Bundespatentgericht:
Beschluss vom 9. Februar 2005
Aktenzeichen: 28 W (pat) 274/03

(BPatG: Beschluss v. 09.02.2005, Az.: 28 W (pat) 274/03)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der Anmelder begehrt die Eintragung des Wortes Champagnerwienernach einer Beschränkung des Warenverzeichnisses nunmehr noch als Kennzeichnung für die Waren Fisch, Geflügel (nicht lebend), Fleisch; Wurstwaren, insbesondere Putenwurstwaren.

Die Markenstelle für Klasse 29 hat die Anmeldung mit der Begründung zurückgewiesen, die angemeldete Marke verstoße gegen das deutschfranzösische Herkunftsabkommen vom 8. März 1960, wonach die Verwendung des Begriffes "Champagner" als Herkunftsbezeichnung besonderen Einschränkungen unterliege. Die Benutzung einer derartigen Marke könne ersichtlich im öffentlichen Interesse untersagt werden, womit das Eintragungshindernis des § 8 Abs 2 Nr 9 MarkenG vorliege.

Der Anmelder hat Beschwerde eingelegt, denn nach seiner Ansicht scheitert ein solcher Verstoß schon daran, dass hier Fleisch- und Wurstwaren, nicht aber Weine und Spirituosen geschützt werden sollen. Auf den Hinweis des Gerichts, dass - unabhängig von einem möglichen Schutzhindernis nach § 8 Abs 2 Nr 9 MarkenG - die Marke unmittelbar beschreibend sein könnte, weil die Verwendung von Alkohol bei der Herstellung von Wurstwaren gebräuchlich sei, hat sich der Markeninhaber nicht geäußert.

II.

Die zulässige Beschwerde des Anmelders ist nicht begründet, denn die Marke ist ohne jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) und muss als beschreibende Sachangabe für die Mitbewerber zur freien Verfügung offen stehen (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG).

Unter das vom Anmelder beanspruchte Warenverzeichnis können sog. "Wiener" Würste fallen, dazu zählen zunächst die bekannten Brühwürste aus Fleisch, daneben gibt es aber auch Geflügelwiener, sowie Würste aus Fisch. Im süddeutschen Sprachraum und in Österreich gibt es darüber hinaus eine bestimmte Sorte Frischwurst, die sich "Wiener" nennt. Die Beigabe von Alkohol bei der Wurstherstellung ist bekannt, sie erhöht die Haltbarkeit und intensiviert den Geschmack. So fanden sich bei einer Nachschau im Internet und in der elektronischen Ausgabe der Süddeutschen Zeitung (1994 - 2003) Begriffe wie "Promillewurst", "Kirschwasser-Salami", ein Rezept für Salami mit Rotwein und insbesondere "Champagner-Pate", "Champagner-Bratwürstchen", "Champagnerwurst" und mehrfach "Champagner-Weißwurst". Mit der Verwendung von Champagner wird dabei ein Teil der ohnehin notwendigen Flüssigkeit ersetzt. Auch wenn der Begriff "Champagnerwiener" selbst noch nicht gebräuchlich ist, so belegen diese Fundstellen doch, dass die Endverbraucher in der gewünschten Marke in erster Linie einen Hinweis auf die Zusammensetzung und Geschmacksrichtung der Wurst erblicken werden und keinen Hinweis auf deren Hersteller. Die Marke ist deshalb ohne Unterscheidungskraft und muss zudem für die Mitbewerber zur freien Verwendung offen bleiben.

Für die Entscheidung konnte deshalb dahinstehen, ob darüber hinaus ein Schutzhindernis nach § 8 Abs 2 Nr 9 MarkenG vorliegt (vgl hierzu: Tresper, Die Ursprungsbezeichnung "Champagne" im deutschen Recht, MarkenR 2003, 349).

Die Beschwerde des Anmelders war daher zurückzuweisen.

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BPatG:
Beschluss v. 09.02.2005
Az: 28 W (pat) 274/03


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