Oberlandesgericht Karlsruhe:
Beschluss vom 29. Juli 2005
Aktenzeichen: 15 W 26/05

(OLG Karlsruhe: Beschluss v. 29.07.2005, Az.: 15 W 26/05)

1. Der Rechtsanwalt erhält - nach altem Recht - keine Verhandlungsgebühr gemäß § 35 BRAGO bei Entscheidungen des Gerichts nach § 128 Abs. 4 ZPO (fakultative mündliche Verhandlung). Unter § 128 Abs. 4 ZPO fallen insbesondere Verweisungsbeschlüsse (§ 281 Abs. 1 ZPO) und Anordnungen des Ruhens (§ 251 ZPO).2. Nach neuem Recht gilt Entsprechendes für die Terminsgebühr des Rechtsanwalts gemäß VV Nr. 3104 RVG Anmerkung (1) Ziff. 1.

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Mannheim vom 29.04.2005 - 9 O 58/03 - wie folgt abgeändert:Aufgrund des vollstreckbaren Beschlusses des Landgerichts Mannheim vom 28.02.2005 sind an Kosten zu erstatten: 458,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des BGB seit 22.03.2005 von dem Kläger an die Beklagte.Der weitergehende Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten wird zurückgewiesen.2. Die Kosten des Verfahrens der sofortigen Beschwerde tragen der Kläger zu 1/3, die Beklagte zu 2/3.3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 313,20 EUR festgesetzt.4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I. Der Kläger hat am 10.12.2002 eine Vollstreckungsgegenklage gegen die Beklagte beim Amtsgericht Mannheim erhoben. Mit Beschluss vom 21.01.2003 hat das Amtsgericht Mannheim auf Antrag des Klägers den Rechtsstreit ohne vorherige mündliche Verhandlung an das Landgericht Mannheim verwiesen. Das Landgericht Mannheim hat mit Beschluss vom 19.02.2003 - ebenfalls ohne mündliche Verhandlung - auf übereinstimmenden Antrag beider Parteien das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Mit Schriftsatz vom 30.01.2005 hat der Kläger die Klage zurückgenommen. Daraufhin hat das Landgericht mit Beschluss vom 28.02.2005 dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 29.04.2005 hat der Rechtspfleger die vom Kläger an die Beklagten zu erstattenden Kosten - antragsgemäß - auf 675,70 EUR nebst Zinsen festgesetzt. Hierbei hat der Rechtspfleger eine 10/10 Prozessgebühr und eine 5/10 Verhandlungsgebühr des Prozessbevollmächtigten der Beklagten jeweils aus dem Hauptsache-Streitwert von 6.002,27 EUR berücksichtigt.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers vom 05.05.2005. Der Kläger hat zunächst geltend gemacht, bei dem Rechtsanwalt der Beklagten sei lediglich eine 5/10 Prozessgebühr aus dem Hauptsachestreitwert und eine 10/10 Prozessgebühr aus dem Wert der Kosten entstanden. Mit Schriftsatz vom 08.06.2005 hat der Kläger sein Beschwerdeziel korrigiert. Der Kläger beanstandet die Festsetzung der Prozessgebühr durch den Rechtspfleger des Landgerichts Mannheim nicht mehr. Er ist allerdings der Auffassung, dass keine Verhandlungsgebühr entstanden sei.

Die Beklagte tritt der sofortigen Beschwerde entgegen. Sie ist der Auffassung, ihr Rechtsanwalt könne eine 5/10 Verhandlungsgebühr gem. § 35 BRAGO beanspruchen. Sowohl der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Mannheim als auch die spätere Anordnung des Ruhens durch das Landgericht Mannheim seien als eine Entscheidung des Gerichts im Sinne von § 35 BRAGO anzusehen.

II. Die zulässige sofortige Beschwerde des Klägers ist begründet. Die Beklagte hat einen Kostenerstattungsanspruch gegen den Kläger lediglich in Höhe von 458,20 EUR nebst Zinsen.

1. Die vom Kläger zu erstattenden Kosten ergeben sich aus folgender Berechnung:

Gegenstandswert:6.002,27 EUR10/10 Prozessgebühr:375,00 EURPostpauschale:20,00 EURZwischensumme:395,00 EUR16 % MwSt63,20 EURSumme:458,20 EUR

2. Die Gebühren des Rechtsstreits der Beklagten richten sich nach altem Gebührenrecht. Denn der Auftrag an den Rechtsanwalt der Beklagten ist vor dem 01.07.2004 erteilt worden (§ 61 Abs. 1 S. 1 RVG).

3. Die Festsetzung der 10/10 Prozessgebühr hat der Senat nicht mehr zu überprüfen, nachdem der Kläger die sofortige Beschwerde insoweit mit Schriftsatz vom 08.06.2005 teilweise zurückgenommen hat. (Der Kläger hat bei der Teilrücknahme berücksichtigt, dass § 32 Abs. 1 BRAGO - vorzeitige Beendigung des Auftrags - keine Anwendung finden kann, da die Beklagte beim Amtsgericht Mannheim bereits auf die Klage schriftsätzlich erwidert hatte.)

4. Die von der Beklagten beantragte 5/10 Verhandlungsgebühr steht ihrem Prozessbevollmächtigten nicht zu. Die Voraussetzungen für eine Verhandlungsgebühr sind nach den Vorschriften der BRAGO nicht erfüllt.

a) Eine (volle) Verhandlungsgebühr gem. § 31 Abs. 1 Ziff. 2 BRAGO ist nicht entstanden, da im Rechtsstreit weder vor dem Amtsgericht Mannheim noch vor dem Landgericht Mannheim eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat.

b) Auch die Voraussetzungen einer halben Verhandlungsgebühr gem. § 33 Abs. 1 BRAGO oder § 33 Abs. 2 BRAGO liegen nicht vor. Auch diese Gebühr (nicht streitige Verhandlung) würde eine mündliche Verhandlung voraussetzen.

c) Entgegen der Auffassung der Beklagten liegen auch die Voraussetzungen einer Gebühr gem. § 35 BRAGO (Entscheidung ohne mündliche Verhandlung) nicht vor. Das Amtsgericht Mannheim und das Landgericht Mannheim haben keine Entscheidung getroffen, die den Anforderungen des § 35 BRAGO entsprechen würde.

aa) Der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Mannheim war keine Entscheidung im Sinne von § 35 BRAGO. Nach dieser Vorschrift werden nur Entscheidungen in einem Verfahren, für das (an sich) mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, erfasst, wenn die Entscheidung (in Abweichung von der gesetzlichen Regel) im Einverständnis mit den Parteien schriftlich erfolgt. Für einen Verweisungsbeschluss, der außerhalb der mündlichen Verhandlung ergeht, trifft dies generell nicht zu. Denn die Verweisung gehört nach der Zivilprozessordnung zu den Entscheidungen, bei denen dem Gericht eine schriftliche Entscheidung gem. § 128 Abs. 4 ZPO ausdrücklich freigestellt ist. (Vgl. im übrigen für die Rechtslage in der Zeit vom 01.04.1991 bis 31.12.2001 die entsprechende Regelung in § 281 Abs. 2 S. 2 ZPO a.F.). Der Wortlaut von § 35 BRAGO (... mündliche Verhandlung vorgeschrieben ...) schließt eine Berücksichtigung der Entscheidungen, die unter § 128 Abs. 4 BRAGO fallen, aus (ebenso offenbar von Eicken in Gerold/Schmidt, BRAGO, 15. Auflage 2002, § 35 BRAGO Rn. 2). Entsprechendes gilt im übrigen auch für die neue Rechtslage nach Inkrafttreten des RVG (vgl. die entsprechende Formulierung in der Anmerkung Abs. 1 Ziff. 1 zu VV Nr. 3104). Der Senat weicht bei dieser Entscheidung - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht von der Entscheidung OLG Zweibrücken (Rechtspfleger 1981, 368) ab; denn zur Zeit der Entscheidung des OLG Zweibrücken war die Möglichkeit einer Verweisung ohne mündliche Verhandlung in der Zivilprozessordnung noch nicht geregelt.

bb) Auch die Anordnung des Ruhens des Verfahrens erfüllt nicht die Anforderungen des § 35 BRAGO. Auch für den Ruhens-Beschluss (§ 251 S. 1 ZPO) ist gem. § 128 Abs. 4 ZPO eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben. Dies wird in den von der Beklagten vorgelegten Entscheidungen (LG Aschaffenburg, Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19.05.2005 - 1 O 45/03 - , und OLG Bamberg, Beschluss vom 17.06.2005 - 1 W 36/05 - ) nicht berücksichtigt.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 516 Abs. 3 S. 1 (analog) ZPO. Bei der Kostenentscheidung war zu berücksichtigen, dass der Kläger die sofortige Beschwerde teilweise zurückgenommen hat (siehe oben).

3. Der Beschwerdewert beträgt 313,20 EUR. Dieser Betrag ergibt sich aus der Differenz zwischen den vom Rechtspfleger des Landgerichts Mannheim festgesetzten Kosten und den Gebühren, die der Kläger im Schriftsatz vom 05.05.2005 akzeptiert hat (5/10 Prozessgebühr aus dem Hauptsachestreitwert und 10/10 Prozessgebühr aus den Kosten), wobei der Senat - für die Wertfestsetzung - von einer vom Kläger (zunächst) erstrebten 10/10 Prozessgebühr in Höhe von 105,00 EUR ausgegangen ist, entsprechend der vom Kläger zunächst in Bezug genommene Entscheidung des Amtsgerichts Wiesbaden (vgl. AS 225).

4. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor. Insbesondere ist eine Rechtsbeschwerde nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich; denn die Nichtanwendbarkeit von § 35 BRAGO (bzw. Anmerkung Abs. 1 Ziff. 1 zu VV Nr. 3104 RVG) ist nach Auffassung des Senats in den Fällen des § 128 Abs. 4 ZPO eindeutig.






OLG Karlsruhe:
Beschluss v. 29.07.2005
Az: 15 W 26/05


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