Bundespatentgericht:
Beschluss vom 21. Dezember 2004
Aktenzeichen: 21 W (pat) 314/04

(BPatG: Beschluss v. 21.12.2004, Az.: 21 W (pat) 314/04)

Tenor

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

I Die Einsprechende hat am 29. Januar 2004 Einspruch gegen das Patent 102 28 839 eingelegt und am 30. Januar 2004 eine Gebühr in Höhe von € 196,50 überwiesen. Mit Beschluss vom 6. Juli 2004 ist festgestellt worden, dass der Einspruch vom 29. Januar 2004 als nicht erhoben gilt. In den Gründen ist ausgeführt, dass es bei der vorgenommenen grenzüberschreitenden Überweisung dazu gekommen sei, dass daran beteiligte Banken, jedoch nicht die Bundesbank in München, weitere Transferkosten einbehalten haben, was letztlich dazu geführt hat, dass nicht die volle Summe der erforderlichen Gebühr in Höhe von € 200,-- die Zahlungsempfängerin erreichte.

Die Einsprechende hat gegen diesen Beschluss am 19. Juli 2004 Erinnerung eingelegt In den Gründen hat sie ausgeführt, dass sie unter Wahrung größter Sorgfaltspflicht und unter Berücksichtigung der Informationen des Deutschen Patent- und Markenamts die Thurgauer Kantonalbank angewiesen habe, anfallende Gebühren zu übernehmen. Der Thurgauer Kantonalbank sei auch keine weitere beteiligte Bank bekannt. Gemäß dem Kontoauszug der Deutschen Bundesbank habe diese die Gebühr berechnet.

Die Patentinhaberin hat beantragt, die Erinnerung zurückzuweisen.

II Die Erinnerung ist form- und fristgerecht eingereicht worden. Sie konnte jedoch keinen Erfolg haben.

Die Einspruchsgebühr ist am 30. Januar 2004 nicht in voller Höhe von € 200,-- sondern nur in Höhe von € 196,50 eingegangen. Der fehlende Betrag in Höhe von € 3,50 ist jedenfalls nicht auf dem Konto der Zahlstelle des Deutschen Patent- und Markenamts (PatKostZV § 1 Nr 2) einbehalten worden. Damit ist die Einspruchsgebühr nicht in voller Höhe eingegangen. Der Einspruch gilt somit gemäß PatKostG § 6 als nicht erhoben. Die Erinnerung ist daher zurückzuweisen.

Die Ausführungen der Einsprechenden können nur im Rahmen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Bedeutung sein, die nicht beantragt und im Übrigen im Einspruchsverfahren ausgeschlossen ist (§ 123 Abs 1 Satz 2 PatG). Dies gilt auch für die Zahlung der Gebühr (Busse, PatG 6. Aufl, § 59 Rn 36; § 7 PatKostG Rn 1). Der Einsprechenden bleibt jedoch ein Vorgehen in einem Nichtigkeitsverfahren unbenommen.

Dr. Winterfeldt Klosterhuber Engels Dr. Maskymiw Be






BPatG:
Beschluss v. 21.12.2004
Az: 21 W (pat) 314/04


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