Hessisches Landessozialgericht:
Beschluss vom 9. Juli 2002
Aktenzeichen: L 7 KA 307/02 ER

(Hessisches LSG: Beschluss v. 09.07.2002, Az.: L 7 KA 307/02 ER)

Tatbestand

Streitig war im Rahmen eines Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zunächst (nur) die Höhe von Abschlagszahlungen in den Quartalen IV/2001 und I/2002 für die radiologische Einzelpraxis des Antragstellers. In dem vom Senat vermittelten Vergleich über die Höhe und das Verfahren zur Ermittlung angemessener Abschlagszahlungen sind sodann auch die Quartale II/2002 bis IV/2002 mit einbezogen worden.

Der Antragsteller nimmt seit 1990 als niedergelassener Radiologe € zeitweise in Gemeinschaftspraxis (GP) und jetzt wieder in Einzelpraxis € an der vertragsärztlichen Versorgung in F. Er ist Belegarzt am Krankenhaus ... wo er Belegbetten in Anspruch nehmen kann und für die röntgenologische und radiologische Versorgung der stationär im Krankenhaus behandelten Patienten € auch außerhalb normaler Praxiszeiten € verantwortlich ist. Bis 31. Juli 2001 bestand dort eine GP mit den Vertragsärzten Dr. Ha. (Arzt für Nuklearmedizin) und Dr. He. (diagnostische Radiologie einschließlich Magnetresonanztomografie € MRT €). Mit Ablauf des 31. Juli 2001 ist zunächst Dr. Ha. aus der GP ausgeschieden und hat sich an anderer Stelle in F neu niedergelassen. Bis zur Auflösung der GP am 25. September 2001 wurde diese von Dr. He. und dem Antragsteller weitergeführt. Dr. He. ist zwischenzeitlich in einer anderen GP in F als Vertragsarzt tätig. Über das Vermögen der GP ist Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt worden, das bei Abschluss des vorliegenden Verfahrens noch nicht eröffnet worden war (Az.: 810 IN 716/01 bzw. 810 IN 7/02).

Aus der Tätigkeit der in Liquidation befindlichen GP bestanden und bestehen offene Rückzahlungsforderungen der Antragsgegnerin aufgrund überhöhter Abschlagszahlungen für die Quartale II/01 und III/01 in Höhe von insgesamt 130.000,00 DM (d.h.: 66.970,86 EUR), für welche die drei Mitglieder der GP als Gesamtschuldner haften. Umstritten ist, in welcher Weise und durch wen diese offenen Erstattungsforderungen der Antragsgegnerin ausgeglichen werden sollen.

Die Bezirksgeschäftsstelle F der Antragsgegnerin teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 15. Januar 2002 mit, sie werde die Rückzahlung (jedenfalls anteilig) vom Antragsteller verlangen, die Forderung mit anstehenden Abschlagszahlungen verrechnen und deshalb für die Monate November und Dezember 2001 Abschlagszahlungen (lediglich) in Höhe von je 2.000,00 DM erbringen sowie ab Januar 2002 monatliche Abschläge in Höhe von 500,00 EUR zahlen. Zur Begründung verwies sie auf eine Regelung des maßgeblichen Honorarverteilungsmaßstabes (HVM), wonach sie verpflichtet sei, eine zeitnahe Verrechnung der an die ehemalige GP geleistete Überzahlungen sicherzustellen.

Mit seinem am 25. Februar 2001 beim SG eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung machte der Antragsteller u.a. geltend, die von der Antragsgegnerin behauptete Aufrechnungslage sei aus Rechtsgründen nicht gegeben. Die ihm zugebilligten Abschlagszahlungen würden € auch unter Berücksichtigung der Privatliquidationen (rund 2.500,00 EUR je Monat) € nicht ausreichen, um den laufenden Praxisbetrieb aufrecht zu erhalten und den Lebensunterhalt des Antragstellers zu sichern, weshalb € da er bereits sein gesamtes Privatvermögen eingesetzt habe € die Insolvenz sowie die Auflösung der Praxis drohe. Zur Aufrechterhaltung des Praxisbetriebes sei er dringend auf höhere Abschlagszahlungen angewiesen. Diese seien auch gerechtfertigt, weil seit Januar 2002 eine steigende Tendenz bei der Behandlung von Kassenpatienten in seiner Praxis nachweisbar sei. Ein Teil des Leistungsspektrums (Computertomografie € CT € und allgemeine röntgendiagnostische Leistungen), welches zuvor von der GP abgerechnet worden sei, werde nunmehr von ihm allein erbracht.

Die Antragsgegnerin hat geltend gemacht, dass eine realistische Einschätzung erst erfolgen könne, wenn auch die Abrechnung des Quartals I/2000 vorliegen würde und dadurch erkennbar werde, in welchem Umfang Leistungen in Zukunft abzurechnen seien. Die in der Zeit vom 6. November bis 31. Dezember 2001 in der Einzelpraxis des Antragstellers zu ihren Lasten abrechenbaren Leistungen hat sie überschlägig (€ netto € nach Abzug der Verwaltungskosten) bei 438 Behandlungsfällen auf 30.002,00 DM geschätzt (d.h.: 15.339,78 EUR) und weiter darauf hingewiesen, dass sie zu einer vorsichtigen Kalkulation in Bezug auf die Abschlagszahlungen gezwungen sei. Es könne nicht ohne weiteres erwartet werden, dass sich wieder die früher abgerechneten Fallzahlen ergeben würden, weil auch die beiden ehemaligen Partner der GP noch in F tätig seien.

Die Antragsgegnerin hat sich zunächst vergleichsweise bereit erklärt, dem Antragsteller ab dem Monat Januar 2002 monatliche Abschlagszahlungen in Höhe von 6.135,00 EUR unter der Bedingung zu zahlen, dass sie über diese Abschlagszahlungen hinausgehende Honoraransprüche des Antragstellers mit den Rückerstattungsansprüchen aus den an die GP geleisteten Überzahlungen verrechnen könne. Dies hat der Antragsteller abgelehnt.

Durch Beschluss vom 15. März 2002 hat das Sozialgericht Frankfurt a.M. (SG) der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, dem Antragsteller Abschlagszahlungen für die Quartale IV/2001 und I/2002 in Höhe von insgesamt 25.000,00 EUR zu zahlen und € nach Abzug der für diese Quartale bereits geleisteten Abschlagszahlungen € den verbleibenden Restbetrag in Höhe von 21.454,83 EUR dem Antragsteller kostenfrei in F direkt zu übermitteln sowie dem Antragsteller die bei der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Den Wert des Streitgegenstands hat das Sozialgericht auf 25.000,00 EUR festgesetzt.

Zur Begründung hat das SG u.a. ausgeführt, dass der dem Antragsteller nach Abzug der bereits gezahlten 3.545,17 EUR noch zustehende Betrag in Höhe von 21.454,83 EUR nicht notwendigerweise auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen werden müsse. Es kämen auch andere Zahlungsweisen in Betracht, wobei es der Antragsgegnerin freistehe, in welcher Weise sie die Zahlung bewirken wolle. Für weitere Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Beschlusses des SG Frankfurt am Main vom 15. März 2002 verwiesen.

Gegen den ihr am 15. März 2002 vorab per Telefax übermittelten Beschluss richtete sich die am 18. März 2002 beim SG eingegangene Beschwerde der Antragsgegnerin, welcher das SG nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 18. März 2002). Der Senat hat zunächst durch Beschluss vom 19. März 2002 die Vollziehung des Beschlusses des SG vom 15. März 2002 bis zur Entscheidung des Landessozialgerichts über die Beschwerde unter Hinweis auf die Interessenlage beider Beteiligten ausgesetzt, weil im Hinblick auf den Vortrag des Antragstellers, wonach Insolvenz drohe, nicht auszuschließen gewesen sei, dass bei der durch das SG gewählten Form der Zahlung für die Antragsgegnerin nicht wieder gut zu machende Nachteile hätten entstehen können.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben die Beteiligten am 27. März 2002 sodann den folgenden Vergleich geschlossen:

"1. Die Antragsgegnerin erklärt sich bereit, zur Abgeltung von streitigen Abschlagszahlungen bis zum Ablauf des Quartals I/2002 noch weitere 23.000,00 EUR auf das Konto bei der ... Bank, Kto.-Nr. ..., BLZ ... zu zahlen.

2. Die Antragsgegnerin erklärt sich weiter bereit, für den Monat April zunächst eine Abschlagszahlung von 7.700,00 EUR, gleichfalls auf das genannte Konto, zu erbringen.

3. Die Antragsgegnerin erklärt sich ferner bereit, die Abschlagszahlungen nach Vorlage der relevanten Abrechnungsunterlagen alsbald entsprechend anzupassen.

4. Die Abschlagszahlungen für die Quartale III/2002 und IV/2002 werden in gleicher Weise abgewickelt.

5. Der Antragsteller erklärt sich bereit, im Zusammenhang mit der Restzahlung für das Quartal I/2002 den Einbehalt eines Betrages von 10.000,00 EUR ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und vorbehaltlich einer endgültigen Prüfung zuzulassen. In gleicher Weise wird für das nachfolgende Quartal II/2002 bezüglich eines weiteren Betrages 10.000,00 EUR verfahren.

6. Die Antragsgegnerin erstattet dem Antragsteller einen Betrag von 1.500,00 EUR netto für die entstandenen außergerichtlichen Kosten dieses Verfahren. Im Übrigen haben die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten.

7. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass dieses Verfahren hiermit abgeschlossen ist."

Mit Schriftsatz vom 28. März 2002 hat der Klägerbevollmächtigte beantragt, den Gegenstands-Gebührenstreitwert für den Vergleich vom 27. März 2002 festzusetzen. Dem Klägerbevollmächtigten und der Beklagten ist Gelegenheit gegeben worden, zu einer Einschätzung des Gegenstandswertes in Höhe von (insgesamt rund) 25.000,00 EUR Stellung zu nehmen. Der Klägerbevollmächtigte hat hierzu ausgeführt, dass für den Vergleich der Streitwert "sicher nicht unter EUR 77.000,00 festzusetzen" sei. Die Antragsgegnerin hat keine Stellungnahme abgegeben.

Gründe

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren war von Amts wegen festzusetzen (1.). Auf den insoweit zulässigen Antrag war auch der Gegenstandswert für den Vergleich gesondert festzusetzen (2.), weil dieser Quartale mitumfasst, die (zunächst) nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens waren.

1.) Im sozialgerichtlichen Verfahren ist seit Inkrafttreten der Neufassung des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch das 6. SGG-Änderungsgesetz vom 7. August 2001 (BGBl. I, S. 2144) ab dem 2. Januar 2002 die Kostenfreiheit des gerichtlichen Verfahrens für bestimmte Gruppen von Streitverfahren bzw. Klägern (zu denen auch der Kläger des vorliegenden Verfahrens als Vertragsarzt zählt, weil er nicht zum Personenkreis des § 183 SGG n.F. gehört) aufgehoben worden. Deshalb ist € unabhängig von der Beschränkung des Antrags des Klägerbevollmächtigten auf die Festsetzung des Gegenstandswertes für den Vergleich € (was wegen der in Ziff. 6 des Vergleichs vom 27. März 2002 getroffenen Kostenregelung Zweifel am Rechtsschutzbedürfnis und damit an der Zulässigkeit eines solchen Antrages € auch € für den Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens und damit Ziff. 1 des Vergleiches begründen könnte; vgl. SG Dresden, Beschluss vom 8. Dezember 1999 € S 1 VR 25/94 Ko € zitiert bei Wenner/Bernard, in ZS 2001, S. 57 ff., 58 Fn. 5) der Streitwert für das Beschwerdeverfahren von Amts wegen festzusetzen. Nach § 197a Abs. 1 SGG (neu) sind Kosten nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) zu erheben, wobei die §§ 184 - 195 SGG keine Anwendung finden und die §§ 154 - 162 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entsprechend anzuwenden sind. Ergibt sich der Streitwert nicht ohne weiteres und unmittelbar aus den Anträgen oder sonst dem Verfahren, kann nur auf der Grundlage einer (Gebühren-)Streitwertfestsetzung auch die Gebührenfestsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erfolgen. Da die §§ 154 - 162 VwGO keine Regelungen zur Streitwertfestsetzung enthalten, hat gemäß § 25 Abs. 2 GKG das Prozessgericht (d.h. dasjenige der Instanz, für welche die Festsetzung erfolgen soll) den Wert für die zu erhebenden Gebühren (von Amts wegen) durch Beschluss festzusetzen, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Eine solche Erledigung des vorliegenden Rechtsstreits (auf Erlass einer einstweiligen Anordnung) ist nach Ziff. 7 des Vergleichs vom 27. März 2002 durch diesen erfolgt, weshalb die Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren von Amts wegen zu erfolgen hat, ohne dass es insoweit (anders als im finanzgerichtlichen Verfahren) eines Antrags bedurft hätte (argumentum e contrario aus § 25 Abs. 2 Satz 1 Hs. 2 GKG, vgl. auch Hartmann, Kostengesetze, Kommentar, 31. Aufl. 2002, § 25 GKG Rdz. 18 - 22; Meyer-Ladewig, SGG, 7. Aufl. 2002, § 197a Rdz. 3 - 5).

Nach § 13 Abs. 1 GKG (n.F.) ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit der Streitwert € vorbehaltlich der nachfolgenden Vorschriften € nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der bisherige Sach- und Streitstand hierfür keine genügenden Anhaltspunkte, so ist ein Streitwert von 4.000,00 EUR (in Worten: viertausend Euro) anzunehmen (sog. Auffangstreitwert). Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, so ist deren Höhe maßgebend.

Der ursprüngliche Antrag des Klägers im Verfahren auf Erlass der einstweiligen Anordnung war auf Zahlung von Vorschüssen in Höhe von 25.000,00 EUR für die Quartale IV/2001 und I/2002 gerichtet. Hiervon hat das Sozialgericht in seinem Beschluss vom 15. März 2002 dem Kläger einen Betrag von 21.454,83 EUR zugesprochen und den Streitwert € entsprechend dem Antrag des Klägers (und insoweit in Übereinstimmung mit § 13 Abs. 2 GKG) € auf 25.000,00 EUR festgesetzt. Das Sozialgericht hat dabei € entgegen der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats des Landessozialgerichts € keinen Abschlag im Hinblick darauf vorgenommen, dass es in einem Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes entschieden hat.

Zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, das durch die Antragsgegnerin eingeleitet worden ist (vgl. § 14 GKG), ist demnach ein Streit um den € im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes zuerkannten € Betrag von 21.454,83 EUR geworden. Insoweit war die Antragsgegnerin beschwert, weshalb nach § 14 Abs. 2 GKG, weil Anträge in der mündlichen Verhandlung nicht (mehr) gestellt worden sind, diese Beschwer für die Wertfestsetzung maßgeblich ist. Dabei war aber zu beachten, dass es sich insoweit um Vorschusszahlungen auf das dem Antragsteller € möglicherweise € zustehende Honorar für seine vertragsärztliche Tätigkeit in den Quartalen IV/2001 und I/2002 handelt, weshalb nicht ohne weiteres die Summe der mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beanspruchten Zahlungen zur Grundlage für die Festsetzung des Gegenstandswertes gemacht werden kann. Bei den beanspruchten Zahlungen handelt es sich nach dem Honorarverteilungsmaßstab (HVM) um vorläufige Zahlungen, denen noch nicht einmal ein (und schon gar nicht ein € endgültiger €) Honorarbescheid zugrunde liegt und bei denen deshalb noch offen ist, inwieweit sie Bestand haben, sobald die Fälligkeit der Honoraransprüche eintritt. Fällig wird der Vergütungsanspruch des Vertragsarztes gegenüber der Antragsgegnerin erst, nachdem die rechnerische Überprüfung sowie die Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Behandlungs- und Verordnungsweise des Arztes erfolgt ist (BSG, Urteil vom 20. Dezember 1993 € 6 RKa 19/82 € SozR 2-1200, § 44 Nr. 10) bzw. die vierjährige Ausschlussfrist abgelaufen ist (vgl. BSG, Urteil vom 16. Juni 1993 € 14a/6 RKa 37/91 €). Bis zu diesem Zeitpunkt sind Zahlungen der Antragsgegnerin an Vertragsärzte aufrechnungsfähige und gegebenenfalls rückzahlungspflichtige Vorschüsse (BSG, Urteil vom 24. Oktober 1984 € 6 RKa 10/83 € m.w.N.). Soweit die von der Antragsgegnerin zu erteilenden Honorarbescheide noch nicht vorliegen € wie dies vorliegend der Fall ist € besteht Anspruch auf die Vorschusszahlungen lediglich nach Maßgabe der "Grundsätze der Honorarverteilung" wie sie im HVM der Antragsgegnerin geregelt sind (Leitzahl € LZ € 804 des HVM). Im Rahmen der dort getroffenen Regelungen hat die Antragsgegnerin € unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens € den Vertragsärzten, die ihre Mitglieder sind, in angemessener Höhe Abschlagszahlungen zu erbringen. Die Höhe des für das Beschwerdeverfahren (und für den Vergleich € dazu näher unten zu 2.) maßgeblichen Gegenstandswertes kann das Gericht, soweit nicht durch §§ 13 Abs. 2, 14 GKG genauere Vorgaben gemacht sind, deshalb lediglich schätzen, wobei im einstweiligen Anordnungsverfahrens noch besonders zu berücksichtigen ist, dass nur aufgrund einer summarischen Prüfung € für die hier zudem nur ein außerordentlich kurzer Zeitraum zur Verfügung stand € eine Entscheidung getroffen werden kann.

Der Senat hält für das Beschwerdeverfahren im Hinblick auf den konkret bezifferten Ausspruch im Tenor des Beschlusses des Sozialgerichts in Höhe von 21.454,83 EUR diesen Betrag wegen der Regelung in §§ 13 Abs. 2, 14 GKG für einen zutreffenden Ausgangspunkt der Wertfestsetzung, weil insoweit mit der Beschwerde eine konkrete Summe in der Beschwerdeinstanz in Streit gestellt worden ist. Wie der erkennende Senat aber in ständiger Rechtsprechung im Rahmen von Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entschieden hat (vgl. z.B. Beschluss vom 27. September 1993 € L 7 KA 1212/92 A € m.w.N. sowie Beschluss vom 13. November 1995 € L 7 KA 796/90 A €), ist in solchen Verfahren der Gegenstandswert auf ein Drittel des in einem entsprechenden Hauptsacheverfahren anzusetzenden Gegenstandswertes zu begrenzen, wobei § 20 GKG nicht unmittelbar Anwendung finden kann, weil er sich ausdrücklich (nur) auf andere Verfahrensarten bezieht. Eine solche Begrenzung des Streitwertes im sozialgerichtlichen Verfahren wird in der erwähnten Übersicht von Wenner/Bernard (NZS 2001, S. 57 ff., 59) in Vertragsarztangelegenheiten dann (und auch nur dann) für unbegründet erachtet, wenn das einstweilige Rechtsschutzverfahren € etwa dem Feststellungsurteil vergleichbar € im Ergebnis weitgehend die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnimmt. Dies ist vorliegend nicht der Fall, zumal zunächst auch nur für einen kurzen Zeitraum von zwei Quartalen die vorläufige Regelung eines vorläufigen Zustands € die Angemessenheit der Höhe der Abschlagszahlungen, die im Ermessen der Antragsgegnerin steht € streitig war. Aus diesem Grund war der Wert des Gegenstandes für das Anordnungsverfahren auf ein Drittel des in der Beschwerde noch strittigen Betrages in Höhe von 21.454,83 EUR und somit auf 7.150,00 EUR festzusetzen.

Damit ist zugleich auch der Wert für die Ziffer 1 des Vergleiches vom 27. März 2002 abschließend festgesetzt, weil darin eine € vergleichsweise € Regelung für die streitgegenständlichen Vorschusszahlungen für die Quartale IV/2001 und I/2002 getroffen worden ist.

2.) Auf den nach § 9 Abs. 2 der Bundesrechtsanwaltgebührenordnung (BRAGO) zulässigen Antrag des Klägerbevollmächtigten, der durch § 25 GKG nicht ausgeschlossen wird, war der Wert des Vergleichsgegenstandes für die Ziffern 2 bis 5 des Vergleiches vom 27. März 2002 (eigenständig) auf 18.740,00 EUR festzusetzen, weil insoweit die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren und für Ziffer 1 des Vergleiches nicht ohne weiteres übertragen werden kann. (Nur) wenn der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt wird (bzw. festgesetzt worden ist € dann entfiele das Rechtsschutzinteresse €) ist diese Festsetzung auch (also: "automatisch" und zwingend) für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend. Eine solche gerichtliche Wertfestsetzung war bislang noch nicht erfolgt, weshalb der Rechtsanwalt nach § 9 Abs. 2 BRAGO aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen kann.

Zwar lässt sich die Formulierung in § 25 Abs. 1 und Abs. 2 GKG nach dem Wortlaut so verstehen, dass ein € einheitlicher € Streitwert für das Verfahren in einer Instanz festzusetzen ist, wenn es sich "anderweitig erledigt" hat, doch zwingt § 21 GKG das Gericht, wenn für Teile eines Streitgegenstandes unterschiedliche Gebührensätze zur Anwendung kommen (können), zur Differenzierung. In der Anlage zu § 11 GKG (Anlage 2 zum GKG, Ziffer 4310), hat auch der parlamentarische Gesetzgeber ausdrücklich eine Differenzierung der Wertfestsetzung für einen Vergleich geregelt. Der finanzielle Anreiz zum Abschluss eines Vergleichs kann dabei für den Gebührengesetzgeber mittels € völliger € Freistellung von Gerichtskosten erfolgen (weil die € hohe € Urteilsgebühr entfällt). Der Anreiz kann aber auch € wie vorliegend € darin bestehen, in den Vergleich Streitfragen mit einzubeziehen, die zuvor € auch wertmäßig € (noch nicht) Gegenstand des Verfahrens waren, wenn dann eine erheblich geringere Gebühr für den Vergleich erhoben wird. Dementsprechend regelt Ziffer 4310 der Anlage 2 zu § 11 Abs. 2 GKG, dass bei Abschluss eines Vergleichs vor Gericht in einem Rechtsstreit, soweit der Wert des Vergleichsgegenstandes den Wert des Streitgegenstandes übersteigt nur ein Viertel (0,25) einer vollen (Gerichts-)Gebühr anfällt.

Demnach ergibt sich, wenn € wie vorliegend € die Abrechnungen oder Vorschusszahlungen für zunächst nicht streitgegenständliche Quartale in einen vom Gericht protokollierten Vergleich einbezogen werden, sowohl aus § 25 GKG (in Verbindung mit § 11 GKG und Ziffer 4310 der Anlage 2) als auch aus §§ 116 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 der BRAGO die Verpflichtung des (Prozess-)Gerichts, den Streitwert für die Instanz und den Wert des Vergleichsgegenstandes getrennt festzusetzen.

Für die Grundsätze der Wertfestsetzung im sozialgerichtlichen Verfahren kann dabei, wenn es um eine Angelegenheit der Vertragsärzte geht, auf die bisherige Rechtsprechung und die darin entwickelten Grundsätze (vgl. den Überblick bei Wenner/Bernard, NZS 2001, 57 ff.) zurückgegriffen werden (so auch Hollich, MedR 2002, 235 ff.). Nach § 116 Abs. 2 Nr. 1 BRAGO werden in Verfahren aufgrund der Beziehungen zwischen Ärzten, Zahnärzten und Krankenkassen sowie öffentlich-rechtlicher Versicherungsträger untereinander die anwaltlichen Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet. Nach § 1 Abs. 1 S. 1 BRAGO bestimmt sich dabei der Gegenstandswert nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften des insoweit in Betracht kommenden § 13 GKG (n.F.), der nunmehr auch für die Sozialgerichtsbarkeit gilt.

In Ermangelung eines konkreten Antrags des Antragstellers im Verfahren bzgl. der Festlegung von Vorschusszahlungen für die Zukunft ergibt sich die Höhe des Streitwertes nicht aus § 13 Abs. 2 GKG. Der Gegenstandswert für den Vergleich ist demnach nach der Bedeutung der Sache für den Antragsteller nach Ermessen zu bestimmen (§ 13 Abs. 1 GKG € jedenfalls in entsprechender Anwendung €) oder aber muss, wenn der bisherige Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte bietet, der sogenannte Auffangstreitwert in Höhe von 4.000,00 EUR angenommen werden (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG). Nichts anderes enthält jetzt die € früher allein maßgebliche € Regelung zur Bestimmung des Gegenstandswert in § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO (n.F.) in Verbindung mit § 8 Abs. 1 S.1 BRAGO. Handelt es sich € wie vorliegend € um die Wertfestsetzung für einen Vergleich, ist maßgeblich der Wert sämtlicher streitiger Ansprüche, die in den Vergleich einbezogen werden (soweit sich dieser mit einem vertretbaren Aufwand ermitteln oder aber schätzen lässt). Maßgeblich ist nicht (allein) der konkrete Betrag, auf den sich die Beteiligten geeinigt haben (vgl. Hartmann, a.a.O., Anh. I zu § 12 GKK <§ 3 ZPO> Rdz. 127, 128 m.w.N.).

Für das vorliegende Verfahren lässt sich der Gegenstandswert weder nach § 13 Abs.2 GKG noch aus den in § 8 Abs. 2 S. 1 BRAGO genannten Vorschriften der Kostenordnung ableiten. Insbesondere kann nicht die Summe der mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beanspruchten Zahlungen zur Grundlage für die Festsetzung des Gegenstandswertes des Vergleichs gemacht werden. Bei den beanspruchten und vergleichsweise geregelten Zahlungen handelt es sich € wie ausgeführt € nach dem HVM um vorläufige Zahlungen, denen noch nicht einmal ein (und schon gar nicht ein endgültiger) Honorarbescheid zugrunde liegt und bei denen deshalb noch offen ist, inwieweit sie Bestand haben, sobald die Fälligkeit der Honoraransprüche eintritt.

Fällig wird der Vergütungsanspruch des Vertragsarztes gegenüber der Antragsgegnerin erst, nachdem die rechnerische Überprüfung sowie die Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Behandlungs- und Verordnungsweise des Arztes erfolgt ist (BSG, Urteil vom 20. Dezember 1993 € 6 RKa 19/82 € SozR 2-1200, § 44 Nr. 10) bzw. die vierjährige Ausschlussfrist abgelaufen ist (vgl. BSG, Urteil vom 16. Juni 1993 € 14a/6 RKa 37/91 €). Bis zu diesem Zeitpunkt sind Zahlungen der Antragsgegnerin an Vertragsärzte aufrechnungsfähige und gegebenenfalls rückzahlungspflichtige Vorschüsse (BSG, Urteil vom 24. Oktober 1984 € 6 RKa 10/83 € m.w.N.). Die von der Antraggegnerin zu erteilenden Honorarbescheide werden frühestens nach sechs Monaten vorliegen. Bis dahin besteht Anspruch auf die Vorschusszahlungen lediglich nach Maßgabe der "Grundsätze der Honorarverteilung" in LZ 804 des HVM der Antragsgegnerin. Im Rahmen der dort getroffenen Regelungen hat die Antragsgegnerin € unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens € den Vertragsärzten, die ihre Mitglieder sind, in angemessener Höhe Abschlagszahlungen zu erbringen. Die Höhe des für den Vergleich maßgeblichen Gegenstandswertes kann das Gericht deshalb lediglich nach billigem Ermessen schätzen, wobei im einstweiligen Anordnungsverfahren noch besonders zu berücksichtigen ist, dass nur aufgrund einer summarischen Prüfung € für die hier zudem nur ein außerordentlich kurzer Zeitraum zur Verfügung stand € eine Entscheidung getroffen werden kann.

Dabei ist nach dem Sach- und Streitstand in der mündliche Verhandlung € aufgrund der ausführlichen Erörterung durch den Senat und unter Zurückstellung von Bedenken € der Sachverhalt wenigstens so weit aufgeklärt worden, dass sich Anhaltspunkte für eine sachgerechte Schätzung nach dem Ermessen des Senats ergeben haben, weshalb der Senat nicht (lediglich) den Auffangwert von 4.000,00 EUR (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG; vgl. € für frühere Wertfestsetzungen € auch die entsprechende Vorschrift in § 8 Abs. 2 Satz 2 Hs. 2 BRAGO n.F.) zugrunde legen musste. Wie schon früher in der Rechtsprechung ist jetzt § 13 GKG, der maßgeblich auf die sich aus den Anträgen ergebende Bedeutung der Sache abstellt, insoweit heranzuziehen (vgl. BSG, Beschluss vom 27. Juni 1986 € 6 RKa 26/84 € m.w.N.). Die wirtschaftliche Bedeutung der Sache ist dabei € einen geordneten Praxisverlauf unterstellt € beschränkt auf den möglicherweise auftretenden Zinsaufwand bezüglich sukzessiv ausbleibender Abschlagszahlungen ab April 2002. Hinsichtlich der Differenz zwischen den vom Antragsteller verlangten und von der Antragsgegnerin zunächst in Aussicht gestellten Abschlagszahlungen hätte der geschätzte Zinsaufwand lediglich Zinsen für (die Differenz zwischen 500,00 EUR und 6.500,00 EUR mithin) 6.000,00 EUR pro Monat betragen. Selbst bei großzügiger Schätzung € Zinsaufwand für einen Zeitraum von 9 Monaten, d.h. für 54.000,00 EUR bei einem Zinssatz von 8 % € würde dies ein wirtschaftliches Interesse von lediglich rund 3.200,00 EUR rechtfertigen.

Nach dem Vortrag des Antragstellers war indes zu berücksichtigen, dass eine Gefährdung des Fortbestandes der Praxis zu besorgen war und dies in die Bewertung dessen, worüber sich die Beteiligten verglichen haben, mit einfließen muss. Die insoweit glaubhaft gemachten Hinweise des Antragstellers rechtfertigen es allerdings auch nicht, in vollem Umfang die im Vergleich € vorläufig € festgesetzten Beträge zugrunde zu legen. Darüber hinaus ist im Rahmen von Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auch hier die vom erkennenden Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. Beschluss vom 27. September 1993 € L 7 KA 1212/92 A € m.w.N. sowie Beschluss vom 13. November 1995 € L 7 KA 796/90 A €) berücksichtigte Begrenzung des Gegenstandswert auf ein Drittel des in einem entsprechenden Hauptsacheverfahrens anzusetzenden Gegenstandswert maßgeblich (in Abgrenzung zu Wenner/Bernard, a.a.O., wie oben ausgeführt).

In Ermangelung bereits endgültiger Berechnungsgrundlagen und noch immer vager Voraussetzungen war bei der Wertfestsetzung nach billigem Ermessen zu berücksichtigen, dass zunächst mit Ziffer 1 des Vergleichs vom 27. März 2000 die vom Antragsteller aufgeworfenen Streitfragen bis einschließlich Ende des I. Quartals 2002 "abgearbeitet" waren und damit der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens erledigt worden ist.

Für die in den Vergleich in dessen Ziffern 2 bis 5 € zusätzlich € einbezogenen Quartale II/2002, III/2002 und IV/2000 ist das ökonomische Interesse des Klägers dabei aber nicht durchgängig auf die derzeit erkennbare Zahlungshöhe von 7.700,00 EUR/Monat festgelegt Im Bezug auf das II. Quartal 2002 war im Wesentlichen nur die Frage streitig, ob die Antragsgegnerin insoweit von den Abschlagszahlungen, die zu erbringen sie sich bereit erklärt hatte, einen Betrag in Höhe von 10.000,00 EUR einbehalten durfte, den sie (insoweit ohne Anerkennung einer Rechtspflicht von Seiten des Antragstellers) für die Rechnung der von der GP noch zurückzufordernden Überzahlungen einbehalten wollte. Das ökonomische Interesse des Klägers für das Quartal II/2002 ist deshalb beschränkt auf diese 10.000,00 EUR.

Für die Quartale III/2002 und IV/2002 ist bei der derzeit gebotenen summarischen Prüfung nicht absehbar, ob die von der Antragsgegnerin dem Antragsteller vergleichsweise zugebilligte Zahlung in Höhe von mindestens 7.700,00 EUR/Monat sich als tragfähig erweisen wird. Insoweit kann der Senat auf der Grundlage der vorliegenden Daten € im Hinblick auf die Angemessenheit der Vorschusszahlung und nach billigem Ermessen € keine von der Antragsgegnerin abweichende Einschätzung vornehmen. Danach ist das wirtschaftliche Interesse des Vergleichs für die Quartale III/2002 und IV/2000 auf 6 mal 7.700,00 EUR, d.h. maximal 46.200,00 EUR begrenzt. Zusammen mit den vorstehend benannten streitigen 10.000,00 EUR ergibt dies einen Gesamtbetrag von 56.200,00 EUR. Nach der vom Senat in ständiger Rechtsprechung für erforderlich gehaltenen Ermäßigung für das einstweilige Anordnungsverfahren war dieser Betrag auf ein Drittel € d.h. auf 18.733,00 EUR € herabzusetzen.

In dieser Höhe war die Festsetzung des Wertes für die Ziffern 2 - 5 des Vergleiches nach billigem Ermessen des Senats vorzunehmen.

Diese Entscheidung war gemäß § 155 Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 155 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 4 SGG durch den Berichterstatter zu treffen (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 7. Aufl., § 155 Rdz. 4). Sie kann gemäß § 177 SGG mit der Beschwerde nicht angefochten werden, weil das Landessozialgericht die Entscheidung getroffen hat.






Hessisches LSG:
Beschluss v. 09.07.2002
Az: L 7 KA 307/02 ER


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/ed50af0b931e/Hessisches-LSG_Beschluss_vom_9-Juli-2002_Az_L-7-KA-307-02-ER




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share