Landgericht Frankfurt am Main:
Urteil vom 22. Oktober 2014
Aktenzeichen: 2-06 O 582/13

(LG Frankfurt am Main: Urteil v. 22.10.2014, Az.: 2-06 O 582/13)

Tenor

1.) Die Klage wird abgewiesen.

2.) Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3.) Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin ist ein hundertprozentiges Tochterunternehmen der A 1 GmbH, die Verzeichnismedien herausgibt. Sie arbeitet bereits seit über 60 Jahren mit der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin zusammen. Sie gehört zu den mehr als 100 Verlagsunternehmen (nachfolgend €Fachverlage€), die mit der Beklagten jeweils in einem oder mehreren geografischen Gebieten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland Telekommunikationsverzeichnisse verlegen und herausgeben. Die Klägerin verlegt mit der Beklagten unterschiedliche Verzeichnisse aus dem Produktreihen A und B.

Die Beklagte ist ein hundertprozentiges Tochterunternehmen der D AG, mit der sie über einen Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag verbunden ist. Sie ist innerhalb des Konzerns der D AG exklusiv für die Zusammenarbeit mit den die Verzeichnismedien herausgebenden Fachverlagen zuständig.

Bundesweit existieren im Rahmen dieser Kooperationen drei unterschiedliche Produktreihen: €A€, €B€ sowie das Branchenverzeichnis €C€; die Klägerin selbst verlegt nur C1/C2 und B, nicht jedoch A. Die Zusammenarbeit zwischen sämtlichen Verlagen € also auch der Klägerin € und der Beklagten beruht dabei auf langfristig angelegten exklusiv geschlossenen Verträgen für jede Produktlinie, die als €GbR-Verträge€ bezeichnet werden und von Zeit zu Zeit aktualisiert worden sind. Insgesamt bestehen zwischen den Fachverlagen und der Beklagten in der Bundesrepublik Deutschland 153 im Wesentlichen gleichgestaltete sogenannte GbR-Verträge.

Die von den Fachverlagen in Zusammenarbeit mit der Beklagten herausgegebenen TK-Verzeichnisse werden auf der Basis der von der D AG nach § 47 TKG zum Zweck der Veröffentlichung in den TK-Verzeichnissen bereitzustellenden Standardeintragsdaten, die die Beklagte im Rahmen der Kooperation zwischen den Parteien von der T GmbH, einer weiteren Tochtergesellschaft der D AG bezieht (im Folgenden €TG€), verlegt und herausgegeben. Die Standarddateneinträge in den TK-Verzeichnissen sind aufgrund gesetzlicher Vorgaben von der Klägerin kostenfrei zu veröffentlichen. Die Finanzierung der TK-Verzeichnisse erfolgt im Wesentlichen durch Werbeentgelte überwiegend gewerblicher Kunden. Die Klägerin vermarktet die über den kostenfreien Standardeintrag hinausgehenden Einträge sowie Anzeigen und erzielt darüber Anzeigenhonorare. Die Klägerin entrichtet im Innenverhältnis der Parteien einen Erlösanteil an die Beklagte, der sich nach einem bestimmten Prozentsatz aus dem akquirierten Nettoauftragswert der Anzeigenhonorare und ergänzenden Abrechnungsmodalitäten bemisst. Diesen Erlösanteil greift die Klägerin mit der vorliegenden Klage als telekommunikationsrechtlich und kartellrechtlich überhöht sowie als sittenwidrig an.

Sie macht daher Ansprüche auf Rückzahlung von ihr angeblich rechtsgrundlos an die Beklagte gezahlter Erlösanteile aus zwischen ihr und der Beklagten als GBR-Verträge bezeichneten Verträgen für die Jahre 2009, 2010, 2011, 2012 und 2013 geltend.

Die Beklagte und die Fachverlage sind darüber hinaus über weitere Gesellschaften verbunden. So ist die Beklagte und sind die Fachverlage und damit auch die Klägerin Gesellschafterin der C Zeichen GbR, über die die C Marken verwaltet werden und die Rechtsverteidigung finanziert wird. Die gesellschaftsvertraglichen Pflichten der Gesellschafter sind in dem Gesellschaftsvertrag festgelegt. Die Beiträge zu diesem Gesellschaftszweck werden gemeinschaftlich nach quotaler Beteiligung geleistet. Darüber hinaus sind die Fachverlage und die Beklagte Gesellschafter der C Marketing Gesellschaft mbH. Über diese Gesellschaft werden die C Marken entwickelt, geführt, kommuniziert etc. Der Zweck dieser Gesellschaft ist das überregionale, die Beklagte und alle Fachverlage gemeinsam betreffenden Marketing und die eigentliche Markenpflege mit Ausnahme der Rechtsverteidigung, die über die Zeichen GbR erfolgt (Gesellschaftsvertrag in Anlage B 5). Das Budget der C Marketing Gesellschaft mbH belief sich im Geschäftsjahr 2013 auf xxxxx Mio. €. Weiterhin sind die Beklagte und die Fachverlage Gesellschafter der €B GbR€, die die Marken für €B€ verwaltet (Anlage B 25 b). Auch für €B€ existiert € parallel zu den C € eine Service und Marketing GmbH (Anlage K 49), deren Budget sich im Geschäftsjahr 2013 auf xxxxx Mio. € belief.

Im Hinblick auf die eigentlichen Verbreitungsmedien bestehen zwischen den Parteien folgende vertragliche Beziehungen:

Zwischen den Parteien besteht mit Wirkung ab dem 1. Januar 2001 ein als Gesellschaftsvertrag bezeichneter Vertrag €C€, der am 27.11.2001/27.12.2001 von den Parteien gezeichnet wurde (Anlage K 1). Bestandteil des Vertrages C ist die €Anlage 4 Zusatzvereinbarung zum Vertrag€ selben Datums, der die Vertragsbedingungen für die sogenannten multimedialen Ausprägungen von Telekommunikationsverzeichnissen regelt (Anlage K 2). Die gegenseitigen Handlungspflichten sind im Wesentlichen in §§ 3 und 5 des Vertrages €C€ geregelt. Danach ist die Beklagte verpflichtet, laufend tagesaktuell die Datensätze der zur Veröffentlichung bestimmten Teilnehmerdaten der D AG zu beschaffen und der Klägerin in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen. Dabei handelt es sich um Standardeintragsdaten gemäß § 47 TKG. Darüber hinaus ist sie für die Distribution der fertigen Bücher an die Benutzer zuständig. Die Klägerin übernimmt nach der vertraglichen Regelung die Vermarktung der über den kostenlosen Standardeintrag hinausgehenden gewerblichen Einträge sowie die Redaktion und die Erstellung der Telefonbücher. Die Verteilung der Erlösanteile ist in § 9 geregelt. In § 9 Abs. 2 ist geregelt, dass der gesamte Nettoauftragswert aus der Herausgabe einer jeden Ausgabe eines TK-Verzeichnisses in gedruckter Form so aufgeteilt wird, dass die Klägerin an die Beklagte für die Produktlinie x % des gesamten Nettoauftragswerts zu zahlen hat. Hiervon abweichend ist für die Produktlinie C regional für erstmals herausgegebene C regional für 2 Jahre ein Erlösanteil von jeweils x %, danach ab dem Jahr 2003 eine Steigerung um je x % auf bis maximal x % des Nettoauftragswertes vereinbart worden. Die Laufzeit des Vertrages ist in § 11 geregelt. Dort ist vorgesehen, dass die sogenannte GbR für die Objekte des Vertragsgegenstandes bis einschließlich der Ausgaben 2014/2015 zu den vereinbarten Bedingungen fortgeführt wird. Der Vertrag verlängert sich danach automatisch um je 20 weitere Jahre, wenn er nicht von einem der Vertragschließenden bis 31.3.2012 gekündigt wird. Im Falle der Kündigung endet der Vertrag mit Erscheinen der nach diesem Vertrag im Jahr 2014 zuletzt erscheinenden C.

Die Erlösanteile gemäß § 9 Abs. 2 des Vertrages wurden im Dezember 2006 durch eine am 7.12.2006 unterzeichnete Vereinbarung über die Anpassung von Erlösanteilen inhaltlich für jeweils alle Verlage gleichlautend wie folgt neu geregelt:

Für die Produktlinie C wurde der Erlösanteil der Beklagten auf x % und für die Produktlinie C regional zunächst auf x % festgesetzt (Anlage K 3). Die Erlösanteile für die Produktlinie C regional wurden kurze Zeit später im Mai 2007 mittels Anpassungsvereinbarung gesondert mit Rückwirkung ab dem 1. Januar 2007 auf x % reduziert (Anlage K 4).

Die Laufzeit des Vertrages C wurde in Abweichung zu dessen § 11 durch eine Verlängerungsvereinbarung der Parteien am 19.12.2007 in der Weise geregelt, dass die sogenannte GbR für die Objekte des Vertragsgegenstandes bis einschließlich der Ausgaben 2018/2019 zu den im Vertrag C festgelegten Bedingungen fortgeführt wird und sich um 20 weitere Jahre verlängert, wenn er nicht von einer der Vertragsparteien spätestens zum 31. März 2016 gekündigt wird. Im Falle der Kündigung endet der Vertrag mit dem Erscheinen der nach dem Vertrag C im Jahr 2018 zuletzt erscheinenden C(Anlage K 5). Darüber hinaus schlossen die Parteien eine weitere Zusatzvereinbarung zum Vertrag C für Produkte im digitalen Bereich vom 16.2.2012 (Anlage K 6). Danach kann die Klägerin die Bereitstellung und Finanzierung erforderlicher Technologien, Organisation, Fakturierung, Inkasso, technischen Support bzw. die hierfür entstehenden Kosten ab dem 1. Januar 2012 bei der Abrechnung der Erlösanteile vom Auftragswert in Abzug bringen.

Zwischen den Parteien besteht darüber hinaus mit Rückwirkung ab dem 1. Januar 1997 ein Vertrag €S€ (Anlage K 7). Bestandteil des Vertrages ist die Anlage 2, in der Vertragsbedingungen für die sogenannte multimediale Ausprägung von Telekommunikationsverzeichnissen geregelt sind (Anlage K 8). Die gegenseitigen Handlungspflichten sind im Wesentlichen in §§ 3 und 8 des Vertrages geregelt. Danach ist die Beklagte verpflichtet, die Datensätze der zur Veröffentlichung bestimmten Teilnehmerdaten der D AG und gegebenenfalls anderer Carrier zu beschaffen und der Klägerin in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen. Dabei handelt es sich um Standardeintragungen gemäß § 47 TKG. Darüber hinaus ist sie für die Distribution der fertigen Bücher an die Benutzer zuständig. Die Klägerin übernimmt die redaktionelle Bearbeitung einschließlich zusätzlicher Daten und Informationen sowie die Anreicherung der Datenbestände bzw. der Objekte und die Vermarktung der über den kostenlosen Standardeintrag hinausgehenden gewerblichen Einträge und Anzeigen sowie die Redaktion und Erstellung der Telefonbücher sowie deren Auslieferung an die Verteilstellen und Großabnehmer. Die Verteilung der Erlöse ist in § 9 geregelt. Hiernach ist der gesamte Auftragswert auf der Herausgabe einer jeden Ausgabe eines TK-Verzeichnisses so aufzuteilen, dass die Klägerin an die Beklagte vom gesamten Nettoauftragswert bei A bis 20.000 Teilnehmereinträgen x %, bei A bis x Teilnehmereinträgen x % sowie bei A mit mehr als x Teilnehmereinträgen x % zu zahlen hat. Die Erlösanteile nach § 9 Abs. 2 wurden zeitlich wie die Erlösanteile des Vertrages C im Dezember 2006 durch eine Anpassungsvereinbarung wie folgt neu geregelt: Bei A bis 20.000 Teilnehmereinträgen x %, bei A bis x Teilnehmereinträgen x % sowie bei A mit mehr als x Teilnehmereinträgen x % (Anlage K 9). Darüber hinaus schlossen die Parteien im Februar 2012 eine Zusatzvereinbarung für multimediale Produkte (Anlage K 10), die den identischen Inhalt wie die Ergänzungsvereinbarung für das Produkt C hatte.

Auf Grundlage dieser (Gesellschafts-)vertraglichen Vereinbarung zahlte die Klägerin für die Produkte C sowie C regional folgende Erlösanteile an die Beklagte:

2009: xxxx € (Anlage K 11)2010: xxxx € (Anlage K 12)2011: xxxx € (Anlage K 13)2012: xxxx € (Anlage K 14)2013: xxxx € (Anlage K 15).

In Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen zahlte die Klägerin für das Produkt B folgend Erlösanteile an die Beklagte:

2009: xxxx € (Anlage K 16)2010: xxxx € (Anlage K 17)2011: xxxx € (Anlage K 18)2012: xxxx € (Anlage K 19)2013: xxxx € (Anlage K 20).

Im Rahmen einer nachträglichen Entgeltkontrolle nach § 28 TKG erklärte die Bundesnetzagentur die für die Bereitstellung von Teilnehmerdaten nach § 47 TKG verlangten Entgelten mit Beschluss vom 17.8.2005 (Anlage K 29) für unwirksam. Gleichzeitig setzte die Bundesnetzagentur die Entgelte verbindlich für den Markt fest. Der Tenor des Beschlusses lautet wie folgt:

€ 1.Es wird festgestellt, dass die Entgelte der Betroffenen (D AG) für die Überlassung von Teilnehmerdaten gemäß § 4 des Standardvertrages über die Überlassung von Teilnehmerdaten bzw. entsprechender Einzelverträge (Offline-Nutzung) die gleiche oder höhere Entgelte vorsehen, missbräuchlich sind und nicht den Maßstäben des § 38 TKG genügen,

1.1. soweit sie unbeschadet der Gesamtabrechnung nach Ablauf eines Kalenderjahres zur Ermittlung von Erstattungen oder Nachzahlungen

1.1.1. bei der Überlassung zur telefonischen Auskunftserteilung oder zur Auskunftserteilung über elektronische Onlinedienste € 0,001282 pro Nutzungsfall überschreiten,

1.1.2. bei der Nutzung für physikalische oder elektronische Auskunftsanfragen 1/5 des oben genannten Betrages von 0,001282 pro angefragten Teilnehmerdatensatz überschreiten,

1.1.3. bei der Überlassung zur Herausgabe von gedruckten Teilnehmerverzeichnissen oder von Teilnehmerverzeichnissen auf elektronischen Datenträgern € 0,001924 pro Nutzungsfall überschreiten und

1.2. soweit die Gesamtabrechnung nach Ablauf eines Kalenderjahres zur Ermittlung von Erstattungen oder Nachzahlungen berücksichtigungsfähige Gesamtkosten von mehr als € 770.000,00 jährlich zugrunde gelegt werden.

Die bisherigen Datenkosten, die die Beklagte an ihre Konzernmutter zu zahlen hatte, wurden damit von 49 Mio. € auf 770.000 € abgesenkt.

Der Beschluss der Bundesnetzagentur wurde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 16.7.2008 (Anlage K 30) aufgehoben, ohne dass für den entsprechenden Zeitraum eine neue Entgeltanordnung der Bundesnetzagentur erging.

Die Anpassung der Erlösanteile der Beklagten im Jahr 2006 (s.o.) erfolgte vor diesem Hintergrund. § 2 Ziff. 3 enthält folgende Regelung:

€3. Vorbehaltlich der letzten 3 Sätze dieser Ziffer 3 gilt: Der Verlag verzichtet hiermit dauerhaft auf die Geltendmachung von jedweden Ansprüchen im Zusammenhang mit § 1 Ziffer 1 dieser Vereinbarung, für die Vergangenheit, Gegenwart wie auch für die Zukunft. Insbesondere wird verzichtet auf alle vertraglichen und/oder gesetzlichen Ansprüche, die dem Verlag gegen die Beklagte/D AG unmittelbar und/oder mittelbar zustehen könnten, mögen sie heißen wie sie wollen, seien sie bekannt oder unbekannt im Zusammenhang mit der Absenkung der Datenkosten im Jahr 1999, zum 01.01.2003 und seit dem 17.08.2005 (vgl. § 1 Ziffer 1).

Mit diesem Verzicht sind alle denkbaren Ansprüche des Verlages in diesem Zusammenhang dauerhaft für die Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft abgegolten und erledigt. Der Verlag versichert, dass er derartige Ansprüche an Dritte nicht abgetreten hat; sollten derartige Ansprüche bereits abgetreten worden sein und gegenüber der Beklagten und/oder der D AG geltend gemacht werden, verpflichtet sich der Verlag, der derartige Ansprüche abgetreten hat, in vollem Umfang gegenüber der Beklagten wie auch gegen die D AG zur Freistellung. Diese umfassende Verzichtserklärung für Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft wird von dem Verlag auch € im Sinne eines echten Vertrages zugunsten Dritter € für alle derartigen Ansprüche im Zusammenhang mit der Absenkung der Datenkosten in 1999, zum 01.01.2003 und seit dem 17.08.2005 gegenüber der D AG erklärt. Der Verlag erklärt, dass er diesen umfassenden Anspruchsverzicht auch mit seinen etwaigen Rechtsnachfolgern vereinbaren wird.

Der in den vorangegangenen Bestimmungen dieses § 2 Ziffer 3 angesprochene Verzicht gilt € soweit er auch für die Vergangenheit erklärt wurde € nicht im Falle, dass die Beklagte bis zum 31.12.2016 an einen oder mehrere Allianzverträge oder an sonstige Dritte die nicht mit der D AG verbundene Unternehmen i.S. des AktG sind, verkauft wird. Gleiches gilt auch für den Fall, dass x % der GbR-Verträge einer Produktlinie (C, B und D) seitens der Beklagten bis zum 31.12.2016 nicht fortgesetzt werden, ohne dass ein schuldhaftes Verhalten von Verlegerseite vorliegt.€

Mit Beschluss vom 20.9.2010 (Anlage K 32) erklärte die Bundesnetzagentur im Rahmen der nachträglichen Entgeltkontrolle auch die für den Zeitraum ab 1.3.2010 von der Beklagten verwendeten Teilnehmerdatenüberlassungsverträge für unwirksam:

€Künftige Entgelte sind auf der Basis des berücksichtigungsfähigen Kostenvolumen so zu gestalten, dass die jeweiligen jährlichen Umsätze (Netto)

a) € 617.127,74 für das Angebot Datentransfer Start,b) € 1.253.340,21 für das Angebot Datentransfer,c) € 1.652.151,28 für das Angebot Datentransfer Komfort

nicht überschreiten.€

Im Jahr 2009 bezog die Klägerin von der Beklagten zur Herausgabe der C insgesamt x Datensätze, die strukturell mit dem Tarif €Datentransfer€ übereinstimmen. Ausgehend von den von der Bundesnetzagentur im Jahr 2010 festgelegten Entgelten belaufen sich die Datenlieferungskosten bei Preisstaffel 4 auf höchstens € x; die Klägerin zahlte an die Beklagte xxx €. Im Jahr 2010 bezog die Klägerin x Datensätze, woraus sich ausgehend von der Bundesnetzagentur festgelegten Entgelten ein Betrag in Höhe von € x ergibt; die Klägerin zahlte als Erlösanteil einen Betrag in Höhe von € xxx. Im Jahr 2011 bezog die Klägerin x Datensätze, was einem Betrag von x € führen würde. Die Klägerin zahlte an die Beklagte als Erlösanteil einen Betrag in Höhe von xxx €. Im Jahr 2012 bezog die Klägerin von der Beklagten x Datensätze, was ausgehend von der neuen für das Jahr 2012 geltenden Preisliste der D AG zu einem Betrag in Höhe x € führen würde; die Klägerin zahlte an die Beklagte als Erlösanteil einen Betrag von xxxx €. Im Jahr 2013 bezog die Klägerin schließlich zur Herausgabe der Gelben Seiten x Datensätze, was zu einem Preis in Höhe von € x führen würde; die Klägerin führte einen Erlösanteil in Höhe von € xxxx an die Beklagte ab. Eine Zusammenstellung von gezahlten Erlösanteilen, Anzahl der Datensätze, Datenkosten nach TKG sowie der geltend gemachten Überzahlung findet sich auf Bl. 44 d. A.

Nachdem Verhandlungen über eine weitere Veränderung der Erlösverteilung gescheitert waren, ließ die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 2.12.2013 dazu auffordern, einer geänderten Erlösverteilung für die Jahre 2009 bis 2013 zuzustimmen und die von der Klägerin an die Beklagte überzahlten Erlösanteile an die Klägerin zurückzuzahlen, sowie einer geänderten Erlösverteilung in den Verträgen für die Zukunft zuzustimmen (Anlage K 34). Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 9.12.2013 (Anlage K 35) ab.

Die Klägerin behauptet, einzige Aufgabe der Beklagten in der €Gesellschaft€ sei die Distribution und die Datenlieferung gewesen. Die Distributionskosten betrügen für die Gelben Seiten im Jahr 2009 ausweislich der Berechnung in Anlage K 36 € xxxx, für das Jahr 2010 € xxxx, für das Jahr 2011 € xxx, für das Jahr 2012 € xxx sowie für das Jahr 2013 € xxx. Für €A€ ergebe sich aus Anlage K 41 ein Distributionskostenbetrag in Höhe von € xxxx, für das Jahr 2010 in Höhe von € xxx, für das Jahr 2011 in Höhe von € xxx, für das Jahr 2012 in Höhe von € xxx sowie für das Jahr 2013 in Höhe von € xxx.

Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stehe ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 BGB, § 134 BGB in Verbindung mit § 47 Abs. 4 TKG zu, da die Erlösverteilungsklauseln nichtig seien, sie verstießen nämlich gegen § 47 TKG.

Aus den gezahlten Erlösanteilen abzüglich der von der Klägerin unter Zugrundelegung der (nicht rechtskräftigen) Entscheidung der Bundesnetzagentur berechneten Lieferkosten für die Datensätze sowie abzüglich der Distributionskosten berechnet die Klägerin für die jeweiligen Jahre und die jeweiligen Produkte ihre mit der Klage geltend gemachten Zahlungsansprüche.

Die Klägerin beantragt,

1. a) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € xxx zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

1. b) hilfsweise zu Antrag zu 1. a), die Beklagte zu verurteilen, € xxx zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an die zwischen der Klägerin und der Beklagten bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts C zu zahlen;

1. c) hilfsweise zu Antrag zu 1. a), die Beklagte zu verurteilen, € xxx zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an die zwischen der Klägerin und der Beklagten bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts A zu zahlen;

2. a) festzustellen, dass die zwischen der Klägerin und der Beklagten am 7. Dezember 2006 / 11. Dezember 2006 getroffene Vereinbarung zur Anpassung von Erlösanteilen bei C in § 2 (Regelungsgegenstand) Ziffer 2 in Gänze, Ziffer 3 Absätze 1 und 2 nichtig ist sowie festzustellen, dass die zwischen der Klägerin und der Beklagten am 8. / 16. Mai 2007 getroffene Vereinbarung zur Anpassung von Erlösanteilen bei C 1 in Gänze nichtig ist;

2. b) festzustellen, dass die zwischen der Klägerin und der Beklagten im Vertrag C (GS) vom 27. November 2001 / 27. Dezember 2001 unter § 9 Absatz 2 vereinbarte Erlösverteilungsklausel folgenden Inhalt aufweist:

§ 9 Erlösanteile

(1) (€)

(2) Der gesamte Netto-Auftragswert aus der Herausgabe einer jeden Ausgabe eines in Anlage 1 aufgeführten C in gedruckter Form (auch für Beilagen jeder Art, Schnittflächen-, Buchrückenwerbung, usw.) oder sonstigen Ausgabeformen wird aufgrund der Aufgabenverteilung zwischen der Beklagten und dem C-Fachverlag wie folgt aufgeteilt:

Vom gesamten Netto-Auftragswert erhält die Beklagte einen prozentualen Erlösanteil, der in Summe nicht höher sein darf als das Entgelt, das die D AG für die Bereitstellung der für die Herausgabe einer jeden Ausgabe übermittelten Anzahl von Standardeintragsdatensätzen der zur Veröffentlichung in Printverzeichnissen oder sonstigen Ausgabeformen bestimmten Daten der D AG und ggf. anderer Telekommunikationsunternehmen nach §§ 28, 47 TKG bzw. aufgrund (Entgelt)Beschluss der BNetzA erheben darf, zuzüglich eines angemessenen Aufschlags im Sinne einer taxmäßigen oder üblichen Vergütung für die Verteilung der C (GS).

Die Möglichkeit zum Abschluss von Sondervereinbarungen innerhalb des vorgenannten Rahmens bleibt unberührt.

Der Netto-Auftragswert wird ermittelt aus allen in Rechnung zu stellenden Aufträgen (ohne MwSt.) einschließlich der Erlöse plus Pauschbeträgen aus vorzeitig gekündigten Aufträgen und wird nach den Vereinbarungen gem. § 10 für jedes in Anlage 1 aufgeführte C gesondert abgerechnet.

Dies gilt für C regional entsprechend.

(3) (€)

(4) (€)

(5) (€)

(6) (€)

(7) (€)

2. c) festzustellen, dass die zwischen der Klägerin und der Beklagten am 7. Dezember 2006 / 11. Dezember 2006 getroffene Vereinbarung zur Anpassung von Erlösanteilen bei A in § 2 (Regelungsgegenstand) Ziffer 2 in Gänze, Ziffer 3 Absätze 1 und 2 nichtig ist;

2. d) festzustellen, dass die zwischen der Klägerin und der Beklagten im Vertrag B vom 29. Juli 1997 / 31. Juli 1997 unter § 9 Absatz 2 vereinbarte Erlösverteilungsklausel folgenden Inhalt aufweist:

§ 9 Erlösanteile

(1) (€)

(2) Der gesamte Netto-Auftragswert aus der Herausgabe einer jeden Ausgabe eines in Anlage 1 aufgeführten B in gedruckter Form (auch für Beilagen jeder Art, Schnittflächen-, Buchrückenwerbung, usw.) oder sonstigen Ausgabeformen wird aufgrund der Aufgabenverteilung zwischen der Beklagten und dem Verlag wie folgt aufgeteilt:

Vom gesamten Netto-Auftragswert erhält die Beklagte einen prozentualen Erlösanteil, der in Summe nicht höher sein darf als das Entgelt, das die D AG für die Bereitstellung der für die Herausgabe einer jeden Ausgabe übermittelten Anzahl von Standardeintragsdatensätzen der zur Veröffentlichung in Printverzeichnissen oder sonstigen Ausgabeformen bestimmten Daten der D AG und ggf. anderer Telekommunikationsunternehmen nach §§ 28, 47 TKG bzw. aufgrund (Entgelt)Beschluss der BNetzA erheben darf, zuzüglich eines angemessenen Aufschlags im Sinne einer taxmäßigen oder üblichen Vergütung für die Verteilung der B.

In besonderen Fällen sind bei B mit mehr als 100.000 Teilnehmereinträgen innerhalb des vorgenannten Rahmens zeitlich begrenzte Sondervereinbarungen möglich. Der Netto-Auftragswert wird ermittelt aus allen in Rechnung zu stellenden Aufträgen (ohne MwSt.) einschließlich der Erlöse der bis zum Erscheinungstermin getätigten Buchverkäufe plus Pauschbeträgen aus vorzeitig gekündigten Aufträgen und wird nach den Vereinbarungen gem. § 10 für jedes in Anlage 1 aufgeführte B gesondert abgerechnet.

(3) (€)

(4) (€)

(5) (€)

(6) (€)

(7) (€)

(8) (€)

(9) (€)

3. a) hilfsweise zu den Anträgen zu 1. a) und b) und 2. a) und b), die Beklagte zu verurteilen, einer Änderung der Erlösverteilungsklausel in § 9 Absatz 2 des Vertrags C (GS) vom 27. November 2001 / 27. Dezember 2001 mit Wirkung seit dem 1. Januar 2009 zuzustimmen, wonach diese wie folgt lautet:

§ 9 Erlösanteile

(1) (€)

(2) Der gesamte Netto-Auftragswert aus der Herausgabe einer jeden Ausgabe eines in Anlage 1 aufgeführten C in gedruckter Form (auch für Beilagen jeder Art, Schnittflächen-, Buchrückenwerbung, usw.) oder sonstigen Ausgabeformen wird aufgrund der Aufgabenverteilung zwischen der Beklagten und dem C-Fachverlag wie folgt aufgeteilt:

Vom gesamten Netto-Auftragswert erhält die Beklagte einen prozentualen Erlösanteil, der in Summe nicht höher sein darf als das Entgelt, das die D AG für die Bereitstellung der für die Herausgabe einer jeden Ausgabe übermittelten Anzahl von Standardeintragsdatensätzen der zur Veröffentlichung in Printverzeichnissen oder sonstigen Ausgabeformen bestimmten Daten der D AG und ggf. anderer Telekommunikationsunternehmen nach §§ 28, 47 TKG bzw. aufgrund (Entgelt)Beschluss der BNetzA erheben darf, zuzüglich eines angemessenen Aufschlags im Sinne einer taxmäßigen oder üblichen Vergütung für die Verteilung der C (GS).

Die Möglichkeit zum Abschluss von Sondervereinbarungen innerhalb des vorgenannten Rahmens bleibt unberührt.

Der Netto-Auftragswert wird ermittelt aus allen in Rechnung zu stellenden Aufträgen (ohne MwSt.) einschließlich der Erlöse plus Pauschbeträgen aus vorzeitig gekündigten Aufträgen und wird nach den Vereinbarungen gem. § 10 für jedes in Anlage 1 aufgeführte C gesondert abgerechnet.

Dies gilt für C regional entsprechend.

(3) (€)

(4) (€)

(5) (€)

(6) (€)

(7) (€)

3. b) hilfsweise zu den Anträgen zu 1. a) und b) und 2. a) und b), nach Erteilung der Zustimmung gemäß Ziffer 3. a) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € xxx zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

3. c) höchst hilfsweise zu den Anträgen zu 1. a) und b) und 2. a) und b) und 3. b), nach Erteilung der Zustimmung gemäß Ziffer 3. a) die Beklagte zu verurteilen, an die zwischen der Klägerin und der Beklagten bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts C (GS) € xxx zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

3. d) hilfsweise zu den Anträgen zu 1. a) und c) und 2. c) und d), die Beklagte zu verurteilen, einer Änderung der Erlösverteilungsklausel in § 9 Absatz 2 des Vertrags B vom 29. Juli 1997 / 31. Juli 1997 mit Wirkung seit dem 1. Januar 2009 zuzustimmen, wonach diese wie folgt lautet:

§ 9 Erlösanteile

(€)

(2) Der gesamte Netto-Auftragswert aus der Herausgabe einer jeden Ausgabe eines in Anlage 1 aufgeführten B in gedruckter Form (auch für Beilagen jeder Art, Schnittflächen-, Buchrückenwerbung, usw.) oder sonstigen Ausgabeformen wird aufgrund der Aufgabenverteilung zwischen der Beklagten und dem Verlag wie folgt aufgeteilt:

Vom gesamten Netto-Auftragswert erhält die Beklagte einen prozentualen Erlösanteil, der in Summe nicht höher sein darf als das Entgelt, das die D AG für die Bereitstellung der für die Herausgabe einer jeden Ausgabe übermittelten Anzahl von Standardeintragsdatensätzen der zur Veröffentlichung in Printverzeichnissen oder sonstigen Ausgabeformen bestimmten Daten der D AG und ggf. anderer Telekommunikationsunternehmen nach §§ 28, 47 TKG bzw. aufgrund (Entgelt)Beschluss der BNetzA erheben darf, zuzüglich eines angemessenen Aufschlags im Sinne einer taxmäßigen oder üblichen Vergütung für die Verteilung der B.

In besonderen Fällen sind bei B mit mehr als 100.000 Teilnehmereinträgen innerhalb des vorgenannten Rahmens zeitlich begrenzte Sondervereinbarungen möglich. Der Netto-Auftragswert wird ermittelt aus allen in Rechnung zu stellenden Aufträgen (ohne MwSt.) einschließlich der Erlöse der bis zum Erscheinungstermin getätigten Buchverkäufe plus Pauschbeträgen aus vorzeitig gekündigten Aufträgen und wird nach den Vereinbarungen gem. § 10 für jedes in Anlage 1 aufgeführte B gesondert abgerechnet.

(3) (€)

(4) (€)

(5) (€)

(6) (€)

(7) (€)

(8) (€)

(6) (€)

(7) (€)

(8) (€)

(9) (€)

3. e) hilfsweise zu den Anträgen zu 1. a) und c) und 2. c) und d), nach Erteilung der Zustimmung gemäß Ziffer 3. d) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € xxxx zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

3. f) höchst hilfsweise zu den Anträgen zu 1. a) und c) und 2. c) und d) und 3. e), nach Erteilung der Zustimmung gemäß Ziffer 3. d), die Beklagte zu verurteilen, an die an die zwischen der Klägerin und der Beklagten bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts B € xxx zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, es liege schon keine Überlassung von Teilnehmerdaten im Sinne von § 47 TKG vor, da die Beklagte nicht Anbieterin von Telekommunikationsdienstleistungen sei, sondern sie selber von der D AG nach § 47 TKG Daten beziehe. Darüber hinaus liege zwischen der Klägerin und der Beklagten kein Austauschverhältnis, sondern eine gesellschaftsvertragliche Regelung vor, so dass auch schon aus diesem Grunde § 47 TKG nicht anwendbar sei.

Zur Vervollständigung wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.07.2014 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet, da die Klägerin im Rahmen der Vereinbarungen vom 07./11.12.2006 (Anlagen K 3 und K 8) wirksam auf die Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen verzichtet hat (§ 397 BGB).

1.) Die Beklagte hat unter § 2 Abs. 3 der streitgegenständlichen Verträge (prinzipiell) dauerhaft auf die Geltendmachung von jedweden Ansprüchen im Zusammenhang mit § 1 Ziffer 1 dieser Vereinbarung, für die Vergangenheit, Gegenwart wie auch für die Zukunft verzichtet. In § 1 Ziffer 1, überschrieben mit €Marktverhältnisse€, ist skizziert, das sich die Marktverhältnisse auf Grund der sukzessiven Absenkung der Datenkosten auf zunächst € 89 Mio. über € 49 Mio. auf seinerzeit zuletzt € 770.000 erheblich verändern werden. Ausweislich des ersten Absatzes dieser Ziffer sind die Verlage der Ansicht, nachteilige Veränderungen u.a. durch niedrige Gestehungskosten bei Wettbewerbern seien bereits seit vielen Jahren eingetreten, was die Beklagten anders beurteilte. Aus dem zweiten Absatz geht hervor, dass die Parteien sich bewusst waren, dass die von der Beklagten angegriffene Entscheidung der BNetzA vom 17.08.2005 noch nicht rechtskräftig war.

Dennoch hat die Klägerin den Verzicht auf alle vertraglichen und/oder gesetzlichen Ansprüche, die ihr gegen die Beklagten unmittelbar und/oder mittelbar zustehen könnten, im Zusammenhang mit der Absenkung der Datenkosten im Jahr 1999, zum 01.01.2003 und seit dem 17.08.2005 und die dauerhafte Abgeltung und Erledigung aller denkbaren Ansprüche in diesem Zusammenhang für die Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft unterzeichnet.

Soweit die Klägerin meint, die Datenkostenfestsetzung aus dem Jahr 2010 unterfalle diesem Verzicht nicht, trifft dies im Lichte des Wortlauts und des Sinns und Zwecks der Verzichtserklärung nicht zu. Die Klägerin hat explizit nicht nur für die Vergangenheit und die Gegenwart, sondern auch für die Zukunft einen Verzicht auf alle Forderungen erklärt. Von diesem Verzicht versprach die Beklagte sich in einer Situation Rechtssicherheit hinsichtlich der von ihr zu beanspruchenden Erlöse, in der vollkommen unklar war, ob es bei der Deckelung der Kosten auf € 770.000 bleiben würde. Nach dem Telos der Verzichtserklärung aus Sicht eines vernünftigen Vertragspartners in der Position der Beklagten kann die Erklärung der Klägerin nur so verstanden werden, dass sich Letztere trotz der Unsicherheit über die maximale Höhe der Datenbeschaffungskosten und im Lichte der gesunkenen Kosten dazu verpflichtete, daraus künftig keine Ansprüche gegen die Beklagte herzuleiten.

Hinzu kommt, dass den Parteien klar war, dass eine weitere Absenkung der Kosten für die Datenbereitstellung kaum in Betracht kam, jedenfalls nicht in dem Maße, wie sie zuvor geschehen war (45 Mio auf 0,77 Mio. €). Der Tiefpunkt war also für die Parteien erkennbar erreicht. Da diese Anpassung erkennbar (nur) die Veränderungen durch die regulatorischen Eingriffe abbilden sollte, war für die Parteien eine relativ sicherer Perspektive der weiteren Kostenentwicklung in diesem Punkt gegeben. Von daher erklärt sich auch der € ansonsten eher ungewöhnliche - Verzicht auch für zukünftige Ansprüche im Hinblick auf die Gestehungskosten durch die Datenüberlassung. Die Zahlen lagen also € auch für die Zukunft € im Grunde auf dem Tisch. In dieser Situation wollten die Parteien Sicherheit für die Zukunft haben.

2.) Eine AGB-Kontrolle der unstreitig in allen mit den Fachverlagen im Jahr 2006 geschlossenen Verträgen scheidet schon deshalb aus, weil die Vereinbarung Teil der GbR-Verträge zwischen den Parteien ist und die Vorschriften des AGB-Rechts gemäß § 310 Abs. 4 S. 1 BGB keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts finden. Zu diesen gehören auch GbR-Verträge (vgl. z.B. S. Roloff in: Ermann, BGB, 310 BGB Rn. 27). Maßstab für eine Inhaltskontrolle sind insofern u.a. §§ 242, 315 BGB (vgl. z.B. Roloff, a.a.O., Rn. 31; OLG München (B.v. 15.11.2010 € 7 U 4147/10), juris, Rn. 3 m.w.N. zur Rechtsprechung des BGH).

Nicht von der Bereichsausnahme erfasst werden zwar Verträge, die zwar einen Bezug zum Gesellschaftsrecht haben, letztlich aber schuldrechtliche Austauschbeziehungen zwischen den Parteien betreffen; derartige Austauschbeziehungen stehen vorliegend aber entgegen der Auffassung der Klägerin nicht in Rede.

Charakteristikum einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist gemäß § 705 BGB die gegenseitige gesellschaftsvertragliche Verpflichtung der Gesellschafter, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten. Gemäß § 706 Abs. 3 BGB kann der Beitrag eines Gesellschafters auch in der Leistung von Diensten bestehen, es muss also kein finanzieller Beitrag erbracht werden. Die Verpflichtung zur Leistung gleicher Beiträge besteht nur bei Fehlen einer anders lautenden Abrede (vgl. § 706 Abs. 1 BGB). Insoweit sind die Parteien übereingekommen, dass die Beklagte die Standardteilnehmerdaten beschafft und die Distribution übernimmt, während die Klägerin die Daten aufbereitet, die Verzeichnisse nach den durch die gesonderten Marketinggesellschaften erarbeiteten Vorgaben redigiert und auflegt und zu Verteilstellen liefert. Auf diese Weise geben die Parteien durch arbeitsteiliges Zusammenwirken die Verzeichnisse heraus, wie es als jeweiliger Gesellschaftszweck in Anlagen K 1 und K 7 vorgesehen ist.

Soweit § 718 BGB vorsieht, dass die Beiträge der Gesellschafter und die durch die Geschäftsführung für die Gesellschaft erworbenen Gegenstände Gesellschaftsvermögen werden, ist diese Vorschrift abweichender Parteivereinbarung zugänglich, insbesondere können Innengesellschaften ohne gemeinsames Vermögen gegründet werden, die im Außenverhältnis nicht am Geschäftsverkehr teilnehmen. Aber auch bei Außengesellschaften können die dem gemeinsamen Zweck dienenden Gegenstände abweichend von der gesetzlichen Regel als Bruchteilseigentum gehalten werden. Tritt, wie hier i.R.d. Kundenakquisition, nach dem Willen der Parteien nur die Klägerin nach außen auf und zieht sie die Forderungen auch auf eigene Rechnung im eigenen Namen ein, wird ausschließlich sie Inhaberin der geleisteten Erlöse (vgl. z.B. Carsten Schäfer in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2013, § 718 Rn. 10 f.). Eine Abrede, nach der die Beklagte als Mitgesellschafterin eine bestimmte Quote des Erlöses erhält, ist als Gewinnverteilungsregelung ebenso problemlos möglich wie gesellschaftsinterne Regelungen zur alleinigen Geschäftsführung der Klägerin gegenüber Anzeigen- und Werbekunden (in Abweichung zum Grundsatz der gemeinschaftlichen Geschäftsführung und Vertretung gemäß §§ 709, 714 BGB). Dem nicht geschäftsführungs- und vertretungsberechtigten Gesellschafter verbleibt i.d.F. gemäß § 716 BGB ein Kontrollrecht, das der Beklagten im Streitfall eingeräumt ist. Dass die GbR über keine €Firma€ (Geschäftsbezeichnung) verfügt, hindert ihre Existenz ebenso wenig wie das Fehlen förmlich inkorporierter Organe und offizieller Gesellschafterversammlungen. Letztere wie auch ein Gesellschaftsname sind im Gesetz noch nicht einmal angelegt (vgl. demgegenüber §§ 105 i.V.m. 17 ff. HGB).

Für das Vorliegen einer GbR sprechen neben der klaren Zwecksetzung des gemeinsamen Tätigwerdens u.a. die zu Gunsten der Klägerin vereinbarte, am Geschäftswert orientierte Abfindung, falls der Vertrag bei Ablauf der Vertragsdauer nicht fortgesetzt oder vorzeitig durch die Beklagte gekündigt werden sollte (Anlagen K 1 und K 7, § 13) sowie die Regelung zu den Fällen einer Gesellschaftsauflösung (§ 14).

Angesichts dessen, dass die Beklagte konform zum Wortlaut der Verträge der Meinung ist, die Parteien seien jeweils gesellschaftsvertraglich miteinander verbunden, genügen die Ausführungen der Klägerin zur €gelebten Praxis€ nicht, um davon auszugehen, dass tatsächlich duale Austauschverhältnisse ohne eine gesellschaftliche Verbundenheit vorliegen.

3.) Entgegen der klägerischen Auffassung ist deren Verzichtserklärung auch nicht intransparent, zu weit reichend, unbestimmt oder wegen Unvereinbarkeit mit gesetzlichen Verboten unwirksam.

a) Ein Transparenz- bzw. Bestimmtheitsmangel besteht nicht. Aus der Erklärung geht klar hervor, dass die Klägerin € auch für die Zukunft € auf ihr möglicherweise infolge der Entwicklung der Marktverhältnisse gegenüber der Beklagten zustehende Ansprüche verzichtet hat.

b) Durch einen formlos möglichen, dualen Erlass- bzw. Verzichtsvertrag i.S.d. § 397 BGB verzichtet der Gläubiger auf einen (etwaigen) schuldrechtlichen Anspruch, wenn die Erklärung € wie im Streitfall € unmissverständlich formuliert ist (vgl. Schlüter in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 397 Rn. 1, 3).

Besondere Zurückhaltung ist bei der Prüfung, ob ein Erlassvertrag vorliegt, zwar geboten, wenn es sich um dem Gläubiger unbekannte Ansprüche handelt; allerdings setzt der Wille zum Erlass nicht in jedem Falle Kenntnis der Forderung oder wenigstens der Möglichkeit ihres Bestehens voraus. Es kann auch eine Rechtslage mit dem Willen hingenommen werden, sie als das äußerste Maß von dem Verzichtenden neben dem Verzicht zukommender Vorteile gelten zu lassen, unabhängig davon, ob weitere Rechte möglicherweise für ihn bestehen oder nicht. In aller Regel muss sich der Verzichtende seines Rechts oder zumindest der Möglichkeit eines solchen bewusst sein, und zwar auch dann, wenn sich die Abrede nur darauf richtet, von einem Anspruch gegen den Schuldner keinen Gebrauch zu machen. Ausreichend ist allerdings, dass objektiv ein Erlassvertrag vorliegt und der Erklärende bei pflichtgemäßer Sorgfalt die Deutung als Erlass durch den Erklärungsempfänger hätte erkennen können (Schlüter, a.a.O., Rn. 3 m.w.N.).

An einem Willen der Klägerin zum Erlass tatsächlich bestehender oder zumindest potenzieller Forderungen bestehen vorliegend keine Zweifel. Die Klägerin hatte bereits bei Unterzeichnung der Verzichtserklärung im Jahr 2006 Kenntnis von der Entwicklung des Preises für den Teilnehmerdatenbezug. Nach unwidersprochenem Beklagtenvortrag haben die Verlage mit entsprechender Begründung wie im Rahmen dieses Rechtsstreits bereits im Jahr 2006 versucht, eine Rückzahlung bzw. die Anpassung der Verträge zu erreichen. Dennoch hat die Klägerin, wohl wissend, dass die unmittelbaren Bezugskosten bei einem Datenerwerb von der (seinerzeit noch) D AG möglicherweise in keinem Verhältnis zur Erlösbeteiligung der Beklagten stehen, auf weitergehende Rechte aus dieser Marktentwicklung als die von Seiten der Beklagten angebotene Senkung der Erlösbeteiligung um x %-Punkte verzichtet.

Soweit § 47 b) TGK vorsieht, dass von den Vorschriften des betreffenden Teils € einschließlich § 47 Abs. 4 TKG €, soweit nicht ein Anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Teilnehmers abgewichen werden darf, ist damit kein gesetzliches Verbot einer Verzichtsvereinbarung verbunden (vgl. zu solchen Verboten Schlüter, a.a.O., § 397 Rn. 20).

c) Die Grenze eines rechtmäßig zustande gekommenen Verzichts wäre erst im Fall von dessen Sittenwidrigkeit erreicht (vgl. z.B. Schlüter, a.a.O., Rn. 20 m.w.N.). Von einer solchen ist im Streitfall nicht auszugehen.

Nichtig sind gemäß § 138 BGB nur Rechtsgeschäfte, die gegen die guten Sitten verstoßen, insbesondere solche, durch die jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zur Leistung stehen.

Die Vereinbarung der Parteien zur Erlösreduktion um €nur€ x % muss insofern außer Betracht bleiben. Fraglich ist an dieser Stelle allein, ob der von der Klägerin erklärte Verzicht unter sittenwidrigem Druck von Seiten der Beklagten, z.B. auf Grund eines rücksichtslosen Ausnutzens einer starken Marktposition, zustande gekommen ist.

Hiervon ist auf Basis des wechselseitigen Parteivorbringens nicht auszugehen.

Die Klägerin hält es im Rahmen ihrer Argumentation zu einem GWB-Verstoß zwar für gesetzeswidrig, dass die Beklagte die Beschaffung der Teilnehmerdaten an die Distribution koppele, diese Koppelung ist rechtlich aber nichts anderes als die Festlegung der wechselseitigen Gesellschafterbeiträge und insofern nicht zu beanstanden. Soweit die Klägerin zunächst glauben machen mag, ohne Mitwirkung der Beklagten wäre sie besser dran, da sie dann die Daten deutlich günstiger von der TG erwerben könnte, widerspricht sie sich selbst, indem sie vorträgt, dass eine ihr ohne Abgabe der Verzichtserklärung im Jahr 2006 möglicherweise drohende Kündigung der Herausgebergesellschaftsverträge durch die Beklagte für sie zu einer Existenzvernichtung hätte führen können, da der weit überwiegenden Teil ihrer Umsätze aus jenem Jahr aus der Herausgabe der Verzeichnisse stammte. Es ist also davon auszugehen, dass die Klägerin auf eine Kooperation mit der Beklagten angewiesen ist und aus rein wirtschaftlichen Erwägungen, nämlich um eine weitere Zusammenarbeit mit dieser sicherzustellen, die von der Beklagten unstreitig geforderte Verzichtserklärung abgegeben hat. Das Inaussichtstellen einer Vertragskündigung durch die Beklagten kann insofern nicht als sittenwidrig angesehen werden. Diese hatte ein legitimes Interesse an einer rechtlichen Absicherung. Es war ihr nicht zuzumuten, das Risiko langwieriger Prozesse mit über 100 Fachverlagen auf sich zu nehmen, sondern die Beklagte durfte versuchen, und zwar auch unter Ausnutzung ihrer starken Marktposition, Rechtssicherheit zu erlangen. Dass sie den Forderungen der Verlage nicht vollkommen unaufgeschlossen gegenüberstand, belegen die oben dargestellten zahlreichen Ergänzungsvereinbarungen. Die Verlage einschließlich der Klägerin haben, um einer langjährigen, unstreitig auch für sie lukrativen Fortsetzung der Zusammenarbeit mit der Beklagten willen, die angebotene Erlössenkung akzeptiert. Daran müssen sie sich nunmehr festhalten lassen.

Im Übrigen kann für die Frage, ob die Beteiligung der Beklagten unverhältnismäßig hoch ist, nicht nur auf deren Kosten für die Beschaffung der Teilnehmerdaten abgestellt werden kann, sondern es sind auch die Distributionsleistungen, die unentgeltliche Überlassung von Zeichennutzungsrechten und der Marketing- und Abstimmungsaufwand der Beklagten i.R.d. jeweiligen Marketinggesellschaft einzupreisen, von denen die Klägerin mitprofitiert. Bei Gesamtbetrachtung kann von einer wucherischen Gewinnverteilungsklausel daher keine Rede sein.

4.) Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 709 ZPO.






LG Frankfurt am Main:
Urteil v. 22.10.2014
Az: 2-06 O 582/13


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/ec81fbf4a81d/LG-Frankfurt-am-Main_Urteil_vom_22-Oktober-2014_Az_2-06-O-582-13




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