Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 23. März 2011
Aktenzeichen: AnwSt (R) 11/10
(BGH: Beschluss v. 23.03.2011, Az.: AnwSt (R) 11/10)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts gegen den Beschluss des 2. Senats des Brandenburgischen Anwaltsgerichtshofs vom 29. März 2010 wird als unzulässig verworfen.
2. Die Revision des Rechtsanwalts gegen das Urteil des 2. Senats des Brandenburgischen Anwaltsgerichtshofs vom 4. Dezember 2009 wird als unbegründet verworfen.
3. Der Rechtsanwalt hat die Kosten beider Rechtsmittel zu tragen.
Gründe
Das Anwaltsgericht hat dem Rechtsanwalt wegen Verletzung seiner Berufspflichten verboten, für die Dauer von drei Jahren auf den Gebieten des Zivilrechts - einschließlich des Familien- und Arbeitsrechts - als Vertreter und Beistand tätig zu werden. Wegen nicht genügend entschuldigten Ausbleibens in der Berufungshauptverhandlung hat der Anwaltsgerichtshof die Berufung des Rechtsanwalts ohne Verhandlung zur Sache gemäß § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 143 Abs. 4 Satz 2 BRAO verworfen. Gegen dieses Urteil hat der Rechtsanwalt Revision eingelegt und Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung gestellt. Den Wiedereinsetzungsantrag hat der Anwaltsgerichtshof als unbegründet verworfen. Gegen diesen Beschluss hat der Rechtsanwalt sofortige Beschwerde eingelegt.
1. Die sofortige Beschwerde ist unstatthaft.
Auf das anwaltsgerichtliche Verfahren sind, soweit die Bundesrechtsanwaltsordnung keine eigenen Regeln enthält, die Vorschriften der Strafprozessordnung entsprechend anzuwenden (§ 116 Satz 2 BRAO). Nach § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts, die nicht im ersten Rechtszug erlassen worden sind, generell ausgeschlossen. Beschlüsse des Anwaltsgerichtshofs stehen insoweit Entscheidungen des Oberlandesgerichts gleich (BGH, Beschlüsse vom 25. März 1991 - AnwSt (B) 27/90, BGHSt 37, 356, 357 und vom 12. Februar 2001 - AnwSt (B) 2/00, BRAK-Mitt. 2001, 139 m.w.N.). Der angegriffene Beschluss ist daher unanfechtbar.
2. Die Revision ist unbegründet. Die Überprüfung auf die allein zulässig erhobene allgemeine Sachrüge hat in dem beschränkten Rahmen, in dem diese Rüge in der besonderen Verfahrenssituation nach Verwerfung einer Berufung gemäß § 329 Abs. 1 StPO eine Überprüfung eröffnet (vgl. BGH, Be-
schlüsse vom 13. Dezember 2000 - 2 StR 56/00, BGHSt 46, 230 und vom 11. April 1979 - 2 StR 306/78, BGHSt 28, 384, 386; Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 329 Rn. 49; Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl., § 143 Rn. 25 a.E.), keinen Rechtsfehler aufgedeckt (§ 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 146 Abs. 3 BRAO).
Tolksdorf Roggenbuck Seiters Kappelhoff Stüer Vorinstanzen:
Anwaltsgericht Brandenburg, Entscheidung vom 17.04.2009 - 2 AnwG 4/08 -
AGH Brandenburg, Entscheidung vom 04.12.2009 - AGH II 2/09 -
Entscheidung vom 29.03.2010
BGH:
Beschluss v. 23.03.2011
Az: AnwSt (R) 11/10
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