Bundespatentgericht:
Beschluss vom 29. November 2000
Aktenzeichen: 32 W (pat) 152/00

(BPatG: Beschluss v. 29.11.2000, Az.: 32 W (pat) 152/00)

Tenor

Die Beschwerde des Markeninhabers wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist die Wortmarke MILLENNIUM unter der Nr 396 35 619 ua für Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Ermittlung in Geschäftsangelegenheiten; Marketing; Marktforschung und Marktanalyse; Unternehmensberatung; Organisationsberatung; betriebswirtschaftliche Beratung; Personalberatung; Vervielfältigung von Dokumenten; Werbemittlung; Veranstaltung, Organisation, Durchführung und Auswertung von Seminaren, Vorträgen, Gruppenübungen, Interviews, Workshops, Befragungen und Praktika, insbesondere zur Berufswahl, zur Vorstellung der Unternehmenskultur von möglichen Arbeitgebern, sowie zur Förderung der Persönlichkeit und der beruflichen Karriere von Berufsbewerbern; Durchführung von Untersuchungen zur Berufswahl von Bewerbern und zur Karriereförderung von Berufstätigen; Beratung zur Existenzgründung von Selbständigen; Beratung über die Bewerbung und Vermittlung von Personal, insbesondere von Hochschulabsolventen und Berufseinsteigern; Erstellung und Durchführung von Berufsplanungen und Einstellungstests; Erstellung von Bewerbungskonzepten und Anforderungsprofilen für den Personalbedarf von Unternehmen; Personalberatung, Personalplanung und Personalauswahl für Unternehmen; Vortragsveranstaltungen;

in das Register eingetragen worden.

Widerspruch erhoben hat die Inhaberin der prioritätsälteren Marke 395 40 674 MILLENNIUM, die Schutz genießt für Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten; Marketing, Marktforschung, Werbemittlung; Unternehmensberatung, Organisationsberatung, Personalberatung; betriebswirtschaftliche Beratung, Beratung in Fragen des Catering und des Hotelmanagement; Beratung in Fragen des Franchising, einschließlich Unternehmensberatung; Ermittlung in Geschäftsangelegenheiten; Buchführung; Dienstleistungen eines Hotels; Beherbergung und Verpflegung von Gästen, insbesondere in Hotels, Bars, Cocktailbars, Cafes, Coffee Shops und Restaurants; Dienstleistungen eines Hausmeisters und Concierges, insbesondere in Hotels; Zimmerreservierung und Vermietung, insbesondere in Hotels; Bereitstellung von Einrichtungen zur Veranstaltung von Konferenzen, nämlich Bereitstellen von Konferenzräumen und begleitenden Dienstleistungen in der Form von Verpflegung der Konferenzteilnehmer und Bereitstellung von Übersetzungsdienstleistungen für Konferenzteilnehmer; Zubereitung von Speisen; Veranstaltung von Banketts; Bereitstellung von Einrichtungen zur Veranstaltung von Konferenzen, nämlich Bereitstellen von begleitenden Dienstleistungen in der Form von Vervielfältigung von Konferenzunterlagen, Bereitstellung von begleitender Werbung und Öffentlichkeitsarbeit für Konferenzen, Bereitstellung von Arbeitnehmerüberlassung im Zusammenhang mit Konferenzen und Vermietung von Büromaschinen und -einrichtungen für Konferenzzwecke.

Die Markenstelle für Klasse 41 hat mit Beschluß vom 24. Februar 2000 durch einen Beamten des höheren Dienstes die Löschung der jüngeren Marke hinsichtlich der oben genannten Dienstleistungen angeordnet und im übrigen den Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, im Umfang der Löschung seien die Dienstleistungen ähnlich, da sie in beachtlichem Umfang Berührungspunkte hinsichtlich Erbringungsunternehmen, Art und Zweck, Vertriebsweg oder Abnehmerkreisen aufwiesen. Deshalb sei insoweit die Löschung anzuordnen, da die Vergleichsmarken klanglich, schriftbildlich und begrifflich identisch seien.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Markeninhabers vom 14. April 2000 mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

Eine Begründung der Beschwerde ist trotz entsprechender Ankündigung nicht eingegangen.

Die Widersprechende hat bisher keinen Sachantrag gestellt.

II.

Die Beschwerde des Markeninhabers ist zulässig (§ 66 Abs 1, 2 und 5 MarkenG), jedoch unbegründet, da eine Verwechslungsgefahr der Vergleichsmarken im Sinne von § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG besteht.

Die Markenstelle hat in dem Beschluß vom 24. Februar 2000 mit eingehender und zutreffender Begründung eine Ähnlichkeit der fraglichen Dienstleistungen bejaht und angesichts der Identität der Vergleichsmarken zu Recht festgestellt, daß eine Verwechslungsgefahr besteht. Da der Markeninhaber die Beschwerde nicht begründet hat, ist nicht ersichtlich, inwieweit er die Gründe des angefochtenen Beschlusses für angreifbar hält. Auch eine nochmalige Überprüfung der Sach- und Rechtslage gibt keinen Anlaß, von der Entscheidung der Markenstelle abzuweichen.

Für eine Kostenauferlegung besteht nach der Sach- und Rechtslage kein Anlaß (§ 71 Abs 1 MarkenG).

Winkler Fuchs-Wissemann Sekretaruk Ko






BPatG:
Beschluss v. 29.11.2000
Az: 32 W (pat) 152/00


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