Landgericht Mannheim:
Urteil vom 8. März 2007
Aktenzeichen: 23 O 10/06
(LG Mannheim: Urteil v. 08.03.2007, Az.: 23 O 10/06)
Tenor
1. Das Versäumnisurteil des Landgerichts Mannheim vom 01.Juni 2006 (Az.: 23 O 10/06) wird aufgehoben.
2. Es wird festgestellt, dass die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 18.12.2005, wonach die Klägerin als Geschäftsführerin abberufen und Frau M. S. als Geschäftsführerin berufen wird, nichtig sind.
3. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
4. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin ¾, die Beklagte ¼.
Ausgenommen hiervon sind die durch die Säumnis der Klägerin im Termin vom 01.06.2006 entstandenen Kosten, welche die Klägerin trägt.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beiden Parteien wird gestattet, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die vollstreckende Partei Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist Mitgesellschafterin der Beklagten und war deren Geschäftsführerin.
Nach § 8 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages ist eine Gesellschafterversammlung beschlussfähig, wenn mindestens ¾ des Stammkapitals vertreten ist. Ist dies nicht der Fall, ist innerhalb von 4 Wochen eine neue Versammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf das vertretene Stammkapital beschlussfähig ist.
Vor dem Hintergrund von Differenzen zwischen den Gesellschaftern und einem geplanten Ausscheiden der Klägerin aus der Gesellschaft lud die Prokuristin S mit Schreiben vom 06.12.2005 zu einer Gesellschafterversammlung vom 28.12.2005 ein (Anlage B 2). Bei der Versammlung waren nicht anwesend die Gesellschafterinnen G und K, wodurch der nach dem Gesellschaftsvertrag notwendige Stammkapitalanteil nicht vertreten war. Die Gesellschafter beschlossen die Abberufung der Klägerin als Geschäftsführerin und die Bestellung von S als neue Geschäftsführerin (Anlage K 2). Am 12.01.2006 wurde S als neue Geschäftsführerin in das Handelsregister eingetragen. Mit Einladung vom 12.01.2006 lud S als Geschäftsführerin zu einer neuen Gesellschafterversammlung. Die Zustellung erfolgte per Einwurfeinschreiben (Anlagen B 24, B 26). Da bei dieser Versammlung erneut K und G nicht erschienen waren, wurde durch die neu bestellte Geschäftsführerin S zu einer Versammlung am 17.02.2006 eingeladen, was wiederum per Einwurfeinschreiben geschah (Anlagen B 7, B 26). Auf der Versammlung vom 17.02.2006, bei der die Gesellschafterinnen K und G wieder nicht anwesend waren, wurde erneut beschlossen, die Klägerin abzuberufen und S zur neuen Geschäftsführerin zu bestellen.
Die Klägerin behauptet,
sie habe die Ladung zu den Gesellschafterversammlungen nicht erhalten. Dies gelte auch für die Gesellschafterin K. Darüber hinaus seien die Einberufungen zur Gesellschafterversammlung auch deswegen unwirksam, weil sie nicht durch die Geschäftsführung, sondern durch S vorgenommen worden seien, die nicht wirksam zur Geschäftsführerin bestellt worden sei.
Nachdem am 01.06.2006 klageabweisenden Versäumnisurteil ergangen war, beantragt die Klägerin nunmehr:
1. Das Versäumnisurteil des Landgerichts Mannheim vom 01.06.2006 wird aufgehoben.
2. Die Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen der Beklagten vom 18.12.2005 und 17.02.2006, wonach die Klägerin als Geschäftsführerin abberufen und S als Geschäftsführerin berufen wird, werden für nichtig erklärt.
Die Beklagte beantragt,
das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten und die weitergehende Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet,
die Ladungen zu den Gesellschafterversammlungen seien auch den Gesellschafterinnen K und G zugegangen. Unerheblich sei das Nichterscheinen der Klägerin zu den Gesellschafterversammlungen deswegen, weil insoweit ein Stimmrechtsausschluss eingreife, da über ihre eigene Stellung als Geschäftsführerin zu entscheiden gewesen sei. Zumindest aber mit der Eintragung in das Handelsregister sei S wirksam zur Geschäftsführerin bestellt worden und habe wirksam zu der danach folgenden Gesellschafterversammlung einladen können.
Die Klage könne im Übrigen auch schon deswegen keinen Erfolg haben, weil sie der Durchsetzung sachfremder Interessen diene. Die Klägerin habe in Wirklichkeit kein Interesse an ihrer Geschäftsführerstellung und wolle lediglich finanzielle Interessen gegenüber der Beklagten durchsetzen.
Durch Versäumnisurteil vom 10.06.2006 wurde die Klage, die zunächst nur die Gesellschafterversammlung vom 28.12.2005 betraf, abgewiesen. Gegen das am 14.06.2006 zugestellte Urteil wurde am 19.06. bzw. 23.06.2006 Einspruch eingelegt. Die Begründung erfolgte nach Verlängerung am 14.07.2006.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Gründe
Der Einspruch gegen das Versäumnisurteil ist form- und fristgerecht eingelegt......
Das Begehren der Klägerin hat Erfolg, soweit es die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung vom 28.12.2005 betrifft. Dieser Beschluss ist nichtig, da die Einladung nicht durch die Geschäftsführerin nach § 49 Abs. 1 GmbHG erfolgt ist. Eingeladen wurde von der Prokuristin S. Dies wäre nur dann zulässig, wenn diese im Rahmen eines konkreten Auftrags der Geschäftsführerin G gehandelt hätte (vgl. Baumbach/Hueck, 18. Auflage, § 49 Rdnr. 11). Da dies nicht der Fall war und der Mangel auch nicht durch Verzicht oder Heilung geheilt wurde, führt bereits dies zur Nichtigkeit des auf der Gesellschafterversammlung gefassten Abberufungsbeschlusses (Baumbach/Hueck, § 51 Rdnr. 58).
Die Wirksamkeit des Beschlusses kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Rechtsmissbräuchlichkeit der Klage aufrecht erhalten werden. Selbst wenn es der Klägerin in erster Linie um die Durchsetzung von Forderungen gegen die Beklagte geht, erscheint es nicht rechtsmissbräuchlich, dass sie bei einer nicht möglichen gütlichen Lösung zunächst an ihrer Geschäftsführerstellung festhalten möchte. Einen für besondere Ausnahmefälle vorgesehenen Tatbestand des Rechtsmissbrauchs vermag die Kammer hier nicht zu erkennen.
Da somit bereits wegen der falschen Person des Einladenden eine Nichtigkeit des Beschlusses vom 28.12.2005 gegeben ist, kommt es auf weitere Mängel (fehlende Einladung, Frage der fehlenden Beschlussfähigkeit) nicht an. Das Versäumnisurteil ist insoweit aufzuheben und der Klage stattzugeben.
Keinen Erfolg hat dagegen die Klageerweiterung hinsichtlich der Beschlüsse vom 17.02.2006.
Zwar ist auch hier die Einladung zu der Gesellschafterversammlung durch S erfolgt, die - wie sich aus dem oben ausgeführten ergibt - nicht wirksam zur Geschäftsführerin bestellt war. Durch die Eintragung ins Handelsregister wäre allenfalls nach Ablauf von 3 Jahren eine Heilung des formnichtigen Beschlusses analog § 242 AktG eingetreten (Baumbach/Hueck, Anh. Zu § 47 Rdnr. 73). Überwiegend anerkannt ist, dass gerade in Streitfällen wie dem hier vorliegenden, der faktisch die Geschäftsführertätigkeit Ausführende nach § 49 GmbHG befugt ist, eine Gesellschafterversammlung einzuberufen (Rowedder/Koppensteiner, 4. Auflage, § 49 Rdnr. 2; Lutter/Hommelhoff, 16. Auflage, § 49 Rdnr. 3; Münch. Handbuch Gesellschaftsrecht/Wolff, 2. Auflage, § 39 Rdnr. 13). Gerade in streitigen Fällen wie hier erscheint es erforderlich, dass der faktisch die Geschäfte Führende auch zu einer Klärung durch die Möglichkeit der Einberufung einer Gesellschafterversammlung beitragen kann (Rowedder/Koppensteiner, a.a.O.).
Der Beschluss ist auch nicht deswegen unwirksam, weil die Einladung zu der Gesellschafterversammlung mittels Einwurfeinschreibens erfolgt ist.
§ 51 Abs. 1 GmbHG verlangt eine Einladung durch Einschreiben. Insoweit wird zwar überwiegend die Auffassung vertreten, dass hier ein Einwurfeinschreiben nicht genügt, sondern ein Übergabeeinschreiben erforderlich ist (Münch. Handbuch Gesellschaftsrecht/ Wolff, § 39 Rdnr. 43; Baumbach/Hueck, § 51 Rdnr. 12, jeweils m.w.N.; vgl. auch Bauer/ Diller, NJW 1998, 2795 f.). Zwar mag insoweit das Argument zutreffen, dass die Seriosität des Einwurfeinschreibens als Ladungsmittel, auf die es ankommt, da die Wirksamkeit gerade nicht vom Zugang der Ladung abhängt, am ehesten dem alten Einschreibebrief gleich kommt, den es alleine bei Inkrafttreten des § 51 GmbHG gab (Baumbach/Hueck, a.a.O.). Dieser Auffassung steht aber zunächst der Wortlaut des § 51 Abs. 1 GmbHG gegenüber, der nicht zwischen den verschiedenen Einschreibearten unterscheidet. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Vorschriften auch von nicht rechtskundigen Geschäftsführern angewendet werden müssen, die anhand des Gesetzeswortlautes nicht in der Lage sind, die Notwendigkeit einer besonderen Einschreibeart zu erkennen. Da es seit 01.09.1997 zwei verschiedene Einschreibearten gibt, wäre es für den Gesetzgeber ohne weiteres nahe liegend gewesen, bei einer der seither erfolgten zahlreichen Änderungen des GmbH-Gesetzes deutlich zu machen, dass entgegen dem Wortlaut nur eine bestimmte Art des Einschreibens zulässig sein soll. Da dies nicht geschehen ist, ist nach Auffassung der Kammer auch die Verwendung eines Einwurfeinschreibens ausreichend.
Die Gesellschafterversammlung vom 17.02.2006 war auch beschlussfähig. Unabhängig von der Frage, ob die Klägerin vom Stimmrecht ausgeschlossen war, handelt es sich jedenfalls um eine zweite Versammlung nach der Gesellschafterversammlung vom 30.01.2006, für welche nicht erforderlich ist, dass das Stammkapital mit einem bestimmten Quorum vertreten ist. Dies setzt allerdings voraus, dass es sich bei der ersten Gesellschafterversammlung am 30.01.2006 um eine ordnungsgemäß einberufene Versammlung handelt, zu der gleichwohl nicht die notwendige Stammkapitalmehrheit erschienen ist. Insoweit bestehen aber keine Bedenken, wenn man mit dem zuvor ausgeführten die Einberufung durch die faktische Geschäftsführerin S und die Ladung durch ein Einwurfeinschreiben ausreichen lässt.
Da sonstige Nichtigkeitsgründe oder Gründe für eine Anfechtung nicht zu erkennen sind, ist die Klage hinsichtlich der Beschlussfassung vom 17.02.2006 abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO....
LG Mannheim:
Urteil v. 08.03.2007
Az: 23 O 10/06
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