Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 30. Juli 2004
Aktenzeichen: 6 U 73/04

(OLG Köln: Urteil v. 30.07.2004, Az.: 6 U 73/04)

Tenor

1.

Die Berufung des Beklagten gegen das am 25.03.2004 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 807/03 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

B E G R Ü N D U N G

I.

Der Beklagte ist ein Verein, der ausweislich § 2 seiner Satzung "die Förderung der Hilfe für geschlechtsspezifisch, politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler sowie Spätaussiedler und Migranten" bezweckt, wobei er es sich zur Aufgabe macht, u.a. die "Belange der Mitglieder gegenüber Dritten, Behörden und Gerichten" wahrzunehmen. Vorstandsmitglied und zugleich Geschäftsführer des Beklagten ist Herr X. N. . Herrn N. ist es durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Aachen vom 02.12.2003 - 41 O 105/03 - untersagt worden, rechtsbesorgend und/oder rechtsberatend tätig zu werden.

Der Kläger, ein auch auf dem Gebiet des Ausländerrechts tätiger Rechtsanwalt aus L. , sieht in den von Herrn N. mitunterzeichneten Schreiben des Beklagten vom 21.08. und 11.09.2003 an die Härtefallkommission beim Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen, wie nachstehend wiedergegebenen,

pp.

einen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz und nimmt den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch, nach Maßgabe dieser Schreiben rechtsbesorgend unter Zuhilfenahme des Herrn X. N. tätig zu werden. Mit der Berufung wendet der Beklagte sich gegen das Urteil des Landgerichts, mit welchem er antragsgemäß verurteilt worden ist. Der Kläger verteidigt das Urteil.

II.

Die Berufung ist zulässig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht den Beklagten wegen Verstoßes gegen § 1 UWG a.F., welcher auch im Berufungsverfahren infolge des Schlusses der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 30.06.2004 in der bis zum 08.07.2004 geltend Fassung anzuwenden ist, i.V.m. Art.1 § 1 RBerG zur Unterlassung verurteilt.

1.

Der Senat teilt zunächst die Einschätzung des Landgerichts, dass sich die Beschränkung des begehrten Verbots auf eine Tätigkeit des Beklagten "unter Zuhilfenahme des Herrn X. N. " auf die Begründetheit des Unterlassungsbegehrens nicht auswirkt. Für die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es allein darauf an, ob sich die beanstandete Tätigkeit des Beklagten als unerlaubte Rechtsbesorgung darstellt. Es ist sodann aber unerheblich, dass der im Streitfall beanstandete Schriftverkehr von Herrn N. mitunterzeichnet worden ist, da er insoweit unzweifelhaft nicht selbständig als Privatmann gehandelt hat, sondern in seiner Eigenschaft als Vorstandsmitglied bzw. Geschäftsführer für und namens des Beklagten.

2.

In einem Verstoß gegen Art. 1 § 1 RBerG liegt zugleich ein nach § 1 UWG a.F. wettbewerbswidriges Verhalten (BGH NJW 2003, 3046, 3049 = WRP 2003, 1103, 1107 - "Erbenermittler"). Die Tätigkeit des Beklagten in den konkreten Verletzungsformen stellt eine in diesem Sinne unerlaubte Rechtsbesorgung dar, weshalb sie als wettbewerblich unlauter zu unterlassen ist.

a)

Der Beklagte handelt geschäftsmäßig i.S. der Vorschrift, indem er einer selbständigen, mit Wiederholungsabsicht erfolgenden Tätigkeit nachgeht, die nicht nur aus besonderen Gründen als Gefälligkeit ausgeübt wird (vgl. hierzu BGH NJW 2001, 3541, 3542; 2000, 1560, 1561). Er verfolgt nämlich ausweislich § 2 Abs. 1 seiner Satzung den Zweck, u.a. in allen ausländerrechtlichen Belangen die Interessen seiner Mitglieder zu wahren, wozu er diesen gemäß § 6 der Satzung Beratung und Erledigung außergerichtlichen wie gerichtlichen Schriftwechsels in entsprechenden Rechtsangelegenheiten anbietet. Keiner Entscheidung bedarf es, ob entgegen der ganz herrschenden Meinung (vgl. die Nachweise bei Rennen/Caliebe, RBerG, 3. Aufl., Art. 1 § 1 Rn. 56) eine Geschäftsmäßigkeit ausnahmsweise zu verneinen ist, wenn die Tätigkeit unentgeltlich erfolgt. Der Beklagte wird in Fällen der beanstandeten Art nämlich unstreitig nicht unentgeltlich tätig, sondern erstellt seinen Mitgliedern für die außergerichtliche wie auch die gerichtliche schriftliche Vertretung Rechnungen auf der Grundlage von § 6 Abs. 2, 3 der Vereinssatzung i.V. mit einer gesonderten "Gebührenordnung".

b)

Die beanstandete Tätigkeit des Beklagten stellt sich auch als Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten i.S. des RBerG dar.

Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung besorgt Rechtsangelegenheiten, wer eine Tätigkeit ausübt, die das Ziel verfolgt und geeignet ist, konkrete fremde Rechte zu verwirklichen oder konkrete fremde Rechtsverhältnisse zu gestalten (BGH in stRspr, vgl. NJW 2003, 3046, 3049 = WRP 2003, 1103, 1107 - "Erbenermittler"; NJW 2002, 2882 = WRP 2002, 956 - "Wir Schuldenmacher"; BVerfG in stRspr., vgl. NJW 2002, 3531 = WRP 2002, 1423). Maßgeblich ist auf Kern und Schwerpunkt der Tätigkeit abzustellen, ob diese nämlich überwiegend auf wirtschaftlichem Gebiet liegt und die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange bezweckt, oder ob die rechtliche Seite der Angelegenheit im Vordergrund steht und es wesentlich um die Klärung rechtlicher Verhältnisse geht (BGH a.a.O.; BVerfG a.a.O.). Hierbei steht zwar außer Frage, dass der Erlaubnisvorbehalt des Art. 1 § 1 RBerG - insbesondere im Lichte des Art. 12 GG - verfassungskonform ist (BGH a.a.O. -"Erbenermittler"; BVerfG a.a.O.). Im Einzelfall hat jedoch im Zusammenhang mit Art. 12 Abs. 1 GG stets eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit eines Verbots stattzufinden. Hierbei ist das jeweils beanstandete Verhalten danach zu beurteilen, ob es sich um eine Rechtsbesorgung oder um eine Tätigkeit handelt, die ohne Beeinträchtigung ihrer Qualität oder der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und der zu ihrer Aufrechterhaltung benötigten Rechtsberater auch von anderen Dienstleistern erfüllt werden kann, und abzuwägen mit der Berufsfreiheit des Betroffenen (BGH a.a.O.; BVerfG a.a.O.).

Nach diesen Kriterien begegnet es keinen Bedenken, die Tätigkeit des Beklagten ohne Verstoß gegen seine gem. Art. 19 Abs. 3, 12 Abs. 1 GG geschützten Positionen als Rechtsbesorgung i.S. des Art. 1 § 1 RBerG einzuordnen.

Den zur konkreten Verletzungsform gemachten Schreiben ist gemeinsam, dass in einem formaljuristischen Verfahren, nämlich einem Asyl(folge)verfahren, Anträge gestellt ("Duldungsantrag") bzw. Rechtsbehelfe eingelegt ("Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerde") und diese schriftsätzlich gegenüber der zuständigen Behörde begründet werden. Ohne dass es einer Abgrenzung bedarf, inwiefern nur eine Rechtsberatung als Unterfall der Rechtsbesorgung deshalb vorliegt, weil die Eingaben unmittelbar die Unterschrift des betroffenen Antragstellers auf einer Vorlage des Beklagten enthalten, lässt sich feststellen, dass der Schwerpunkt dieser Schriftstücke auf rechtlichem Gebiet liegt, indem sie in einem formalisierten rechtlichen Verfahren unmittelbar auf die Begründung eines bestimmten rechtlichen Status des Antragstellers abzielen, nämlich die Anerkennung als Asylsuchender. Betroffen ist damit - anders als in der von dem Beklagten herangezogenen Entscheidung des OLG Düsseldorf (NJW 2003, 2247) betreffend die Tätigkeit eines Jugendschutzbeauftragten - gerade der Kernbereich rechtlicher Geschäftsbesorgung, weshalb die den Erlaubnisvorbehalt des RBerG rechtfertigenden öffentliche Belange, nämlich die Qualität der Dienstleistung, die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und die Gewährleistung einer leistungsfähigen Anwaltschaft (vgl. hierzu BVerfG a.a.O.), ein Berufsausübungsinteresse des Beklagten deutlich überwiegen.

Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang auf ein Defizit in der deutschen Anwaltschaft abheben will, lässt der Senat ausdrücklich die Erheblichkeit dieses Vorbringens gegenüber dem Vorwurf einer unerlaubten Rechtsbesorgung offen. Der hierauf bezogene Sachvortrag ist nämlich jedenfalls unsubstantiiert. Es ist weder vorgetragen noch angesichts der allgemein bekannten und allerorten zu beobachtenden Zunahme von Vertretern dieses Berufsstandes ersichtlich, dass nicht genügend Rechtsanwälte für die Beratung und Vertretung speziell in ausländerrechtlichen Belangen zur Verfügung stünden.

3.

Ohne Erfolg beruft der Beklagte sich auf eine Erlaubnisfreiheit i.S. des Art. 1 § 7 RBerG. Nach Auffassung des Senats liegen die Voraussetzungen einer - tatbestandlich allein in Frage kommenden - berufsstandsähnlichen Vereinigung nicht vor.

a)

Der Senat folgt zunächst der, soweit ersichtlich, einhellig vertretenen Auffassung, dass nicht auf am Wortlaut der Vorschrift orientierte, tatsächlich "berufs"-bezogene Kriterien zur Abgrenzung von nicht unter Art. 1 § 7 RBerG fallenden Vereinigungen abzuheben ist (vgl. Rennen/Caliebe, a.a.O., Art. 1 § 7 Rn. 8), so dass deren Fehlen im Streitfall unschädlich ist. Nach der weiter gefassten Definition des Bundesgerichtshofs liegt eine berufsstandsähnliche Vereinigung vielmehr schon, aber auch erst dann vor, wenn die Vereinigung auf der Grundlage der gleichen oder ganz ähnlichen wirtschaftlichen oder sozialen Stellung ihrer Mitglieder zur Wahrnehmung der für diese Stellung bezeichnenden wirtschaftlichen oder sozialen Interessen gebildet worden ist (BGH NJW 2004, 847 - "Rechtsberatung durch Automobilsclub"). Auch an diesen Voraussetzungen fehlt es hingegen, und zwar ohne dass es einer Erörterung bedürfte, ob Flüchtlinge, Vertriebene, Migranten und sonstige Personen, deren Interessenförderung der Beklagte u.a. dient, eine in diesem Sinne homogene Gruppe sind. Ausweislich § 5 Nr. 1 der Satzung kann "Mitglied des Vereins jede natürliche Person werden". Die Vereinsmitglieder setzen sich mithin gerade nicht nur zusammen aus den nach § 2 Abs. 1 S. 1 der Satzung in ihren Belangen besonders zu unterstützenden Personengruppen, sondern Mitglied kann auch werden jeder engagierte Bürger, der den Vereinszielen zustimmt, und zwar gänzlich unabhängig von seiner sozialen und wirtschaftlichen Stellung. Bei dieser Konstellation liegt es aber auf der Hand, dass es an einer auch nur annähernden Gleichartigkeit aller Mitglieder im fraglichen Sinne gänzlich fehlt.

b)

Der Senat vermag sich nicht der Auffassung des Beklagten anzuschließen, dass abweichend von den vorstehend dargestellten Kriterien und unter Verzicht auf das Erfordernis einer gewissen Homogenität des Mitgliederbestandes in sozialer oder wirtschaftlicher Hinsicht etwa nur darauf abzustellen wäre, ob eine irgendwie gleichartige Interessenlage aller Mitglieder besteht. Auf der Grundlage eines derartigen Verständnisses würde praktisch jeder auf gewisse Dauer angelegte Zusammenschluss von Personen mit gleicher Intention, d.h. jedwede Gruppe, welche ein irgend denkbares Interesse verfolgt, gleich ob politischer, kultureller, geistiger, sportlicher, wissenschaftlicher oder sonstiger Art, genügen, um dem Tatbestand einer berufsstandsähnlichen Vereinigung i.S. des Art. 1 § 7 RBerG zu unterfallen. Eine derartig weite Auslegung würde hingegen dem Charakter der Norm in ihrer aktuell verbindlichen Ausgestaltung als Ausnahmevorschrift zur Erlaubnispflicht nach Art. 1 § 1 RBerG unmittelbar zuwiderlaufen. Sie lässt sich auch nicht aus dem Gedanken des Art. 3 GG rechtfertigen. Unumstritten als Vereinigung i.S. des Art. 1 § 7 RBerG anzuerkennende Institutionen wie z.B. Mieter- sowie Haus- und Grundbesitzervereine zeichnen sich regelmäßig durch relativ eingeschränkt gefasste Gruppeninteressen aus, wohingegen die in § 2 seiner Satzung festgelegten Vereinsziele des Beklagten so außerordentlich weit gefächert sind, dass sie praktisch jede denkbare Art der Verfolgung oder Diskriminierung umfassen mit entsprechenden Auswirkungen auf den Umfang der berührten Rechtsgebiete. Ungeachtet dieses einer Gleichbehandlung nach Art. 3 GG entgegen stehenden Unterschiedes zwischen dem Beklagten und i.S. von Art. 1 § 7 RBerG anerkannten Organisationen vermag der Senat auch nicht nachzuvollziehen, dass eine Vergleichbarkeit der Mitgliederstrukturen bestünde. Dies würde voraussetzen, dass ebenso wie bei dem Beklagten auch bei diesen Vereinigungen i.S. der Vorschrift jede natürliche Person Mitglied werden könnte, unabhängig davon, ob im Einzelfall die spezifischen Organisationsinteressen z.B. als Mieter oder Immobilienbesitzer vorliegen. Entsprechendes ist aber nicht senatsbekannt und auch nicht behauptet worden.

c)

Eine Erlaubnisfreiheit unmittelbar nach Maßgabe des § 95 Abs. 1 BVFG kommt, wie auch der Beklagte nicht verkennt, schon deshalb nicht in Betracht, weil den konkreten Verletzungsfällen keine Rechtsbesorgung für "Vertriebene, Flüchtlinge und Spätaussiedler" i.S. der Vorschrift zugrunde liegt, sondern eine solche für einen Anerkennung als Asylant suchenden türkischen Staatsangehörigen. Ob eine analoge Anwendung dieser Ausnahmeregelung bei rechtsbesorgender Tätigkeit auch für sonstige Personen mit einem der genannten Gruppe vergleichbaren Vertriebenenschicksal überhaupt in Frage kommt, erscheint zweifelhaft, kann aber dahin stehen. Es fehlt nämlich schon an konkretem Sachvortrag dazu, dass der Beklagte in den konkreten Verletzungsfällen aufgrund eines der Intention des § 95 Abs. 1 BVFG entsprechenden Schicksals seines Mitglieds tätig geworden wäre.

d)

Die weiter von dem Beklagten aufgeworfene Frage, ob eine Rechtsberatung durch die freien Wohlfahrtsverbände über § 8 Abs. 2 BSHG von den Beschränkungen des RBerG freizustellen ist, bedarf keiner Entscheidung. Zwar handelt es sich bei dem paritätischen Wohlfahrtsverband um einen Verband der freien Wohlfahrtspflege i.S. des § 10 BSHG, nicht aber bei dem Beklagten als diesem nur angeschlossener privatrechtlicher Verein.

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.10, 713 ZPO.

Streitwert im Berufungsverfahren: 20.000 EUR






OLG Köln:
Urteil v. 30.07.2004
Az: 6 U 73/04


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