Bundespatentgericht:
Beschluss vom 5. November 2003
Aktenzeichen: 29 W (pat) 149/01

(BPatG: Beschluss v. 05.11.2003, Az.: 29 W (pat) 149/01)

Tenor

Die öffentliche Zustellung des Beschlusses vom 17. September 2003 an den Markeninhaber und Beschwerdegegner wird angeordnet.

Gründe

Die öffentliche Zustellung war anzuordnen, weil der Aufenthaltsort des Markeninhabers und Beschwerdegegners unbekannt ist (§ 94 Abs 2 MarkenG, § 185 Nr 1 ZPO). Der Verfahrensbevollmächtigte des Markeninhabers hat die Vertretung mit Schriftsatz vom 13. August 2003 niedergelegt und auf telefonische Nachfrage der Beschwerdeführerin erklärt, dass ihm über den Aufenthaltsort des Markeninhabers nichts bekannt ist. Das zuletzt zuständige Einwohnermeldeamt, bei dem der Markeninhaber unter der im Markenregister angegebenen Anschrift gemeldet war, hat auf schriftliche Anfrage des Gerichts am 15. September 2003 mitgeteilt, dass der Markeninhaber seit dem 29. Januar 2002 unbekannt verzogen ist. Für weitere Nachforschungen sieht der Senat keine Veranlassung. Insbesondere ist eine erneute Anfrage beim Einwohnermeldeamt entbehrlich, da die letzte Auskunft nur sechs Wochen zurückliegt und nicht davon auszugehen ist, dass das Amt zwischenzeitlich neue Erkenntnisse über den Aufenthaltsort des Markeninhabers gewonnen hat.

Grabrucker Pagenberg Fink Cl






BPatG:
Beschluss v. 05.11.2003
Az: 29 W (pat) 149/01


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