Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 20. Juli 2015
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 24/15
(BGH: Beschluss v. 20.07.2015, Az.: AnwZ (Brfg) 24/15)
Tenor
Das Zulassungsverfahren wird eingestellt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
Nachdem der Kläger den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das am 21. März 2015 an Verkündungs statt zugestellte Urteil des 1. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs zurückgenommen hat, ist das Zulassungsverfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
Die nach § 112e Satz 2 BRAO, § 126 Abs. 3 Satz 2 VwGO veranlasste Kostenentscheidung folgt aus § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 155 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 194 Abs. 1 BRAO.
Diese Entscheidung trifft gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 87a Abs. 1 VwGO die Vorsitzende.
Limperg Vorinstanzen:
AGH Celle, Entscheidung vom 21.03.2015 - AGH 22/14 (I 10) -
BGH:
Beschluss v. 20.07.2015
Az: AnwZ (Brfg) 24/15
Link zum Urteil:
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