eine wettbewerbsrechtliche Prüfung der Werbeaussage vorzunehmen. Zur (die Dringlichkeitsvermutung im Sinne von § 12 Abs. 2 UWG schädigenden) Kenntnis vom Wettbewerbsverstoß ist nach Auffassung des Senates erforderlich aber auch ausreichend die Kenntnis der Tatsachen, die den Wettbewerbsverstoß begründen, z.B. also die Kenntnisnahme einer Anzeige oder eines Nachahmungsproduktes, es sei denn, dass die Wettbewerbswidrigkeit erst auf Grund weiterer tatsächlicher Nachforschungen erkennbar ist (Baumbach/Hefermehl/Köhler a.a.O. § 12 UWG, Rn. 3.15). Der Umstand, dass die Antragstellerin nur eine unvollständige rechtliche Bewertung der Werbung bezüglich eines Verstoßes nach der PreisangVO vorgenommen hat, erhält nach Auffassung des Senates nicht die Dringlichkeitsvermutung und kann sie auch nicht neu begründen. Nach dem objektiven Geschehen hat die Antragstellerin seit Januar 2003 die ihr bekannte Werbung - jedenfalls unter dem streitgegenständlichen Aspekt - nicht angegriffen. Die Vermutung der Dringlichkeit ist somit widerlegt.

Soweit sich die Antragstellerin auf das Urteil des 3. Zivilsenates des HansOLG vom 5.12.1985 beruft (WRP 1986, 290 f.), nach dem allein die Kenntnis der Handlung der Annahme der Dringlichkeitsvermutung nicht entgegen steht, sondern es "auf die Kenntnis der maßgeblichen Umstände ankommt", dh. "aller tatsächlichen Umstände, die die Wettbewerbswidrigkeit begründen", führt dieses nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung. Zum einen stehen diese Ausführungen nicht im Widerspruch zu den oben dargestellten Grundsätze des Senates. Zum anderen liegt der vorliegende Fall im Tatsächlichen anders. Dem Urteil des 3. Zivilsenates lag ein Fall zu Grunde, dass eine Produktaufmachung als irreführend angegriffen wurde, weil mit einer Bezeichnung "Real Sangria" mit dem Symbol "R" im Kreis geworben worden ist. Hierdurch konnte der - fälschliche - Eindruck entstehen, dass es sich um eine geschützte Bezeichnung handelt. Hier hatte der Verletzte Kenntnis von der - unlauteren - Handlung, noch nicht aber von dem Umstand, dass eine Eintragung im Warenzeichenregister nicht vorlag. Insoweit hatte der Verletzte objektiv erst zu einem späteren Zeitpunkt Kenntnis von allen tatsächlichen Umständen, aus denen sich der Wettbewerbsverstoß ergeben hat. In dem hier zu entscheidenden Fall sind der Antragstellerin seit längerer Zeit alle die Unlauterkeit begründenden tatsächlichen Umstände bekannt. Es fehlt nur - aus welchen Gründen auch immer - an der rechtlichen Erkenntnis der Wettbewerbswidrigkeit. Dieses reicht - wie gezeigt - weder zur Erhaltung noch für ein Wiederaufleben der Dringlichkeitsvermutung aus. Eine andere rechtliche Bewertung würde noch nach längeren Zeiträumen zur Bejahung der Dringlichkeitsvermutung führen, da der Verletzte sich darauf berufen könnte, erst jetzt die Wettbewerbswidrigkeit der Maßnahme rechtlich erkannt zu haben. Die Zulassung einer solchen Argumentation könnte auch zu Wertungswidersprüchen bei der Frage des Beginns und des Ablaufs der kurzen Verjährungsfrist des § 11 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 UWG führen.

Die fahrlässige Unkenntnis bezüglich der wettbewerbsrechtlichen Relevanz der Handlung ist nicht gleich zu setzen mit der fahrlässigen Unkenntnis der Handlung selbst. Nur letztere ist für die Dringlichkeitsvermutung unschädlich, da es eine "Marktbeobachtungspflicht" regelmäßig nicht gibt.

Unabhängig von diesen Erwägungen ist die Antragstellerin mit ihrem Vorbringen bezüglich der nicht oder nicht ausreichend erfolgten rechtlichen Bewertung der Werbung der Antragsgegnerin gemäß § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. Denn insoweit handelt es sich um neue subjektive Tatsachen, die bereits erstinstanzlich hätten vorgetragen werden müssen. Soweit die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 2.8.2005 vortragen läßt, dass dieses "im Wesentlichen" in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht geschehen sei, folgt daraus schon deshalb keine andere Sicht, weil dieses Vorbringen ersichtlich unsubstantiiert ist.

e. Die Rechtsauffassung des Senates ist auch für den Verletzten nicht untragbar. Denn er ist im Hinblick auf das behauptete unlautere Wettbewerbsverhalten der Antragsgegnerin nicht rechtlos gestellt. Es liegt an ihm, den Unterlassungsanspruch im Hauptsacheverfahren zu verfolgen.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

N.N. N.N. N.N.

C.

Die Nebenentscheidungen zu den Kosten beruhen auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.






OLG Hamburg:
Urteil v. 11.08.2005
Az: 5 U 19/05


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