Landgericht Dortmund:
Urteil vom 5. August 2011
Aktenzeichen: 25 O 366/11
(LG Dortmund: Urteil v. 05.08.2011, Az.: 25 O 366/11)
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft zu unterlassen,
die nachfolgende oder dieser inhaltsgleiche Bestimmungen in Bezug auf Gaslieferungsverträge mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung (Sonderkunden) zu verwenden, sofern nicht der Vertrag mit einer Person abgeschlossen wird, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer):
"Voraussetzung für den Abschluss von TPlus ist die Erteilung einer Einzugsermächtigung. "
Darüber hinaus wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 214,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.05.2011 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verein und nimmt das beklagte Energieversorgungsunternehmen auf die Unterlassung der Verwendung von verschiedenen Bestimmungen in Bezug auf Gaslieferungsverträge mit Haushaltskunden in Anspruch.
Der Kläger begehrt insoweit die Unterlassung folgender Formulierungen in Bezug auf Gaslieferungsverträge außerhalb der Grundversorgung (sog. Sonderkunden):
a) "Voraussetzung für den Abschluss von TPlus ist die Erteilung einer Einzugsermächtigung."
b) "Sämtliche Rechnungsbeträge sind... ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens oder von Jahreszahlern mittels Überweisung zu zahlen."
Die Klausel zu lit. a) verwendete die Beklagte in einem Preisblatt mit der Bezeichnung "TPlus Gas". Hinsichtlich der Einzelheiten des Preisblattes wird auf die zur Akte gereichte Kopie in der Anlage 2 zur Klageschrift vom 23.03.2011 Bezug genommen. Die Formulierung zu lit. b) ist als Ziffer 4) Bestandteil der durch die Beklagte verwendeten "Allgemeinen Bedingungen zur Lieferung von TPlusGas" mit Stand vom 01.02.2011. Insoweit wird auf die zur Akte gereichte Kopie dieser Lieferbedingungen in der Anlage 3 zur Klageschrift vom 23.03.2011 Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 04.03.2011 verlangte der Kläger von der Beklagten die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung hinsichtlich der streitgegenständlichen Klauseln, sowie die Erstattung von Auslagen in Höhe von 214,00 €. Die Beklagte unterzeichnete diese Unterlassungserklärung nicht, teilte dem Kläger aber in einem Schreiben vom 24.03.2011 mit, dass bei Veröffentlichung des Preisblattes T PlusGas nur versehentlich als einzige mögliche Zahlungsweise die Erteilung der Einzugsermächtigung genannt worden sei. Dieses Versehen sei inzwischen aber korrigiert worden, die Klausel würde heute nicht mehr verwendet. Letzteres ist zwischen den Parteien auch unstreitig.
Der Kläger ist der Ansicht, dass die Klausel zu lit. a) im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB eine unangemessene Benachteiligung begründe, da die Klausel von der Vorschrift des § 41 Abs. 1 S. 2 Zf. 3 EnWG abweiche. Nach dieser Vorschrift müssten dem Kunden verschiedene Zahlungsweisen angeboten werden, also mindestens 2 Wege der Zahlung. Dies berücksichtige die Klausel zu a) nicht, da dort nur die Zahlung per Einzugsermächtigung genannt werde. Die Klausel zu lit. b) weiche ebenso unzulässig von § 41 Abs. 1 S. 2 Zf. 3 EnWG ab. Denn dem Kunden werde nur formal die Möglichkeit eingeräumt, zwischen dem Lastschriftverfahren und der Überweisung eines Jahresbetrages zu wählen. Der Kunde habe schon deshalb keine echte Wahlmöglichkeit, weil die Überweisung an die Zahlung eines Jahresbetrages gekoppelt sei und damit dem Kunden das Insolvenzrisiko des Zahlungsempfängers aufgedrückt werde.
Echte alternative Zahlungsweisen seien nur solche, die sich entsprächen, also etwa die monatliche Zahlung per Überweisung einerseits und der Einzug der Monatsrate andererseits. Zudem verstoße die streitgegenständliche Regelung gegen § 307 Abs. 1 Satz 1, 2 BGB.
Der Kläger beantragt mit der am 02.05.2011 zugestellten Klage,
1.
die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft, es zu unterlassen, die nachfolgenden oder dieser inhaltsgleiche Bestimmungen in Bezug auf Gaslieferungsverträge mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung (Sonderkunden) zu verwenden, sofern nicht der Vertrag mit einer Person abgeschlossen wird, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer):
a) "Voraussetzung für den Abschluss von TPlus ist die Erteilung einer Einzugsermächtigung."
b) "Sämtliche Rechnungsbeträge sind... ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens oder von Jahreszahlern mittels Überweisung zu zahlen."
2.
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 214,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, dass dem Kläger hinsichtlich der Klausel zu lit. a) bereits das Rechtsschutzbedürfnis fehle, da die Klausel unstreitig nicht mehr verwendet werde. Auch verstoße die Klausel zu lit. a) nicht gegen § 41 Absatz 1, Satz 1 und 2 EnWG, da diese Vorschrift lediglich die Fälligkeit von Forderungen regele und auf Klauseln, welche die Zahlungsart beträfen, gar nicht anwendbar sei.
Zudem sehe die Vorschrift des § 41 Abs. 1 Satz 2 EnWG lediglich vor, dass dem Verbraucher Regelungen über die Zahlungsweise vor Vertragsschluss anzubieten seien, nicht aber, dass diese zwingend im Vertragsformular genannt werden müssen.
Die Klausel zu lit. b) verstoße zudem nicht gegen § 41 Abs. 1 Satz 1 und 2 EnWG, da auch im Interesse des Verbraucherschutzes der Vertrag selbst nicht mehrere Zahlungsmodalitäten vorsehen müsse und das Energieversorgungsunternehmen seinen Verpflichtungen aus dieser Vorschrift in hinreichendem Maße nachkäme, wenn die Kunden in dem Produktportfolio vor Vertragsschluss die Wahlmöglichkeit zwischen 2 verschiedenen Zahlungsweise hätten. Auch eine unangemessene Benachteiligung i.S.v. § 307 Abs. 1 BGB liege nicht vor. Das Lastschriftverfahren biete dem Kunden die Möglichkeit des Widerrufs und somit eine einfache Option zur Korrektur, die ihm bei der Barzahlung oder Zahlung durch Überweisung nicht zur Verfügung stünde. Zudem sei das Lastschriftverfahren für den Verbraucher deutlich vorteilhafter, da bei diesem Verfahren die Geldschuld - die eigentlich eine Bringschuld sei - zur Holschuld werde.
Nach Schluss der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte innerhalb nachgelassener Schriftsatzfrist mit Schriftsatz vom 13. Juli (Bl. 49 d.A.) weiteren Vortrag gehalten und unter anderem eine Übersicht über die Merkmale der von ihr angebotenen Gasprodukte eingereicht. Hinsichtlich dieser Übersicht wird auf Bl. 55 d.A. Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 01.07.2011 (Bl. 80 d.A.) Bezug genommen.
Gründe
Die Klage ist zulässig, hat aber in der Sache nur bezüglich der Klausel zu Antrag 1.a.) und der Kosten für die Abmahnung Erfolg.
Insbesondere fehlt der Klägerin hinsichtlich des Antrags zu 1.a.) nicht das Rechtsschutzbedürfnis.
Dies fehlt insbesondere nicht aufgrund der Tatsache, dass die Beklagte die streitgegenständliche Klausel mittlerweile unstreitig nicht mehr verwendet. Der Kläger hat trotzdem ein schutzwürdiges Interesse an dem begehrten Urteil. Dies folgt schon daraus, dass die bloße Nichtverwendung der streitgegenständlichen Klauseln in materiellrechtlicher Hinsicht nicht die Wiederholungsgefahr für den begehrten Unterlassungsanspruch entfallen lässt, da dies grundsätzlich nur bei einem ernsthaften Unterlassungsversprechen in Form einer strafbewehrten Unterlassungserklärung der Fall ist. Eine solche hat die Beklagte aber gerade nicht abgegeben, so dass trotz aktueller Nichtverwendung der Klausel ein Rechtsschutzbedürfnis besteht, zumal die Beklagte die Klausel zu 1.a.) im laufenden Gerichtsverfahren auch inhaltlich verteidigt hat.
Die Klage ist bezüglich der Ziffer 1.a.) auch begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Verwendung dieser Klausel aus §§ 1, 2 UKlaG. Danach kann derjenige auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, der in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen verwendet, die nach den §§ 307-309 BGB unwirksam sind.
Zunächst ist insoweit festzuhalten, dass sich auch die mit dem Antrag zu 1.a.) angegriffene Klausel an den Anforderungen der §§ 307 - 309 BGB messen lassen muss. Denn die verwendete Klausel ist eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB. Danach sind Allgemeine Geschäftsbedingungen alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt. Vertragsbedingungen sind danach nur Regelungen, die den Vertragsinhalt gestalten sollen. Wird allerdings beim Kunden der Eindruck hervorgerufen, der Verwender wolle vertragliche Rechte und Pflichten begründen, handelt es sich auch dann um Vertragsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 S. 1 BGB, wenn die Klausel nicht wirklich Vertragsinhalt wird (vgl. Grüneberg in Palandt, 68. Auflage 2009, § 305 BGB Rdn. 3.). So liegt der Fall bei dem hier verwendeten Preisblatt. Dort formuliert die Beklagte unter I.1., dass Voraussetzung für den Abschluss von "TPlus" die Erteilung einer Einzugsermächtigung ist. Der durchschnittliche Kunde kann aufgrund des eindeutigen Wortlauts des Preisblattes daher nur den Eindruck gewinnen, dass diese Erklärung für ihn verbindlich ist, wenn er einen Vertrag über die Lieferung von "TPlus"-Gas abschließen will. Unerheblich ist, ob das Preisblatt Teil der Verträge der Beklagten wird oder nicht. Insoweit ist die formale Frage der Qualifikation als Allgemeine Geschäftsbedingung von der Frage abzugrenzen, ob die Allgemeine Geschäftsbedingung auch Vertragsinhalt wird (vgl. Staudinger BGB, Neubearbeitung 2006, § 305 BGB Rn. 34). Die Klausel gilt gem. § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB zudem als von der Beklagten gestellt i.S.v. § 305 Abs. 1 S. 1 BGB.
Die streitgegenständliche Klausel aus dem Antrag zu 1.a.) ist gem. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, da sie von dem wesentlichen Grundgedanken des § 41 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, S. 2 EnWG abweicht und auf diese Weise Vertragspartner der Beklagten unangemessen benachteiligt. Nach dieser Vorschrift sind dem Kunden vor Vertragsschluss verschiedene Regelungen über die Zahlungsweise anzubieten. Dem wird die Beklagte mit der Verwendung der streitgegenständliche Klausel nicht gerecht, wenn sie den Abschluss des Vertrages ausschließlich von der Erteilung einer Einzugsermächtigung abhängig macht.
Zwar ist es im Rahmen von § 41 Abs. 1 EnWG nicht erforderlich, dass der Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in seinen Klauseln mehrere Zahlungsmöglichkeiten angibt, sondern es genügt gemessen am Wortlaut von § 41 Abs. 1 EnWG, wenn der Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor Vertragsschluss mehrere unterschiedliche Produkte anbietet, die jeweils nur eine Zahlungsweise vorsehen, vorausgesetzt, die sonstigen Vertragsbedingungen der angebotenen Produkte / Tarife sind identisch (vgl. Kammergericht Berlin, Beschluss vom 20.01.2011, Az.: 5 U 143/09, von der Beklagten beigefügt als Bl. 74 d.A.). Ansonsten könnten Energieversorgungsunternehmen durch die gezielte Zusammensetzung der Produkte die Entscheidungsfindung der Kunden auch hinsichtlich der Zahlungsart in die von ihnen gewünschte Richtung steuern. Der Kunde könnte also letztlich über den Tarif auf eine bestimmte Zahlungsweise festgelegt werden. Dies würde aber dem Sinn und Zweck von § 41 EnWG und der dieser Norm zugrunde liegenden europäischen Richtlinie 2003/54/EG zuwiderlaufen, wonach der Kunde über ein "breites Spektrum an Zahlungsmodalitäten" (so lit. d des Anhangs A der Richtlinie) verfügen soll. Die Produkte dürfen sich also nur in den verschiedenen Zahlungsweisen und deren Folgen, nicht aber hinsichtlich der übrigen Vertragsbedingungen (der Festlaufzeit, der Vertragsgarantie etc.) unterscheiden.
Unterschiedliche Produkte im vorgenannten Sinn bietet die Beklagten ihren Kunden als Alternative zu dem Produkt TPlus aber nicht an.
Insoweit ist die Beklagte als Verwenderin der streitgegenständlichen Bedingungen darlegungs- und beweisbelastet, worauf sie sie in der mündlichen Verhandlung vom 01.07.2011 hingewiesen wurde. Der ihr obliegenden Darlegungslast ist sie jedoch nicht in ausreichendem Maße nachgekommen.
Zwar hat sie daraufhin mit Schriftsatz vom 13. Juli 2011 (Bl. 49 d.A.) innerhalb der im Anschluss an die mündliche Verhandlung gesetzten Schriftsatzfrist weiteren Vortrag gehalten und in der Anlage B 5 (Bl. 54 ff. d.A.) eine Produktübersicht mit den wesentlichen Merkmalen ihrer Produkte überreicht. Aus dieser Übersicht (Bl. 55 d.A.) ergibt sich zwar, dass im Produktportfolio der Beklagten verschiedene Zahlungsweisen im Sinne der Art der Übermittlung des Geldes bzw. des Zahlungsweges möglich sind. Allerdings unterscheiden sich die Produkte schon nach dem eigenen Vortrag der Beklagten auch in den übrigen Vertragsbedingungen. So haben die Produkte "T Basis", "T Plus" und "S vario" unterschiedliche Laufzeiten und Kündigungsfristen und weisen auch unterschiedliche "sonstige Merkmale" auf, so dass die notwendige Gleichwertigkeit nicht gegeben ist. Die Preise der verschiedenen Tarife sind in der von der Beklagten zur Verfügung gestellten Übersicht nicht einmal angegeben, so dass das Gericht die Gleichwertigkeit unter diesem Aspekt nicht einmal prüfen konnte.
Die Klausel weicht auch nicht etwa deswegen nicht von der Regelung des § 41 Abs. 1 EnWG ab, weil sich der Begriff der "Zahlungsweise" nur auf die Fälligkeit einer Forderung beziehen würde.
Dies ist entgegen der Ansicht des Beklagten nicht der Fall.
Soweit der Beklagte insoweit den DUDEN zur Auslegung heranzieht, zitiert er diesen schon nicht korrekt. Als erstes nennt der DUDEN in der zitierten Internetausgabe (www.Duden.de) unter der Rubrik "Bedeutungen und Beispiele" für den Begriff Zahlungsweise, auch das Wort "Zahlungsart" und erst an zweiter Stelle die Definition "die Fälligkeit betreffende Gesamtheit der Zahlungsmodalitäten". So mag es vom gängigen Sprachgebrauch zwar sein, dass der Begriff auch die Fälligkeit umfasst, diese Bedeutung hat der Begriff aber nicht ausschließlich.
Aus anderen gesetzlichen Bestimmungen mag sich zwar ergeben, dass der Begriff der Zahlungsweise, wenn er vom Gesetzgeber verwandt wird, nicht zwangsläufig nur den Weg der Übermittlung des Entgelts meinen muss (vgl. dazu mit überzeugenden Erläuterungen unter Vergleich der Regelungen aus § 15 Abs. 1 HOAI und § 28 Abs. 3 GrStG das KG Berlin, Beschluss vom 20. Januar 2011, 5 U 143/09, vom Beklagten beigefügt, Bl. 75 d.A.); jedoch ist eine solche Auslegung hier unter Beachtung von Sinn und Zweck der Norm eher fernliegend, zumal hierbei auch zu berücksichtigen ist, dass mit der Norm die Angaben der Anlage A der Gasbinnenmarktrichtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2003 umgesetzt wird. Betrachtet man hier aber nicht allein die deutsche Fassung, sondern auch die Ausgabe in den englischen bzw. französischen Amtssprache, so werden dort die Begriffe "wide choice of payment methods" und "large choix de modes des paiement" verwendet, die darauf hinweisen, dass es im Interesse des Verbrauchers um diverse Zahlungsmodalitäten, nicht aber Fälligkeiten geht.
Der zuerkannte Zahlungsanspruch steht dem klagenden Verein aus § 5 UKlaG i.V.m. 12 Abs. 1. S. 2 UWG zu. Hiernach sind dem Verein die erforderlichen Aufwendungen für seine außergerichtliche Abmahnung zu erstatten.
Die Kammer schätzt diese auf den auch von Beklagtenseite nicht angegriffenen Betrag von 214,00 €. Trotz des Erfolges mit nur einer angegriffenen Klausel geht die Kammer davon aus, dass die Aufwendungen des Klägers dieselben gewesen wären, wenn er die Beklagte von vorneherein nur wegen dieser einen Klausel abgemahnt hätte.
Die zugesprochenen Rechtshängigkeitszinsen haben ihre Grundlage in §§ 288, 291 BGB.
Dagegen hat der klagende Verein unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Unterlassungsanspruch bezüglich der Verwendung der mit dem Antrag zu 1.b.) gerügten Klausel.
Insoweit war die Klage abzuweisen.
Die Klausel zu 1.b.) genügt den Anforderungen des § 41 Abs. 1 EnWG und stellt somit keine unangemessene Benachteiligung gem. § 307 Abs. 1 BGB dar.
Ausweislich der Klausel stehen dem Kunden hier zwei verschiedene Zahlungsweisen im Sinne eines abweichenden Zahlungsweges zur Verfügung; der Kunde kann entweder das Lastschriftverfahren nutzen oder eine Überweisung vornehmen und kann damit innerhalb des Produktes TPlus zwischen zwei verschiedenen Zahlungswegen wählen. Damit ist den Anforderungen an § 41 Abs. 1 Nr. 3 EnWG genüge getan.
Dem steht auch nicht entgegen, dass die Zahlmethode "Überweisung" nur dann eröffnet ist, wenn der Kunde sich für eine jährliche Vorauszahlung entscheidet. Es kann dahinstehen, ob diese beiden Zahlungsmethoden verbunden mit den jeweiligen Fälligkeitsregelungen für den Kunden gleichermaßen interessant und daher "gleichwertig" sind. Eine solche Gleichwertigkeit verlangt § 41 Abs. 1 EnWG nicht. Der Gesetzgeber verlangt allein, dass dem Kunden "verschiedene" Regelungen anzubieten sind, nicht aber das diese gleichwertig sind. Etwas anderes lässt sich weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck des Gesetzes entnehmen.
Etwas anderes könnte allein dann gelten, wenn die zweite Möglichkeit so extrem ungünstig wäre, dass kein Kunde sie ernsthaft in Betracht ziehen würde und damit faktisch doch nur eine Zahlungsmöglichkeit gegeben wäre. Dies ist hier aber nicht der Fall.
Soweit die Beklagte hier bei der Überweisung ausschließlich die jährliche Vorauszahlung anbietet, muss zudem berücksichtigt werden, dass die Überwachung von Zahlungseingängen per Überweisung erheblich arbeits- und damit für ein Unternehmen kostenintensiver ist als die Überwachung der Zahlungseingänge über das Lastschriftverfahren und dass daher die Argumentation der Beklagten Sinn macht, dass sie das Produkt TPlus mit der Zahlungsmethode "Überweisung" nur deshalb zum gleichen Preis anbieten kann wie mit der Zahlungsmethode "Lastschrift", weil sie die Anzahl der innerhalb eines Jahres eingehenden Zahlungen, die zu überwachen sind, reduziert hat. Würde sie z.B. auch die monatliche Überweisung anbieten, so wäre ihr - ohne Verstoß gegen § 41 EnWG - gestattet, die sich durch die aufwendiger Überwachung ergebenden Mehrkosten auf den Produktpreis aufzuschlagen. Denn die Stromversorgungsunternehmen sind trotz lit. d) des Anhangs A der bereits zitierten Richtlinie ("Zurverfügungstellung eines breiten Spektrums an Zahlungsmodalitäten") nicht gehindert, die durch eine bestimmte Art der Übermittlung des Entgelts verbundenen Kosten an den Kunden über eine entsprechende Preisgestaltung weiterzugeben (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 20. Januar 2011, 5 U 143/09). Insoweit heißt es in Satz 2 zu lit. d) des Anhangs A der Richtlinie, dass die Unterschiede in den Vertragsbedingungen die Kosten widerspiegeln, die dem Lieferanten durch die unterschiedlichen Zahlungssysteme entstehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 ZPO.
LG Dortmund:
Urteil v. 05.08.2011
Az: 25 O 366/11
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