Oberlandesgericht Düsseldorf:
Urteil vom 14. November 2003
Aktenzeichen: I-16 U 95/98
(OLG Düsseldorf: Urteil v. 14.11.2003, Az.: I-16 U 95/98)
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 12. März 1998 verkündete
Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf
wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Sicherheitsleistungen können auch durch Bürgschaft eines der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegenden Kreditinstituts erbracht werden.
Tatbestand
Der Kläger war Gesellschafter der am 19. April 1994 gegründeten Beklagten. Weitere Gesellschafter sind Dr. N... und Dr. W.... Am Stammkapital von 150.000,-- DM waren die Gesellschafter zu gleichen Teilen beteiligt. Jeder der drei Gesellschafter wurde durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 19. April 1994 zum alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer der Beklagten bestellt. Diese schloss mit allen drei Geschäftsführern gleichlautende Anstellungsverträge mit Wirkung ab 1. Juli 1994.
Nach Abschnitt VI des am 19. April 1994 notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrages in der Fassung vom 11. November 1994 wurde die Gesellschaft auf unbestimmte Zeit errichtet und konnte von jedem Gesellschafter erstmals zum 31. Dezember 996 mit einer Frist von 12 Monaten zum Schluss eines jeden Kalenderjahres gekündigt werden. Die Kündigung war nach dem Gesellschaftsvertrag durch Einschreiben der Geschäftsführung und allen Gesellschaftern gegenüber zu erklären. Sie führte nicht zur Auflösung der Gesellschaft, sondern diese sollte unter Ausscheiden des Kündigenden von den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt werden.
Hinsichtlich der Gesellschafterversammlung heißt es in dem Gesellschaftsvertrag unter Abschnitt VIII:
"1. Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in Gesellschafterversammlungen gefasst. Soweit das Gesetz oder der Gesellschaftsvertrag keine andere Mehrheit zwingend vorschreibt, beschließen die Gesellschafter mit 3/4 der abgegebenen Stimmen. ...
2. ...
3. Gesellschafterversammlungen finden am Sitz der Gesellschaft statt, sofern die Versammlung nicht etwas anderes beschließt. Zur Versammlung sind die Gesellschafter mittels eingeschriebenen Briefs unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Zwischen dem Tag der Absendung des Einladungsschreibens und dem Tage der Versammlung müssen mindestens zwei Wochen liegen...
Eine Gesellschafterversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 75 % des Stammkapitals vertreten sind. Ist die Gesellschafterversammlung nicht beschlussfähig, so ist unter Beachtung des vorgehenden Abschnitts mit derselben Tagesordnung eine neue Versammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen oder vertretenden Gesellschafter beschlussfähig ist, falls hierauf in der Einberufung hingewiesen wird."
Nach Abschnitt IX des Gesellschaftsvertrages konnten die Gesellschafter die Einziehung eines Geschäftsanteils grundsätzlich nur mit Zustimmung des betroffenen Gesellschafters beschließen, ohne dessen Zustimmung u.a. dann, wenn der Gesellschafter das Gesellschaftsverhältnis gekündigt hatte oder er aus irgendeinem anderen Grund aus der Gesellschaft ausschied.
Abschnitt XI der Satzung der Beklagten regelte das Ausscheiden des tätigen Gesellschafters u.a. wie folgt:
"1. ...
2. Sollte ein Gesellschafter seinen Anstellungsvertrag kündigen oder sollte der Anstellungsvertrag aus einem sonstigen Grunde aufgelöst werden, so ist der Gesellschafter verpflichtet, seinen Geschäftsanteil den übrigen Gesellschaftern in dem Verhältnis, in dem deren Geschäftsanteile zueinander stehen, zum Kauf anzubieten. Das Angebot ist spätestens innerhalb von vier Wochen nach der Beendigung des Anstellungsvertrages den übrigen Gesellschaftern in notarieller Form anzutragen. ...
Die Höhe des Kaufpreises und dessen Zahlung ist gemäß Abschnitt XII. zu bestimmen.
3. ...
4. Sollte ein Gesellschafter, dessen Anstellungsverhältnis endet, seinen Anteil nicht gemäß den vorstehenden Bestimmungen anbieten, so kann er gemäß Abschnitt IX Abs. 2 - 3 des Gesellschaftsvertrages eingezogen werden."
Abschnitt XV des Gesellschaftsvertrages sah die Vereinbarung einer Schiedsgerichtsklausel vor und hat folgenden Wortlaut:
"Es soll über alle Streitigkeiten, die sich zwischen der Gesellschaft auf der einen und den Gesellschaftern auf der anderen Seite sowie zwischen den Gesellschaftern untereinander auf Grund, des Gesellschaftsvertrages - auch über dessen Rechtswirksamkeit - ergeben, zunächst ein Schiedsgericht entscheiden. Die Vereinbarung hierzu treffen die Beteiligten in separater Urkunde."
Den Schiedsvertrag, der die Zusammensetzung des Schiedsgerichts und die Vergütung der Schiedsrichter regelte, schlossen der Kläger und seine beiden Mitgesellschafter im Anschluss an die Beurkundung des Gesellschaftsvertrages in separater Urkunde in notarieller Form ab, wobei eingangs die Zuständigkeit des Schiedsgerichts entsprechend Abschnitt XV des Gesellschaftsvertrages festgelegt wurde.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Gesellschaftsvertrages und des Schiedsvertrages wird auf die Anlagen K 1 und K 2 Bezug genommen.
Nach zunächst erfolgreicher Zusammenarbeit der Gesellschafter kam es zwischen ihnen zu Meinungsverschiedenheiten; die Gesellschafter sind nunmehr zerstritten. Der Kläger einerseits und die Gesellschafter Dr. N... und Dr. W... andererseits waren in der Vergangenheit bestrebt, die Gesellschaft ohne die jeweils andere Seite fortzufahren. Einigungsbemühungen scheiterten an den beiderseitig geltend gemachten Abfindungsforderungen. Die Meinungsverschiedenheiten traten insbesondere in der Gesellschafterversammlung der Beklagte vom 22. September 1995 zutage, die sich unter anderem mit der Gewinnverteilung für das Geschäftsjahr 1994 hätte befassen sollen. Die Gesellschafter Dr. N... und Dr. W... kündigten daraufhin unter dem 9. und 11. Oktober 1995 ihre Anstellungsverträge bei der Beklagten zum 31. Dezember 1996. Mit gleichlautenden Schreiben vom 17. Oktober 1995 erklärten beide, die jeweils andere Kündigung werde als formunwirksam gemäß § 2 Ziffer 1 des Anstellungsvertrages zurückgewiesen, weil sie nicht per Einschreiben zugestellt worden sei.
Hiernach lud Dr. W... als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer zu einer Gesellschafterversammlung am 6. November 1995 ein. Die mitgeteilte Tagesordnung sah u.a. die Antragstellung und Beschlussfassung über eine Kündigung des Anstellungsvertrages des Klägers vor. Für den Fall, dass die Versammlung nicht beschlussfähig sein werde, wurde gleichzeitig zu einer zweiten Versammlung am 24. November 1995 eingeladen. Die Versammlung vom 6. November 1995 wurde nicht durchgeführt. In der Gesellschafterversammlung vom 24. November 1995 wurden verschiedene Vorwürfe gegen den Kläger erhoben. Mit den Stimmen der beiden anderen Gesellschafter wurde beschlossen, dass die Bestellung des Klägers zum Geschäftsführer mit sofortiger Wirkung widerrufen und die Geschäftsführung beauftragt werde, den Anstellungsvertrag des Klägers mit sofortiger Wirkung zu kündigen, was sodann auch mit Schreiben der Beklagten vom 27. November 1995 geschah.
Mit Schreiben vom 27. November 1995 sprach die Beklagte gegenüber Rechtsanwalt Dr. S... unter Bezugnahme auf die vorgenannten Gesellschafterbeschlüsse die fristlose Kündigung des Anstellungsvertrages des Klägers aus. Im Auftrage der Beklagten sprach der sie vertretende Rechtsanwalt Dr. R..., der auch Dr. N... und Dr. W... anwaltlich vertrat, mit Anwaltsschreiben vom 4. Dezember 1995 erneut die fristlose, hilfsweise die ordentliche Kündigung des Anstellungsvertrages des Klägers aus.
Der Kläger hielt die Gesellschafterbeschlüsse vom 24. November 1995 und die nachfolgenden fristlosen Kündigungen seines Anstellungsvertrages für unwirksam. Er erwirkte vor dem Landgericht Düsseldorf im Verfahren 31 0 228/95 durch Beschluss vom 14. Dezember 1995 und diesen im Wesentlichen bestätigendes - rechtskräftiges - Urteil vom 25. Januar 1996 (Anlage K 18) eine einstweilige Verfügung, mit welcher der Beklagten untersagt wurde, die betreffenden Beschlüsse vom 24. November 1995 zu vollziehen. Einschränkend sprach das Landgericht aus, dass diese Anordnungen nur bis zur Entscheidung über das vom Kläger eingeleitete Schiedsgerichtsverfahren bzw. bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die vom Kläger vor dem Landgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen 31 0 229/95 erhobene Klage auf Feststellung des Fortbestandes seines Anstellungsvertrages Bestand haben sollen. Durch rechtskräftiges Urteil vom 19. Juni 1996 (Anlage K 19) stellte das Landgericht Düsseldorf in dem angesprochenen Rechtsstreit 31 0 229/95 fest, dass das Anstellungsverhältnis des Klägers mit der Beklagten durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 27. November 1995 nicht aufgelöst worden sei.
Mit einer im April 1996 vor dem Schiedsgericht gegen die Beklagte und die Gesellschafter Dr. N... und Dr. W... erhobenen Klage beantragte der Kläger u. a., die in der Gesellschafterversammlung vom 24. November 1995 gefassten Beschlüsse über den Widerruf seiner Bestellung zum Geschäftsführer und über die Beauftragung der Geschäftsführung, den mit ihm geschlossenen Anstellungsvertrag fristlos zu kündigen, für nichtig zu erklären. Außerdem hatte er die Feststellung begehrt, dass die von den Gesellschaftern Dr. N... und Dr. W... ausgesprochenen Kündigungen ihrer Anstellungsverträge rechtswirksam seien. Durch Schiedsspruch vom 23. Juli 1996 (Anlage K 20) sah das Schiedsgericht die Beschlussfassung über den Widerruf der Geschäftsführerbestellung des Klägers wie auch die weiteren Anträge als nicht schiedsfähig an.
Auf eine vom Kläger im Jahre 1997 gegen die Gesellschafter Dr. N... und Dr. W... erhobene Klage hat das Landgericht Düsseldorf diese in dem Rechtsstreit 37 O 6/97 mit Urteil vom 17. November 1997 (Bl. 219 - 231 GA) verurteilt, dem Kläger ihre Geschäftsanteile an der Beklagten zu verkaufen. Diese Entscheidung hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf - nach Erlass des hier angefochtenen Urteils - durch Urteil vom 25. Februar 1999 (6 U 2/98) abgeändert und die Klage als unzulässig abgewiesen.
Mit seiner vorliegenden Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage wendet sich der Kläger gegen zwei in einer Gesellschafterversammlung vom 23. Juli 1997 gefasste Beschlüsse, denenzufolge sein Geschäftsanteil eingezogen und sein Abfindungsanspruch mit Gegenansprüchen verrechnet worden ist. Zwischen den Parteien ist streitig, ob diese Beschlüsse formal ordnungsgemäß gefasst und materiell gerechtfertigt sind. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Mit Anwaltsschreiben vom 13. Juni 1997 (Anlage K 25) lud die Beklagte durch Rechtsanwalt Dr. R..., dem Dr. W... Vollmacht (Anlage K 27) erteilt hatte, zu einer Gesellschafterversammlung am 7. Juli 1997 und für den Fall, dass die Versammlung nicht beschlussfähig sei, auf den 23. Juli 1997 in die Kanzleiräume von Dr. R... ein. Angekündigt wurden als Tagesordnungspunkte die Einziehung des Geschäftsanteils des Klägers, Erklärungen zur Einziehung und die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen den Kläger. Mit Schreiben vom 3. Juli 1997 (Anlage K 26) teilte der anwaltliche Vertreter der Beklagten mit, dass die Gesellschafterversammlung vom 7. Juli nicht stattfinde, "da wohl nicht alle Beteiligten zu der Gesellschafterversammlung" erschienen; die zweite Versammlung am 23. Juli finde statt.
Mit weiterem Schreiben vom 3. Juli 1997 (Anlage K 28) machte die Beklagte gegenüber dem Kläger Zahlungsansprüche in Höhe von insgesamt 81.626,72 DM mit Zahlungsfrist 15. Juli 1997 geltend.
Hinsichtlich der Gesellschafterversammlung am 23. Juli 1997 bevollmächtige der Kläger Rechtsanwalt Dr. S... per Telefax, ihn bei der Gesellschafterversammlung zu vertreten und seine Stimmrechte auszuüben, wobei die Vollmacht die Befugnis ausschloss, an den Kläger gerichtete Willenserklärungen entgegenzunehmen.
Anlässlich der am 23. Juli 1997 durchgeführten Versammlung verlies Rechtsanwalt Dr. S... vor Eintritt in die Tagesordnung die Kanzleiräume von Dr. R...; die Gründe dafür sind zwischen den Parteien streitig. Ausweislich des Protokolls über die Gesellschafterversammlung vom 23. Juli 1997, wegen dessen Inhalts auf die Anlage K 29 verwiesen wird, fasste die Beklagte sodann die mit der vorliegenden Klage zur Überprüfung gestellten Beschlüsse.
Noch mit Schreiben 23. Juli 1997 (Anlage K 31) kündigte die Beklagte dem Kläger die Einziehung seines Geschäftsanteils an. Das Protokolls über die Gesellschafterversammlung wurde dem Kläger mit Schreiben vom 28. Juli 1997 (Anlage K 29) übersandt. Mit Schreiben vom 6. August 1997 (Anlage K 30) beanstandete Dr. S... dessen Inhalt.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass der vorliegende Streit der Parteien nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht schiedsfähig sei, und außerdem vorgetragen:
Die am 23. Juli 1997 gefassten Beschlüsse seien nichtig. Eine wirksame Einladung zu der Versammlung habe es nicht gegeben, auch sei ihm die Teilnahme an der Versammlung versagt worden und die gefassten Beschlüsse seien willkürlich und in sittenwidriger Weise gefasst worden, um ihn um seinen Anteil zu bringen. Die Einladung sei unzulässig gewesen, weil Dr. W... nicht mehr zu der Gesellschafterversammlung habe einladen dürfen. Nach der Kündigung seiner Gesellschafterstellung habe ihm eine Geschäftsführungsbefugnis nicht mehr zugestanden. Vielmehr hätte Dr. W... seinen Anteil an ihn, den Kläger, abtreten müssen. Die von ihm erklärte Kündigung sei wirksam. Die Zurückweisung seines anwaltlichen Vertreters am 23. Juli 1997 sei rechtswidrig gewesen. Im Übrigen hätten die Beklagten ihm bereits seit 1996 jegliche Informationen vorenthalten. Die Versammlung vom 23. Juli 1997 sei auch nicht satzungsgemäß einberufen worden. Auch der Ort der Versammlung der Anwaltskanzlei des Bevollmächtigten der Beklagten sei unzulässig gewesen.
Inhaltlich seien die gefassten Beschlüsse nichtig. Die Einziehung sei unzulässig gewesen. Eine nicht hinreichende Ankündigung habe es nicht gegeben. Er hätte mitwirken müssen. Der Ausschluss der Abfindung sei unzulässig. Die angeblichen Forderungen der Beklagten gegen ihn, mit welcher gegen das Abfindungsguthaben aufgerechnet werden solle, habe es nicht gegeben. Insoweit fehle auch ein Gesellschafterbeschluss. Aus diesem Grund fehle es an einer Grundlage für die beschlossene Einziehung und deren Verrechnung.
Der Beschluss über das Einziehungsentgelt sei nichtig, weil die Höhe des Einziehungsentgelts nicht nach dem finanzamtlichen Feststellungsbescheid über den gemeinen Wert der Gesellschaft, sondern auf der Grundlage der Bilanz der Gesellschaft zu ermitteln sei. Einen Grund für die Einziehung habe es nicht gegeben. Die Gesellschafter hätten verhindert, dass er für die Beklagte weiter aktiv habe tätig werden können. Sie hätten ihm den Zutritt zu den Geschäftsräumen verwehrt und die Schlösser zu den Geschäftsräumen ausgetauscht.
Sein Anstellungsvertrag sei zu keiner Zeit gekündigt oder aufgelöst worden. Aus diesem Grund habe es keine Verpflichtung gegeben, den Geschäftsanteil den Gesellschaftern der Beklagten anzubieten. Die Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung sei rechtskräftig festgestellt worden. Eine ordnungsmäßige befristete Kündigung sei im Gesellschaftsvertrag nicht vorgesehen. Eine unwirksam Kündigung brauche nicht angegriffen zu werden, sie werde nicht dadurch wirksam, dass sie nicht angegriffen werde. Er sei auch nicht wirksam als Geschäftsführer der Beklagten abberufen worden.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass die von der Gesellschafterversammlung der Beklagten am 23. Juli 1997 gefassten Beschlüsse
sein (des Klägers) Anteil im Nennbetrag von 50.000,-- DM wird eingezogen. Die Geschäftsanteile der Herren Dr. N... und Dr. W... werden um jeweils 25.000,-- DM heraufgesetzt. Die Geschäftsführung wird beauftragt, die Einziehung zu erklären und das Entgelt gemäß den Regelungen des Gesellschaftsvertrages festzusetzen (Punkt 1 der Tagesordnung der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 23. Juli 1997),
die im Schreiben vom 3. Juli 1997 geltend gemachten Forderungen der Beklagten gegen den Kläger sind berechtigt. Die Geschäftsführung wird beauftragt, (sie) mit dem Einziehungsentgelt zu verrechnen und die Restforderung, wenn notwendig, gerichtlich durchzusetzen (Punkt 2 der Tagesordnung der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 23.7.1997)
nichtig sind,
hilfsweise, die (vorgenannten) von der Gesellschafterversammlung der Beklagten am 23. Juli 1997 gefassten Beschlüsse für nichtig zu erklären.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Einrede des Schiedsvertrages erhoben. Außerdem hat sie vorgetragen:
Die Einladung zur Gesellschafterversammlung sei formal in Ordnung. Dr. W... sei Geschäftsführer der Beklagten und so im Handelsregister eingetragen gewesen. Jeder Ort in D... sei als Ort für die Gesellschaftersammlung geeignet gewesen. Auch die Einladung zu der zweiten Versammlung sei ordnungsgemäß. Die erste Versammlung sei nicht abgesagt worden, vielmehr habe ihr Vertreter den Bevollmächtigten des Klägers lediglich aus Gründen der Höflichkeit davon unterrichtet, dass die erste Versammlung wohl nicht abgehalten werde.
Die Versammlung sei auch ordnungsgemäß durchgeführt worden. Das Protokoll sei inhaltlich richtig. Der Vertreter des Klägers sei an einer Teilnahme nicht gehindert worden, er habe vielmehr grundlos die Versammlung verlassen. Da der Vertreter des Klägers nur eine eingeschränkte Vollmacht gehabt habe und eine Willenserklärung nicht habe entgegennehmen dürfen, sei eine Versammlung und Verhandlung mit ihm nicht möglich gewesen. Auch die Schriftform für die Vollmacht sei nicht gewahrt gewesen. Dennoch habe man beschlossen, den Vertreter des Klägers hilfsweise als Bevollmächtigten zuzulassen.
Die Beschlüsse seien wirksam gefasst worden und inhaltlich in Ordnung. Der Anstellungsvertrag mit dem Kläger sei bereits wirksam beendet gewesen. Am 24. November 1995 sei er wirksam als Geschäftsführer abberufen worden. Dies sei im Handelsregister eingetragen worden. Die Abberufung sei nicht angegriffen und damit wirksam geworden. Die Abberufung bewirke nach dem Gesellschaftsvertrag die Kündigung des Anstellungsverhältnisses zum nächstzulässigen Zeitpunkt, also jedenfalls zum 31. Dezember 1996. Hieraus folge ihr Einziehungsrecht. Zudem sei das Anstellungsverhältnis am 4. Dezember 1995 wirksam und vom Kläger nicht angegriffen gekündigt worden. Die Einziehung sei ordnungsgemäß vorgenommen worden. Sämtliche Voraussetzungen hätten vorgelegen. Sie habe die Aufrechnung mit Forderungen erklärt, die ihr gegenüber dem Kläger zugestanden hätten.
Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht entschieden, dass die streitgegenständlichen Beschlüsse nichtig seien. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die von der Beklagten erhobene Schiedseinrede sei unbegründet. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei der Streit der Parteien nicht schiedsfähig. Die Klage sei daher zulässig. Sie sei auch begründet. Die beanstandeten Beschlüsse litten zwar nicht an einem zur Beschlussnichtigkeit führenden Mangel, auf die begründete Anfechtung durch den Kläger sei jedoch gleichwohl ihre Nichtigkeit auszusprechen. Die Gesellschafterversammlung vom 23. Juli habe unter Einberufungsmängeln gelitten und der Beschluss sei unter Verstoß gegen die Treubindung der übrigen Gesellschafter gefasst worden. Dr. W... sei zwar einberufungsbefugt gewesen. Der Beschluss sei jedoch anfechtbar, weil keine ordnungsgemäße Einberufung vorgelegen habe und eine Kausalität für das Abstimmungsergebnis nicht auszuschließen sei. Voraussetzung für eine Gesellschafterversammlung ohne 75 %ige Beteiligung sei nach der Satzung, dass zunächst eine beschlussunfähige erste Gesellschafterversammlung stattgefunden habe und die Beschlussunfähigkeit festgestellt werde. Daran fehle es. Außerdem sei die gewählte Form der Eventualeinberufung unzulässig. Eine Einberufung sei erst nach dem Scheitern der ersten Versammlung zulässig gewesen. Die angefochtenen Beschlüsse seien auch inhaltlich unwirksam. Sie seien satzungswidrig gefasst worden und verstießen gegen die Treuepflicht.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten mit dem Antrag,
abändernd die Klage abzuweisen.
Unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens macht sie geltend, dass die in Rede stehenden Beschlüsse nicht zu beanstanden seien. Das Urteil der 7.Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf sei nicht rechtskräftig geworden. Damit sei der Entscheidung des Landgerichts im zweiten Fall bereits die Grundlage entzogen. Aber auf die Einberufung zu der Gesellschafterversammlung sei ordnungsgemäß und ein etwaiger Verstoß gegen Formvorschriften wäre irrelevant. Der Kläger habe selbst nicht daran gedacht, an der ersten Gesellschafterversammlung teilzunehmen. Ein weiterer Gesellschafter sei verhindert gewesen. Um ein unnötiges Erscheinen des Bevollmächtigten des Klägers zu verhindern, sei es zu dem Schreiben vom 3. Juli gekommen, das weder eine Absage noch eine Aufhebung der Versammlung zum Inhalt gehabt habe. Dazu hätte es auch an einer Vollmacht gefehlt. Es sei lediglich aus Höflichkeit gefasst worden. Am 7. Juli sei auch niemand zu der Versammlung erschienen. Insoweit habe es auch keine Beanstandungen des Klägers gegeben. Zu der zweiten Versammlung sei der Bevollmächtigte des Klägers mit einer nur eingeschränkten Vollmacht in der Kanzlei ihres Vertreters erschienen. Er habe diese Versammlung dann wieder verlassen. Auch bei einer ordnungsgemäßen Einladung wäre die Versammlung im Übrigen nicht anders als tatsächlich verlaufen. Die Teilnahme sei dem Vertreter des Klägers auch nicht verwehrt worden. Bei dieser Sachlage sei eine besondere Einladung nach dem Scheitern der ersten Versammlung entbehrlich gewesen.
Außerdem sei der vom Kläger beschrittene Rechtsweg nicht zulässig. Es bestehe eine wirksame Schiedseinrede. Die vorliegende Beschlussmängelstreitigkeit sei schiedsfähig.
Mit dem Antrag,
die Berufung zurückzuweisen.
verteidigt der Kläger das angefochtene Urteil. Er tritt dem Berufungsvorbringen der Beklagten entgegen und trägt unter Wiederholung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens vor:
Der von ihm eingeschlagene Klageweg zulässig sei. Die Schiedsgerichte seien nicht zur Entscheidung berufen.
Die Kündigung ihrer Anstellungsverträge durch die Gesellschafter-Geschäftsführer im Oktober 1995 führe zu deren Verpflichtung, ihm ihre Geschäftsanteile zum Kauf anzubieten. Daran ändere die Auffassung des 6. Zivilsenats, wonach für diese Frage das Schiedsgericht zuständig sei, nichts. Damit hätten die Gesellschafter Dr. N... und Dr. W... nicht mehr die Einziehung des Geschäftsanteils des Klägers beschließen dürfen. Die Gesellschafterversammlung vom 23. Juli 1997 leide an einem Ladungsmangel und es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Verfahrensverstoß kausal für das Abstimmungsverhältnis sei. Dr. R... habe die Gesellschafterversammlung zum 7. Juli 1997 einberufen, wobei eine Eventualeinberufung zum 23.1997 ausgesprochen worden sei. Mit Schreiben vom 3. Juli 1997 habe Dr. R... mitgeteilt, dass die Versammlung vom 7. Juli 1997 nicht stattfinde. Damit sei zugleich die Eventualeinberufung entfallen. Die Gesellschafterversammlung vom 23. Juli 997 sei nicht beschlussfähig gewesen und habe nicht mit einfacher Mehrheit entscheiden können. Sein Bevollmächtigter sei an der Teilnahme gehindert worden. Wäre er zugelassen worden, so könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschlüsse jedenfalls nicht so gefasst worden wären.
Während des Berufungsverfahrens haben die Gesellschafter Dr. N... und Dr. W... ihre Geschäftsführerämter niedergelegt. Durch Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 24. März 2000 ist Rechtsanwalt P... zunächst zum Notgeschäftsführer der Beklagten bestellt worden (Bl. 262 - 264 GA). Durch rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 30. August 2000 (501 IN 51/00) ist der Antrag der Beklagten auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen mangels Masse zurückgewiesen worden. Mit Beschluss vom 5. Juli 2002 ist Rechtsanwalt P... vom Amtsgericht Düsseldorf zum Notliquidator der Beklagten bestellt worden (Bl. 291 - 294 GA).
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und der von ihnen vorgelegten Urkunden und Schriftstücke, auf Tatbestand und Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung, den Hinweisbeschluss vom 4. Juli 2003 sowie auf die in den mündlichen Verhandlungen erteilten und protokollierten Hinweise des Senats Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die Klage zulässig ist. In der Sache hat es den Streit völlig richtig entschieden. Das Berufungsvorbringen der Beklagten ist nicht geeignet, eine abweichende Entscheidung zu rechtfertigen.
Über die bereits erteilten und protokollierten Hinweise des Senats hinaus gilt im Einzelnen Folgendes:
I.
Die Klage ist zulässig.
1.
Sie ist nicht wegen nachträglichen Wegfalls der Parteifähigkeit der Beklagten unzulässig geworden.
a)
Die verklagte GmbH ist weiterhin existent und im Rechtsstreit parteifähig (§ 50 ZPO), was der erkennende Senat von Amts wegen zu prüfen hat (§ 56 ZPO). Die Parteifähigkeit ist Prozessvoraussetzung. Als solche muss sich noch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, selbst noch in der Revisionsinstanz, gegeben sein. Andernfalls muss die Klage als unzulässig abgewiesen werden (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 50 Rdnr. 5).
b)
Der Parteifähigkeit der Beklagten steht nicht entgegen, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen mangels Masse abgelehnt worden ist. Zwar ist die Gesellschaft auf Grund der rechtskräftigen Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen gemäß § 60 Abs. 1 Ziffer 5 GmbHG aufgelöst. Die Beklagte ist damit jedoch weiterhin existent und im Rechtsstreit parteifähig. Als GmbH gehört sie zu den juristischen Personen des Handelsrechtes. Diese verlieren die Existenz und verfahrensrechtlich die Parteifähigkeit erst, wenn sie erlöschen. Unter Erlöschen ist die Vollbeendigung der Gesellschaft nach Abwicklung zu verstehen. Daran fehlt es hier. Die Beklagte befindet sich, nachdem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse vom Insolvenzgericht abgelehnt worden ist, noch im Stadium der Auflösung. Das ergibt sich unmittelbar aus §§ 60 ff GmbHG. Danach wird die GmbH auch durch die rechtskräftige Abweisung des Insolvenzantrages mangels Masse aufgelöst. Diese von Amts wegen getroffene Anordnung hat zur Folge, dass die Gesellschaft mit dem Ziel der Vollbeendigung zu liquidieren ist, und zwar in der üblichen Weise, also nach §§ 66 ff GmbHG. Die beklagte GmbH besteht somit als Abwicklungsgesellschaft weiter. In der Phase der Abwicklung bleibt sie eine umfassend rechts- und parteifähige Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit.
c)
Zwar hat der Notliquidator der Beklagten im Verhandlungstermin am 14. März 2003 erklärt, das Vermögen der Beklagten nicht mehr vorhanden sei. Auch damit hat die Beklagte ihre Rechts- und Parteifähigkeit aber noch nicht verloren.
aa)
In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits schon deswegen nicht von der völligen Vermögenslosigkeit der Beklagten, dem Fehlen von jeglichem weiteren Abwicklungsbedarf und damit von ihrer Parteiunfähigkeit ausgegangen werden darf, weil ihr ein durch das mögliche Obsiegen bedingter Kostenerstattungsanspruch gegen den Kläger im vorliegenden Verfahren zustehen könnte (vgl. hierzu einerseits: OLG Koblenz v. 1.4.1998 - 1 U 463/97, ZIP 1998, 967; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 21. Aufl., § 50 Rdnr. 34c; vgl. a. BGH v. 21.10.1985 - II ZR 82/85, NJW-RR 1986, 394 = WM 1986, 145; andererseits: BGH v. 5.4.1979, II ZR 73/78, BGHZ 74, 212, 213 f = NJW 1979, 1592; BGH v. 29.9.1981 - VI ZR 21/80, NJW 1982, 238; OLG Rostock v. 28.6.2001 - 1 U 203/99, ZIP 2001, 1590, 1592). Ebenso muss hier nicht entschieden werden, ob es in Fällen schwebender Passivprozesse - gerade wegen des verfahrensbedingten Abwicklungsbedarfs - ohnehin an einer Vollbeendigung der Abwicklung fehlt und die aufgelöste Gesellschaft ihre Parteifähigkeit in jedem Falle behält (vgl. BAG v. 9.7.1981 - 2 AZR 329/79, NJW 1982, 1831; Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 50 Rdnr. 5; Musielak/Weth, ZPO, 3. Aufl., § 50 Rdnr. 18 m. w. N.; a. A. BGH v. 29.9.1981 - VI ZR 21/80, NJW 1982, 238; v. 5.4.1979, II ZR 73/78, BGHZ 74, 212, 213 ff = NJW 1979, 1592). Schließlich kann auch dahinstehen, ob schon deshalb von der Parteifähigkeit der Beklagten auszugehen ist, weil der Kläger vorliegend nicht einen Zahlungsanspruch gegen sie geltend macht (vgl. zur Geltendmachung von Ansprüchen, deren Erfüllung kein Aktivvermögen voraussetzen: BAG v. 9.7.1981 - 2 AZR 329/79, NJW 1982, 1831; Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 50 Rdnr. 5; Musielak/Weth, a. a. O., § 50 Rdnr. 18; Baumbach/Hueck/Schulze-Osterloh, GmbHG, 17. Aufl., § 74 Rdnr. 19; Roth/Altmeppen, GmbHG, 4. Aufl., § 65 Rdnr. 34).
bb)
Auf alles das kommt es letztlich nicht an, weil die Vermögenslosigkeit allein nicht zur Beendigung der GmbH führt. Nach weitverbreiteter, heute wohl als herrschend zu bezeichnender und vom Senat geteilter Meinung, für die vor allem Gründe der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit sprechen, setzt die Vollbeendigung die Vermögenslosigkeit und die Eintragung der Löschung voraus (vgl. z. B. BAG v. 4.6.2003 - 10 AZR 448/02, GmbHR 2003, 1009, 1110; v. 22.3.1998 - 3 AZR 350/86, AP ZPO § 50 Nr. 6 = NJW 1988, 2637 = GmbHR 1989, 123; OLG Stuttgart, v. 28.2.1986 - 2 U 148/85, ZIP 1986, 846, 847; v. 30.9.1998 - 20 U 21/98, ZIP 1998, 1880, 1882; Scholz/Karsten Schmidt, GmbHG, 9. Aufl., § 74 Rdnr. 13 f.; Rowedder/Schmidt-Leithoff/Rasner, GmbHG, 4. Aufl., § 60 Rdnr. 54; Baumbach/Hueck/Schulze-Osterloh, a. a. O., § 60 Rdnr. 6; Michalski/Nerlich, GmbHG, § 74 Rdnr. 31 ff.; Roth/Altmeppen, a. a. O., § 65 Rdnr. 19 u. 23; zur Gegenauffassung vgl. nur Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 50 Rdnr. 4 m. w. N.). Die Gesellschaft erlischt danach nicht allein dadurch, dass sie vermögenslos wird, vielmehr muss die Eintragung des Erlöschens hinzukommen. Die Löschung der Beklagten ist bislang unstreitig aber nicht erfolgt.
2.
Die Klage ist auch nicht auf Grund der von der Beklagten erhobenen Einrede des Schiedsvertrages unzulässig. Der von der Beklagten - im Hinblick auf die von den Beteiligten in rechtswirksamer Weise getroffenen Schiedsvereinbarung - erhobenen Rüge der Zuständigkeit des vereinbarten Schiedsgerichts für die hier zu entscheidenden Streitigkeiten der Parteien muss aus den bereits im Hinweisbeschluss des Senats vom 4. Juli 2003 aufgeführten Gründen der Erfolg versagt bleiben, auch wenn der Senat weiterhin - entgegen dem Landgericht - die Auffassung vertritt, dass der vorliegende Streit der Parteien schiedsfähig war.
Im Einzelnen gilt Folgendes:
a)
Die Frage, ob die Klage als unzulässig abzuweisen ist, weil die Beklagte sich auf den Abschluss einer Schiedsvereinbarung beruft, beurteilt sich nach § 1027 a ZPO in der bis Ende 1997 geltenden Fassung und nicht nach § 1032 Abs. 1 ZPO in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrecht (Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetz - SchiedsVfG) vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224). Denn das vorliegende Verfahren ist am 22. August 1997 und damit vor Inkrafttreten des Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes am 1. Januar 1998 anhängig geworden. In gerichtlichen Verfahren, die am 1. Januar 1998 bereits anhängig waren, ist gemäß Art. 4 § 1 Abs. 3 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 SchiedsVfG das bis dahin geltende Recht weiter anzuwenden (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 23. Aufl., § 1025 Vorbem Rdnr. 7; Zöller/Geimer, a. a. O., Vor § 1025 Rdnr. 12). Die Wirksamkeit des am 19. April 1994 geschlossenen Schiedsvertrages beurteilt sich gemäß Art. 4 § 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 5 Abs. 1 SchiedsVfG ebenfalls noch nach altem Recht (vgl. BGH v. 10.5.2001 - III ZR 262/00, NJW 2001, 2176 = MDR 2001, 1071 = DB 2001, 1773; Thomas/Putzo, a. a. O., § 1025 Vorbem Rdnr. 5; Zöller/Geimer, a. a. O., Vor § 1025 Rdnr. 11).
b)
§ 1027 ZPO a.F. bestimmt, dass das Gericht, das wegen einer Rechtstreitigkeit angerufen wird, für die die Parteien einen Schiedsvertrag geschlossen haben, die Klage als unzulässig abzuweisen hat, wenn sich der Beklagte auf den Schiedsvertrag beruft.
c)
Die Beklagte hat die Einrede des Schiedsvertrages ausdrücklich und rechtzeitig erhoben.
aa)
Bei der vorliegenden Streitigkeit handelt es sich auch um eine solche, für die - von allen drei Gesellschaftern der Beklagten - ein Schiedsvertrag geschlossen worden ist.
bb)
Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist eine Streitigkeit zwischen der Gesellschaft und dem Kläger als Gesellschafter auf Grund des Gesellschaftsvertrages. Die Parteien streiten darüber, ob die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 23. Juli 1997, wonach der Geschäftsanteil des Klägers eingezogen werden soll und die im Schreiben vom 3. Juli 1997 geltend gemachten Forderungen der Beklagten bestehen und mit dem Einziehungsentgeltanspruch des Klägers verrechnet werden sollen, nichtig oder anfechtbar sind. Die vorliegende Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage des Klägers betrifft damit eine Streitigkeit zwischen der Gesellschaft auf der einen und dem Kläger als ihrem Gesellschafter auf der anderen Seite auf Grund des Gesellschaftsvertrages. Eine solche Streitigkeit ist nach dem Wortlaut des notariellen Gesellschaftsvertrages und des im Wesentlichen gleichlautenden Wortlauts des zeitgleich in separater Urkunde ebenfalls notariell abgeschlossenen Schiedsvertrages durch ein Schiedsgericht zu entscheiden.
cc)
Die Schiedsvereinbarung vom 19. April 1994 ist wirksam und sie erfasst die vorliegende Streitigkeit auch.
(1)
Grundsätzlich sind auch in GmbH-Satzungen Schiedsabreden zulässig und wirksam. Das ist heute allgemeine Meinung (vgl. Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 15. Aufl., Anh. § 47 Rdnr. 77 ff; Michalski, a. a. O., § 13 Rdnr. 91 ff u. Michalski/Römermann, a. a. O., Anh. § 47 Rdnr. 553 ff). Der jeweilige Streit muss jedoch schiedsfähig sein, was stets gesondert zu prüfen ist.
(2)
Die Frage, ob Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen gegen Beschlüsse der Gesellschafterversammlung schiedsgerichtlich entschieden werden können, ist allerdings streitig (vgl. zum Streitstand: Baumbach/Hueck/Zöllner, a. a. O., Anh. § 47 Rdnr. 18; Michalski, a.a.O., § 13 Rdnr. 93 u. Michalski/Römermann, a. a. O., Anh. § 47 Rdnr. 553 ff; Rowedder/Schmidt-Leithoff/Koppensteiner, a. a. O., § 47 Rdnr. 143; Scholz/Karsten Schmidt a. a. O., § 45 Rdnr. 150). Der Bundesgerichtshof hat die Schiedsfähigkeit von sog. Beschlussmängelstreitigkeiten nach altem Recht, das hier in Bezug auf die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung maßgeblich bleibt, in der Vergangenheit zunächst generell abgelehnt (vgl. BGH v. 4.7.1951 - II ZR 117/50, MDR 1951, 674; v. 1.7.1966 - II ZR 34/65, WM 1966, 1132, 1133; v. 28.5.1979 - III ZR 18/77, GmbHR 1979, 202, 204; ebenso OLG Hamm v. 8.12.1986 - 8 U 73/86, GmbHR 1987, 472; v. 29.4.1992 - U 298/91, GmbHR 1992, 759). In seinem vom Landgericht in Bezug genommenen und von den Parteien diskutierten Grundlagenurteil vom 29. März 1996 (II ZR 124/95, BGHZ 132, 278 = NJW 1996, 1753 = MDR 1996, 803 = GmbHR 1996, 437 = WM 1996, 856 = ZIP 1996, 830) hat der Bundesgerichtshof die Schiedsfähigkeit der dort erhobenen Anfechtungsklage zwar im Ergebnis ebenfalls verneint und die von der verklagten GmbH erhobene Einrede des Schiedsvertrages demgemäß als unbegründet angesehen (in gleichem Sinn OLG Celle v. 31.07.1998 - 9 U 1/98, NZG 1999, 167 = GmbHR 1999, 551; vgl. a. OLG Dresden v. 15.11.1999 - 2 U 2303/99, GmbHR 2000, 435, 438; zurückhaltender BGH v. 10.5.2001 - III ZR 262/00, NJW 2001, 2176, 2177 = MDR 2001, 1071 = DB 2001, 1773). Er hat dort aber Abschied von vielen früher für maßgeblich erachteten Argumenten gegen die Schiedsfähigkeit von Beschlussmängelstreitigkeiten genommen und deren Schiedsfähigkeit nicht mehr generell abgelehnt. Seine in der vorgenannten Entscheidung im Einzelnen geäußerten Bedenken leitet er vielmehr aus der für die Entscheidung von Beschlussmängelstreitigkeiten für letztlich unverzichtbar erachteten interomnes-Wirkung ab, wie sie auf Grund einer Analogie zu § 248 Abs. 1 Satz 1 und § 249 Abs. 1 Satz 1 AktG für die einer Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage stattgebenden Urteile staatlicher Gerichte anerkannt ist. Die Einrede des Schiedsvertrages gegenüber einer Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage kann nach seiner Auffassung nur in Betracht kommen, wenn der Entscheidung des Schiedsgerichts eine ähnlich umfassende Wirkung beizumessen ist. Damit geht der Bundesgerichtshof aber davon aus, dass Beschlussmängelstreitigkeiten nicht generell schiedsunfähig sind.
(2.1)
So lässt sich der Schiedsfähigkeit solcher Streitigkeiten auch nach Auffassung des Bundesgerichtshofs zunächst nicht die im GmbH-Recht in entsprechender Anwendung des § 246 Abs. 3 Satz 1 AktG geltende ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts am Sitz der Gesellschaft entgegenhalten. Die dort getroffene Zuständigkeitsbestimmung regelt als solche nur die sachliche und örtliche Zuständigkeit unter den staatlichen Gerichten für den Fall, dass diese zulässigerweise angerufen werden. Eine Entscheidung darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen der Rechtsstreit statt vor den staatlichen Gerichten auch vor einem privaten Schiedsgericht ausgetragen werden kann, ist hiermit nicht verbunden (BGHZ 132, 278, 281 m. w. N.).
(2.2)
Kein Hindernis für die Schiedsfähigkeit der vorliegenden Streitigkeit ergibt sich ferner aus der rechtsgestaltenden Wirkung des im Beschlussmängelstreit ergehenden Urteilsausspruchs. Auch zahlreiche Gestaltungsprozesse, wie z.B. diejenigen nach §§ 127, 133, 140,142 HGB oder sogar nach § 767 ZPO werden als der Entscheidung durch Schiedsgerichte zugänglich angesehen (BGHZ 132, 278, 281 f).
(2.3)
Auch die Bedeutung der in Rede stehenden Rechtsstreitigkeit steht ihrer Schiedsfähigkeit nicht entgegen. Zwar ist das Recht eines jeden Gesellschafters, Mehrheitsbeschlüsse der Gesellschafterversammlung durch unabhängige Gerichte auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen, zwingender Bestandteil des gesetzlich gewährleisteten Individualrechtsschutzes. Als unverzichtbares Recht der Minderheit kann es im Voraus selbst bei Einverständnis aller Gesellschafter weder im Gründungsstatut noch durch spätere Satzungsänderungen abbedungen werden. Daraus folgt jedoch für das Recht der GmbH angesichts des Fehlens einer § 23 Abs. 5 AktG entsprechenden Norm nicht zwangsläufig, dass dieser Rechtsschutz ausschließlich durch staatliche Gerichte gewährt werden müsste. Jedenfalls unter der Voraussetzung einer gleichwertigen Ausgestaltung des schiedsgerichtlichen Verfahrens, die gewährleistet, dass der Rechtsschutz der überstimmten Minderheit dadurch keine Einschränkung erfährt, wofür vorliegend keine Anhaltspunkte bestehen, hindert es dieser Gesichtspunkt deshalb nicht, dass auch für kassatorische Streitigkeiten die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts vorgesehen werden kann (BGHZ 132, 278, 282).
(2.4)
Zu bejahen ist auch die nach § 1025 Abs. 1 ZPO a. F. erforderliche objektive Vergleichsfähigkeit von Beschlussmängelstreitigkeiten. Die objektive Schiedsfähigkeit fehlt im Wesentlichen nur dann, wenn sich der Staat im Interesse besonders schutzwürdiger, der Verfügungsmacht privater Personen entzogener Rechtsgüter ein Rechtsprechungsmonopol in dem Sinne vorbehalten hat, dass allein der staatliche Richter in der Lage sein soll, durch seine Entscheidung den angestrebten Rechtszustand herbeizuführen (BGH v. 6.6.1991 - III ZR 68/90 - NJW 1991, 2215, 2216; BGHZ 132, 278, 282 f). Nicht schiedsfähig sind damit etwa Ehescheidungs- und Kindschafts-, also der Parteidisposition entzogene Statusverfahren. Dagegen können gegen die Schiedsfähigkeit von Beschlussmängelstreitigkeiten unter diesem Gesichtspunkt grundsätzlich keine durchgreifenden Bedenken bestehen, weil Gesellschafterbeschlüsse mindestens insofern der privaten Disposition unterliegen, als sie von den Gesellschaftern in ihrer Gesamtheit wieder aufgehoben werden können, und ein Interesse des Staates an einem Entscheidungsmonopol seiner Gerichte im Rechtsstreit über die angestrebte Aufhebung in ihrer Rechtmäßigkeit streitiger Gesellschafterbeschlüsse nicht erkennbar ist (BGHZ 132, 278, 283; vgl. a. OLG Hamm v. 7.3.2000 - 15 W 355/99, GmbHR 2000, 676, 677).
(2.5)
Soweit § 1025 Abs. 1 ZPO a. F. darüber hinaus voraussetzt, dass gerade die Parteien berechtigt sind, über den Gegenstand des Streites einen Vergleich zu schließen (sog. subjektive Vergleichsbefugnis), steht auch dieses Erfordernis der Schiedsfähigkeit von Gesellschafterbeschlüssen als solches nicht entgegen. Zwar ist die Erfüllung dieser Voraussetzung im Beschlussmängelstreit an sich zu verneinen. Denn die in Streitigkeiten dieser Art als Passivpartei fungierende Gesellschaft ist weder Partei der Schiedsvereinbarung noch ist sie dazu berechtigt, im Verein mit dem klagenden Gesellschafter über die Wirksamkeit des Beschlusses der Gesellschafterversammlung zu befinden oder ihn abzuändern. Diese Befugnis liegt allein bei der Gesamtheit der Gesellschafter. Auch wenn die Gesellschaft an dem Abschluss der Schiedsvereinbarung nicht als Partei mitgewirkt hat, so ist sie doch an die in ihrer Satzung enthaltene Schiedsklausel für körperschaftsrechtliche Streitigkeiten ohne weiteres gebunden. Es gilt insofern im Grundsatz nichts wesentlich anderes als für sonstige korporationsrechtliche Satzungsregelungen. Keine Gesellschaft hat an ihrem Gründungsakt als Aktivbeteiligter mitgewirkt. Gleichwohl gehört die Bindung der Gesellschaft an die körperschaftsrechtlichen Regelungen ihrer Gründungssatzung zu den elementaren Grundvoraussetzungen des Gesellschaftsrechts. Die bei rein vertragsrechtlicher oder prozessualer Betrachtung fehlende Identität der einen Partei des Schiedsgerichtsverfahrens mit den Parteien der Schiedsgerichtsvereinbarung wird damit durch das Verbandsrecht überbrückt (BGHZ 132, 278, 284 f.).
(3)
Nach den vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung BGHZ 132, 278 aufgestellten Grundsätzen entfällt die Schiedsfähigkeit allerdings, wenn es um Entscheidungen mit Außenwirkung geht oder doch mangels Rechtskrafterstreckung auf alle möglichen Beteiligten die Gefahr widersprechender Entscheidungen nicht auszuschließen ist. Im Streitfall greifen die vom Bundesgerichtshof gegen die Schiedsfähigkeit von Beschlussmängelstreitigkeiten geäußerten Bedenken nach Auffassung des Senats allerdings nicht durch. Es geht vorliegend weder um Entscheidungen mit Außenwirkung, noch besteht hier die Gefahr widersprechender Entscheidungen.
(3.1)
Die hier streitigen Fragen der Einziehung des Geschäftsanteils sowie der Geltendmachung von Forderungen gegen einen Gesellschafter betreffen allein die inneren Angelegenheiten der Gesellschaft.
(3.1.1)
Ob die Gesellschafterversammlung der Beklagten am 23. Juli 1997 beschließen durfte, den Geschäftsanteil des Klägers einzuziehen, ist nach der Satzung der Beklagten zu beurteilen. Geregelt ist die Einziehung eines Geschäftsanteils unter Abschnitt XI 4 i.V.m. Abschnitt IX 2 und 3 der Satzung. Es geht der Beklagten darum, dass der Kläger als Gesellschafter ausscheidet und sein Anteil von den Mitgesellschaftern übernommen wird. Dabei handelt es sich um eine innere Angelegenheit der Gesellschaft, der keine Außen- oder Drittwirkung zukommt. Der vom Bundesgerichtshof angesprochene Aspekt des notwendigen Drittschutzes kann hierbei auch unter dem Gesichtspunkt des Gläubigerschutzes keine Rolle spielen. Die Vertretungsbefugnis der Gesellschafter-Geschäftsführer wird durch die Entscheidung, ob der Geschäftsanteil des Klägers eingezogen wird, nicht unmittelbar berührt. Unmittelbare Außenwirkung hätte insoweit nur die Abberufung als Geschäftsführer. Darum geht es aber im vorliegenden Fall nicht. Umgekehrt hat denn auch der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf in dem Rechtsstreit 6 U 2/98 entschieden, dass auch die Forderung des Klägers gegenüber den Mitgesellschaftern, ihm ihre Geschäftsanteile anzudienen, eine innere Angelegenheit der Gesellschaft darstellt, die von der Schiedsabrede erfasst wird.
(3.1.2)
Gleiches gilt für den ferner angefochtenen Beschluss. Die Berechtigung der Beklagten, dem Einziehungsentgeltanspruch des Klägers eine Forderung entgegenzusetzen, findet ihre Grundlage ebenfalls allein in dem Gesellschaftsverhältnis. Die von der Beklagten reklamierten, angeblich unberechtigt vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen beruhen zwar auf seinem Anstellungsvertrag. Es handelt sich aber um Ansprüche, die nur in Betracht kommen, wenn auch die Anstellung des Klägers wirksam beendet werden konnte. Es geht der Beklagten nicht isoliert um die Berechtigung von Forderungen gegen den Kläger, sondern um die Beendigung seiner Gesellschafterstellung. Nur in diesem Zusammenhang hält sie dem Anspruch des Klägers auf Entschädigung eine eigene Forderung entgegen.
(3.1.3)
Damit betreffen die hier streitigen Fragen nur die inneren Angelegenheiten der verklagten GmbH und haben keine Außenwirkung auf Dritte, so dass es insoweit auf die einem Schiedsspruch nicht zukommende Außenwirkung nach § 248 AktG nicht ankommt. Das Problem der Rechtskrafterstreckung auf Dritte stellt sich insoweit nicht.
(3.2)
Was bleibt, ist allein das Problem möglicher widersprüchlicher Entscheidungen verschiedener angerufener staatlicher Gerichte und/oder Schiedsgerichte. Hieran hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 29. März 1996 die Zulässigkeit der Klage letztlich scheitern lassen.
(3.2.1)
Vorliegend liegt jedoch insoweit die Besonderheit vor, dass es sich bei der Beklagten um eine Drei-Personen-GmbH handelt, in welcher die beiden Mitgesellschafter des Klägers die beiden angefochtenen Beschlüsse mit ihrer Stimmenmehrheit gefasst haben, so dass es - anders als in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall - überhaupt nur zu einer möglichen Klage eines Klägers gegen die Beschlüsse kommen kann. Damit entfallen hier die Bedenken, welche der Bundesgerichtshof in der Entscheidung BGHZ 132, 278 gegen die Schiedsfähigkeit von Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen geäußert und als entscheidend für seine Beurteilung der dortigen Frage der Schiedsunfähigkeit gewertet hatte.
(3.2.2)
Hinzu kommt, dass die Beklagte bei Klageerhebung 1997 von beiden Mitgesellschaftern vertreten worden ist, also das gesamte Verteidigungsvorbringen der Beklagten von diesen stammen muss, weswegen diese auch mittelbar an dem Rechtsstreit beteiligt gewesen sind, wenn auch ohne förmliche Beteiligung als Partei und nicht mit Rechtskrafterstreckung. Damit beruht die von der Beklagten hier erhobene Schiedseinrede aber auf ihrem Willen mit der notwendigen Folge, dass zumindest nach § 242 BGB auch sie als neben dem Kläger einzig mögliche weitere Beteiligte an sich nicht mit Erfolg einwenden können, der Streit der Parteien sei nicht schiedsfähig, was sie im Übrigen auch gar nicht wollen. Bei dieser Sach- und Rechtslage wäre an sich auch dem Kläger dieser Einwand verwehrt.
(4)
Der vorliegende Streit war deshalb nach Auffassung des Senats schiedsfähig.
dd)
Die von der Beklagten erhobene Einrede des Schiedsvertrages kann hier gleichwohl nicht durchgreifen.
(1)
Die Beklagte ist zwischenzeitlich nicht nur aufgelöst worden, sondern sie ist nunmehr unstreitig auch vermögenslos. Alles Vermögen ist verteilt. Der seine Rechte damit gegen eine vermögenslose und vor der Löschung stehenden GmbH im Klageweg geltend machende Kläger kann nicht auf das Schiedsverfahren verwiesen werden, weil feststeht, dass das Schiedsverfahren nicht mehr durchführbar ist. Es muss bereits daran scheitern, dass die endgültig vermögenslose GmbH ihren mit notwendigen finanziellen Aufwendungen verbundenen Pflichten und Handlungen zum Einleiten des Schiedsverfahrens nicht mehr nachkommen, namentlich den nach dem Schiedsvertrag auf Anforderung des Schiedsgerichts zu leistenden anteiligen Kostenvorschuss nicht leisten kann, und sich dort auch nicht mehr verteidigen kann. Es ist dem Kläger auch nicht zumutbar, auf eigene (alleinige) Kosten gegen eine solche GmbH ein solches Schiedsverfahren einzuleiten und durchzuführen. Außerdem wäre die Beklagte im Hinblick auf die im Anschluss an diesen Rechtsstreit zu erwartende Löschung in einem Schiedsverfahren auch nicht mehr existent und parteifähig. Unter diesen besonderen Umständen steht der Berufung der Beklagten auf die Schiedseinrede der Treuwidrigkeitseinwand aus § 242 BGB (vgl. zu diesem Einwand: BGH v. 12.11.1987 - III ZR 29/87, BGHZ 102, 199 = NJW 1988, 1215 = MDR 1988, 386 = WM 1988, 478; BGH v. 14.9.2000 - III ZR 33/00, NJW 2000, 3720, 3721; vgl. a. BGH v. 18.11.1998 - VIII ZR 344/97, NJW 1999, 647, 648) entgegen.
(2)
Dass der Kläger die Schiedsvereinbarung nicht gekündigt hat, ist unschädlich.
(2.1)
Nach § 1032 ZPO n. F. hat das Gericht eine Klage, die in einer Angelegenheit erhoben wird, die Gegenstand einer Schiedsvereinbarung ist, als unzulässig abzuweisen, sofern der Beklagte dies vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache rügt, es sei denn, das Gericht stellt fest, dass die Schiedsvereinbarung nichtig, unwirksam oder undurchführbar ist. Ist die Schiedsvereinbarung undurchführbar, bedarf es nach der Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts einer Kündigung des Schiedsvertrags nicht (BGH v. 14.9.2000 - III ZR 33/00, NJW 2000, 3720, 3721). Der Gesetzgeber des Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes hat das nach bisherigem Recht im Falle der Undurchführbarkeit des Schiedsvertrags bestehende Kündigungserfordernis (vgl. BGHZ 102, 199, 2002 = NJW 1988, 1215) nicht übernommen. Auch den Gesetzgebungsmaterialien ist, soweit ersichtlich, nichts dafür zu entnehmen, dass die Undurchführbarkeit der Schiedsvereinbarung im Wege der Kündigung geltend gemacht werden müsste (vgl. die Begr. der BReg. zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts BT-Dr 13/5274, S. 37f.). Es ist deshalb davon auszugehen, dass im Prozess die Schiedseinrede des Beklagten schon dadurch zu Fall gebracht werden kann, dass das Gericht entsprechend dem Klägervortrag feststellt, die Schiedsvereinbarung sei undurchführbar (BGH v. 14.9.2000 - III ZR 33/00, NJW 2000, 3720, 3721).
(2.2)
Auf den vorliegenden "Altfall" findet § 1032 ZPO n. F. zwar keine Anwendung. Unter den hier gegebenen Umständen bedarf es gleichwohl einer Kündigung der Schiedsvereinbarung nicht.
(2.2.1)
Im Hinblick auf die Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts, nach welcher die Schiedseinrede des Beklagten schon dann nicht durchgreift, wenn das Schiedsverfahren undurchführbar ist, erscheint bereits fraglich, ob für das hier noch zur Anwendung kommende Schiedsverfahrensrecht alter Fassung an dem Erfordernis einer Kündigung festgehalten werden kann. Das bedarf hier aber letztlich keiner Entscheidung.
(2.2.2)
Eine Kündigung der Schiedsvereinbarung aus wichtigem Grund ist hier jedenfalls deshalb entbehrlich, weil die aufgelöste und vermögenslose Beklagte hier nicht nur den nach dem Schiedsvertrag auf Anforderung des Schiedsgerichts zu leistenden anteiligen Kostenvorschuss nicht leisten könnte, sondern sie in einem anschließenden Schiedsverfahren aller Voraussicht nach auch gar nicht mehr existent und parteifähig ist. Unter diesen Umständen liefe das Beharren auf eine Kündigung des Schiedsvertrages auf eine bloße Förmelei hinaus.
(3.)
Das für jede Klage vorauszusetzende allgemeine Rechtsschutzinteresse kann dem Kläger nicht abgesprochen werden.
(3.1)
Tritt in einem anhängigen gerichtlichen Verfahren mit einer juristischen Person die Situation ein, dass diese Prozesspartei infolge Vermögenslosigkeit vor dem Verlust der Parteifähigkeit infolge ihrer Löschung im Register steht, wird zwar regelmäßig ein berechtigtes Interesse an einer Fortführung dieses Rechtsstreits nicht mehr gegeben und anzuerkennen sein mit der Folge einer Erledigung des Rechtsstreits, um einer Klageabweisung infolge eingetretener Unzulässigkeit zu entgehen.
(3.2)
Der Kläger hat nun aber im Hinblick auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt, auf den der Senat in seinem Hinweisbeschluss vom 4. Juli 2003 (Bl. 320 - 322 GA) hingewiesen hat, ergänzend vorgetragen und besondere Umstände aufgezeigt, welche die Annahme eines fortbestehenden Rechtsschutzinteresses ausnahmsweise rechtfertigen.
(3.2.1)
Nach seinem insoweit nicht bestrittenen und auch nicht bestreitbaren Vortrag hat der Kläger gegen die beiden ehemaligen Mitgesellschafter der Beklagten Schadensersatzansprüche im Hinblick auf die von ihm geltend gemachte Unwirksamkeit der in der hier angegriffenen Gesellschafterversammlung gefassten und danach tatsächlich ausgeführten Beschlüsse. Wenn die am 23. Juli 1997 gefassten Beschlüsse nichtig oder doch durch die hier erklärte Anfechtung vernichtbar sein sollten, wäre der Kläger weiterhin Gesellschafter der Beklagten gewesen. Ohne seine Mitwirkung hätte deren Auflösung nicht beschlossen und deren Vermögen nicht unter den beiden anderen Gesellschaftern verteilt werden dürfen. Ihm stünden seine nicht befriedigten gesellschaftsrechtlichen Ansprüche auf Grund seiner fortbestehenden Gesellschafterstellung zu. Die Auseinandersetzung und die Liquidation wären ordnungsgemäß durchzuführen.
(3.2.2)
Obwohl die beiden ehemaligen Mitgesellschafter des Klägers an dem hier anhängigen Rechtsstreit jedenfalls förmlich nicht beteiligt sind, folgt die Erstreckung der Rechtskraft auf sie aus der im Aktiengesetz - § 248 AktG - angeordneten und im GmbH-Gesetz entsprechend geltenden Rechtskrafterstreckung und Bindungswirkung von gerichtlichen Entscheidungen bei Nichtigkeits- oder Anfechtungsklagen, welche gegen Beschlüsse von Gesellschafterversammlungen gerichtet sind. Eine in diesem Rechtsstreit der Klage stattgebende Entscheidung, durch die der angefochtene Beschluss für nichtig erklärt würde, würde nach den im GmbH-Recht entsprechend anwendbaren § 248 Abs. 1 Satz 1 AktG über die nur zwischen den Parteien wirkende Rechtskraft des § 325 Abs. 1 ZPO hinaus für und gegen alle Gesellschafter und Gesellschaftsorgane wirken, auch wenn sie an diesem Verfahren nicht förmlich als Partei teilgenommen haben (BGHZ 132, 278 = NJW 1996, 1753 = MDR 1996, 803 = GmbHR 1996, 437 = WM 1996, 856 = ZIP 1996, 830). Damit stünde zwischen dem Kläger und seinen Mitgesellschaftern bindend fest, dass die beanstandeten Beschlüsse nichtig bzw. vernichtbar gewesen wären.
II.
Die damit zulässige Klage ist auch begründet. Mit Recht hat das Landgericht die vom Kläger beanstandeten Beschlüsse der Gesellschafterversammlung zu den Tagesordnungspunkten 1 und 2 vom 23. Juli 1997 für nichtig erklärt (§§ 241 ff AktG analog).
1.
Es liegt zwar kein Nichtigkeitsmangel vor, der die Beschlüsse von Anfang an unwirksam sein ließe. Dazu führen nur bestimmte schwere, in § 241 AktG abschließend erfasste Mängel. Solche liegen hier nicht vor. Mit Recht hat das Landgericht angenommen, dass sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen kann, dass der zur Gesellschafterversammlung einladende Dr. W..., in dessen Vollmacht Rechtsanwalt Dr. R... gehandelt hat, zur Einberufung der Gesellschafterversammlung nicht befugt gewesen sei.
a)
Ein Einberufungsmangel mit Nichtigkeitsfolge liegt zwar vor, wenn ein Unbefugter die Gesellschafterversammlung einberufen hat (§§ 241 Nr. 1, 121 Abs. 2 AktG analog). Wer befugt ist, bestimmt sich nach § 49 Abs. 1 GmbHG. Danach berufen die Geschäftsführer die Gesellschafterversammlung ein. In Gesellschaften mit mehreren Gesellschaftern, steht diese Kompetenz jedem einzelnen Gesellschafter zu (Baumbach/Hueck/Zöllner, a. a. O., § 49 Rdnr. 2; Lutter/Hommelhoff, a. a. O., § 49 Rdnr. 3; Rowedder/Koppenstein, a. a. O., § 49 Rdnr. 2). Auch ein nicht rechtswirksam bestellter oder zwischenzeitlich abberufener Geschäftsführer oder ein Geschäftsführer, der sein Amt niedergelegt hat, ist analog § 121 Abs. 2 Satz 2 AktG zur Einberufung befugt, wenn und solange er im Handelsregister eingetragen ist (vgl. AG Syke GmbHR 1985, 27; Lutter/Hommelhoff, a. a. O., § 49 Rdnr. 3a; Scholz/Karsten Schmidt, a. a. O., § 49 Rdnr. 5). Aus Gründen der Rechtssicherheit genügt insoweit der formale Ausweis als Geschäftsführer (a. A. aber Hachenburg/Hüffer, GmbHG, § 49 Rdnr. 7, Baumbach/Hueck/Zöllner, a. a. O., § 49 Rdnr. 2; Rowedder/Koppensteiner, a. a. O., § 49 Rdnr 2, der aber die Einberufungsbefugnis für den mangelhaft bestellten Geschäftsführer bejaht). Das gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier Dr. W... - der Betreffende sein Amt auch sonst tatsächlich (weiterhin) ausübt (vgl. Scholz/Karsten Schmidt, a. a. O., § 49 Rdnr. 5).
b)
Unerheblich ist auch, dass der noch als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer eingetragene Dr. W... die Gesellschafterversammlung nicht selbst einberufen hat, sondern Rechtsanwalt Dr. R... zu der Einladung bevollmächtigte. Der befugte Geschäftsführer kann sich zur Durchführung der Hilfe eines Dritten bedienen (Lutter/Hommelhoff, a. a. O., § 49 Rdnr. 3). Erforderlich ist nur, dass aus der Einberufung selbst hervorgeht, dass diese auf einem Entschluss des Geschäftsführers beruht und er ihr Urheber ist (Lutter/Hommelhoff, a. a. O., § 49 Rdnr. 3), was hier der Fall war.
2.
Die angefochtenen Beschlüsse sind aber in anfechtbarer Weise zustande gekommen. Sie leiden in mehrfacher Hinsicht an einem formalen Mangel und sie sind auch unter Verstoß gegen die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht zustande gekommen.
a)
Die Beschlüsse leiden schon deshalb an einem die Vorbereitung der Beschlussfassung betreffenden Fehler, weil die Gesellschafterversammlung an einem unzulässigen Ort einberufen wurde. Der Kanzleisitz von Rechtsanwalt Dr. R... war unter den gegebenen Umständen als Versammlungsort unzulässig.
aa)
Abschnitt VIII Ziffer 3 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages bestimmt, dass Gesellschafterversammlungen am Sitz der Gesellschaft stattfinden, sofern die Gesellschafterversammlung nicht etwas anderes beschließt. Diese Regelung hat den Zweck, die Gesellschafter vor einer willkürlichen Wahl des Versammlungsortes und einer daraus folgenden Beeinträchtigung ihres Teilnahmerechts zu schützen (vgl. zu § 121 Abs. 4 AktG: BGH v. 28.1.1995 - II ZR 79/84, WM 1985, 567, 568 = GmbHR 1985, 256). Ist - wie hier - der Sitz der Gesellschaft Versammlungsort, so haben grundsätzlich die Geschäftsräume der Gesellschaft den Vorrang, sofern nicht konkrete Gesichtspunkte (z. B. Raumbedarf, Vertraulichkeit) entgegenstehen (vgl. Scholz/Karsten Schmidt, a. a. O., § 48 Rdnr. 4).
bb)
In den Geschäfträumen der Beklagten fand die Gesellschafterversammlung vom 23. Juli 1997 indes nicht statt und es ist auch weder dargetan noch ersichtlich, was gegen eine Versammlung in den Geschäftsräumen gesprochen hätte. Die bisherigen Gesellschafterversammlungen hatten unstreitig in den Geschäftsräumen der Beklagten stattgefunden. Ein Gesellschafterbeschluss, die Versammlung in den Kanzleiräumen von Dr. R... abzuhalten, wurde nicht gefasst.
cc)
Selbst wenn man annimmt, es sei hier zulässig gewesen, einen anderen Ort innerhalb von Düsseldorf auszuwählen, durfte dies jedenfalls der Kanzleisitz des anwaltlichen Vertreters der Beklagten und der Mitgesellschafter des Klägers angesichts des offenkundigen Zerwürfnisses des Klägers mit seinen Mitgesellschaftern nicht sein. Durch die abweichende Festlegung des Ortes darf das Teilnahmerecht der Gesellschafter nicht beeinträchtigt werden (vgl. hierzu BGH v. 28.1.1995 - II ZR 79/84, WM 1985, 567, 568 = GmbHR 1985, 256; OLG Celle v. 12.5.1997 - 9 U 204/96, GmbHR 1997, 748). In diesem Zusammenhang ist anerkannt, dass die schikanöse Wahl des Versammlungsortes die Teilnahmerechte betroffener Gesellschafter beeinträchtigen kann (Scholz/Karsten Schmidt, a. a. O., § 48 Rdnr. 4). Das gilt zum Beispiel für die Einladung verfeindeter Gesellschafter in die Wohnung des Mitgesellschafters oder eines nahen Angehörigen (OLG Celle v. 12.5.1997 - 9 U 204/96, GmbHR 1997, 748; Scholz/Karsten Schmidt, a. a. O., § 48 Rdnr. 4). Für die Einladung zerstrittener Mitgesellschafter in die Kanzleiräume des Rechtsanwalts der Gegenpartei kann nichts anderes gelten. Der Kläger hätte sich von vornherein in einer Umgebung befunden, in der sich die Mitgesellschafter, mit denen er im Streit lag, im Gegensatz zu dem Kläger vertraut bewegen konnten. Dies war schikanös und darauf musste sich der Kläger, da unzumutbar, nicht einlassen.
dd)
Die Einberufung an einen falschen Ort führt nur zur Anfechtbarkeit (vgl. OLG Düsseldorf v. 31.7.2003 - 6 U 27/03, GmbHR 2003, 1006, 1007, dazu EWiR 2003, 929 [Tepfer]; OLG Celle v. 12.5.1997 - 9 U 204/96, GmbHR 1997, 748; vgl. a. BGH v. 30.3.1987 - II ZR 180/86, BGHZ 100, 264 f. = NJW 1987, 2580 = WM 1987,1011 = GmbHR 1987, 424 - Nichtwahrung der Ladungsfrist; v. 8.5.1972 - II ZR 96/70, GmbHR 1972, 177 - fehlende Ankündigung des Tagesordnungspunktes; OLG Hamm v. 6.5.2003 - 27 U 131/02, GmbHR 2003, 1211 - Verweigerung des Zutritts zum Versammlungsraum gegenüber einem Bevollmächtigten). Denn durch die Wahl eines unzulässigen Versammlungsortes wird das Mitwirkungs- und Partizipationsrecht des benachteiligten Gesellschafters verletzt. Der Kläger hatte - wie die Beklagte selbst vorträgt (Bl. 186 GA) - der Einberufung an den gewählten Tagungsort bereits mit anwaltlichem Schreiben vom 9. Juli 1997 widersprochen. Zwar ist sein Anwalt Dr. S... am 23. Juli 1997 am Kanzleisitz von Dr. R... erschienen. Ein konkludenter Verzicht, die Unzulässigkeit des Versammlungsortes weiter zu rügen, kann hierin jedoch schon deshalb nicht gesehen werden, weil er die Kanzleiräume unstreitig bereits vor Eintritt in die Tagesordnung wieder verließ. Das Geschehen spricht vielmehr gerade dafür, dass ein Treffen am Kanzleisitz des Anwalts der Gegenpartei weder sachgerecht noch zumutbar war.
ee)
Die fehlerhafte Auswahl des Versammlungsortes ist auch nicht deshalb bedeutungslos, weil die angefochtenen Beschlüsse mit den Stimmen der beiden anderen Gesellschafter an einem neutralen Ort ebenfalls gefasst worden wäre. Denn nicht auf eine diesbezügliche Kausalität, sondern auf die Relevanz des Verstoßes ist abzustellen, wenn die verletzte Verfahrensbestimmung das Mitwirkungs- oder Partizipationsrecht des Gesellschafters verletzt (vgl. OLG Düsseldorf v. 31.7.2003 - 6 U 27/03, GmbHR 2003, 1006, 1007).
(1)
Nach der im Schrifttum überwiegend vertretenen Relevanztheorie, der sich der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 12. November 2001 ("Sachsenmilch III"; BGHZ 149, 158 = NJW 2002, 1128 = WM 2002, 179, 181 = MDR 2002, 282) im Ergebnis angeschlossen hat, führt die Verletzung von Mitwirkungs- oder Partizipationsrechten eines Gesellschafters in der Regel zur Anfechtbarkeit des unter Verletzung dieser Rechte gefassten Gesellschafterbeschlusses. Dies wird im Wesentlichen damit begründet, dass individualrechtliche Verfahrensbestimmungen, die dem Schutz dieser Rechte dienen, keiner Gesellschaftermehrheit, auch keiner qualifizierten, zur Disposition stehen. Bei entsprechenden Verfahrensverstößen scheide Anfechtbarkeit nur dort aus, wo der anfechtende Gesellschafter ausschließlich die Verletzung fremder Interessen rüge oder der Verfahrensverstoß das Informations- und Partizipationsinteresse des Gesellschafters nicht konkret beeinträchtigt habe (vgl. OLG Düsseldorf v. 31.7.2003 - 6 U 27/03, GmbHR 2003, 1006, 1007 und die dortigen Nachweise).
(2)
Nach diesen Grundsätzen ist der vorliegende Verfahrensfehler bedeutsam, weil die Unzulässigkeit des Versammlungsortes das die Geltung der Mehrheitsentscheidung legitimierende Partizipationsinteresse des Klägers berührt. Die Relevanz des Verfahrensfehlers für das Beschlussergebnis folgt aus der gesetzlichen Wertung, wie sie in § 121 Abs. 4 AktG zum Ausdruck kommt, nämlich der Wertung, dass die Wahl des Versammlungsortes für das Teilhaberecht des Gesellschafters grundsätzlich von Bedeutung ist (vgl. OLG Düsseldorf v. 31.7.2003 - 6 U 27/03, GmbHR 2003, 1006, 1007).
(3)
Die bei der Verletzung eines Mitwirkungs- oder Partizipationsrechts grundsätzlich anzunehmende Relevanz des Verfahrensfehlers für das Beschlussergebnis ist im vorliegenden Fall auch nicht ausnahmsweise zu verneinen. Auf der Grundlage der Relevanztheorie ist die Verletzung von Mitwirkungs- oder Partizipationsrechten nur dann bedeutungslos, wenn es bei wertender Betrachtungsweise ausgeschlossen ist, dass sich der Verfahrensfehler auf das Beschlussergebnis ausgewirkt hat. Dies kann im vorliegenden Fall nicht angenommen werden. Da der Versammlungsort unzulässig ausgewählt war, musste ein objektiv wertender Gesellschafter zu dem Ergebnis gelangen, dass wegen dieses ausdrücklich gerügten Verfahrensfehlers eine hinreichende Auseinandersetzung mit dem Beschlussgegenstand insbesondere mangels Möglichkeit zur Anhörung des Benachteiligten und von dem Beschlussgegenstand betroffenen Gesellschafters (noch) nicht stattfinden konnte und damit eine genügende Grundlage zur Meinungsbildung am 23. Juli 1997 fehlte. Dass die Abstimmung anders ausgegangen wäre, wenn der Kläger an einen neutralen Versammlungsort eingeladen worden wäre, kann nicht ausgeschlossen werden, weil in diesem Fall zumindest die Möglichkeit der sachlichen Diskussion über die Streitpunkte bestanden und damit die Gelegenheit zum Überdenken der gegenseitigem Positionen hätte.
b)
Außerdem ist die Einberufung der Gesellschafterversammlung vom 23. Juli 1997 unter Verstoß gegen Abschnitt VIIII Ziffer 3 der Satzung der Beklagten erfolgt.
aa)
Abschnitt VIIII Ziffer 3 Abs. 3 der Satzung bestimmt, dass eine Gesellschafterversammlung nur beschlussfähig ist, wenn mindestens 75 % des Stammkapitals vertreten sind. Ist die Gesellschafterversammlung nicht beschlussfähig, so ist unter Beachtung des vorhergehenden Abschnitts der Satzung, welcher u. a. vorsieht, dass zwischen dem Tag der Absendung des Einladungsschreibens und dem Tag der Versammlung mindestens zwei Wochen liegen müssen, mit derselben Tagesordnung eine neue Versammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen oder vertretenen Gesellschafter beschlussfähig ist, falls hierauf in der Einberufung hingewiesen wird. Voraussetzung für eine "neue" ("zweite") Versammlung ist danach, dass zuvor eine "erste" Versammlung tatsächlich stattgefunden hat, in welcher die Gesellschafterversammlung nicht beschlussfähig war. Ist diese Beschlussfähigkeit nicht gegeben, muss nach der Satzung eine neue Versammlung mit gleicher Tagesordnung unter Wahrung einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen werden. Diese ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Gesellschafter beschlussfähig, falls darauf in dem Einberufungsschreiben hingewiesen wird. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist es insbesondere Sinn und Zweck einer solchen Regelung, den Gesellschaftern hinreichend Zeit und Gelegenheit zu geben, nach dem Scheitern der ersten Versammlung die gegensätzlichen Meinungen durch Aussprache zu klären (BGH v. 8.12.1997 - II ZR 216/96, WM 1998, 347, 348 = NJW 1998, 479 = MDR 1998, 479 = GmbHR 1998, 348). Auch dafür soll ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen zur Verfügung stehen, wie sich aus der entsprechenden Bemessung der Einladungsfrist ergibt. Erst soweit diese Voraussetzung gewahrt ist, soll auch eine Gesellschafterversammlung zur Entscheidung befugt sein, an der nicht alle Gesellschafter teilnehmen (BGH v. 8.12.1997 - II ZR 216/96, WM 1998, 347, 348 = NJW 1998, 479 = MDR 1998, 479 = GmbHR 1998, 348).
bb)
Diesem mit dem Gesellschaftsvertrag verfolgten Zweck wird die hier zu beurteilende Einladung zur Versammlung vom 23. Juli 1997 nicht gerecht. Sie wahrt die Frist nicht, die den Gesellschaftern zu einer klärenden Aussprache nach dem Zeitpunkt zur Verfügung stehen soll, der für die gescheiterte Versammlung bestimmt war. Die Beklagte hat mit dem anwaltlichen Schreiben vom 13. Juni 1997 (Anlage K 25) zu einer Gesellschafterversammlung am 7. Juli 1997 und für den Fall, dass die Versammlung nicht beschlussfähig sei, auf den 23. Juli 1997 eingeladen. Zwischen beiden angegebenen Versammlungsterminen lagen keine zwei Wochen.
cc)
Unabhängig davon ergibt sich ein Einberufungsmangel daraus, dass eine "erste" Versammlung, wie sie die Satzung der Beklagten voraussetzt, hier überhaupt nicht stattgefunden hat.
(1)
Zwar war der Kläger mit dem Schreiben vom 13. Juni 1996 zu einer Versammlung vom 7. Juli 1997 eingeladen worden. Mit dem anschließenden Schreiben vom 3. Juli 1997 wurde ihm aber unter Hinweis darauf, dass "wohl nicht alle Beteiligten zu der Gesellschafterversammlung" vom 7. Juli 1997 erscheinen würden, mitgeteilt, dass diese Versammlung nicht stattfinde, wobei gleichzeitig der Termin am 23. Juli 1997 bestätigt wurde. Hiermit wurde die für den 7. Juli 1997 anberaumte Versammlung abgesagt und diese fand dann auch nicht statt. Die Gesellschafterversammlung vom 23. Juli 1997 war damit - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - tatsächlich technisch eine "erste" und nicht eine "zweite" Gesellschafterversammlung.
(2)
Soweit die Beklagte meint, die Durchführung der Versammlung vom 7. Juli 1997 wäre lediglich eine "bloße Förmelei" und entbehrlich gewesen, kann dem nicht beigetreten werden.
Die Einberufung zu einer zweiten Versammlung auf eine lediglich antizipierte Beschlussunfähigkeit einer ersten Versammlung kann nicht als ausreichend angesehen werden. Andernfalls hätten es die Gesellschafter in der Hand, nach Belieben über die Regelung nach Abschnitt VIIII Ziffer 3 2. Abs. der Satzung zu verfügen, die ihrerseits nur eine Ausnahmeregelung darstellt, die als solche restriktiv auszulegen ist. Die Auffassung der Beklagten, die Durchführung der Versammlung vom 7. Juli 1997 und die förmliche Feststellung der Beschlussunfähigkeit seien verzichtbar gewesen, widerspricht auch dem Sinn und Zweck der Regelung. Diese verfolgt zwei Ziele. Zum einen soll die Funktionsfähigkeit der Gesellschaft gewährleistet werden. Es soll einzelnen Gesellschaftern nicht möglich sein, durch ihre fortwährende Abwesenheit von den Versammlungen dauerhaft die Beschlussfähigkeit der Gesellschafterversammlung und damit einhergehend die Funktionsfähigkeit der Gesellschaft zu unterbinden. Andererseits soll - wie bereits ausgeführt - die vorgeschriebene Zeit zwischen dem ersten und dem zweiten Versammlungstermin den Gesellschaftern Gelegenheit bieten, Meinungsverschiedenheiten, die zum Scheitern des ersten Termins geführt haben, weil beispielsweise Gesellschafter die Versammlung verlassen haben, auszuräumen. Gerade im Hinblick auf die letztere Zielsetzung kann es nicht ausreichen, auf Grund vorweggenommener Feststellung einer wahrscheinlichen Beschlussunfähigkeit der Erstversammlung eine Zweitversammlung nach den Regeln des Abschnitts VIIII Ziffer 3 2. Abs. der Satzung durchzuführen, weil insoweit die Gelegenheit genommen wird, Meinungsverschiedenheiten zu konkretisieren, sie gegebenenfalls ins Protokoll aufzunehmen und zwischen den Terminen über sie zu beraten. Die Gesellschafter haben, so sie unüberwindbar zerstritten sind, die Möglichkeit die Gesellschaft zu beenden. Solange sie jedoch durch die Gesellschaft verbunden sind, gebietet nicht zuletzt die gegenseitige Treupflicht aus dem Gesellschaftsvertrag, dass jede Möglichkeit des Zusammenwirkens eröffnet bleibt.
Dass der Kläger vorher erklärt habe, er werde zu der Versammlung vom 7. Juli 1997 nicht erscheinen, trägt die Beklagte im Übrigen nicht vor. Insoweit handelt es sich allein um eine Vermutung von ihr.
Hieraus folgt zugleich, wovon das Landgericht mit Recht ausgegangen ist, dass die Gesellschafterversammlung am 23. Juli 1997 gar nicht beschlussfähig war. Mangels Durchführung der ersten, für den 7. Juli 1997 angekündigten Gesellschafterversammlung, handelte es sich bei der am 23. Juli 1997 durchgeführten Versammlung technisch tatsächlich um eine erste und nicht um eine zweite Versammlung mit geringeren Anforderungen an die Beschlussfähigkeit. Es galt damit die Regelung des Abschnitts VIII Ziffer 3 Abs. 2 Satz 1 der Satzung. Danach wären für die Beschlussfähigkeit dieser Gesellschafterversammlung 75 % des Stammkapitals erforderlich gewesen. Ohne den Kläger konnte dieser Prozentsatz nicht erreicht werden.
d)
Rechtswidrig war darüber hinaus auch die Zurückweisung des von dem Kläger bevollmächtigten Rechtsanwalts Dr. S.... Die Umstände, die dazu geführt haben, dass der Bevollmächtigte des Klägers die Kanzleiräume von Dr. R... vor Eintritt in die Tagesordnung verließ, sind zwar weitgehend streitig. Unstreitig ist aber, so trägt die Beklagte es selbst vor, dass die Beklagte Dr. S... "hilfsweise" zur Versammlung habe zulassen wollen. Dabei handelt es sich aber allenfalls um eine Zulassung unter Vorbehalt. Da die Mitgesellschafter des Klägers hier genau wussten, dass Dr. S... den Kläger in den Auseinandersetzungen mit der Beklagten vertritt, war seine Zulassung unter Vorbehalt, da er die vom Kläger erteilte Vollmacht nur in Kopie vorlegen konnte, treuwidrig und macht die Beschlüsse anfechtbar.
e)
Die Relevanz der vorstehend unter 2. b) bis d) festgestellten Verstöße für die Beschlussergebnisse ist aus den unter 2. a) dd) genannten Gründen ebenfalls zu bejahen, zumal nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Abstimmung anders ausgegangen wäre, wäre der Kläger formrichtig eingeladen worden und wäre sein Bevollmächtigter vorbehaltlos zur Versammlung zugelassen worden. Dann hätte zumindest die Möglichkeit der Diskussion über die Streitpunkte bestanden und damit die Gelegenheit zum Überdenken der gegenseitigem Positionen. Das kann die Beklagte nicht ausräumen.
2.
Schließlich sind die angefochtenen Beschlüsse - wie das Landgericht ebenfalls zutreffend festgestellt hat - auch unter Verstoß gegen die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht zustande gekommen.
Aus der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht können anerkanntermaßen auch Unterlassungs- und Loyalitätspflichten entstehen (Lutter/Hommelhoff, a . a. O., § 14 Rdnr 18). Gegen solche wurde hier verstoßen.
Ein solcher Verstoß folgt daraus, dass die beiden Mitgesellschafter des Klägers ihre eigenen Anstellungsverträge im Oktober 1995 unstreitig gekündigt hatten. Danach sind sie gemäß Abschnitt XI Ziffer 2 der Satzung der Beklagten verpflichtet, dem Kläger ihre eigenen Geschäftsanteile anzubieten. Auch wenn der Kläger seine darauf gerichteten Ansprüche nicht in dem Verfahren 6 U 2/98 durchsetzen konnte, da das in der Satzung vorgesehene Schiedsgericht tätig werden muss, so zeigt die Beklagte doch nicht auf, warum diese Kündigungen der Mitgesellschafter unwirksam sein sollten. Der Zugang der Kündigungen ist unstreitig. Die Form des Zugangs entspricht zwar nicht der in den Anstellungsverträgen vorgesehen Form (Einschreibebrief). Diese Regelung dient aber lediglich Beweiszwecken und hat keinen Einfluss auf die Frage der Wirksamkeit der Kündigungserklärung. Damit waren die Mitgesellschafter des Klägers verpflichtet, ihre Anteile dem Kläger anzubieten. In dieser Situation haben die Mitgesellschafter keinerlei berechtigtes und schutzwürdiges Interesse daran, ihrerseits die Einziehung des Anteils des Klägers zu betreiben. Sie wollen damit den Ausschluss des Klägers aus der Gesellschaft erreichen, obwohl sie ihrerseits verpflichtet sind, dem Kläger ihre Anteile als verbleibendem Gesellschafter anzubieten. Das ist ersichtlich rechtsmissbräuchlich.
3.
Die Klage ist nach alledem auch begründet, weshalb das Landgericht die angefochtenen Beschlüsse der Gesellschafterversammlung zu den Tagesordnungspunkten 1 und 2 vom 23. Juli 1997 zu Recht für nichtig erklärt hat.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Ziffer 10 und § 711 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren ist auf 92.902,-- EUR festgesetzt. In dieser Höhe ist die Beklagte beschwert.
Ein Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
Dr. L... v... R... F... Vorsitzender Richter Richterin am Richter am am Oberlandesgericht Oberlandesgericht Oberlandgericht
OLG Düsseldorf:
Urteil v. 14.11.2003
Az: I-16 U 95/98
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/ed0f30de22ef/OLG-Duesseldorf_Urteil_vom_14-November-2003_Az_I-16-U-95-98