Landgericht Kleve:
Urteil vom 1. September 2004
Aktenzeichen: 2 O 290/04
(LG Kleve: Urteil v. 01.09.2004, Az.: 2 O 290/04)
Tenor
Die einstweilige Verfügung vom 05.07.2004 bleibt aufrechterhalten, wobei Ziff 1. wie folgt gefasst wird:
Die Verfügungsbeklagte hat es künftig zu unterlassen, in ihren Verkaufsanzeigen bei dem Internetauktionshaus www.ebay.de zu Wettbewerbszwecken die Angaben über ihre geschäftlichen Verhältnisse, insbesondere den Hinweis auf ihre Tätigkeit als Unternehmerin, sowie die gesetzlichen Verbraucherschutzhinweise, insbesondere Hinweise auf Gewährleistungsrechte des Käufers, wegzulassen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Verfügungsbeklagte.
Tatbestand
Die Verfügungsklägerin nimmt die Verfügungsbeklagte auf Unterlassung wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens in Anspruch.
Die Verfügungsklägerin betreibt ein Handelsunternehmen für Unterhaltungselektronik; die Verfügungsbeklagte tritt auf der Internetplattform www.xyz.de unter dem Namen "xxxx" auf und bietet u.a. gebrauchte Unterhaltungselektronik an. Dabei bezeichnet sich die Verfügungsbeklagte nicht als Händlerin, sondern gibt bei ihren Angeboten an, nach der neuen EU-Richtlinie keine Garantiegewährleistung zu geben, da es sich bei den Geräten ausschließlich um private Gegenstände handele. Auf Bl. 11, 14 GA wird Bezug genommen. Anfang Januar 2004 wurden unter dem Namen "xxxx" 17 Artikel aus dem Bereich der Unterhaltungselektronik angeboten, am 15.03.2004 insgesamt 24 Artikel und am 01.07.2004 insgesamt 40 Artikel (Bl. 6 ff GA). Bis zum 01.07.2004 erhielt der Verkaufsname "xxxx" 600 Kundenbewertungen.
Mit Abmahnung vom 12.05.2004 (Bl. 15 ff GA) forderte die Verfügungsklägerin die Verfügungsbeklagte unter Fristsetzung bis zum 24.05.2004 zur Unterzeichnung einer beigefügten Unterlassungserklärung auf, worin die Verfügungsbeklagte sich strafbewehrt verpflichten sollte, es zu unterlassen, in ihren Verkaufsanzeigen bei dem Internet-Auktionshaus www.xyz.de und im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken die Angaben über ihre geschäftlichen Verhältnisse sowie die gesetzlichen Verbraucherschutzhinweise wegzulassen. Die Verfügungsbeklagte gab die begehrte Unterlassungserklärung nicht ab.
Auf Antrag der Verfügungsklägerin hat das Landgericht Kleve am 05.07.2004 eine einstweilige Verfügung erlassen, in der der Verfügungsbeklagten unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR ersatzweise Ordnungshaft untersagt wird, in ihren Verkaufsanzeigen bei dem Internetauktionshaus www.xyz.de zu Wettbewerbszwecken die Angaben über ihre geschäftlichen Verhältnisse sowie die gesetzlichen Verbraucherschutzhinweise wegzulassen (Bl. 30 GA). Dagegen hat die Verfügungsbeklagte mit Schriftsatz vom 16.07.2004 Widerspruch eingelegt.
Die Verfügungsklägerin trägt vor, die Verfügungsbeklagte betreibe ein anmeldepflichtiges Gewerbe und keinen privaten Handel. Jedenfalls in zwei Angeboten habe es die Verfügungsbeklagte versäumt, auf ihre Händlertätigkeit hinzuweisen, was wettbewerbswidrig sei. Ihr, der Verfügungsklägerin, die auf ihre gewerbliche Tätigkeit und das Bestehen von Gewährleistungsrechten bei ihren Angeboten hinweise, entstünden aufgrund der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen durch ihre Kunden zusätzliche Kosten, die die Verfügungsbeklagte aufgrund ihrer irreführenden Angaben vermeide. Dadurch verschaffe sich die Verfügungsklägerin einen wettbewerbswidrigen Vorteil.
Die Verfügungsklägerin beantragt,
die einstweilige Verfügung vom 05.07.2004 aufrechtzuerhalten.
Die Verfügungsbeklagte beantragt,
den Beschluss vom 05.07.2004 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Die Verfügungsbeklagte trägt vor, seit der Zustellung der einstweiligen Verfügung habe sie nichts mehr unter ihrem eigenen Namen angeboten; seit dem 13.05.2004 seien die Angebote durch ihren Ehemann erfolgt.
Sie habe auch keinen gewerblichen Einzelhandel mit elektronischen Geräten und Produkten der Unterhaltungselektronik geführt, die Angebote seien vielmehr rein privater Natur gewesen. Denn zwischen ihr, ihrem Ehemann, der schon Jahre lang ein Sammler von Hifi-Geräten sei, und anderen Bekannten habe sich eine Trödlergemeinschaft gebildet, für die sie auf der Internetplattform www.xyz.de die Geräte angeboten habe, die nicht mehr benötigt worden seien. Die erzielten Ersteigerungserlöse seien zwar zunächst auf ihr Konto überwiesen, von dort jedoch an die jeweiligen Anbieter weitergeleitet worden. Nach Abzug der Gebühren für xyz sei kein Verdienst übrig geblieben. Von den Veräußerungserlösen seien teilweise auch Feste gefeiert worden. Die Verfügungsbeklagte ist der Ansicht, dass sie auch im Falle einer gewerblichen Tätigkeit nicht verpflichtet sei, ihre Eigenschaft als Unternehmerin bei Verkäufen im Rahmen von Internetauktionen mitzuteilen; die Verfügungsbeklagte nimmt Bezug auf die Entscheidung des OLG Oldenburg NJW-RR 2003, 1061f.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Gründe
Die einstweilige Verfügung war auf den Widerspruch der Verfügungsbeklagten auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen; dies führte zu ihrer Bestätigung.
Der Verfügungsklägerin steht gegen die Verfügungsbeklagte ein Unterlassungsanspruch aus §§ 3, 13 UWG zu. Denn die Angaben in den Angeboten der Verfügungsbeklagten, keine Garantiegewährleistung auf die angebotenen Geräte zu geben, sind geeignet, den geschäftlichen Verkehr irrezuführen. Die Verfügungsbeklagte, die als Unternehmerin im Sinne des § 14 BGB anzusehen ist, kann sich gem. § 475 BGB nicht auf einen Ausschluss der dem Kunden zustehenden Rechte aus §§ 434 ff BGB berufen. Damit kann sie von ihren Kunden wegen Mängeln an den ersteigerten Geräten in Anspruch genommen werden. Durch die Angabe in den Angeboten, eine Garantiegewährleistung bestehe nicht, täuscht die Verfügungsbeklagte ihre Kunden im geschäftlichen Verkehr in wettbewerbswidriger Weise über das Bestehen von Gewährleistungsrechten. Als Mitbewerber auf dem Gebiet des Handels mit Unterhaltungselektronik ist die Verfügungsklägerin zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs gem. § 13 Abs. 2 Ziff 1 UWG aktivlegitimiert.
Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist jede natürliche oder juristische Person, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Ein gewerbliches Handeln im Sinne dieser Vorschrift ist schon bei jedem planmäßigen und dauerhaften Anbieten von Leistungen gegen ein Entgelt anzunehmen, wobei es auf die Absicht einer Gewinnerzielung nicht ankommt; auch die nebenberufliche unternehmerische Tätigkeit fällt unter § 14 BGB (Palandt-Heinrichs, BGB, 63. Aufl., § 14 Rn 2). Diese Kriterien einer unternehmerischen Tätigkeit liegen schon nach dem unstreitigen Parteivorbringen vor. Denn aus dem Umfang und dem zeitlichen Rahmen der Angebote jedenfalls von Januar bis Juli 2004 ergibt sich die Planmäßigkeit und Dauerhaftigkeit der Versteigerungstätigkeit der Verfügungsbeklagten. Dass die Verfügungsbeklagte aus dieser Tätigkeit keinen Gewinn erzielen will, ist für ihre Qualifizierung als Unternehmerin im Sinne des § 14 BGB unerheblich. Davon abgesehen steht für die Kammer aber auch fest, dass die Klägerin und ihr Ehemann bei der Versteigerung jedenfalls ihrer eigenen Geräte Gewinne erwirtschaftet. Die Verfügungsbeklagte hat im Termin vom 11.08.2004 angegeben, ca. 40 % der angebotenen Unterhaltungselektronik seien Eigengeräte. Angesichts der Anzahl der Kundenbewertungen ist unter Zugrundelegung eines Anteils von 40 % von einem regen Umsatz von Eigengeräten auszugehen, der sich nicht mit einem nur hobbymäßigen Austausch von einzelnen Geräten gegen andere, begehrtere Sammlerobjekte begründen lässt. Auch der von der Verfügungsbeklagten im Termin vom 11.08.2004 dargelegte Umstand, von den gemeinsamen Gewinnen regelmäßig Feste feiern und Ausflüge unternehmen zu können, spricht dafür, dass die Versteigerungstätigkeit auf eine Gewinnerzielung angelegt und nicht allein Ausfluss eines Hobbys (gewesen) ist.
Die Angabe in den Angeboten, es bestehe keine Garantiegewährleistung, ist irreführend im Sinne des § 3 UWG. Denn dadurch wird den Kunden wahrheitswidrig vorgespiegelt, die Verfügungsbeklagte wegen Mängeln an den ersteigerten Geräten nicht in Anspruch nehmen zu können. Gem. § 475 BGB kann sich die Verfügungsbeklagte als Unternehmerin gegenüber Verbrauchern nicht auf einen Haftungsausschluss berufen, so dass die Kunden trotz der Angabe, es bestünde keine Garantiegewährleistung, gegenüber der Verfügungsbeklagten Mängelansprüche im Sinne des § 434 BGB gelten machen können.
Diese irreführenden Angaben erfolgen auch im geschäftlichen Verkehr. Die Erklärung der Verfügungsbeklagten, die Versteigerung sämtlicher Geräte habe nur privaten Charakter, vermag die Kammer angesichts der Anzahl der bis zum 01.07.2004 vorliegenden Kundenbewertungen nicht nachzuvollziehen. Entsprechend obiger Ausführungen ist vielmehr davon auszugehen, dass die Auktionen zumindest auch der Gewinnerzielung dienen und die Versteigerungsangebote damit im geschäftlichen Verkehr im Sinne des § 3 UWG erfolgen.
Ein Unterlassungsanspruch aus §§ 3, 13 UWG ist auch nicht vor dem Hintergrund der Entscheidung des OLG Oldenburg, NJW-RR 2003, 1061 f, ausgeschlossen. Zwar soll es danach nicht erforderlich sein, dass ein gewerblicher Händler bei einer Internetauktion auf seine Händlereigenschaft hinweist. Grundlage dieser Entscheidung war jedoch allein die Erwägung, dass der Kunde zwar grundsätzlich vor einem Vertragsschluss mit einem gewerblichen Unternehmer geschützt werden müsse, da dessen Angebotspreise gewinnorientiert und unter Berücksichtigung der für den Geschäftsvorgang anfallenden Umsatzsteuer kalkuliert seien, der Privatanbieter seine Preisgestaltung aber eher an den Wunsch anknüpfe, für eine nicht mehr benötigte Sache noch etwas Geld zu erhalten, so dass die Angebotspreise von Privaten regelmäßig günstiger ausfallen würden; diese Überlegung greife aber dann nicht, wenn der Kunde - wie im Fall einer Internetauktion - bei der Preisgestaltung durch Bieten selbst beteiligt sei. Zwar ist der Entscheidung des OLG Oldenburg insoweit zuzustimmen, ihr kann jedoch nicht entnommen werden, dass auf den dieser Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt schon das Schuldrecht in der ab dem 01.01.2002 geltenden Fassung anzuwenden war, dessen Zweck - nämlich ein ausgeprägter Schutz des Verbrauchers - zu berücksichtigen gewesen wäre.
Die Verfügungsbeklagte kann für sich auch nichts aus ihrer im Termin vom 11.08.2004 bekräftigten Erklärung herleiten, dass sie seit der Zustellung der einstweiligen Verfügung auf der Internetplattform www.xyz.de unter ihrem Namen nichts mehr versteigert habe. Denn aus dieser nur vagen Erklärung ergibt sich nicht, dass der Name "xxxx", unter dem die Auktionen erfolgen, nicht mehr auf ihren Namen, sondern den Namen ihres Ehemanns zugelassen ist. Eine solche Umschreibung ist auch nicht durch die Vorlage einer Ab- bzw. Ummeldung des Internetnamens "xxxx" auf den Namen des Ehemanns der Verfügungsbeklagten glaubhaft gemacht worden.
Selbst wenn eines solche Ummeldung erfolgt sein sollte, wäre die einstweilige Verfügung vom 05.07.2004 aufrechtzuerhalten. Denn es ist zu besorgen, dass die Verfügungsbeklagte ihre wettbewerbswidrige Tätigkeit künftig in gleicher Weise wiederholt. Im Termin vom 11.08.2004 hat sich die Verfügungsbeklagte zunächst nur zur Abgabe einer Erklärung dahingehend bereit erklärt, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht künftig keine gewerblichen Verkäufe auf der Internetplattform xyz vornehmen zu wollen. Mit der Beschränkung der Unterlassungserklärung auf eine gewerbliche Tätigkeit hat die Verfügungsbeklagte zum Ausdruck gebracht, nicht ausschließen zu wollen, dass sie ihre bisherige, wettbewerbswidrige Tätigkeit, die nach ihrer Ansicht rein privaten Charakter haben soll, in bisherigem Umfang fortsetzt. Die Dringlichkeit des klägerischen Begehrens, die eine Entscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren rechtfertigt, ergibt sich bereits aus § 25 UWG.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die teilweise Neufassung der einstweiligen Verfügung erfolgte gem. § 938 ZPO allein zum Zwecke der Konkretisierung des Unterlassungsanspruchs, nicht aber wegen eines teilweisen Unterliegens der Verfügungsklägerin.
Eines Ausspruchs über die vorläufige Vollstreckbarkeit der im Tenor aufrechterhaltenen einstweiligen Verfügung bedarf es nicht, da sich diese aus der Natur der einstweiligen Verfügung selbst ergibt.
Streitwert: 10.000 Euro
LG Kleve:
Urteil v. 01.09.2004
Az: 2 O 290/04
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