Brandenburgisches Oberlandesgericht:
Urteil vom 13. Dezember 2005
Aktenzeichen: 6 U 66/05

(Brandenburgisches OLG: Urteil v. 13.12.2005, Az.: 6 U 66/05)

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 5.4.2005 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 31 O 61/04 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

Die Parteien streiten um zwei Steuerbescheinigungen über verdeckte Gewinnausschüttungen nach § 44 KStG für die Jahre 1992 und 1993.

Die Beklagte ist eine im Jahr 1991 gegründete unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft, die einen Golfplatz betreibt. Der Kläger war einer ihrer Gründungsgesellschafter, er ist zwischenzeitlich aus der Gesellschaft ausgeschieden. Anlässlich der Gründung der Beklagten erhielt der Kläger Vorzugsaktien, die mit einer Spielberechtigung verbunden waren. Der Kläger verkaufte in den Jahren 1992 und 1993 insgesamt zehn Vorzugsaktien.

Das Finanzamt B. als das für den Kläger zuständige Veranlagungsfinanzamt erließ gegenüber dem Kläger am 1.7.1996 und 29.10.1996 für die Jahre 1992 und 1993 Einkommen-steuerbescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Im Anschluss an eine die Jahre 1992 und 1993 umfassende Betriebsprüfung bei der Beklagten (vgl. Betriebsprüfungsbericht vom 11.11.1997 Bl. 65-67 d. A.) teilte das für die Besteuerung der Beklagten zuständige Finanzamt H. dem für den Kläger zuständigen Veranlagungsfinanzamt mit Schreiben vom 4.11.1997 (Bl. 14 d. A.) mit, dass man davon ausgehe, dass der Kläger die Erlöse aus der Veräußerung der Vorzugsaktien abzüglich des inneren Werts der Aktien als Einnahmen aus Kapitalvermögen zu versteuern habe, weil die Beklagte an den Kläger verdeckte Gewinnausschüttungen in der Weise erbracht habe, dass sie auf die Einnahmemöglichkeit aus der Veräußerung der Spielberechtigungen verzichtet habe. Das Finanzamt B. erließ unter der Berücksichtigung dieser Mitteilung und insoweit abweichend von den Einkommenssteuerbescheiden für 1992 und 1993 vom 1.7.1996 und 20.9.1996 entsprechend geänderte Einkommensteuerbescheide für den Kläger und setzte die Einkommensteuer für 1992 und für 1993 mit Änderungsbescheiden vom 21.10.1998 und 22.10.1998 (Bl. 15-20 d. A.) unter Zugrundelegung der verdeckten Gewinnausschüttungen erneut fest. Auch unter Berücksichtigung der als verdeckte Gewinnausschüttungen qualifizierten Beträge wurde die Einkommensteuer für den Kläger und seine Ehefrau auf 0,00 DM festgesetzt. Der Kläger legte gegen die neuen Einkommensteuerbescheide keinen Widerspruch ein, weil er die Feststellung von verdeckten Gewinnausschüttungen im Hinblick auf die von der Beklagten zu zahlende anzurechnende Körperschaftsteuer als vorteilhaft ansah.

Die Beklagte setzte sich gegenüber dem Finanzamt H. gegen die Auffassung zur Wehr, es habe verdeckte Gewinnausschüttungen gegeben und erreichte eine Änderung des Betriebsprüfungsberichtes (Bl. 68-104 d. A.). Nach einer entsprechenden Mitteilung des Finanzamtes H. vom 30.11.1998 an das Veranlagungsfinanzamt des Klägers (Bl. 108 d. A.) änderte dieses durch Änderungsbescheid vom 2.6.1999 die Bescheide vom 21.10.1998. Danach waren die Einkünfte des Klägers aus Kapitalvermögen nicht mehr um die vorher zu Grunde gelegten verdeckten Gewinnausschüttungen erhöht. In dem durch den Kläger gegen die Bescheide vom 2.6.1999 durchgeführten Rechtsmittelverfahren verpflichtete sich das Finanzamt B. am 14.4.2003 in der mündlichen Verhandlung des Finanzgerichts Ba., neue Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1992 und 1993 zu erstellen, die den Bescheiden vom 21.10.1998 entsprechen (Bl. 22-23 d. A.).

Im Anschluss daran, mit anwaltlichen Schreiben vom 23.12.2003 und unter der Fristsetzung bis zum 15.1.2004, forderte der Kläger die Beklagte erfolglos auf, ihm die für die Körperschaftsteueranrechnung erforderlichen Steuerbescheinigungen gemäß § 44 KStG für die Jahre 1992 und 1993 auszustellen.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei zu der Ausstellung der Bescheinigungen gemäß § 44 KStG verpflichtet, da ihm gegenüber bestandskräftig feststehe, dass ihm Kapitaleinkünfte in Form von verdeckten Gewinnausschüttungen zugeflossen seien. Hieraus ergebe sich die Verpflichtung der Beklagten, die begehrte Bescheinigung auszustellen.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, ihm gemäß § 44 KStG i. d. F. des Gesetzes vom 13.9.1993 Steuerbescheinigungen über verdeckte Gewinnausschüttungen auszustellen und zu übergeben, in denen folgende Angaben enthalten sind:

a) Für das Jahr 1992: Höhe der Leistungen: DM 131.342,00anrechenbare Körperschaftsteuer:DM 73.880,00zu versteuernde Einnahmen:DM 205.222,00b) Für das Jahr 1993: Höhe der Leistungen:DM 21.900,00anrechenbare Körperschaftsteuer: DM 9.385,00zu versteuernde Einnahmen:DM 31.285,00Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, sie sei nicht verpflichtet, die begehrten Bescheinigungen auszustellen, da keine Leistungen im Sinne von § 44 KStG vorlägen und demzufolge Körperschaftsteuer nicht geschuldet sei. Sie sei auch nicht berechtigt, dem Kläger eine entsprechende Steuerbescheinigung auszustellen, weil sie sich anderenfalls gemäß § 44 Abs. 5 KStG a. F. haftbar machen würde.

Das Landgericht hat mit am 5.4.2005 verkündetem Urteil die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Anspruch gemäß § 44 KStG setze voraus, dass dem Anteilseigner verdeckte Gewinnausschüttungen tatsächlich zugeflossen und die Kapitalgesellschaft entsprechende Leistungen erbracht habe. Dies sei auf der Ebene der leistenden Körperschaft zu entscheiden und sei hier nicht der Fall.

Gegen dieses Urteil, ihm zugestellt am 13.4.2005, hat der Kläger durch bei Gericht am 10.5.2005 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und das Rechtsmittel durch am 13.7.2005 eingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem auf seinen am 10.6.2005 eingegangenen Schriftsatz die Berufungsbegründungsfrist bis zu diesem Tag verlängert worden war.

Der Kläger meint, maßgeblich für die Frage, ob eine Bescheinigung gemäß § 44 KStG zu erteilen sei, sei die Auffassung des für ihn als Gesellschafter zuständigen Finanzamtes. Es komme nicht darauf an, ob bei der Gesellschaft verdeckte Gewinnausschüttungen festgestellt worden seien. Dies ergebe sich aus dem Gesetzeswortlaut und der Gesetzessystematik. Im Übrigen habe das Finanzamt H. in seinem ursprünglichen Betriebsprüfungsbericht zutreffend angenommen, dass es sich bei den Veräußerungserlösen aus den Vorzugsaktien um verdeckte Gewinnausschüttungen der Beklagten gehandelt habe.

Der Kläger beantragt,

das am 5.4.2005 verkündete Urteil des Landesgerichts Frankfurt (Oder) - 31 O 61/04 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm gemäß § 44 KStG in der jeweils maßgeblichen Fassung Steuerbescheinigungen über verdeckte Gewinnausschüttungen auszustellen und zu übergeben, in denen folgende Angaben enthalten sind:

a) Für das Jahr 1992: Höhe der Leistungen: DM 131.342,00anrechenbare Körperschaftsteuer: DM 73.880,00zu versteuernde Einnahmen:DM 205.222,00b) Für das Jahr 1993: Höhe der Leistungen:DM 21.900,00anrechenbare Körperschaftsteuer:DM 9.385,00zu versteuernde Einnahmen:DM 31.285,00Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hält das landgerichtliche Urteil für richtig.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und ihre Anlagen Bezug genommen.

Die gemäß den §§ 517, 520 ZPO zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte der geltend gemachte Anspruch auf Ausstellung der begehrten Bescheinigungen gemäß § 44 KStG a. F. nicht zu.

1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere besteht ein Rechtsschutzbedürfnis.

Zwar würden die begehrten Bescheinigungen nicht dazu führen, dass sich die Einkommenssteuerbelastung des Klägers verringert, weil er, wie sich aus den von ihm vorgelegten Kopien der Einkommensteuerbescheide vom 22.10.1998 und 21.10.1998 ergibt, keine steuerbaren Einkünfte erzielt. Jedoch hat der Kläger auf Befragen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt, dass er beabsichtigt, mit diesen Bescheinigungen vom Finanzamt eine Vergütung der von der Beklagten bescheinigten Körperschaftsteuer zu bewirken.

2.) Die Klage ist jedoch nicht begründet.

Die Beklagte ist nach § 44 Abs. 1 Satz 1 KStG a. F. verpflichtet, ihrem Anteilseigner auf Verlangen bestimmte Angaben nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu bescheinigen, wenn sie für eigene Rechnung Leistungen erbringt, die bei den Anteilseignern Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes sind. Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift liegen nicht vor. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte in den Jahren 1992 und 1993 Leistungen erbracht hätte, die bei dem Kläger Einnahmen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 EStG sind.

30a.) Das erkennende Gericht ist dabei nicht aus Gründen der Rechtskraft verpflichtet, davon auszugehen, dass der Kläger in den Jahren 1992 und 1993 verdeckte Gewinnausschüttungen erhalten hat. Bei den Steuerbescheiden, die gegenüber dem Kläger und seiner Ehefrau ergangen sind, handelt es sich nicht um gerichtliche Entscheidungen, sondern um Entscheidungen der Finanzverwaltung. Aus diesem Grunde scheidet eine Bindungswirkung aus Gründen der Rechtskraft aus.

Auch eine Bindungswirkung aus Gründen der materiellen Bestandskraft der gegenüber dem Kläger und seiner Ehefrau ergangenen Steuerbescheide scheidet aus, weil die Beklagte an diesem Besteuerungsverfahren nicht beteiligt war.

Dies gilt umgekehrt auch für das die Beklagte betreffende Besteuerungsverfahren für die Jahre 1992 und 1993, an dem der Kläger seinerseits nicht beteiligt war. Auch insoweit besteht keine Bindungswirkung.

33b.) Das angerufene Zivilgericht hat deshalb in eigener Prüfung zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 KStG a. F. vorliegen. Dies ist nicht der Fall.

34Für die Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen gelten die allgemeinen zivilprozessualen Regeln. Danach obliegt es dem Kläger darzulegen und zu beweisen, dass er von der Beklagten in den beiden im Klageantrag genannten Jahren verdeckte Gewinnausschüttungen in der behaupteten Höhe erhalten hat. Dazu hat er erstinstanzlich nichts vorgetragen, offenbar weil er zu Unrecht der Ansicht war, dass der ihm gegenüber bestandskräftig gewordene Einkommensteuerbescheid für die Jahre 1992 und 1993 auch die Zivilgerichte binde.

35Der Kläger hat sich im Berufungsverfahren vorsorglich die Ansicht des ursprünglichen, die Beklagte betreffenden Betriebsprüfungsberichts vom 11.11.1997 des Finanzamts H. zu Eigen gemacht. Das Finanzamt H. hat darin die Auffassung vertreten, bei den mit den Vorzugsaktien verbundenen Spielrechten handele es sich um Sonderrechte im Sinne von § 26 Abs. 1 AktG, die steuerlich ein neben der Aktie stehendes Wirtschaftsgut darstellten. Über das Sonderrecht werde die rechtlich gesicherte Möglichkeit zur Benutzung der Anlagen der Aktiengesellschaft erlangt. Die neuen golfspielenden Aktionäre, die in erster Linie an dieser Nutzungsmöglichkeit interessiert seien, bezahlten mit dem Kaufpreis zum einen die Aktie, zum anderen die Spielberechtigung. Die Einnahmen aus der Veräußerung der Spielberechtigungen stünden der Aktiengesellschaft zu, die mit Eigen- und Fremdkapital den Golfplatz entsprechend ihrem Unternehmensgegenstand errichtet habe und diesen auch betreibe. Die mit dem Spielrecht erworbene Nutzungsmöglichkeit an dem Vermögen der Aktiengesellschaft wäre deshalb ihr gegenüber zu vergüten gewesen. Die beklagte Aktiengesellschaft habe zu Gunsten der Gründungsaktionäre auf die Einnahmemöglichkeiten aus der Veräußerung der Spielberechtigungen verzichtet und mithin verdeckte Gewinnausschüttungen vorgenommen.

36Ob diese Auffassung richtig ist oder nicht, braucht nicht entschieden zu werden. Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers annimmt, dass die Gewährung derartiger Vorzugsaktien als verdeckte Gewinnausschüttungen anzusehen ist, würde dies der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Denn der Kläger begehrt mit der Klage die Ausstellung einer Bescheinigung des Inhalts, dass er in den Jahren 1992 und 1993, in denen er die Vorzugsaktien veräußert hat, von der Beklagten Leistungen in Form verdeckter Gewinnausschüttungen erhalten hat. Dazu müsste er vortragen, dass er in diesen beiden Jahren Leistungen von der Beklagten in der im Antrag genannten Höhe erhalten hat. Ein entsprechender Vortrag fehlt. Die Frage des Zeitpunkts der Gewährung der Vorzugsaktien ist im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat erörtert worden. Dabei war es zwischen den Parteien unstreitig, dass die Ausgabe der Vorzugsaktien weder im Jahr 1992 noch im Jahr 1993 stattgefunden hat, sondern vielmehr im Jahr 1991. Sollte die Ausgabe von Vorzugsaktien, mit denen eine Spielberechtigung verbunden ist, als verdeckte Gewinnausschüttung anzusehen sein, könnte der Kläger eine Bescheinigung nach § 44 Abs. 1 Satz 1 KStG allenfalls für das Jahr 1991 verlangen, nicht jedoch für die Jahre 1992 und 1993.

37In den Jahren 1992 und 1993 hat der Kläger nicht von der Beklagten, sondern von Käufern der Vorzugsaktien Zahlungen in der im Antrag genannten Höhe erhalten. Kaufpreiszahlungen von Dritten stellen jedoch keine Leistungen der Beklagten dar. Vielmehr hat sich mit der Veräußerung der Vorzugsaktien lediglich die Gewinnchance des Klägers realisiert, die er mit deren Überlassung im Jahre 1991 erhalten hat.

38Das Finanzamt H. hat in dem ursprünglichen Betriebsprüfungsbericht vom 11.11.1997 außerdem die Auffassung vertreten, dass - wenn die Spielrechte im Gründungsstadium der Aktiengesellschaft auf die Gründungsaktionäre übertragen wurden - auch dann von einer verdeckten Gewinnausschüttung auszugehen sei, wenn das Spielrecht im Zeitpunkt der Übertragung relativ wertlos gewesen wäre. Die Aktiengesellschaft habe es mittels eigener Aufwendungen erst mit wirtschaftlichem Gehalt ausgestattet. Der Auffassung, dass die Errichtung des Golfplatzes eine Leistung der Gesellschaft an ihre mit Vorzugsaktien ausgestatteten Gesellschafter darstellt, die dazu führt, dass die mit den Vorzugsaktien verbundenen Spielberechtigungen werthaltig sind, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Tätigkeiten, die die beklagte Aktiengesellschaft in Erfüllung ihres Gesellschaftszwecks erbracht hat und die zu Kurssteigerungen ihrer Aktien führen, stellen keine Gewinnausschüttungen dar.

Im Übrigen müsste der Kläger, selbst wenn man sich dieser Auffassung anschließen wollte, darlegen und beweisen, dass die beklagte Aktiengesellschaft im Jahr 1992 Leistungen erbracht hat, die dazu geführt haben, dass die neun von ihm veräußerten Aktien den Wert erhalten haben, den er als Kaufpreis erlöst hat. Hierzu müsste er auch darlegen, warum ein weiterer Aktionär, der mit Vorzugsaktien ausgestattet war, im gleichen Jahr erheblich weniger erlöst hat als er selbst. An einem solchen Vortrag fehlt es.

3.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, § 543 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.






Brandenburgisches OLG:
Urteil v. 13.12.2005
Az: 6 U 66/05


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