Verwaltungsgericht Düsseldorf:
vom 26. Juli 2001
Aktenzeichen: 8 K 5667/99

(VG Düsseldorf: v. 26.07.2001, Az.: 8 K 5667/99)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Die am xxxxx.1960 in Griechenland geborene Klägerin ist griechische Staatsangehörige. Sie hielt sich von 1970 bis 1983 im Bundesgebiet auf und reiste erneut im Jahre 1988 ein; mit ihr reiste ihre am xxxxx.1984 in Griechenland geborenen Tochter xxxxx xxxxxxxx in das Bundesgebiet ein.

Der Beklagte erteilte der Klägerin eine bis 1993 gültige Aufenthaltserlaubnis-EG, die zuletzt bis zum 02.03.1999 verlängert wurde. In diesem Zusammenhang reichte die Klägerin eine Ablichtung des Schwerbehindertenausweises ihrer Tochter, ausgestellt vom Versorgungsamt xxxxxxxxxx am 15.03.1990, zu ihrer Ausländerakte; neben dem Grad der Behinderung (GdB) von 100 ist dort der Eintrag „Die Notwendigkeit ständiger Begleitung ist nachgewiesen" vermerkt. Als die Klägerin am 03.03.1999 zur weiteren Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis-EG bei der Ausländerbehörde des Beklagten vorsprach, wurde festgestellt, dass ihr Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt) gewährt wurde; die Klägerin hatte ihr früheres Arbeitsverhältnis gekündigt und ging keiner Beschäftigung mehr nach. Ihr wurde erklärt, dass sie nach § 3 Abs. 3 AufenthG/EWG Freizügigkeit für sich in Anspruch nehmen könne, wenn sie unfreiwillig arbeitslos geworden sei; sie wurde aufgefordert, Unterlagen über frühere Beschäftigungen, insbesondere Kündigungsschreiben und/oder - falls vorhanden - einen Nachweis über eine neue Beschäftigung vorzulegen. Die Klägerin legte in der Folge laut Aktenvermerk vom 22.07.1999 Unterlagen über frühere Arbeitsverhältnisse und Kündigungen vor, die - nach Auffassung des Beklagten - keinen Hinweis auf eine unfreiwillige Arbeitslosigkeit gaben; Kopien der Unterlagen wurden nicht zur Ausländerakte der Klägerin genommen. Des Weiteren legte die Klägerin eine - zur Akte genommene - ärztliche Bescheinigung der Dres. xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 29.04.1999 zur medizinischen Situation ihrer schwerbehinderten Tochter vor.

Mit Schreiben vom 06.08.1999 wandten sich die Prozessbevollmächtigten der Klägerin an den Beklagten und trugen vor, der Klägerin sei auf dem Hintergrund der notwendigen Versorgung ihrer Tochter eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Sie sei unfreiwillig arbeitslos geworden, da sie für die ständige Betreuung ihrer schwerbehinderten Tochter, die gehörlos und herzkrank sei, sorgen müsse. Nach dem ihrer Tochter ausgestellten Schwerbehindertenausweis, bestehe die Notwendigkeit ständiger Begleitung. Im Übrigen habe sie nur deshalb Sozialhilfe beantragt, weil ihr von der xxxxxxxxxxxxxx rechtswidrigerweise Pflegegeld nach der Pflegeversicherung verweigert werde.

Die Klägerin hat am 27.08.1999 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie unter Wiederholung und Vertiefung der Ausführungen im Schreiben vom 06.08.1999 vor, der Beklagte habe abschließend und endgültig verweigert, ihr eine EU- Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, obwohl sie darauf einen Rechtsanspruch habe. Zum einen nehme sie öffentliche Mittel in der Form der Sozialhilfe nur deswegen in Anspruch, weil ihr rechtswidrigerweise das ihr zustehende Pflegegeld nach der Pflegeversicherung verweigert werde. Zum anderen sei es ihr nicht zumutbar, ihre schwer kranke Tochter unbetreut zu lassen und in einem Notfall der Gefahr des Todes auszusetzen; der der Ausländerbehörde vorgelegten ärztlichen Bescheinigung sei zu entnehmen, dass eine Trennung von Mutter und Kind aus medizinischen und psychologischen Gründen nicht vorgenommen werden dürfe. Insofern läge in ihrem Fall eine unfreiwillige Arbeitslosigkeit nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 68/360/EWG vor.

Zwischenzeitlich sprach die Klägerin nach Klageerhebung am 01.09.1999 bei der Ausländerbehörde des Beklagten vor und erläuterte nochmals ihre persönliche Lage. Gleichzeitig erklärte sie sich damit einverstanden, dass ihr eine Aufenthaltserlaubnis nach allgemeinem Ausländerrecht für die Dauer eines Jahres erteilt wird und kündigte an, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt erneut eine Aufenthaltserlaubnis-EG beantragen werde, sobald sie wieder eine Erwerbstätigkeit aufgenommen habe. Darüber wurde ein Aktenvermerk zur Ausländerakte der Klägerin gefertigt, den die Klägerin unterzeichnete.

Mit Schreiben vom 03.09.1999 teilte der Beklagte den Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit, eine Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis-EG nach den §§ 1, 3, 7 AufenthG/EWG sei nicht möglich, da die Klägerin - unfreiwillige Arbeitslosigkeit könne nicht festgestellt werden - keine Freizügigkeit nach dem AufenthG/EWG in Anspruch nehmen könne.

Der der Klage zugleich gestellte Prozesskostenhilfeantrag war erfolglos (Beschluss der Kammer vom 09.03.2001; Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen [OVG NRW] vom 27.04.2001 - 18 E 268/01 -).

Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,

ihr eine Aufenthaltserlaubnis-EG zu erteilen, hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, ihr eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, ihren Antrag unter Ausübung fehlerfreien Ermessens zu bescheiden,

Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt er vor: Da die Klägerin nicht erwerbstätig sei und ihr letztes Arbeitsverhältnis selbst gekündigt habe, fänden die Regelungen des § 3 Abs. 1 sowie Abs. 2 Satz 1 AufenthG/EWG keine Anwendung. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis-EG nach den §§ 1, 3, 7 AufenthG/EWG sei daher nicht möglich. Auch könne die Klägerin keine Rechte aus den Richtlinien Nr. 90/364 - 366 herleiten, da sie ihren Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfe bestreiten könne. Bei der Prüfung der Frage, ob weiterhin Freizügigkeit nach dem AufenthG/EWG vorliege, sei unerheblich, durch welche persönlichen Umstände sich die Klägerin gezwungen gesehen habe, ihre letzte Erwerbstätigkeit aufzugeben. Den persönlichen Belangen der Klägerin sowie den durch sie geltend gemachten besonderen Umständen sei durch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach allgemeinem Ausländerrecht in ausreichendem Maße Rechnung getragen worden.

Die Beteiligten sind mit richterlicher Verfügung vom 30.06.2001 zur Möglichkeit der Entscheidung durch Gerichtsbescheid hingewiesen worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.

Gründe

Der Einzelrichter konnte ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, und die Beteiligten vorher dazu gehört worden sind, § 84 VwGO.

Die Klage ist als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zulässig, weil zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 27.08.1999 über den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis-EG nicht ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich entschieden worden war. Dem Beklagten ist spätestens anlässlich einer früheren Vorsprache der Klägerin am 09.12.1993 bekannt, dass sie sich um die Betreuung eines behinderten Kindes zu kümmern hat, zumal bereits zuvor eine Ablichtung eines früheren Schwerbehindertenausweises der Tochter der Klägerin, ausgestellt am 15.03.1990 vom Versorgungsamt xxxxxxxxxx, zu der Ausländerakte der Klägerin genommen worden war; neben dem Grad der Behinderung (GdB) von 100 ist dort der Eintrag „Die Notwendigkeit ständiger Begleitung ist nachgewiesen" vermerkt. Diese Eintragungen hätten Anlass für den Beklagten sein sollen, die aktuelle Lebenssituation der Klägerin umgehend zu ermitteln. Die bestehende Mitwirkungspflicht der Klägerin nach § 70 Abs. 1 Satz 1 AuslG war insoweit eingeschränkt, da die Behinderung der Tochter durch Aufnahme von Ablichtungen des Schwerbehindertenausweises in die Ausländerakte der Ausländerbehörde bekannt war oder hätte bekannt sein können. Zudem war die Situation der Klägerin durch das am 22.07.1999 vorgelegte Attest der Dres. xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 29.04.1999 hinreichend bekannt; daraus geht hervor, dass die Tochter der Klägerin taubstumm ist, an einem schweren Herzfehler leidet und darüber hinaus psychomotorisch retadiert ist, sodass die Anwesenheit der betreuenden Mutter dringend erforderlich und lebensnotwendig für die Tochter ist; eine Trennung von Mutter und Kind sei aus medizinischen und psychologischen Gründen nicht möglich. Spätestens seit dem (klarstellenden) Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 06.08.1999 (und zugleich nach Ablauf der in § 75 Abs. 1 Satz 2 VwGO genannten Frist) wäre eine förmliche Entscheidung im Hinblick auf das Begehren der Klägerin (Aufenthaltserlaubnis-EG auch bei unfreiwilliger Arbeitslosigkeit wegen notwendiger ständiger Betreuung eines Familienmitgliedes) möglich und nötig gewesen.

Die Klage ist aber nicht begründet.

Die Klägerin hat (derzeit) keinen Anspruch auf die Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis-EG (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Sie hat durch Rücknahme ihres für die Durchführung des vorliegenden Antragsverfahrens (vgl. § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Sätze 1 und 2 AufenthG/EWG i.V.m. § 10 Satz 1 VwVfG NRW) notwendigen Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis-EG rechtswirksam darauf zu Gunsten einer Aufenthaltserlaubnis nach allgemeinem Ausländerrecht verzichtet.

Erklärt der Ausländer/die Ausländerin anlässlich einer Vorsprache bei der Ausländerbehörde nach Klageerhebung Einverständnis dazu, dass statt der begehrten Aufenthaltserlaubnis-EG eine Aufenthaltserlaubnis nach allgemeinem Ausländerrecht für die Dauer eines Jahres erteilt wird, und kündigt der Ausländer/die Ausländerin an, dass er/sie zu einem späteren Zeitpunkt erneut eine Aufenthaltserlaubnis-EG beantragen wird, sobald er/sie wieder eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, hat er/sie das ursprüngliche Antragsbegehren durch Antragsrücknahme aufgegeben. An einer solchen persönlich abgegebenen Erklärung (einschließlich der erteilten Einverständniserklärung zur dargelegten Verfahrensweise der vorläufigen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach allgemeinem Ausländerrecht) ist der Ausländer/die Ausländerin festzuhalten, besonders mit Blick darauf, dass diese Erklärung gegenüber der Ausländerbehörde nach - durch einen Rechtsanwalt erfolgten - Klageerhebung abgegeben worden ist;

vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 27.04.2001 - 18 E 268/01 - ;

Beschluss der erkennenden Kammer vom 09.03.2001 - 8 K 5667/99 -.

Dies trifft hier zu. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die den vorliegenden Fall betreffenden Ausführungen in den Beschlüssen der erkennenden Kammer vom 09.03.2001 - 8 K 5667/99 - und des OVG NRW vom 27.04.2001 - 18 E 268/01 - verwiesen.

Ergänzend sei auf Folgendes hingewiesen:

Da die anwaltlich beratene Klägerin mit ihrer Erklärung vom 01.09.1999 und der damit verbundenen Antragsrücknahme auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis-EG die Entscheidungsgrundlage für den Beklagten entzogen hat, ist an dieser Stelle nicht darauf einzugehen, ob die persönlichen Verhältnisse der Klägerin zu einer für sie unfreiwilligen Arbeitslosigkeit im Sinne des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 68/360/EWG geführt haben. Mithin war auch nicht darüber zu entscheiden, ob die von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin aufgeworfene Frage,

ob ein EU-Bürger, der seinen Arbeitsplatz aufgibt, während er noch nicht im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis-EG ist, dann weiter das europäische Grundrecht der Freizügigkeit genießt, wenn die Arbeitsplatzaufgabe aus zwingenden familiären Gründen, etwa aus Gründen der Pflegebedürftigkeit eines Familienmitgliedes, erfolgt ist oder ob in einem solchen Fall von einer freiwilligen Aufgabe des Arbeitsplatzes mit der Folge des Verlustes der Freizügigkeit auszugehen ist,

dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen ist.

Der von den Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 30.05.2001 vorgebrachte „kleine Hinweis" - besonders im Hinblick auf den zugleich geäußerten Vorwurf, es gebreche dem Gericht und auch dem Oberverwaltungsgericht an grundlegenden Kenntnissen europäischer Rechtsnormen - ist unangebracht. Eine eigenmächtige sprachliche Korrektur des Gesetzgebers bezüglich der Bezeichnung „Aufenthaltserlaubnis-EG" in „Aufenthaltserlaubnis-EU" ist dem Gericht - gewissermaßen „per ordré du mufti" (wie die Prozessbevollmächtigten sich im gleichen Schriftsatz auszudrücken belieben) - aus Rechtsstaatsgrundsätzen, vor allem nach Art. 20 Abs. 3, Art. 92 GG untersagt. Insoweit ist die durch den Gesetzgeber vorgenommene, jedenfalls rechtlich nicht zu beanstandende Bezeichnung des in Streit stehenden Gesetzes als „Gesetz über Einreise und Aufenthalt von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Aufenthaltsgesetz/EWG - AufenthG/EWG" in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.01.1980 (BGBl. I S. 116), zuletzt geändert durch Art. 1 5. ÄndG vom 27.12.2000 (BGBl. III/FNA 26-2), sowie der dort aufgeführte Aufenthaltstitel „Aufenthaltserlaubnis-EG" (vgl. nur § 3 Abs. 1 AufenthG/EWG) vom Gericht und auch den Anwälten als unabhängigen Organen der Rechtspflege (vgl. § 1 BRAO), die sich bei ihrer Berufsausübung nicht unsachlich verhalten dürfen (vgl. § 43 a Abs. 3 Satz 1 BRAO), zu respektieren; dies gilt gerade auch im Hinblick darauf, dass der Gesetzgeber noch in seiner jüngsten Novellierung keinen Anlass gesehen hat, diese Bezeichnungen zu ändern. Des Weiteren seien die Prozessbevollmächtigten der Klägerin vorsorglich darauf hingewiesen, dass sie mit ihrer Bemerkung im Schriftsatz vom 30.05.2001, es gebe kein „allgemeines Ausländerrecht" für EU-Bürger, die bestehende Rechtslage verkennen (vgl. nur § 2 Abs. 2 AuslG);

s. auch: OVG NRW, Urteil vom 21.12.1999 - 18 A 5101/96 -, EZAR 034 Nr. 7 = NWVBl. 2001, S. 29; Beschluss vom 02.04.2001 - 18 A 1257/00 -.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.






VG Düsseldorf:
v. 26.07.2001
Az: 8 K 5667/99


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