Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 10. Juli 2000
Aktenzeichen: AnwZ (B) 55/99
(BGH: Beschluss v. 10.07.2000, Az.: AnwZ (B) 55/99)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofes vom 15. März 1999 aufgehoben.
Es wird festgestellt, daß der in dem Gutachten der Antragsgegnerin vom 13. Oktober 1998 angeführte Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO nicht besteht.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und die dem Antragsteller entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller, der am 22. Juli 1992 die zweite juristische Staatsprüfung abgelegt hat, ist bei der R. Wohn- und Gewerbebau GmbH & Co. KG (im folgenden: Arbeitgeber) angestellt und dort Mitglied der Geschäftsleitung. Das Unternehmen befaßt sich satzungsgemäß mit Planung, Baubetreuung und Bauträgertätigkeit auf eigene und fremde Rechnung, Grundstückserwerb und Weiterveräußerung in bebautem und unbebautem Zustand sowie allen damit zusammenhängenden Geschäften, Sanierungsbetreuung und Verwertung von Grundbesitz einschließlich von Geschäften, welche § 34 c GewO unterliegen.
Am 8. Juli 1998 beantragte der Antragsteller die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Ai. und dem Landgericht A. Seine bisherige Tätigkeit, die er auch nach Zulassung weiterbetreiben will, umschrieb er dahin, daß er alle rechtlichen Belange seines Arbeitgebers wahrzunehmen habe, insbesondere zuständig sei für die Ausarbeitung der notariellen Kaufverträge, die Gestaltung und den Vollzug von Teilungserklärungen, die Ausarbeitung und Betreuung von Bau- und Handwerkerverträgen, die laufende Bearbeitung von Baurechtsangelegenheiten während der Durchführung von Bauvorhaben und Architektenverträgen, die Bearbeitung und Durchführung von Mietangelegenheiten, die Wahrnehmung von arbeitsrechtlichen Angelegenheiten sowie die Bearbeitung von Maklerangelegenheiten und Angelegenheiten der Grundstücksbewertung und der Wohnungsverwaltung.
Später stellte er klar, daß er nicht Geschäftsführer seines Arbeitgebers sei und keine Maklertätigkeit ausübe; der Hinweis in seiner Tätigkeitsbeschreibung auf die "Bearbeitung von Maklerangelegenheiten" sei dahin zu verstehen, daß er seinem Arbeitgeber zustehende Maklerprovisionen erforderlichenfalls gegenüber den Vertragspartnern durchzusetzen habe.
In einem von der Landesjustizverwaltung gemäß § 8 Abs. 2 BRAO eingeholten Gutachten vom 13. Oktober 1998 machte die Rechtsanwaltskammer, nunmehrige Antragsgegnerin, den Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO geltend mit der Begründung, eine Tätigkeit als Immobilienmakler sei wegen offensichtlicher Interessenkollision mit dem Beruf des Rechtsanwalts nicht vereinbar. Ob sich der Antragsteller derzeit selbst in die Maklergeschäfte einschalte, sei unerheblich. Als Mitglied der Geschäftsleitung könne er jederzeit damit befaßt werden.
Daraufhin setzte die Landesjustizverwaltung die Entscheidung über den Zulassungsantrag gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 BRAO einstweilen aus.
Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit Beschluß vom 15. März 1999 zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde. Während des Beschwerdeverfahrens ist die Zuständigkeit zur Entscheidung über Anträge auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft auf die Antragsgegnerin übergegangen (bayerische Verordnung v. 2. März 1999, GVBl. S. 81).
II.
Das -in der gehörigen Form und Frist (§ 42 Abs. 4 BRAO) eingelegte -Rechtsmittel ist zulässig. Gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 1 BRAO steht dem Antragsteller gegen die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofes die sofortige Beschwerde zu, wenn der Anwaltsgerichtshof sein Begehren auf Feststellung, daß der in dem Gutachten der Rechtsanwaltskammer angeführte Versagungsgrund nicht vorliegt, zurückgewiesen hat. Daran hat sich dadurch, daß die Rechtsanwaltskammer nunmehr auch für die Entscheidung über den Zulassungsantrag zuständig ist, nichts geändert.
Allerdings hat der AGH Berlin (BRAK-Mitt. 2000, 90, 91) die Ansicht vertreten, infolge der Zuständigkeitsänderung im Zulassungsverfahren entfalte das nach altem Recht zur Vorbereitung der Entscheidung der Landesjustizverwaltung erstellte Gutachten der Rechtsanwaltskammer keine Rechtswirkungen mehr. Deshalb fehle einem Antragsteller, der um die gerichtliche Entscheidung über dieses Gutachten nachsuche, in der Regel ein rechtlich schützenswertes Interesse an der Feststellung, daß der in dem Gutachten angeführte Versagungsgrund nicht vorliege.
Dem folgt der Senat jedoch jedenfalls für den - hier gegebenen -Fall nicht, daß die Rechtsanwaltskammer an ihrer Meinung festhält.
§ 224 a Abs. 1 BRAO und die bayerische Verordnung zur Übertragung von Befugnissen und Aufgaben nach der Bundesrechtsanwaltsordnung vom 2. März 1999 enthalten zu der hier interessierenden Frage keine Regelung. In § 3 der Verordnung heißt es lediglich, daß die anhängigen Verfahren von der Rechtsanwaltskammer in der Lage fortgeführt werden, in der sie sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens (1. Januar 2000) der Zuständigkeitsübertragung befinden.
Wäre die Auffassung des AGH Berlin zutreffend, könnte der Streit darüber, ob dem Zulassungsantrag der geltend gemachte Versagungsgrund entgegensteht, in dem anhängigen Verfahren nicht geklärt werden. Die Rechtsanwaltskammer müßte eine eigene Entscheidung über den Zulassungsantrag treffen. In der Sache würde - wegen des unveränderten Standpunkts der Rechtsanwaltskammer - eine gleich lautende Entscheidung ergehen. Gegen diese könnte der Antragsteller dann wiederum gerichtliche Entscheidung beantragen. Die Beantwortung der Streitfrage würde also nur verzögert und der Aufwand vermehrt. Demgegenüber kann diese endgültig geklärt werden, wenn das Verfahren ungeachtet des Zuständigkeitswechsels fortgeführt wird. Erweist sich die von der Rechtsanwaltskammer in ihrem Gutachten geäußerte Auffassung, es liege ein Versagungsgrund vor, als richtig, muß der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen werden. Dann gilt der Zulassungsantrag als abgelehnt (§ 9 Abs. 4 Satz 2 BRAO). Ist der Standpunkt der Rechtsanwaltskammer hingegen unrichtig, hat das Gericht festzustellen, daß der von ihr angeführte Versagungsgrund nicht vorliegt (§ 9 Abs. 4 Satz 1 BRAO). Die Rechtsanwaltskammer kann dann bei der von ihr zu treffenden Zulassungsentscheidung eine Ablehnung nicht auf den Lebenssachverhalt stützen, den sie in ihrem Gutachten zur Grundlage für die Geltendmachung des Versagungsgrundes gemacht hatte. Kann die Rechtsanwaltskammer keinen anderen Versagungsgrund anführen, hat sie den Antragsteller zuzulassen. Daraus ergibt sich dessen vom AGH Berlin vermißtes schützenswertes Interesse an der Feststellung, daß der von der Rechtsanwaltskammer in dem Gutachten angemeldete Versagungsgrund nicht vorliegt.
Der vom AGH Berlin weiter angesprochene Gesichtspunkt, daß Versagungsgründe wegen Zeitablaufs Veränderungen unterliegen können, ist unerheblich. Das Gericht hat die Versagungsgründe für den Zeitpunkt seiner Entscheidung zu beurteilen. Wenn die Rechtsanwaltskammer nach dem Übergang der Zuständigkeit an ihrer Meinung nicht mehr festhalten will, mag sie das dem Antragsteller mitteilen und ihm anheimgeben, einen neuen Antrag zu stellen. Bescheidet sie diesen positiv, erledigt sich dadurch das gerichtliche Verfahren. Hält sie dagegen an ihrer Meinung fest, bringt die Fortführung des Verfahrens eine rasche Klärung.
III.
Das Rechtsmittel hat auch Erfolg. Der Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO liegt nicht vor.
1. Nach Ansicht des Anwaltsgerichtshofs ist die Tätigkeit des Antragstellers, auch soweit sie sich beschränkt
"auf die Ausarbeitung der notariellen Kaufverträge und die Vorbereitung der Notartermine, die Gestaltung und den Vollzug von Teilungserklärungen, die Ausarbeitung und Betreuung von Bau- und Handwerkerverträgen, die laufende Bearbeitung von Baurechtsangelegenheiten während der Durchführung von Bauvorhaben und Architektenverträgen, die Bearbeitung und Durchführung von Mietangelegenheiten einschließlich der Vertretung in amtsgerichtlichen Mietrechtsstreitigkeiten, die Wahrnehmung von arbeitsrechtlichen Angelegenheiten einschließlich der Vertretung in arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten sowie schließlich die Bearbeitung von Angelegenheiten der Grundstücksbewertung und der Wohnungsverwaltung", nicht mit der eines Rechtsanwalts vereinbar. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
a) Nach § 7 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn der Bewerber eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf des Rechtsanwalts, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann. Diese Regelung dient der Sicherung der Rechtsanwaltstätigkeit als eines freien und unabhängigen Berufes sowie dem Schutz der notwendigen Vertrauensgrundlage der Rechtsanwaltschaft. Gerechtfertigt ist die Versagung der Anwaltszulassung regelmäßig dann, wenn sie zur Abwendung der sich abzeichnenden Gefahr von Interessenkollisionen dient und dieser nicht mit Berufsausübungsregelungen wirksam begegnet werden kann (BVerfGE 87, 287, 328 ff).
b) Der Anwaltsgerichtshof hat die Gefahr von Interessenkollisionen im vorliegenden Fall wie folgt begründet: Die oben (vor a) beschriebenen Tätigkeiten des Antragstellers, die notwendig auch mit häufigen Außenkontakten verbunden seien, vermittelten Kenntnisse über sensible wirtschaftliche und teilweise auch persönliche Daten der Kunden. Daneben sei eine Mehrzahl von Berührungen zwischen der zweitberuflichen Tätigkeit und der als Anwalt möglich.
Diese Umstände rechtfertigen es nicht, dem Antragsteller unter Einschränkung der Freiheit der Berufswahl (Art. 12 GG) den Zugang zur Rechtsanwaltschaft zu versperren. Daß der Bewerber für den Anwaltsberuf in seinem anderen Beruf Informationen gewinnen kann, die ihm unter Umständen als Anwalt nützlich sind, reicht nicht aus. Denn dieser Umstand ist bei keinem neben dem Anwaltsberuf ausgeübten Zweitberuf auszuschließen. Ob die im Zweitberuf erworbenen Kenntnisse "sensible wirtschaftliche und persönliche Daten" betreffen, ist unerheblich.
Anders verhält es sich, wenn der Rechtsanwalt durch den Zweitberuf zwangsläufig in gesteigertem Maße Interessenkonflikten ausgesetzt wird, wie sie sich zum Beispiel aus der Wahrnehmung der Aufgaben eines Versicherungsmaklers neben dem Anwaltsberuf ergeben können. Rechtsanwälte haben bei der Bearbeitung ihrer Mandate vielfach mit der Abwägung von Risiken zu tun, die versichert werden können. Deshalb besteht die Gefahr, daß das Interesse an der Vermittlung eines entsprechenden Vertragsabschlusses auf die anwaltliche Beratung durchschlägt (vgl. Senatsbeschl. v. 14. Juni 1993 -AnwZ (B) 15/93, BRAK-Mitt. 1994, 43 ff; v. 13. Februar 1995 -AnwZ (B) 71/94, BRAK-Mitt. 1995, 123 f; v. 21. Juli 1997 -AnwZ (B) 15/97, BRAK-Mitt. 1997, 253 f; v. 18. Oktober 1999 -AnwZ (B) 97/98, BRAK-Mitt. 2000, 43, 44). So liegt der vorliegende Fall -jedenfalls hinsichtlich des oben vor a) beschriebenen Tätigkeitsbildes, bei dem die Maklertätigkeit ausgeklammert bleibt -aber nicht. In diesem Rahmen betreut der Antragsteller hauptsächlich die geschäftlichen Angelegenheiten seines Arbeitgebers, bei denen eine rechtliche Ausbildung entweder erforderlich oder zumindest nützlich ist. Es ist nicht ersichtlich, daß der Antragsteller hierbei Kenntnisse erlangt, welche die Ausübung des Anwaltsberufs beeinträchtigen könnten.
Die -nur durch die Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft abzuwendende Gefahr von Interessenkollisionen ergibt sich auch nicht aus der vom Anwaltsgerichthof aufgezeigten Möglichkeit von Berührungen zwischen der zweitberuflichen Tätigkeit und der als Anwalt. Der Anwaltsgerichtshof hat als Beleg für seine Ansicht das Beispiel angeführt, daß es zwischen einem Erwerber und einem Bauunternehmer wegen vereinbarter Sonderwünsche -außerhalb des vom Antragsteller mitgestalteten "Vertragspaketes" -zu rechtlichen Auseinandersetzungen kommt und eine der Parteien den Antragsteller gerade wegen seiner vorausgegangenen Tätigkeit mit der Wahrnehmung ihrer Interessen betraut. Wenn die Auseinandersetzung eine Angelegenheit betrifft, mit welcher der Antragsteller in seinem Zweitberuf nicht befaßt war und auch nicht mehr befaßt werden kann ("außerhalb des Vertragspaketes"), ist eine sich abzeichnende Gefahr von Interessen- oder gar Pflichtenkollisionen nicht ersichtlich.
In Fällen, in denen der Antragsteller die Angelegenheit, die er für seinen Arbeitgeber bearbeitet hat, nunmehr als Rechtsanwalt betreuen soll (oder umgekehrt), liegt zwar die Gefahr einer Interessenkollision auf der Hand. Ihr ist aber schon durch die Tätigkeitsverbote der §§ 45, 46 BRAO ausreichend vorgebeugt.
c) Die Antragsgegnerin hatte in ihrem Gutachten zum Zulassungsgesuch des Antragstellers als entscheidend angesehen, daß der Arbeitgeber des Antragstellers auch als Immobilienmakler tätig sei. Darauf hat der Anwaltsgerichtshof seine Entscheidung nicht gestützt. Er hat den Umstand, daß sich der Arbeitgeber des Antragstellers unter anderem auch mit Maklergeschäften befaßt, also offensichtlich nicht als Hindernis für die Anwaltszulassung angesehen.
Dem schließt sich der Senat an. Zwar hat er die Gefahr von Interessenkollisionen, die nur durch die Versagung der Anwaltszulassung abgewendet werden kann, nicht nur bei Versicherungsmaklern und Finanzmaklern (Senatsbeschl. v. 18. Oktober 1999 aaO), sondern auch bei Immobilienmaklern bejaht (Senatsbeschl. v. 10. November 1975 -AnwZ (B) 12/75, EGE XIII 67, 70; v.
21. September 1987 -AnwZ (B) 25/87, BRAK-Mitt. 1988, 49 ff). Die Unvereinbarkeit mit dem Rechtsanwaltsberuf wurde für den Immobilienmakler aus dessen "kaufmännisch werbender" Tätigkeit abgeleitet. Dieser Gesichtspunkt allein steht, wie inzwischen anerkannt ist (BVerfGE 87, 287, 329), der Zulassung als Anwalt nicht entgegen. Im vorliegenden Fall braucht der Senat zur Vereinbarkeit des Berufs eines Immobilienmaklers mit dem Rechtsanwaltsberuf aber nicht Stellung zu nehmen. Denn der Antragsteller wird nicht als Immobilienmakler tätig. Er hat eine "Bestätigung" seines Arbeitgebers vom 10. März 1999 vorgelegt, in der es unter anderem heißt, daß der Antragsteller
"seit Arbeitsbeginn zum 1. August 1992 ... weder unmittelbar noch mittelbar mit der Ausübung irgendeiner Maklertätigkeit beauftragt, betraut oder gar bevollmächtigt gewesen war oder ist.
Insbesondere hat ... (Antragsteller) keinerlei Geschäftsvorfälle im Rahmen des § 34 c GewO weder unmittelbar noch mittelbar wahrgenommen.
Unsere Vermittlungsabteilung ist ein eigenständiger Unternehmensteil ..., alle Aufgaben der Vermittlungsabteilung werden von einem anderen Mitglied der Geschäftsleitung wahrgenommen und ausschließlich von diesem Geschäftsleitungsmitglied kontrolliert und verantwortet.
Gegenüber diesem gleichgeordneten Mitglied der Geschäftsleitung hat ... (Antragsteller) keinerlei Weisungsbefugnis noch Vollmachten zur Anbahnung, Betreuung oder Abwicklung dieser Geschäftsvorfälle.
... (Antragsteller) ist daher strukturell, organisatorisch und örtlich vom Aufgabenbereich der Vermittlungsabteilung völlig getrennt und hat daher in diesem Geschäftsbereich keine Vorgänge wahrgenommen.
Eine Strukturveränderung ist weder beabsichtigt noch geplant.
Erst nach Abschluß der Maklergeschäfte und für den Fall mehrerer erfolgloser Mahnungen nimmt ... (Antragsteller) im Rahmen seiner juristischen Ausbildung die Beitreibung ausstehenden Provisionsforderungen gegebenenfalls unter Einschaltung von Rechtsanwälten auf gerichtlichem Wege wahr."
Unter diesen Umständen zeichnet sich die Gefahr, daß der Antragstellerals Anwalt gewonnene Kenntnisse bei einer Maklertätigkeit verwenden könnte, nicht ab.
Deppert Fischer Ganter Terno Salditt Körner Wüllrich
BGH:
Beschluss v. 10.07.2000
Az: AnwZ (B) 55/99
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