Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 22. November 2011
Aktenzeichen: 6 W 256/11

(OLG Köln: Beschluss v. 22.11.2011, Az.: 6 W 256/11)

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Gegenstandswert des Verfahrens abweichend vom Beschluss des Landgerichts Köln - 33 O 643/11 - vom 21.10.2011 auf

3.000,00 €

festgesetzt.

Gründe

Die Antragstellerin, die 2009 über ihren Onlineshop unter der Domain b.de sowie auf der Handelsplattform ebay einen Jahresumsatz von etwa 450.000 € erzielte und unter anderem mit Kunststoffbällen zur Abdeckung von Garten- und Fischteichen handelt, nimmt die Antragsgegnerin wegen ungenehmigter Verwendung eines auf jenen Internetseiten zugänglichen, von der Antragstellerin selbst angefertigen Lichtbildes auf Unterlassung in Anspruch. Die Antragsgegnerin hatte das Lichtbild im September 2011 in ein eigenes ebay-Angebot unter dem Verkäufer-Aliasnamen „M.“ eingebun­den, wonach sie 18.000 Bälle einer Koi Fische Teichabdeckung im Gebrauchtzustand an den Meistbietenden (Erstgebot 1,00 €) gegen kostenlose Selbstabholung mit dem Hinweis „Keine Rücknahme. Dies ist ein Privatverkauf“ abzugeben bereit war. Das Land­ge­richt hat den Streitwert des Verfahrens auf 6.000,00 € festgesetzt und der Streitwertbeschwerde der Antragsgegnerin nicht abgeholfen.

Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin gibt dem Senat Anlass, seine bisherige - vom Landgericht im Nichtabhilfebeschluss vom 15.11.2011 zutreffend wieder­gege­bene und angewendete - ständige Rechtsprechung zur Wertbemessung in Urheberrechts­streitigkeiten der vorliegenden Art im Lichte der neueren technischen und wirtschaft­li­chen Entwicklung zu überprüfen und den im Laufe der Zeit gewandelten Anschauungen anzupassen. Die Nutzung des Internet als Kommunikationsforum und Marktplatz breiter Bevölkerungskreise hat in den vergangenen Jahren nochmals an Umfang und Bedeutung gewonnen. Ohne die wirtschaftliche Bewertung dabei vorkom­mender Verletzungen immaterieller Schutzrechte durch private Internetnutzer zu bagatellisieren, muss dies im Ergebnis dazu führen, das Gewicht eines einzelnen Verstoßes heute eher geringer zu bewerten.

Im Gesamtgefüge der vom Senat für die Verfolgung von Rechtsverletzungen im Internet - sei es auf Handelsplattformen wie ebay, sei es beim Filesharing in Peerto-Peer-Netzwerken (sogenannten Tausch­börsen), sei es bei anderen urheberrechtsrelevanten Formen der Internetnutzung - heute als angemessen angesehenen Gegenstandswerte erscheint insbesondere das objektive Interesse der in ihrem Leistungsschutzrecht aus § 72 UrhG beeinträchtigten Licht­bildner an der Unterbindung von Verletzungshandlungen der hier in Rede stehenden Art mit Regelbeträgen von etwa 6.000,00 € nicht mehr angemessen bewertet. Geht es wie im Streitfall darum, gemäß §§ 97, 15 Abs. 2, 19a UrhG die weitere ungenehmigte Verwendung eines vom Antragsteller im Rahmen eines eigenen Warenangebots ohne Kopierschutz und ausdrücklichen Rechte­vorbe­halt ins Internet gestellten, nicht als Lichtbildwerk nach § 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 UrhG geschützten Fotos durch privat oder kleingewerblich tätige Dritte zu verhindern, wird eine deutlich geringere Wertbemessung in der Regel ausreichen. Für den damit keineswegs als völlig unbedeutend, sondern lediglich entsprechend seinem wirt­schaftlichen Gewicht realistisch eingeordneten Rechtsverstoß der Antragsgegnerin im Rahmen einer nachvollziehbar als Privatverkauf bezeichneten ebay-Auktion hält der Senat die Festsetzung auf 3.000,00 € für angemessen und ausreichend.

Soweit die Annahme eines Regelstreitwertes von 6.000,00 € in der Vergangenheit auch von einer Orientierung an der Streitwertgrenze der §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG und dem Bestreben beeinflusst gewesen sein mag, eine Zersplitterung der Gerichtszuständig­keit zu vermeiden, rechtfertigt dieser sachfremde Gesichtspunkt ein Festhalten an der bisherigen Rechtsprechung des Senats um so weniger, als die Verordnung über die Zusammenfassung von Geschmacksmusterstreitsachen, Kennzeichen­streitsachen und Urheberrechtsstreitsachen sowie Streitigkeiten nach dem Olympia­marken­schutzgesetz vom 30.08.2011 (GV.NRW 2011, 468) wie bereits die vorher geltende Konzentrations-VO vom 02.06.2004 (GV.NRW 2004, 291) für den Oberlandesgerichtsbezirk Köln die Konzentration der zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gehörenden Urheberrechtsstreitsachen bei dem Amtsgericht Köln (§ 2) und der in die Zuständigkeit der Landgerichte in erster Instanz oder in der Berufungsinstanz fallenden Urheberrechtsstreitsachen bei dem Landgericht Köln (§ 1) vorsieht.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 68 Abs. 3 GKG).






OLG Köln:
Beschluss v. 22.11.2011
Az: 6 W 256/11


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