Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 6. Juni 2002
Aktenzeichen: I ZB 5/02
(BGH: Beschluss v. 06.06.2002, Az.: I ZB 5/02)
Tenor
Der Antrag vom 3. Februar 2002 wird auf Kosten des Antragstellersabgelehnt.
Gründe
Der vom Antragsteller gestellte "Antrag auf Durchführung eines Amtsermittlungsverfahrens auf Aufklärung von Verkündungsmängeln" des Beschlusses des 30. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 1. Oktober 2001 ist unzulässig, weil weder im Markengesetz noch in der ergänzend heranzuziehenden Zivilprozeßordnung ein derartiges besonderes Ermittlungsverfahren bezüglich der Verkündung einer Entscheidung vorgesehen ist.
Sofern der Antrag des Antragstellers als Rechtsmittel (Rechtsbeschwerde) gegen den Beschluß vom 1. Oktober 2001 anzusehen sein sollte, wäre er schon deshalb unzulässig, weil er nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt worden ist (§ 85 Abs. 5 MarkenG).
Gegenstandswert: 10.225,84 = 20.000,--DM).
BGH:
Beschluss v. 06.06.2002
Az: I ZB 5/02
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