Bundespatentgericht:
Beschluss vom 29. Oktober 2002
Aktenzeichen: 17 W (pat) 6/02
(BPatG: Beschluss v. 29.10.2002, Az.: 17 W (pat) 6/02)
Tenor
Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluß der Patentabteilung 32 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 21. August 2001 aufgehoben. Das Patent Nr. 43 37 685 wird in beschränktem Umfang mit folgenden Unterlagen aufrechterhalten:
Patentansprüche 1-7, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 29. Oktober 2002, Beschreibung, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 29. Oktober 2002, Figuren 1-10 gemäß Patentschrift.
Gründe
I.
1. Auf die am 4. November 1993 beim Deutschen Patentamt eingegangene Patentanmeldung P 43 37 685.1 - 32 wurde am 25. Oktober 1994 unter der Bezeichnung
"Meldeeinrichtungs-Nachrüstsatz für eine Verriegelungseinrichtung für ein Fenster oder dergleichen"
durch Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse G08B das Patent erteilt. Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 9. März 1995.
Nach Prüfung eines für zulässig erachteten Einspruchs hat die Patentabteilung 32 des Deutschen Patent- und Markenamtes mit Beschluß vom 21. August 2001 das Patent wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit widerrufen.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin. Sie verteidigt ihr Patent mit den in der mündlichen Verhandlung am 29. Oktober 2002 vorgelegten Unterlagen.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
Meldeeinrichtungs-Nachrüstsatz für eine Verriegelungseinrichtung für ein Fenster oder dergl. mit an einem Blendrahmen (3) schwenkbar gelagertem Flügelrahmen (1), umfassend einen in einer äußeren Falzumfangsfläche des Flügelrahmens (1) angeordneten Verriegelungsbeschlag mit wenigstens einem in Umfangsrichtung der Falzumfangsfläche mittels eines Treibstangenelements (7) zwischen einer Schließstellung und einer Öffnungsstellung verschiebbaren Riegelvorsprung (17) sowie einem in einer inneren Falzumfangsfläche des Blendrahmens (3) angeordneten Schließblechteil (21) mit einer zum Inneren des Blendrahmens und in Umfangsrichtung offenen Eingriffsaussparung (23) für den Riegelvorsprung (17), wobei der Nachrüstsatz umfaßta) ein Austausch-Schließblechteil (21) mit wenigstens einem Magnetfeldsensor (29) undb) einen einen Permanentmagneten (27) tragenden Magnethalter (26), der mit einer Aufstecköffnung (50; 50') zum Aufstecken auf den Riegelvorsprung (17) oder auf ein treibstangenseitiges Riegelvorsprungshalteteil (56) versehen und zum riegelvorsprungsartigen Zusammenwirken mit dem Austausch-Schließblechteil ausgebildet ist, wobei der Magnethalter (26) in Umfangsrichtung der Falzumfangsrichtung länglich ausgebildet ist mit einer Magnetaufnahmeöffnung im Bereich (26a) eines der beiden Enden und mit einer Aufstecköffnung (50) im Bereich (26b) des anderen Endes, welche für verdrehsichere Anbringung des Magnethalters (26) am Riegelvorsprung (17) bzw. Halteteil (56) ausgebildet ist."
Wegen der abhängigen Ansprüche 2 bis 7 wird auf die Akte Bezug genommen.
2. Die Patentinhaberin begründet ihre Beschwerde damit, daß der geltend gemachte Stand der Technik dem Fachmann keine Anregung für den beanspruchten Nachrüst-Bausatz mit einer exzentrischen Verlagerung des Magneten auf einem in Falzrichtung länglichen Aufsteckteil gebe. Insbesondere seien schon viele abweichende Lösungen verschiedenster Art mit nachrüstbaren Bausätzen aus Magneten im Fensterflügel und zugeordneten Sensoren in Fenster- oder Türrahmen vorgeschlagen worden, wie der im Verfahren befindliche Stand der Technik zeige. Bei allen bisher vorgeschlagenen Lösungen seien aber im Gegensatz zum angegriffenen Patent jeweils umfangreiche Nacharbeiten erforderlich.
Die Patentinhaberin stellt den Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent aufrechtzuerhalten in beschränktem Umfang mit Patentansprüchen 1 bis 7 und Beschreibung, beides überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 29. Oktober 2002, sowie 3 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 10 gemäß Patentschrift.
Die Einsprechende und Beschwerdegegnerin hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.
Ihren Einspruch hatte sie auf folgende Druckschriften gestützt:
[1] DE 37 26 877 A1
[2] DE 30 41 148 A1
[3] DE 27 33 710 A1
[4] DE 85 35 537 U1
[5] CH 647 294 A5
[6] EP 0 468 514 A1
[7] DE 38 22 286 A1
[8] DE 42 32 809 A1
[9] DE 91 13 493 U1
[10] DE 20 45 714 A1
[11] DE 27 05 802 A1 Außerdem hatte die Einsprechende offenkundige Vorbenutzung geltend gemacht und hierzu folgende Unterlagen vorgelegt:
SF4-1: Angebotsschreiben vom 10.11.92 SF4-2: Datenblatt "Magnet Typ 100 61 MDK"; "Montagebeispiel Schubstange mit Montageteil M-11-30" "Schubstange im Fensterflügel"
SF4-3: Datenblatt "Magnet Typ 100 62 MDK"; "Höhendifferenz- ausgleichscheibe"
SF4-4: Datenblatt "Magnet Typ 100 63 MD"; "Montagezubehör Distanzhülsen PA 6, 30% GF"
SF4-5: Preisliste 04/92 Elektro-Special-Bedarf Norbert Link GmbH.
II.
Die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist zulässig und hat im Umfang des gestellten Antrags Erfolg. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 erfüllt die Kriterien der Patentfähigkeit gemäß §§ 1 bis 5 PatG.
1. Der Fachmann, ein Techniker mit langjähriger Berufserfahrung in der Entwicklung von Sicherheitsfenstern, entnimmt dem angegriffenen Patent einen Melde-Einrichtungs-Nachrüstsatz für die Verriegelungen von Fenstern oder Türen, die nachträglich mit einem Alarmsystem ausgerüstet werden sollen. Die Nachrüstung setzt voraus, daß die nachzurüstenden Fenster rsp. Türen Verriegelungsbeschläge besitzen, deren Riegel mittels einer Schubstange in Umfangsrichtung des Fensterflügels verschiebbar sind und zum Versperren in Schließbleche greifen, die gegenüberliegend im Falz des Blendrahmens angebracht sind. Die Schließbleche besitzen hierzu eine entsprechende gabelartige Ausnehmung, die in Falzumfangsrichtung offen ist und zum Versperren den Riegel aufnimmt. Dies setzt zugleich voraus, daß der jeweilige Riegel von der Schubstange und deren Bewegungsrichtung senkrecht absteht.
Der beanspruchte Nachrüstsatz besteht aus zwei Teilen, aus einem Austausch-Schließblech mit Magnetfeldsensor und aus einem auf den Riegelvorsprung oder auf dessen Befestigungssockel aufsteckbaren, einen Permanentmagneten tragenden Magnethalter, der in Falzumfangsrichtung länglich ausgebildet ist und an einem Ende eine Aufstecköffnung sowie am anderen Ende eine Aufnahmeöffnung für den Magneten besitzt. Der Magnethalter übernimmt die Funktion des Riegels und hintergreift in der Verriegelungsstellung das Schließblech.
2. Der geltende Patentanspruch 1 ergibt sich aus der Zusammenfassung der erteilten Patentansprüche 1 sowie Sp. 2, Z. 11 und 12 der Patentschrift und ist in gleicher Weise gedeckt durch die Anmeldeunterlagen in der ursprünglich eingereichten Fassung, Ansprüche 1 und 2 iVm S. 4, Abs. 1 der Beschreibung. Diesbezüglich bestehen keine Bedenken.
3. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist neu; in keiner der angezogenen Druckschriften ist ein alle Merkmale des geltenden Patentanspruchs aufweisender Meldeeinrichtungs-Nachrüstsatz beschrieben. Er beruht zudem auf erfinderischer Tätigkeit, weil er sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt.
Aus dem Stand der Technik sind unstreitig Drehkippbeschläge für Fenster oder Türen bekannt, bei denen im Falz des Fensterflügels ein Verriegelungsbeschlag angebracht ist, der mindestens einen Riegel umfaßt, der in Falzumfangsrichtung mittels einer Treibstange zwischen einer Offen- und einer Verriegelungsstellung verschiebbar ist, wobei das Schließblech gegenüber im Falz des Fensterrahmens liegt und eine in Umfangsrichtung des Falzes und zum Inneren des Rahmens offene Eingriffsaussparung für den Riegel besitzt. Ein solcher Stand der Technik ergibt sich jeweils aus Druckschrift [11] (Anspruch 1 iVm S. 5, Abs 1) oder Druckschrift [10] (Fig. 1 mit zugehöriger Beschreibung). Ebenso setzt die Druckschrift [6] derartige Treibstangen-Verriegelungsbeschläge, insbesondere in der Form von Drehkipp-Verriegelungsbeschlägen, als allgemein bekannt voraus (Sp. 1, Z. 1 - 18).
Der Anlaß, solche üblichen Dreh-Kipp-Fenster nachträglich noch mit Alarmeinrichtungen auszurüsten, liegt auf der Hand und ergibt sich naheliegenderweise aus dem jeweiligen aktuellen Sicherheitsbedürfnis; vgl. bspw. Druckschrift [6] (Sp.1 Z. 18 - 25 iVm Z. 35 - 39). Insoweit hat der Fachmann zwar Veranlassung, Nachrüst-Bausätze für bereits eingebaute, ungesicherte Fenster zu entwickeln, wobei er sich nicht nur an bekannten Nachrüstbausätzen, sondern auch an der Konstruktion kompletter Sicherheitsfenster orientieren wird, wie sie bspw. in Druckschrift [6] beschrieben sind, er gelangt damit aber nicht zu einem auf einen vorhandenen Riegel oder dessen Halteteil aufsteckbaren länglichen Bauteil, das an einem Ende eine Aufstecköffnung und am anderen Ende einen Magneten besitzt und die Funktion des Riegels übernimmt, wobei es mit einem darauf abgestimmten Schließblech zusammenwirkt.
So beschreibt die Druckschrift [6] eine einschlägige, mit einer Alarmeinrichtung ausgestattete Verriegelungseinrichtung. Sie umfaßt ein Schließblech (21), das wie im Streitpatent ausgebildet ist, und einen Permanentmagneten (27), der verdeckt, von außen unsichtbar in den Riegelzapfen (17) integriert ist (Sp. 4, Z. 28 - 38 iVm Fig.1). Ein nach diesem Vorbild entworfener Bausatz zum Nachrüsten ungesicherter Fenster besteht zwar wie der Streitpatentgegenstand aus Schließblechteil mit Magnetfeldsensor und Riegel mit Permanentmagnet, der Fachmann wird dabei aber lediglich das originale gegen das sensorbestückte Schließblech austauschen und den ursprünglichen Riegel einfach durch den Nachrüst-Riegel ersetzen, in dem der Magnet integriert ist. Er wird hierfür aber nicht einen eigenen Magnethalter vorsehen, der über den Original-Riegel gesteckt wird und zu diesem Zweck eine längliche Form mit exzentrisch versetztem Magneten besitzt. Er wird dies um so weniger ins Auge fassen, als er wegen des durch den Magnethalter bedingten Hebelarms und der damit beim Verriegeln entstehenden Drehmomente mit erheblichen Problemen hinsichtlich der Dauerhaftigkeit der Fensterverriegelung rechnen und Maßnahmen ergreifen muß, um die Anordnung ausreichend drehfest zu machen.
Die Druckschrift [10] betrifft ein Verriegelungsgestänge, bestehend aus einer Stulpschiene (21) und dahinter verschiebbar angeordneter Stellstange (22), auf der der Riegel (Schließzunge 11) wahlweise an verschiedenen Positionen, nämlich in einer von mehreren Ausnehmungen (26) befestigt werden kann. Jeder Ausnehmung (26) ist in der Stulpschiene (21) ein Langloch (25) zugeordnet, das der Schließzungenträger (23) durchgreift. Die Langlöcher der Stulpschiene sind dabei durch herausdrückbare Einsätze (33) abgedeckt. Auf diese Weise bleiben unbenutzte Langlöcher verschlossen, so daß im montierten Zustand beim Streichen des Fensters die Farbe nicht zwischen Stulpschiene und Stellstange gelangen kann (S. 11, Abs. 2 iVm S. 12, Abs. 2 und Fig. 2). Zur Montage werden die Teile lose angeliefert und vor Ort nach Anschlag zusammengesteckt, wobei mit dem Schließzungenträger (23) der Einsatz eines geeigneten Langlochs der Stulpschiene herausgedrückt und zuletzt die Schließzunge (31) aufgesteckt wird (S. 13, Abs. 3 bis S. 14, Abs. 1). Mit der aufsteckbaren Riegelkappe wird somit ein vom Streitpatent völlig abweichender Zweck verfolgt, so daß der Fachmann diese Lehre zur Lösung der mit einem Meldeeinrichtungs-Nachrüstbausatz verbundenen Probleme nicht aufgreifen wird. Aber selbst wenn dies der Fall wäre, ergäbe sich hieraus keine Anregung für den streitpatentgemäßen länglichen Magnethalter, der die Funktion des Riegelvorsprungs übernimmt.
Die Druckschrift [11] beschreibt anhand der Figuren 10 und 11 einen Verriegelungskloben (43), der exzentrisch auf einem mit der Schubstange (1) verbundenen Klobenträger (46) aufgesetzt ist. Durch Verdrehen des Exzenters kann der Schließdruck zum Verriegeln des Fensters einjustiert werden. Der Kloben ist außerdem zur Anpassung an die Falzluft zwischen Flügel und Rahmen umgedreht aufsteckbar (S. 20 handschriftl., Abs. 1) und mit einer Schraube am Träger zu fixieren. Nach dem Ausführungsbeispiel der Figuren 1 bis 3 kann der Kloben auch einstückig aus Kopf (5), Exzenteransatz (6) und Mehrkantfuß (7) bestehen, wobei er, die Stulpschiene (2) durchgreifend, mit der Schubstange verschraubt ist. Ein weitgehend gleicher Sachverhalt ergibt sich aus der zugehörigen Zusatzanmeldung [3], vgl. Figur 1 und die zugehörige Beschreibung. Der Fachmann kann hieraus allenfalls Anregungen bezüglich des Ausgleichens von Montage-Toleranzen und zum Einstellen der Falzluft aber nicht in Bezug auf eine nachrüstbarte Alarmeinrichtung entnehmen.
Bezüglich Druckschrift [3]. die im Zusatzverhältnis zur Druckschrift [11] steht, gilt eine analoge Argumentation.
Ebensowenig führen die übrigen Druckschriften und die geltend gemachte Vorbenutzung zum Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1.
Die Druckschriften [7] bis [9] betreffen Treibstangenverschlüsse, bei denen das Ende der Treibstange selbst Ñ also nicht ein von der Treibstange senkrecht abstehender Riegelvorsprung Ñ in das Schließblech eingreift, vgl. bspw. Druckschrift [7], Figur 1 mit Beschreibung. Bei einer solchen Verriegelung kann gemäß Druckschrift [8] und in gleicher Weise gemäß der zugehörigen Prioanmeldung [9] der Verriegelungszustand dadurch überwacht werden, daß man in das Treibstangenende einen Kunststoffdübel (20) mit einem Permanentmagneten (19) einsetzt und das Schließblech (10) mit einem geeigneten Sensor (17) versieht, der ein Signal abgibt, wenn der Magnet anliegt, vgl. Druckschrift [8], Figuren 1, 3 und 4. Dem kann der Fachmann lediglich entnehmen, einen Magneten in der Schließzunge vorzusehen, dem im Verriegelungszustand des Fensters ein Sensor im Schließblech zugeordnet ist, eine Lehre, die nicht über das aus Druckschrift [6] Bekannte hinausgeht. Insoweit kann dahinstehen, daß die Druckschriften [7] bis [9] ohnehin eine andere Gattung von Fenster- oder Türverriegelungen betreffen, deren Merkmale der Fachmann nicht ohne weiteres auf den dem Streitpatent zugrundeliegenden Verriegelungsbeschlag übertragen kann.
Auch die nachrüstbaren Alarmanlagen gemäß den Druckschriften [1] und [2] beruhen darauf, daß einander gegenüberliegend ein Magnet im Fensterflügel und ein Sensor im festen Blendrahmen angebracht werden. Hiermit ist jedoch nicht der Verriegelungs-, sondern nur der Schließzustand des Fensters überwachbar, was zwangsläufig eine höhere Anfälligkeit gegen Manipulationen zur Folge hat, vgl. Druckschrift [1], Figur 1 mit Beschreibung iVm Druckschrift [2], S. 3, Z. 22 bis S. 4, Z. 22. Gemäß Druckschrift [2] ist deshalb zusätzlich zum Meldeschalter (3) ein weiterer, magnetisch abgeschirmter Schutzschalter (5) vorgesehen, mit dessen Hilfe Eindringversuche zusätzlich abgesichert werden (Anspruch 1 iVm Figur 1). Diese Lösungen führen den Fachmann somit, anders als das Streitpatent, zu einem vom Riegelvorsprung und vom Schließblech völlig unabhängigen Nachrüst-Bausatz.
Die Druckschriften [4] und [5] liegen weit ab. Sie betreffen Positionslehren und Schablonen zur Sitzbestimmung von Beschlagteilen und zur Herstellung entsprechender Ausnehmungen bei der Montage von Beschlägen an Fenster- und Türrahmen. Mit der streitpatentgemäßen Lehre hat dies nichts zu tun.
Auch die geltend gemachte Vorbenutzung geht Ñ die Offenkundigkeit unterstellt Ñ nicht über den vorstehend beschriebenen Stand der Technik hinaus. Ausweislich der Zeichnungen SF2 bis SF4 und der zugehörigen Montagehinweise (jeweils Abs. 2) geht es hierbei um eine nachrüstbare Alarmeinrichtung, die aus einem im Rahmen anzubringenden Montageteil mit Schalter und aus einem Magneten besteht, der so in die Schubstange eingeschraubt wird, daß sich nach Verriegelung des Fensters der Magnet im Fensterflügel und der Sensor im Fensterrahmen gegenüberstehen. Hierzu müssen u.a. die Schubstangenabdeckung ausgefräst und in die Schubstange ein M3-Gewinde geschnitten werden. Die Verriegelung selbst, d.h. Riegelzapfen und Schließblech bleiben davon wiederum völlig unberührt.
4. Aus den dargelegten Gründen ist der zweifellos gewerblich anwendbare Meldeeinrichtungs-Nachrüstsatz nach Patentanspruch 1 patentfähig. Von letzteremwerden auch die abhängigen Ansprüche 2 bis 7 mitgetragen, die nichttriviale Weiterbildungen des im Anspruch 1 beanspruchten Gegenstandes betreffen.
Grimm Schmitt Greis Schuster Ju
BPatG:
Beschluss v. 29.10.2002
Az: 17 W (pat) 6/02
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