Bundespatentgericht:
Beschluss vom 18. Januar 2006
Aktenzeichen: 28 W (pat) 262/04
(BPatG: Beschluss v. 18.01.2006, Az.: 28 W (pat) 262/04)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.
Eine Kostenauferlegung findet nicht statt.
Gründe
Der Antragsteller hat die Löschung der Marke "Mercedes-Benz" beantragt; dieser Antrag ist von der Markenabteilung mit Beschluss zurückgewiesen worden, wogegen der Antragsteller Beschwerde eingelegt hat. Nach Zustellung des zurückweisenden Beschlusses hat der Antragsteller die Mitglieder der Markenabteilung, die diesen Beschluss erlassen haben, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Dieser Antrag ist von der Markenabteilung, besetzt mit anderen Mitgliedern als unbegründet zurückgewiesen worden. Zur Begründung ist ausgeführt, die Behauptung des Antragstellers, die Voreingenommenheit der Markenabteilung ergebe sich daraus, dass auf dem Übersendungsbeleg mit der Rechtsmittelbelehrung seine, des Antragstellers Steuernummer vermerkt und er damit lächerlich gemacht worden sei, begründe bei objektiver Betrachtungsweise keine vernünftigen Zweifel an der Unvoreingenommenheit der Markenabteilung, denn es habe sich dabei erkennbar um ein Versehen gehandelt. Soweit sich das Ablehnungsgesuch auf die Gründe des den Löschungsantrag zurückweisenden Beschlusses stütze, zeige dies nur die Unzufriedenheit mit der Sachentscheidung selbst, rechtfertige aber nicht ein etwaiges Misstrauen in die Unparteilichkeit der Markenabteilung. Zudem sind dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens aus Billigkeitsgründen auferlegt worden.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, in der er pauschale Anschuldigungen gegen das DPMA, gestützt auf Vorgänge aus anderen Verfahren, erhebt.
Die Beschwerde ist zulässig (§§ 57, 66 Abs. 1 MarkenG), in der Sache aber ohne Erfolg, denn der Ablehnungsantrag war zumindest unbegründet (§ 57 MarkenG, § 42 Abs. 2 ZPO). Eine Verbindung zwischen der vom Antragsteller selbst in einem Schriftsatz angeführten Steuernummer und der Unvoreingenommenheit der Markenabteilung bei der Sachentscheidung ist nicht erkennbar, der Sachvortrag des Antragstellers ist insoweit nicht nachvollziehbar. Die übrigen Behauptungen beschränken sich auf Verdächtigungen und pauschale Schuldvorwürfe gegen die jeweiligen Prüfer des DPMA, es fehlt an jeglichem, einer vernünftigen Würdigung zugänglichen Sachvortrag; ein konkreter Ablehnungsgrund ist nicht ersichtlich. Es spricht im Gegenteil alles dafür, dass mit dem Ablehnungsantrag verfahrensfremde Zwecke verfolgt werden sollen bzw. dass der Antragsteller sämtlichen mit seinen Markenangelegenheiten befassten Sachbearbeitern misstraut und sie als missliebig und voreingenommen ablehnt. Ein derartiger Antrag ist unzulässig und unbeachtlich.
Es wäre auch die Verwerfung des Antrages als unzulässig in Betracht gekommen. Zwar ist die Stellung eines selbständigen Ablehnungsantrages auch noch nach Erlass der Entscheidung und vor Eintritt der Rechtskraft statthaft, in diesen Fällen entfällt aber häufig das Rechtsschutzinteresse. Hat nämlich der Prüfer oder das Gericht bereits vollumfänglich entschieden und sind weitere Entscheidungen z. B. im Nebenverfahren nicht mehr zu treffen, so sind sie mit der Sache abschließend nicht mehr befasst, womit das Interesse an der Feststellung ihrer Unvoreingenommenheit fehlt (vgl. hierzu BPatG v. 7. 8. 2003, 10 W (pat) 62/01, veröff. in iuris; BFH, NJW-RR 1996, 57; BFH/NV 2000, 53; BayObLG MDR 1988, 500, Baumbach, Lauterbach, ZPO, 63. Aufl. § 42 Rdz. 4). Etwas anderes kann gelten, wenn eine erneute Entscheidung derselben Markenstelle oder Markenabteilung z. B. im Rahmen der Abhilfe nach § 69 Abs. 5 MarkenG oder nach Zurückverweisung der Streitsache wegen § 70 Abs. 3 MarkenG als möglich erscheint. Dann nämlich kann dem Rechtssuchenden trotz der zunächst ergangenen Entscheidung ein Interesse an der Feststellung der Unparteilichkeit des Gerichts oder der Prüfer für mögliche weitere Entscheidungen in derselben Sache zugebilligt werden.
Eine Kostenauferlegung aus Gründen der Billigkeit nach § 63 Abs. 1 MarkenG bzw. 71 Abs. 1 MarkenG findet nicht statt, denn das Ablehnungsverfahren ist kein zweiseitiges Verfahren i. S. d. § 91 ZPO (vgl. Thomas Putzo, ZPO, 27. Auflage § 46). Zwar mag der Gegner einer Partei, die einen Ablehnungsantrag stellt, ein Interesse am Ausgang dieses Verfahrens haben, diese Stellung ist aber nicht vergleichbar der einer obsiegenden Partei im Zivilprozess. Das Ablehnungsverfahren hier fand statt zwischen dem Antragsteller und der Markenabteilung, die Markeninhaberin ist an diesem Verfahren aber allenfalls mittelbar beteiligt. Ein eigener Kostenanspruch erwächst ihr hieraus nicht.
gez.
Unterschriften
BPatG:
Beschluss v. 18.01.2006
Az: 28 W (pat) 262/04
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