Bundespatentgericht:
Beschluss vom 14. März 2001
Aktenzeichen: 28 W (pat) 184/00

(BPatG: Beschluss v. 14.03.2001, Az.: 28 W (pat) 184/00)

Tenor

Die Beschlüsse des Deutschen Patentamts - Markenstelle für Klasse 2 - vom 14. April 1998 und 26. April 2000 sind wirkungslos, soweit die teilweise Löschung der Marke 395 18 816.4 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 1 088 502 angeordnet worden ist.

Gründe

Mit Beschluß vom 14. April 1998 hat das Deutsche Patentamt - Markenstelle für Klasse 2 - ua die Verwechslungsgefahr der Marke 395 18 816.4 mit der Widerspruchsmarke 1 088 502 festgestellt und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Mit Beschluß vom 26. April 2000 hat es die Erinnerung der Markeninhaberin gegen diese Entscheidung zurückgewiesen.

Hiergegen hat die Inhaberin der Marke 395 18 816.4 form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Die Grundlage des Widerspruchsverfahrens ist damit gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO entfallen (vgl BGH Mitt 1998, 264 - Puma).

Aus Gründen der Rechtsklarheit war daher auszusprechen, daß die angefochtenen Beschlüsse hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos sind.

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß.

Stoppel Martens Kunzeprö






BPatG:
Beschluss v. 14.03.2001
Az: 28 W (pat) 184/00


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