Kammergericht:
Beschluss vom 20. Juni 2005
Aktenzeichen: 3 Ws 20/05
(KG: Beschluss v. 20.06.2005, Az.: 3 Ws 20/05)
Tenor
Auf die Beschwerde der Bezirksrevisorin bei dem LandgerichtBerlin wird der Beschluß des Vorsitzenden der 20. Strafkammer desLandgerichts Berlin vom 24. November 2004 aufgehoben.
Die Erinnerung des Pflichtverteidigers Rechtsanwalt Eb., gegenden Beschluß der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle desLandgerichts Berlin vom 3. September 2004 wird verworfen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werdennicht erstattet.
Der Schriftsatz des Pflichtverteidigers Rechtsanwalt Eb. vom 15.Juni 2005 hat vorgelegen.
Gründe
Durch den angefochtenen Beschluß hat der Strafkammervorsitzende auf die Erinnerung des Rechtsanwalts Eb., der für den inzwischen rechtskräftig verurteilten Angeklagten als Pflichtverteidiger tätig gewesen ist € die Beiordnung datiert vom 17. Oktober 2003 -, die von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle am 3. September 2004 vorgenommene Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung dahin abgeändert, daß weitere 896,80 Euro als dem Rechtsanwalt aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung festgesetzt werden. Bei dem Betrag handelt es sich um die von dem Rechtsanwalt beanspruchte Dokumentenpauschale für die Fertigung einer Kopie der Ermittlungsakten für den später Verurteilten, bestehend aus 5.154 Blatt Ablichtungen, berechnet zu 0,15 Euro zuzüglich 16% Umsatzsteuer. Der Strafkammervorsitzende hat sich anders als die Urkundsbeamtin dem Rechtsanwalt darin angeschlossen, daß die Herstellung eines Aktendoppels auch für den später Verurteilten zur sachgemäßen Verteidigung geboten gewesen sei. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Berlin € Grundlage ist § 98 Abs. 3 der wegen des frühen Zeitpunkts der Bestellung noch anwendbaren BRAGO € führt zum Erfolg. Die Erinnerung des Rechtsanwalts ist zu verwerfen. Es hat bei der von der Urkundsbeamtin ausgesprochenen Ablehnung der Erstattung der betreffenden Kosten zu verbleiben. Die Fertigung eines vollständigen Aktendoppels auch für den später Verurteilten war nicht erforderlich.
Das Landgericht hat zutreffend die Grundsätze für die Erstattungsfähigkeit zum Maßstab genommen, die der Senat in seinem Beschluß vom 5. Mai 2004 € 3 Ws 171/04 € in anderer Sache, aber ebenfalls auf eine Beschwerde des Rechtsanwalts Eb. hin, wie folgt zusammengefaßt hat:
€Grundsätzlich sind alle Auslagen des beigeordneten Anwaltes, mithin auch die Kosten für das Anfertigen von Aktenauszügen, als für eine sachgerechte Wahrnehmung der Interessen eines Beschuldigten bzw. Angeklagten notwendig und erforderlich anzusehen und es obliegt der Staatskasse nachzuweisen, welche Auslagen im konkreten Einzelfall für die sachgerechte Interessenwahrnehmung nicht geboten waren. Dies gilt indes nicht, wenn gewichtige Anhaltspunkte ersichtlich sind, nach denen einzelne Auslagen unnötig verursacht wurden. In diesen Fällen obliegt es dem Rechtsanwalt, die Erforderlichkeit der Auslagen zu belegen, wobei ihm allerdings ein gewisser Ermessensspielraum einzuräumen ist.€
Das Landgericht hat aber auf den vorliegenden Fall den Maßstab nicht richtig angewendet. Es hat zwar erkennbar noch zutreffend in dem Umfang der zu erstatten beanspruchten Ablichtungen einen gewichtigen Anhaltspunkt gesehen, an der Erforderlichkeit zu zweifeln, was wiederum die Obliegenheit des Rechtsanwalts auslöste, sie zu belegen. Es hat aber zu großzügig dessen Begründung ausreichen lassen, die Erforderlichkeit der Auslagen unter Berücksichtigung seines Ermessensspielraums zu belegen.
Das Landgericht hat dem von dem Rechtsanwalt ins Feld geführten Zeitdruck unter Berücksichtigung des bestehenden Ermessensspielraums ausschlaggebende Bedeutung beigemessen. Der Rechtsanwalt hatte sich mit Schriftsatz vom 16. Juli 2003 als Verteidiger gemeldet, nachdem der Beschuldigte am 14. Juli 2003 in Untersuchungshaft genommen worden war, und es hatte gegolten, eine € dann auch durchgeführte - Beschuldigtenvernehmung schon am 5. August 2003 im LKA und einen Haftprüfungstermin wenig später vor dem Amtsgericht Tiergarten am 15. August 2003 sachgerecht vorzubereiten.
Es ist aber nicht erfindlich, inwiefern gerade in dieser Drucksituation hier die Ausstattung des damaligen Beschuldigten mit einem vollständigen Aktendoppel der Vorbereitung seiner Verteidigung förderlich zu sein vermochte. Mochte der damalige Beschuldigte auch die deutsche Sprache wegen seines langjährigen, bis in die Schulzeit zurückreichenden Aufenthalts in Deutschland beherrschen, ergibt sich daraus doch nicht seine Fähigkeit, sich aus dem ihm zur Verfügung gestellten Aktenmaterial verteidigungsrelevant sachgerecht zu informieren. Da weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich ist, daß der damalige Beschuldigte im Auswerten speziell von Ermittlungsakten schon versiert war, ist anzunehmen, daß er nicht imstande war, aus dem Aktendoppel eine sachgerechte Information über seine Lage und die Ansatzpunkte für erfolgversprechende Verteidigung herauszuziehen, ja überhaupt ein in sich gerundetes Bild vom Stand der Ermittlungen zu gewinnen. Schließlich handelte es sich um ein nach dem Ausmaß des Tatsachenstoffes und der Anzahl der Beschuldigten besonders umfangreiches Verfahren. Die spätere Anklage richtete sich gegen neun Angeschuldigte. Dem hier in Rede stehenden Beschuldigten wurden zehn Fälle gewerbsmäßigen Bandenbetruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung zur Last gelegt. Gegenstand des Verfahrens war im Kern der Vorwurf, daß eine gewerbsmäßig handelnde Bande von Kreditbetrügern auf dem Gebiet der Automobilfinanzierung tätigen Geldhäusern Darlehensauszahlungen entlockt und sie wegen nur vorgetäuschter - auch mittels unechter Bescheinigungen € Kreditrückzahlungsfähigkeit und €willigkeit um diese Beträge geschädigt habe, um sich daran zu bereichern. In der Drucksituation, auf die sich der Rechtsanwalt beruft, stand dem hier in Rede stehende Beschuldigten überdies noch nicht einmal die Anklageschrift zur Verfügung, die ihm mit Fundstellenangaben ein gewisser Wegweiser durch das Dickicht des umfangreichen Stoffes hätte sein können.
Mag auch dem Anwalt Ermessensspielraum offenstehen, wie er die Verteidigung und ihre Vorbereitung anlegt, läßt sich jedenfalls doch für den vorliegenden Fall nicht ersehen, daß in der geltend gemachten Drucksituation die Ausstattung des Beschuldigten mit dem vollständigen Aktenmaterial ein geeigneter Weg war. Eher begründet eine solche Konfrontation des Beschuldigten mit der Fülle der Ermittlungen die Besorgnis, daß er sich in Gefahr sieht, überhaupt keinen Überblick gewinnen zu können, und daß dies seine Verteidigungsfähigkeit schwächt. Gerade bei solcher Fülle an Stoff ist es Aufgabe des anwaltlichen Beistands, mit dem beruflichen Sachverstand das Wesentliche herauszuschälen und dem Beschuldigten die Punkte, auf die es ankommt, begreiflich zu machen. Das wird bei den abzuhaltenden Besprechungen mit dem inhaftierten Beschuldigten in der Haftanstalt zur Heranziehung einzelner Schriftstücke aus den Akten führen können, wobei vielfach der Rückgriff auf den eigenen Ablichtungssatz des Anwalts selbst reichen kann. Die Überlassung eines vollständigen Aktendoppels an den Beschuldigten läßt demgegenüber besorgen, daß statt der gebotenen schwerpunktmäßigen Durcharbeitung des Stoffes und der entsprechenden Präsentation ein arbeitsorganisatorisch einfacherer Weg beschritten wird, um erst einmal überhaupt etwas dafür vorweisen zu können, daß der Beschuldigte mit Informationen versorgt worden ist. Die Kosten solcher Vereinfachung sind aber nicht erstattungsfähig.
Die Entscheidung über die Gebühren und Kosten folgt aus § 98 Abs. 4 BRAGO.
KG:
Beschluss v. 20.06.2005
Az: 3 Ws 20/05
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