Bundespatentgericht:
Beschluss vom 13. April 2005
Aktenzeichen: 32 W (pat) 89/03
(BPatG: Beschluss v. 13.04.2005, Az.: 32 W (pat) 89/03)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Gegen die am 18. September 2001 angemeldete und für die Waren 20: Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte; konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten (Gelees); Konfitüren, Fruchtmuse; Eier, Milch und Milchprodukte; Speiseöle und -fette; 30: Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioka, Sago, Kaffee-Ersatzmittel; Mehle und Getreidepräparate; Brot, feine Backwaren und Konditorwaren, Speiseeis; Honig, Melassesirup; Hefe, Backpulver; Salz; Senf; Essig, Saucen (Würzmittel); Gewürze; Kühleis; 33: alkoholische Getränke (ausgenommen Biere)
angemeldete farbige Wort-/Bildmarke 301 55 568 (petrol, beige)
ist aus der prioritätsälteren deutschen Wortmarke 2033367 Truffet Widerspruch erhoben worden. Die Widerspruchsmarke genießt Schutz für die Waren Back- und Konditorwaren, Kekse, Biskuits, Kuchen, Schokolade, Schokoladewaren, Pralinen, Zuckerwaren, Bonbons, Marzipan, Mais- und Reisprodukte für Nahrungszwecke; Puffmais; Getreidepräparate und Getreideriegel für Nahrungszwecke unter Zusatz von Zucker und/oder Honig und/oder Kakao und/oder Früchten und/oder Schokolade und/oder Nüssen; Getreideflocken für Nahrungszwecke.
Der Widerspruch richtet sich gegen alle Waren der jüngeren Marke.
Die mit einem Beamten des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat den Widerspruch mit Beschluss vom 7. Januar 2003 zurückgewiesen. Zwischen den Marken bestehe keine Verwechslungsgefahr. Eine klangliche Ähnlichkeit sei wegen der nur in der angegriffenen Marke befindlichen Lautfolge "to" nicht anzunehmen. Der markante Konsonant "t" und der Vokal "o" würden klanglich deutlich in Erscheinung treten. Noch deutlicher seien die Unterschiede, falls die Widerspruchsmarke nach den Regeln der französischen Phonetik in etwa wie "Trüfee" ausgesprochen werde.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden, die entgegen vorheriger Ankündigung nicht begründet worden ist.
Der Inhaber der angegriffenen Marke hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die angegriffene Marke ist nicht wegen der Gefahr von Verwechslungen mit der Widerspruchsmarke zu löschen.
Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die Eintragung einer Marke im Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn und soweit wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke (st. Rspr; vgl. BGH GRUR 2002, 626, 627 - IMS).
Bei Anlegung dieser Maßstäbe besteht im vorliegenden Fall für das Publikum keine Gefahr von Verwechslungen zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke.
1. Die Waren der jüngeren Marke "Getreidepräparate, feine Back- und Konditorwaren" sind im Warenverzeichnis der Widerspruchsmarke mit der Einschränkung identisch enthalten, dass bei den Back- und Konditorwaren der Widerspruchsmarke der Zusatz "feine" fehlt. Ansonsten besteht eine durchschnittliche Ähnlichkeit nur zwischen dem Brot der jüngeren Marke und den Backwaren der Widerspruchsmarke. Zwischen den übrigen Waren der jüngeren Marke und den Widerspruchswaren besteht keine (allenfalls nur eine entfernte) Warenähnlichkeit.
2. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte ist von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke auszugehen.
3. Bei einem Vergleich der jüngeren Marke mit der Widerspruchsmarke besteht - auch soweit Warengleichheit vorliegt - keine Verwechslungsgefahr, weil die sich gegenüberstehenden Marken einander nicht ausreichend ähnlich sind.
a) Schriftbildlich unterscheiden sich die Marken schon deshalb, weil es sich bei der jüngeren Wort-/Bildmarke um ein - zudem farbiges - Zeichen mit einer besonderen graphischen Ausgestaltung handelt. Abgesehen davon ist der Wortbestandteil der jüngeren Marke mit neun Buchstaben länger als die Widerspruchsmarke, die nur aus sieben Buchstaben besteht. Dabei fällt die Verdoppelung der Buchstaben "ff" bzw. "tt" in der angegriffenen Marke besonders auf.
b) Auch klanglich besteht ein ausreichender Abstand zwischen den Marken. Die jüngere Marke setzt sich aus drei Silben zusammen, während es sich bei der Widerspruchsmarke um ein zweisilbiges Wort handelt. Die dritte Silbe "to" am Wortende der jüngeren Marke findet bei der Widerspruchsmarke keine Entsprechung. Für einen hinreichenden klanglichen Unterschied spricht insbesondere auch, dass die betonte Mittelsilbe von Truffetto offen (wie "fätt") klingt, während Trufee bei der naheliegenden französischen Aussprache "fe" aufgrund des langgezogenen Vokals "e" einen völlig anderen Klangeindruck vermittelt. Auch wenn die Widerspruchsmarke buchstabengetreu gesprochen wird, bestehen ausreichende klangliche Unterschiede in Silbenzahl und Betonung, die bei Truffet auf dem u liegt. Wer die letzte Silbe betont, weil er Truffet als französisches Wort erkennt, läßt auch das t weg.
c) Es besteht auch nicht die Gefahr des gedanklichen In-Verbindung-Bringens der Vergleichsmarken; insbesondere wird die jüngere Marke nicht für eine Serienmarke der Widersprechenden gehalten. Dies würde voraussetzen, dass die Marken in einem Bestandteil übereinstimmen, der eigenständig hervortritt und eine Serienstruktur aufweist. Hierfür fehlen durchgreifende Anhaltspunkte.
Es besteht kein Anlass, einer oder einem der Verfahrensbeteiligten die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzulegen (§ 71 Abs. 1 MarkenG).
Viereck Dr. Albrecht Kruppa Hu
BPatG:
Beschluss v. 13.04.2005
Az: 32 W (pat) 89/03
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