Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 15. Januar 2002
Aktenzeichen: AnwZ (B) 26/01

(BGH: Beschluss v. 15.01.2002, Az.: AnwZ (B) 26/01)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. Februar 2001 wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.480 DM festgesetzt.

Gründe

I.

Der amtlich bestellte Vertreter des Antragstellers übersandte diesem mit Schreiben vom 27. Juli 2000 mit dem Bemerken "vereinbarte/festgesetzte Vergütung §§ 11, 3 BRAGO, § 53 X BRAO" eine Gebührenrechnung über den Gesamtbetrag von 3.480 DM. Dagegen hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt mit dem Begehren, die Vergütung des Vertreters auf allenfalls 1.000 DM festzusetzen.

Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig zurückgewiesen, weil es an einem Verwaltungsakt der Antragsgegnerin fehle; diese habe, auch nach dem eigenen Sachvortrag des Antragstellers, eine Gebührenfestsetzung nicht vorgenommen.

Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

II.

Das Rechtsmittel ist unzulässig, da der Anwaltsgerichtshof die sofortige Beschwerde gegen die angefochtene Entscheidung nicht zugelassen hat.

1. Nach § 53 Abs. 10 Satz 4 und 5 BRAO hat der Vertretene dem von Amts wegen bestellten Vertreter eine angemessene Vergütung zu zahlen; können sich die Beteiligten über die Höhe der Vergütung nicht einigen, setzt der Vorstand der Rechtsanwaltskammer auf Antrag des Vertretenen oder des Vertreters die Vergütung fest. Die Festsetzung der Vergütung durch den Vorstand der Rechtsanwaltskammer ist ein Verwaltungsakt im Sinne des § 223 Abs. 1 Satz 1 BRAO (Senatsbeschluß vom 30. November 1992 -AnwZ (B) 37/92 -BRAK-Mitt. 1993, 44, 45). Im Verfahren nach § 223 BRAO ist jedoch eine sofortige Beschwerde an den Bundesgerichtshof nur statthaft, wenn der Anwaltsgerichtshof sie zugelassen hat. An die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs über die Zulassung der sofortigen Beschwerde ist der Bundesgerichtshof -ähnlich wie bei der vergleichbaren Regelung des § 546 Abs. 1 ZPO -gebunden (Senatsbeschlüsse vom 24. November 1997 -AnwZ (B) 40/97 - BRAK-Mitt. 1998, 41 und vom 18. Juni 2001 -AnwZ (B) 53/00 - m.w.N.).

2.

Ob und inwieweit angesichts der Auffangfunktion des § 223 BRAO dieser Rechtsbehelf auch dann zur Verfügung steht, wenn die betreffende Maßnahme nicht als Verwaltungsakt im verwaltungsverfahrensrechtlichen oder verwaltungsprozessualen Sinne einzustufen ist, kann dahinstehen (vgl. hierzu Feuerich/Braun, BRAO 5. Aufl. § 223 Rn. 3 ff; Henssler/Prütting, BRAO, 1997, § 223 Rn. 5 f). In jedem Falle ist die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs nur dann mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar, wenn sie der Anwaltsgerichtshof in seinem Beschluß ausdrücklich zugelassen hat. Daran fehlt es vorliegend.

3.

Über die unzulässige Beschwerde kann der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (BGHZ 44, 25).

Hirsch Basdorf Schlick Otten Salditt Kieserling Christian






BGH:
Beschluss v. 15.01.2002
Az: AnwZ (B) 26/01


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