Landgericht Dortmund:
Urteil vom 16. Januar 2004
Aktenzeichen: 8 O 26/01
(LG Dortmund: Urteil v. 16.01.2004, Az.: 8 O 26/01)
Tenor
Das beklagte Land wird verurteilt, an die Kläger 166,63 Euro
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basis-
zinssatz seit dem 23.05.2003 zu zahlen,
weiter, die Kläger von folgenden Honorarrechnungen der Rechtsanwälte N, I2 & Partner, Q-Allee, ......1 C, freizustellen:
7 Rechnungen vom 01.06.2001 über gesamt 2.708,53 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2001 und 3 Rechnungen vom 29.04.2003 über 3.006,72 DM (= 1.537,31 Euro), 2.691,20 DM (= 1.375,99 Euro) und weitere 2.691,20 DM (= 1.375,99 Euro).
Es wird festgestellt, dass das beklagte Land Nordrhein-
Westfalen verpflichtet ist, den Klägern den Schaden zu
ersetzen, den die Kläger dadurch erlitten haben und noch erleiden, dass der Rechtspfleger beim Handelsregister des Amtsgerichts Iserlohn, am Montag, den 27. März 2000 die Eintragung der formwechselnden Umwandlung der H AG in J, damals eingetragen beim Amtsgericht Iserlohn unter HRB #1, in eine Kommanditgesellschaft unter der Firma H AG & Co. KG, HRA #2 verfügt hat, am 28. März 2000 durchgeführt und am 13. April 2000 bekannt gemacht hat, obwohl innerhalb der Anfechtungsfrist Anfechtungsklagen eingegangen waren.
Im Óbrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem beklagten Land auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung
in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Kläger, die Vorzugsaktien der H AG hielten, machen Ansprüche wegen einer Pflichtverletzung eines Rechtspflegers im Zusammenhang mit der Verfügung der Eintragung der formwechselnden Umwandlung der H AG in die H AG & Co. KG in das Handelsregister geltend.
Die H AG war mit einem Grundkapital von zuletzt 72.514.000,00 Euro im Handelsregister des Amtsgerichts Iserlohn zu HRB #1 eingetragen.
Nachdem die bisherigen Hauptaktionäre, die Familien H und S, ihren Aktienbesitz an eine Investorengruppe veräußert hatten, standen nahezu sämtliche der Stammaktien und nach weiteren Zukäufen auch über 90 % der stimmrechtslosen Vorzugsaktien der I GmbH zu. Diese hatte den Paketerwerb der Stammaktien unter dem 02.08.1999 unter Bezugnahme auf § 21 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) gemeldet. Die H AG hatte die Veröffentlichung dieser Meldung in der Ausgabe der Börsenzeitung vom 06.08.1999 veranlasst.
Unter dem 12.01.2000 lud die H AG ihre Aktionäre zu einer außerordentlichen Hauptversammlung auf den 23. und 24. Februar 2000 ein und wies darauf hin, dass die vorbereitend erstellten Unterlagen, nämlich die Einladung mit vollständiger Tagesordnung, die Beschlussentwürfe im Wortlaut, Umwandlungs-, Prüfungs- und Strukturmaßnahmenbericht für die Aktionäre in den Geschäftsräumen der Beklagten zur Einsicht ausliegen und auf Wunsch kostenfrei in Ablichtung übersandt würden.
In der am 23. und 24.02.2000 durchgeführten Hauptversammlung wurde zu Tagesordnungspunkt 3 die formwechselnde Umwandlung der Gesellschaft in eine Kommanditgesellschaft unter der Firma H AG & Co.KG mit folgenden Maßgaben beschlossen: Das Festkapital der KG wurde mit einem Betrag von 7.251.400,00 Euro bestimmt, so dass sich die Anteile der Aktionäre in solche am Festkapital der KG im Verhältnis 10:1 umwandelten. Das das neue Festkapital übersteigende buchmäßige Eigenkapital der Gesellschaft wurde Rücklagenkonten der Gesellschafter gutgeschrieben, über das nach Maßgabe des gleichzeitig festgestellten Gesellschaftsvertrages der KG verfügt werden kann. Komplementärin der KG wurde die H Geschäftsführungs AG mit einem Festkapitalanteil von 2,60 Euro. Gegen diesen und weitere Beschlüsse der Hauptversammlung wurde von einer Reihe von Aktionären, u.a. auch von den Klägern, Widerspruch zur Niederschrift des Notars erhoben.
Wegen des genauen Hergangs der Hauptversammlung, der Art und Ergebnisse der Abstimmungen sowie der Feststellungen des Vorsitzenden über die Beschlussfassung wird auf die Niederschrift des Notars Wolfframm aus J (UR-Nr. #1/2000) ergänzend Bezug genommen (Anlage K 2 zum Schriftsatz der Kläger vom 08.05.2001; Bl. 372-541 d.A.).
Mit notariell beglaubigter Erklärung vom 29.02.2000 hat der Vorstand der Aktiengesellschaft die formwechselnde Umwandlung bei dem Amtsgericht Iserlohn zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet. Die Anmeldung enthält die Erklärung, eine Klage gegen die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses sei "bisher" nicht erhoben worden.
Am Montag, den 27.03.2000 hat der Rechtspfleger bei dem Registergericht die Eintragung der Kommanditgesellschaft als der neuen Rechtsform der Gesellschaft im Handelsregister verfügt. Die Eintragung wurde am 28.03.2000 zu HRA #2 vollzogen und am 13.04.2000 bekanntgemacht.
Zwischenzeitlich waren bei dem Landgericht Hagen innerhalb der Frist des § 246 Abs.1 AktG mehrere Anfechtungsklagen von Aktionären eingegangen. Eine erste dieser Klageschriften wurde dem Vorstand der Gesellschaft am 04.04.2000 zugestellt. Die Kläger selbst haben eine vom 20.03.2000 datierende und hinsichtlich der Gerichtskosten aus einem Streitwert von 100.000,00 DM freigestempelte Anfechtungsklage am 21.03.2000 bei dem Landgericht Hagen eingereicht. Das Landgericht Hagen hat die Klagen der Kläger und weiterer Kläger mit Urteil vom 17.01.2001 abgewiesen (LG Hagen 9 O 138/00).
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Die Kläger haben sich erfolglos mit folgenden weiteren Rechtsbehelfen gegen die Eintragung der Umwandlung gewendet:
1. Antrag vom 31.03.2000 an das AG Iserlohn, gerichtet auf Amtslöschung der Umwandlung (K 10, Bl. 738 ff d.A.), der mit Beschluss vom 04.04.2000 zurückgewiesen worden ist. Die Kläger wandten sich gegen den vorgenannten Beschluss mit einer Erinnerung vom 12.04.2000 an das AG Iserlohn (K 12, Bl. 750 ff d.A.). Die Entscheidung über die Erinnerung wurde mit Beschluss des LG Hagen vom 12.10.2000 (24 T 3/00) zunächst bis zur Entscheidung des OLG Hamm in dem Verfahren eines anderen ehemaligen Aktionärs betreffend die Unwirksamkeit der Amtslöschung ausgesetzt. Hiergegen wandten sich die Kläger mit ihrer Beschwerde vom 24.10.2000 (K 13; Bl. 752 f). Nachdem der Senat in dem Parallelverfahren 15 W 347/00 mit Beschluss vom 27.11.2000 die dortige Beschwerde zurückgewiesen hatte, haben die Kläger das Beschwerdeverfahren für erledigt erklärt. Mit Beschluss vom 19.01.2001 (15 W 391/00 OLG Hamm) hat der 15. Zivilsenat des OLG Hamm darauf beschlossen, dass eine Erstattung außergerichtlicher Auslagen nicht stattfinde (K 13 a, 754 ff).
2. Erinnerung vom 10.04.2000 an das AG Iserlohn gegen die Eintragung der formwechselnden Eintragung (K 14, 759 ff), die mit Beschluss des AG Iserlohn vom 30.10.2000 als unzulässig zurückgewiesen worden ist. Gegen diesen Beschluss haben die Kläger mit Schriftsatz vom 13.11.2000 Beschwerde eingelegt (K 16, Bl. 769 ff), die das Landgericht Hagen durch Beschluss vom 13.03.2001 zurückgewiesen hat (21 T 7/00 LG Hagen). Gegen diesen, die Beschwerde zurückweisenden Beschluss haben die Kläger unter dem 16.03.2001 weitere Beschwerde eingelegt, die mit Beschluss des OLG Hamm vom 28.05.2001 zurückgewiesen worden ist (15 W 129/01 OLG Hamm). Der 15. Zivilsenat hat mit diesem Beschluss außerdem den Klägern die Erstattung der der Beteiligten zu 1) jenes Verfahrens, der H AG & Co.KG, entstandenen außergerichtlichen Kosten auferlegt. Wegen des weiteren Inhalts des Beschlusses wird auf diesen ergänzend Bezug genommen (K 15, Bl. 761 ff). Die Kläger haben gegen diesen Beschluss unter dem 18.06.2001 Verfassungsbeschwerde eingelegt (1 BvR 1035/01).
3. Beschwerde vom 06.09.2000 gegen die Entscheidung des Landgerichts Hagen vom 27.07.2000, mit dem der Antrag eines anderen Beteiligten auf Einleitung des Amtslöschungsverfahrens zurückgewiesen worden war (23 AR 1/00 LG Hagen), hilfsweise Beitritt als Nebenintervenienten. Die Beschwerde ist mit Beschluss vom 27.11.2000 zurückgewiesen worden (15 W 347/00 OLG Hamm), wobei wegen des Inhalts des Beschlusses auf diesen ergänzend Bezug genommen wird (K 2; Bl. 47 ff d.A.). Gegen diesen Beschluss haben die Kläger unter dem 18.12.2000 Verfassungsbeschwerde erhoben (1 BvR 2303/00).
Die Firma H AG & Co.KG hat gegenüber den Klägern noch keine Kostenfestsetzung wegen der Kosten aus dem Beschwerdeverfahren vor dem OLG Hamm (15 W 129/01) betrieben.
Mit der Klage begehren die Kläger die Feststellung, dass das beklagte Land unter Amtshaftungsgesichtspunkten zum Ersatz aller nicht bezifferbaren entstandenen und noch entstehenden Schäden verpflichtet ist.
Darüber hinaus begehren sie Ersatz folgender Forderungen der klägerischen Prozessbevollmächtigten aus den vorgenannten Rechtsbehelfen:
1. Antrag zum AG Iserlohn vom 31.03.2000 gemäß
Rechnung vom 01.06.2001 (K 25, Bl. 992 f) 872,90 DM
2. Erinnerung vom 12.04.2000 gemäß
Rechnung vom 01.06.2001 (K 25, Bl. 994 f) 872,90 DM
3. Beschwerde vom 24.10.2000 gemäß
Rechnung vom 01.06.2001 (K 25, Bl. 996 f) 60,03 DM
4. Beschwerde und Nebenintervention vom
06.09.2000 gemäß Rechnung vom 01.06.2001
(K 25, Bl. 998 f) 872,90 DM
5. Erinnerung vom 10.04.2000 gemäß
Rechnung vom 01.06.2001 (K 25, Bl. 1000 f) 872,90 DM
6. Beschwerde vom 13.11.2000 gemäß
Rechnung vom 01.06.2001 (K 25, Bl. 1002 f) 872,90 DM
7. weitere Beschwerde vom 16.03.2001 gemäß
Rechnung vom 01.06.2001 (K 25, Bl. 1004 f) 872,90 DM
8. Nachberechnung zu vorgenannten Rechnungen
wegen Erhöhungsgebühr gem. Rechnung
vom 29.04.2003 (K 26, Bl. 1006 f) 3.006,72 DM
9. Verfassungsbeschwerde vom 18.12.2000 gemäß
Rechnung vom 29.04.2003 (K 28, Bl. 1012 f) 2.691,20 DM
10. Verfassungsbeschwerde vom 18.06.2001 gemäß
Rechnung vom 29.04.2003 (K 29, Bl. 1014 f) 2.691,20 DM
Gesamt 13.686,55 DM
In Euro 6.997,82 Euro.
Die Anwaltsrechnungen sind bisher nicht gezahlt worden. Die Rechnungen vom 01.06.2001, auf deren Inhalt ergänzend verwiesen wird (K 25, Bl. 992 ff d.A.) sind jeweils mit dem Zusatz versehen:
"Wir stunden Ihnen den Betrag zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszins der Deutschen Bundesbank seit dem 01.06.2001."
Die Kläger begehren mit der Klage außerdem die Erstattung folgender Gerichtskosten aus den oben genannten Verfahren:
1. Gebühr für das Beschwerdeverfahren gemäß
Gerichtskostenrechnung zu 12 HRA #2 (K 27, Bl. 1008) 160,00 DM
2. Gebühr für die Abschrifterteilung gemäß
Gerichtskostenrechnung vom 09.07.2001 (K 27, Bl. 1009) 35,00 DM 3. Gebühr für das Beschwerdeverfahren gemäß
Gerichtskostenrechnung vom 16.07.2001 (K 27, Bl. 1010) 80,00 DM
4. Schreibauslagen gemäß
Gerichtskostenrechnung vom 11.10.2001 (K 27, Bl. 1011) 50,90 DM
Gesamt 325,90 DM
In Euro 166,63 EUR.
Die Kläger tragen zum Grund des Anspruchs Folgendes vor:
Sie behaupten, die Klägerin zu 1) halte 101 Stück, der Kläger zu 2) 201 Stück und die Klägerin zu 3) 99 Stück Aktien.
Sie sind der Ansicht, das Feststellungsinteresse ergebe sich u.a. daraus, dass die Kläger in die Lage versetzt werden müssten, Entscheidungen darüber zu treffen, welche Maßnahmen zu ergreifen seien und wer diese zu finanzieren habe. Im Übrigen seien sie nicht in der Lage alle Schäden, insbesondere solche steuerlicher Art oder die außergerichtlichen Kosten der Firma H & Co.KG aus dem Beschwerdeverfahren 15 W 129/01 OLG Hamm zu beziffern.
Eine Amtspflichtverletzung ergebe sich daraus, dass die Verfügung des Rechtspflegers am 27.03.2000 verfrüht gewesen sei. Bei der Anwendung des § 16 Abs.2 UmwG sei die Vorschrift des § 270 Abs.3 ZPO a.F. zu beachten gewesen. Eine vor Ablauf der Anfechtungsfrist abgegebene Negativerklärung des Vorstands sei deshalb nicht ausreichend. Das Verhalten des Rechtspflegers sei auch schuldhaft gewesen. Sie behaupten in diesem Zusammenhang, der Rechtspfleger habe gezielt gehandelt, um einer Anfechtungsklage zuvor zu kommen. Sie sind der Ansicht, dem Rechtspfleger hätte die Vorschrift des § 270 Abs.3 ZPO a.F. bekannt sein müssen. Außerdem hätte dieser aus dem Protokoll der Hauptversammlung entnehmen können, dass mit einer Klageerhebung zu rechnen war. Selbst wenn dem Rechtspfleger die Vorschriften nicht bekannt gewesen seien, liege ein Verschulden des beklagten Landes in einem Organisationsverschulden wegen unzureichender Schulungen der Rechtspfleger.
Die verletzte Amtspflicht habe auch den Schutz der Kläger bezweckt. Eine anderweitige Ersatzmöglichkeit bestehe nicht. Ansprüche ergäben sich nicht aus §§ 205, 207, 212 UmwG oder wegen Verletzung gesellschaftsvertraglicher Pflichten. Sie bestreiten ein schadensursächliches und schuldhaftes Verhalten der Verwaltungsträger der Gesellschaft und sind der Ansicht, eine Durchsetzung eventueller Ansprüche gegen die Gesellschaft sei ihnen nicht zumutbar. Die Anfechtungsklage sei begründet. Insofern stützen sich die Kläger auf den Vortrag aus der Anfechtungsklage zu 9 O 138/00 LG Hagen.
Die Kläger sind der Ansicht, es werde u.a. zu steuerlichen Folgen und Belastungen für die Kläger wegen der Umwandlung und der damit zusammenhängenden Eigenkapitalentnahme kommen. Außerdem müsse das beklagte Land die Kosten der Rechtsverfolgung für die erfolglose Korrektur der verfrühten Umwandlung und die Kosten der Handelsregisteranmeldungen tragen. Diese Schäden würden auch von dem Schutzzweck der verletzten Norm erfasst. Ein Anspruch ergebe sich zumindest aus dem Institut des enteignungsgleichen Eingriffs, da ein Eigentumseingriff vorliege, der für die Kläger ein Sonderopfer darstelle.
Zu den bezifferten Ansprüchen tragen sie Folgendes vor:
Sie behaupten, die Klägerin zu 3) sei nicht vorsteuerabzugsberechtigt. Sie tätige keinerlei umsatzsteuerpflichtigen Umsätze. Die als Schadensposition geltend gemachten Gerichtskosten seien von den Klägern gezahlt worden.
Nachdem die Kläger zunächst beantragt haben,
festzustellen, dass das beklagte Land Nordrhein-Westfalen verpflichtet ist, ihnen den Schaden zu ersetzen, den sie dadurch erlitten haben und noch erleiden, dass der Rechtspfleger beim Handelsregister des Amtsgerichts Iserlohn, am Montag, den 27. März 2000 die Eintragung der formwechselnden Umwandlung der H AG in J, damals eingetragen beim Amtsgericht Iserlohn unter HRB #1, in eine Kommanditgesellschaft unter der Firma H AG & Co.KG, HRA #2 verfügt, am 28. März 2000 durchgeführt und am 13. April 2000 bekannt gemacht hat,
insbesondere die Schadensersatzpflicht festzustellen:
1. Hinsichtlich sämtlicher für die Kläger nachteiligen steuerlichen Folgen,
a) insbesondere hinsichtlich jeder Steuer, welche die Kläger deshalb tragen müssen, weil den Klägern das anteilige verwendbare Eigenkapital der H AG nach § 7 Satz 1 Nr. 1 UmwStG als fiktive Einkünfte aus Kapitalvermögen zugerechnet wird;
b) hinsichtlich jeder Steuer, welche die Kläger auf einen etwaigen Übernahmegewinn nach § 4 UmwStG zahlen müssen;
c) hinsichtlich jeder Steuer, welche die Kläger auf Einkünfte entrichten müssen, welche ihnen im Wege der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung als Mitunternehmer der H AG & Co.KG zugerechnet werden;
d) hinsichtlich jeder Steuer, welche die Kläger zu 1) und 2) auf einen wirklichen oder fiktiven Gewinn aus der Veräußerung ihrer Kommanditanteile zahlen müssen;
e)hinsichtlich jeder Steuer, welche die Klägerin zu 3) auf einen fiktiven Veräußerungsgewinn zahlen muss, welcher der Differenz zwischen dem Veräußerungserlös und den wirklichen Anschaffungskosten der Klägerin zu 3) übersteigt, oder welchen die Klägerin zu 3) zahlen muss, weil § 8 b II KStG auf die Veräußerung von Kommanditanteilen keine Anwendung findet;
f) hinsichtlich der Kosten der steuerlichen Beratung der Kläger, welche den Klägern dadurch entstehen, dass sie die steuerliche Richtigkeit der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung der H AG & Co.KG fachmännisch überprüfen lassen und gegebenenfalls Rechtsmittel einlegen müssen;
g)hinsichtlich der Steuern, welche die Kläger deshalb zahlen müssen, weil ihnen die Schadensersatzleistungen aus dieser Klage als Sonderbetriebseinnahmen der Mitunternehmerschaft zugerechnet und besteuert werden;
h) hinsichtlich der Kosten der steuerlichen Beratung, die sich aus der Notwendigkeit ergibt, dass die Kläger durch ihren Steuerberater die Mehrsteuern berechnen lassen müssen, welche das beklagte Land den Klägern nach vorstehenden Anträgen 1 a)-g) ersetzen muss;
Hinsichtlich sämtlicher nachteiligen steuerlichen Folgen, welche die H AG & Co.KG durch das rechtswidrige Wirksamwerden des Formwechsels erleidet,
insbesondere hinsichtlich der Gewerbesteuer, welche die H AG & Co.KG nach § 18 Abs.4 UmwStG zahlen muss, wenn Kommanditisten innerhalb der Fünfjahresfrist des § 18 Abs.4 UmwStG Kommanditanteile veräußern; sämtliche Kosten, insbesondere die Kosten eines Sachverständigen, welche die Kläger aufwenden müssen, um den ihnen nach Ziffer 2.a) entstehenden Schaden durch Einsicht in die Bücher der H AG & Co.KG zu ermitteln.
Hinsichtlich des Schadens, den die Kläger dadurch erleiden, dass die H AG & Co.KG durch das rechtswidrige Wirksamwerden des Formwechsels in die Lage versetzt wurde, ihre Rücklagen an die I GmbH auszuschütten und das bisherige Eigenkapital durch Aufnahme von Fremdkapital zu ersetzen,
insbesondere hinsichtlich der Gewinnminderung, welche die Kläger wegen des zusätzlichen Finanzierungsaufwandes der H AG & Co.KG erleiden; insbesondere die Kosten eines Buchsachverständigen und andere Kosten, welche die Kläger aufwenden müssen, um den ihnen nach Ziffer 3.a) entstehenden Schaden durch Einsicht in die Bücher der H AG & Co.KG zu ermitteln; insbesondere hinsichtlich des durch die Eigenkapitalentnahme ausgelösten erhöhten Insolvenzrisikos.
Hinsichtlich der Kosten der Rechtsverfolgung, welche den Klägern schon entstanden sind und noch entstehen, um die rechtswidrige Eintragung des Formwechsels zu beseitigen. Insbesondere wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die Kläger von allen Ansprüchen freizustellen, die sich daraus ergeben, dass nach § 11 Abs.3 des Gesellschaftsvertrages der H AG & Co.KG Jahresfehlbeträge nicht vorgetragen oder gegen Rücklagen oder gegen Eigenkapital gebucht, sondern den Darlehenskonten der Kläger belastet werden. Hinsichtlich der Kosten der Handelsregisteranmeldungen als Kommanditist der H AG & Co.KG. Hinsichtlich des Schadens, den die Kläger dadurch erleiden, dass die H AG & Co.KG der I AG ein Darlehen von DM 590 Mio. zur Rückführung eines Darlehens gewährt hat, welches die I GmbH zur Finanzierung ihres Erwerbs von Aktien der H AG aufgenommen hat,
stellen sie nunmehr klar, dass es sich bei den Anträgen unter Ziffer 1-7 nicht um Anträge im engeren Sinne, sondern um Konkretisierungen von Schadensbildern handelt, die unter den vorangestellten Feststellungsantrag zu subsumieren sind
und beantragen nunmehr,
festzustellen, dass das beklagte Land Nordrhein-Westfalen
verpflichtet ist, ihnen den Schaden zu ersetzen, den sie dadurch erlitten haben und noch erleiden, dass der Rechtspfleger beim Handelsregister des Amtsgerichts Iserlohn, am Montag, den 27. März 2000 die Eintragung der formwechselnden Umwandlung der H AG in J, damals eingetragen beim Amtsgericht Iserlohn unter HRB #1, in eine Kommanditgesellschaft unter der Firma H AG & Co.KG, HRA #2 verfügt, am 28. März 2000 durchgeführt und am 13. April 2000 bekannt gemacht hat, obwohl innerhalb der Anfechtungsfrist Anfechtungsklagen bei Gericht eingegangen sind;
das beklagte Land zu verurteilen, an sie DM 14.012,45 = 7.164,45 Euro zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszins der Deutschen Bundesbank seit 1. Juni 2001 aus DM 5.237,40 = 2.677,84 Euro und aus 4.486,61 Euro seit dem 2. Mai 2003 zu zahlen,
hilfsweise das beklagte Land zu anderweitiger Befreiung von der Verbindlichkeit aus den Anwaltshonorarrechnungen zu verurteilen.
Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zum Grund des Anspruchs trägt es wie folgt vor:
Es ist der Ansicht, dass die Klage unzulässig sei. Dies ergebe sich u.a. daraus, dass die Beteiligungsquote der Kläger unsubstantiiert sei. Es bestreitet die Aufgliederung der Beteiligung der Höhe nach mit Nichtwissen. Das Feststellungsinteresse fehle, da den Klägern eine Bezifferung insbesondere der steuerlichen Schäden möglich sei.
Eine Amtspflichtverletzung liege nicht vor. Die von § 16 UmwG geforderte Negativerklärung habe vorgelegen. Die Vorschrift verlange keine Erklärung, die den gesamten Zeitraum abdecke. Der Begriff "erhoben" im Sinne von § 16 UmwG knüpfe an den Begriff der Zustellung der Anfechtungsklage an. Dies entspreche auch dem vom Gesetzgeber beabsichtigten Beschleunigungsinteresse der Eintragung ins Handelregister. Die Amtspflicht habe nicht gegenüber den Klägern bestanden, da deren Interessen nicht Maßstab der zu treffenden Entscheidung gewesen sei.
Der Rechtspfleger habe auch nicht schuldhaft gehandelt, da er die gesetzlichen Vorgaben beachtet habe und unverzüglich habe tätig werden müssen. Es bestreitet die von den Klägern behaupteten Schäden. Eine eventuelle Amtspflichtverletzung sei auch nicht ursächlich für eventuelle Schäden geworden. Hierzu behauptet es, die Gesellschaft hätte das Unbedenklichkeitsverfahren nach § 16 Abs.3 UmwG einleiten können und hätte dies bei Weigerung der Eintragung durch den Rechtspfleger auch eingeleitet. Über dieses wäre bis Mai 2000 entschieden worden. Anderenfalls wäre bis zu diesem Zeitpunkt ein neuer rechtmäßiger Umwandlungsbeschluss gefasst worden.
Es ist der Ansicht, die von den Klägern behaupteten Schäden unterfielen nicht dem Schutzzweck der verletzten Norm. Der Schutzzweck der Regelung gehe nicht dahin, in der Schwebezeit bis zum Abschluss einer letztlich erfolglosen Anfechtungsklage rechnerisch ermittelbare Nachteile abzuwenden. Mit der Norm solle kein Schwebezustand zur Verschiebung der Durchführung rechtmäßiger Beschlüsse abgesichert werden. Dies gelte insbesondere, wenn eine Anfechtungsklage rechtsmissbräuchlich erhoben werde, wie es hier wegen der von dem beklagten Land eingeschätzten offensichtlichen Erfolglosigkeit der Anfechtungsklage der Fall sei. Es bestreitet in diesem Zusammenhang das tatsächliche Vorbringen der Kläger zur Anfechtungsklage. Im Übrigen ist das Land der Ansicht, dass der Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens eingreife. Wenn nach Ablauf der Anfechtungsfrist die Negativerklärung abgegeben worden wäre, hätte der Rechtspfleger die Eintragung der Umwandlung verfügen müssen, weil die Klage noch nicht erhoben, d.h. zugestellt gewesen sei. Hierzu behauptet das beklagte Land, dass, wenn der Rechtspfleger am 27.03.2000 bei dem Vorstand telefonisch nachgefragt hätte, er keine Erklärung über eine erhobene Klage erhalten hätte.
I.Ü. meint das beklagte Land, die Kläger müssten sich ein Mitverschulden anrechnen lassen, da sie eine Anfechtungsklage kurz vor Ablauf der Anfechtungsfrist eingereicht hätten. Vor diesem Hintergrund hätten sie das Registergericht zumindest telefonisch über die Klageeinreichung unterrichten müssen.
Das beklagte Land ist der Ansicht, auch ein Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff entfalle. Es fehle insoweit an einem Bestandseingriff und einem Sonderopfer. I.Ü. sähen die §§ 207, 212 UmwG eine abweichende Regelung vor.
Zu den bezifferten Ansprüchen trägt das beklagte Land Folgendes vor:
Es bestreitet die Zahlung der Gerichtskosten mit Nichtwissen und vertieft diesen Vortrag mit nachgelassenem Schriftsatz vom 06.01.2004. Außerdem behauptet es, zumindest die Klägerin zu 3) sei vorsteuerabzugsberechtigt. Es bestreitet die Gegenstandswerte der Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht mit Nichtwissen und eine Stundung der Anwaltshonorare. In diesem Zusammenhang ist es der Ansicht, dass wegen der fehlenden Zahlung kein Anspruch auf Zinsen bestehe. Zumindest seien wegen der Stundung keine Zinsen auf Mehrwertsteuer zu zahlen. Die Erhöhungsgebühr des Anwaltshonorars sei unberechtigt, weil die Kläger faktisch als Einheit zu behandeln seien. I.Ü. werde teilweise doppelt abgerechnet, fehle es an einer spezifizierten Zuordnung und sei unerfindlich, warum es einer Nebenintervention bedurft habe.
Die Kläger erwidern wie folgt:
Sie behaupten, es sei zwischen den Anwälten und den Klägern eine Stundungsvereinbarung getroffen worden, die auch die Zinsen umfasst habe. Dies ergebe sich aus dem Text der Rechnungen der Gläubiger und dem darauf folgenden Schweigen der Kläger. Der Gegenstandswert für die Honorarrechnungen betreffend die Verfassungsbeschwerden ergebe sich jeweils aus den angefochtenen Verfahren.
Zu dem Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens sind die Kläger der Ansicht, dass der Rechtspfleger nicht bereits am 27.03.2000 hätte nachfragen dürfen. Hinsichtlich des Mitverschuldens meinen sie, dass die Kläger nicht davon ausgehen mussten, der Rechtspfleger würde trotz Fehlens einer aussagekräftigen Negativerklärung die Eintragung veranlassen.
Die Akten 9 O 138/00 Landgericht Hagen waren informationshalber beigezogen und auszugsweise Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Inhalts wird auf das Gutachten des Sachverständigen Diplom-Betriebswirt N2 vom 29.11.2002 (Bl. 904 ff d.A.) Bezug genommen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Klage ist im zuerkannten Umfang begründet.
A)
Die Kläger haben Anspruch auf Zahlung von 166,63 Euro Gerichtskosten und auf Freistellung von den Anwaltsrechnungen im zuerkannten Umfang gemäß § 839 BGB iVm Art. 34 GG.
I.
Der Rechtspfleger des Amtsgerichts Iserlohn hat bei der Ausübung seiner rechtspflegenden hoheitlichen Tätigkeit eine den Klägern gegenüber bestehende Amtspflicht verletzt, indem er die Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister, gestützt auf die Anmeldung vom 29.02.2000, am 27.03.2000 verfügt hat.
1.
Den Rechtspfleger trifft die Amtspflicht, die gesetzlichen Vorschriften bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu beachten.
Zwar hat der Rechtspfleger die Eintragung der Umwandlung erst nach dem Ablauf der Anfechtungsfrist verfügt und lag eine Negativerklärung des anmeldenden Vorstands im Sinne von § 16 Abs.2 S.1 UmwG zu diesem Zeitpunkt vor.
Der Rechtspfleger durfte sich aber nicht allein auf das ihm vorliegende Negativattest stützen, sondern es hätte durch Zwischenverfügung eine Frist zur Nachreichung einer neuen Erklärung nach Fristablauf eingeräumt werden müssen. (vgl. zu dieser Pflicht: Volhard in Semler/Stengel, UmwG, Kommentar; 2003, § 16 Rdn 16; Bork in Lutter/Decher, UmwG, 2.Aufl., § 16 Rdn 12; Marsch-Barner in Kallmeyer, § 16 Rdn 25).
Dem Rechtspfleger lag hier nämlich ein Negativattest vor, das bereits wenige Tage nach dem Umwandlungsbeschluss abgegeben und das im Hinblick auf die fristwahrende Erhebung von Anfechtungsklagen nicht aussagekräftig sein konnte. Hinzu kommt, dass die Eintragung zu einem Zeitpunkt verfügt und vollzogen worden ist, in dem eine fristausschöpfend bei dem Landgericht eingereichte Klage der Gesellschaft noch nicht zugestellt worden sein und dementsprechend der Eingang einer Ergänzungsmitteilung des Vorstandes bei dem Registergericht gemäß § 16 Abs.2 S.1, 2. Hs UmwG noch nicht erwartet werden konnte.
Fristablauf war am Freitag, 24.03.2000, 24.00 Uhr. Bei Ausschöpfung der Klagefrist war es möglich und zulässig, dass mit Gerichtskosten versehene Klagen am 24.03.2000 um 24.00 Uhr eingingen. Aufgrund des darauf folgenden Wochenendes wäre die Zustellung einer derart eingelegten Klage frühestens am Montag, den 27.03.2000 verfügt worden. Unter Berücksichtigung üblicher Bearbeitungs- und Postlaufzeiten wäre die Klage - auch eine solche, die einige Tage vor Ablauf der Frist eingereicht worden wäre - bei weitem nicht am 27.03.2000 zugestellt gewesen.
Zwar musste der Rechtspfleger auf der einen Seite das Interesse der Gesellschaft an beschleunigter Eintragung berücksichtigen. Andererseits musste er aber auch bei der Prüfung des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen des § 16 Abs.2 UmwG in diesem Zusammenhang die Vorschrift des § 270 Abs.3 ZPO a.F. berücksichtigen, da es sich bei der Anfechtungsklage um ein Verfahren handelt, auf das sämtliche Vorschriften der ZPO anwendbar sind und dementsprechend die fristwahrend eingegangene und unverzüglich zugestellte Klage Rückwirkung entfalten konnte.
Gerade vor dem Hintergrund der eng begrenzten gesetzlichen Möglichkeiten des Rechtsschutzes gegen eine Eintragung des Wechsels der Rechtsform und der Funktion der Registersperre des § 16 Abs.2 UmwG, einen vorzeitigen Vollzug der Eintragung der neuen Rechtsform des Rechtsträgers zu vermeiden, um dem Anteilsinhaber die Möglichkeit zu erhalten, eine Unwirksamkeitsklage (§ 195 UmwG) zu erheben und eine Sachentscheidung darüber herbeizuführen (vgl. Lutter/Decher, aaO, § 202 Rdn 47), war eine hinreichende Fristsetzung zur Nachreichung einer aussagekräftigen Erklärung des Vorstandes veranlasst.
2.
Die sachgerechte Beachtung der Vorschrift des § 16 Abs.2 UmwG bestand auch gegenüber den Klägern.
Zwar ist zu berücksichtigen, dass die Führung des Handelsregisters sich an der Publizitätsfunktion und damit dem Schutz der Allgemeinheit orientiert.
§ 16 Abs.2 UmwG dient aber auch dem Schutz der von der Umwandlung unmittelbar Betroffenen und damit potentiell Berechtigten einer Anfechtungsklage, wie es für die Kläger zutrifft.
Gerade in Bezug auf die Eintragung von Umwandlungen ist die Wirkung der Registersperre des § 16 Abs.2 UmwG zu berücksichtigen. Diese Vorschrift ist im Zusammenhang mit § 202 Abs.3 UmwG zu würdigen. Danach lassen Mängel des Formwechsels die Wirkungen der Eintragung des neuen Rechtsträgers im Handelsregister unberührt. Die Vorschrift führt zu einem materiellrechtlichen Bestandsschutz für den Rechtsvorgang des Formwechsels (vgl. OLG Hamm, 15 W 347/00, S.11). Die Wirkungen des Formwechsels können deshalb nach der vorgenannten Entscheidung des OLG Hamm nach dem Wirksamwerden nicht mehr rückgängig gemacht werden, weshalb § 16 Abs.2 UmwG in diesem Zusammenhang die Funktion im Interesse der Anteilsinhaber hat, den vorzeitigen Vollzug der Eintragung zu vermeiden, um diesen die Möglichkeit zu erhalten, eine Unwirksamkeitsklage erheben zu können.
3.
Der Rechtspfleger hat die Pflichtverletzung auch zu vertreten.
Auch wenn nicht zu verkennen ist, dass der Rechtspfleger die "formalen" Voraussetzungen des § 16 Abs.2 UmwG, nämlich das Vorliegen eines formell ordnungsgemäßen Antrags, den Ablauf der Anfechtungsfrist und das Vorliegen des Negativattests festgestellt hat, verbleibt ein fahrlässig fehlerhaftes Verhalten. Dem Rechtspfleger hätte wegen der in der Praxis häufig genutzten Möglichkeit, Klageschriften fristwahrend noch am letzten Tag der Frist einzureichen, bewusst sein müssen, dass die vorliegende Negativerklärung unzureichend und eine Zwischenverfügung erforderlich war.
4.
Die Kläger können die Erstattung der Rechtsverfolgungskosten für die erfolglose Korrektur der verfrühten Eintragung verlangen.
Dies bezieht sich auf den Ersatz von 166.63 Euro für Gerichtsgebühren.
Dabei handelt es sich um 2 Ansätze von Gerichtsgebühren für Beschwerdeverfahren und im Zusammenhang mit den Beschwerden stehende Auslagen für Abschriftenerteilung und Schreibauslagen gemäß den Anlagen K 27.
Es kann dahin stehen, ob die Kläger diese Kosten beglichen haben, weshalb auf den nachgelassenen Schriftsatz des beklagten Landes die Verhandlung nicht wiederzueröffnen ist..
Für den Fall, dass die Gerichtskostenrechnungen noch nicht beglichen sein sollten, wären die Kläger im Zusammenhang mit der die Ersatzpflicht begründenden Amtspflichtverletzung eine Verbindlichkeit eingegangen, deren Begleichung sie von dem beklagten Land verlangen können.
Bei dem Vorliegen eines solchen Befreiungsanspruchs im Sinne von § 257 BGB ist der Ersatzberechtigte in der Regel nicht befugt, Zahlung des zur Tilgung erforderlichen Geldbetrages an sich zu verlangen. Anders kann es liegen, wenn die Inanspruchnahme durch den Dritten mit Sicherheit alsbald zu erwarten ist (vgl. Palandt-Heinrichs, § 257 Rdn 2).
Dies ist hier der Fall. Falls die Kläger die Gerichtskostenrechnungen aus den Jahren 2001 noch nicht beglichen haben sollten, ist mit einer alsbaldigen Einziehung durch die Gerichtskasse zu rechnen.
Unter die erstattungsfähigen Rechtsverfolgungskosten fallen auch die Anwaltsgebühren gemäß den Rechnungen vom 01.06.2001 und 29.04.2003 (K 26, K 28 und K 29).
Die Kläger können insoweit aber nur Freistellung von diesen Rechnungen und nicht Zahlung an sich verlangen.
Unstreitig sind die Forderungen gegenüber den Anwälten durch die Kläger noch nicht beglichen worden.
Die Kläger können hinsichtlich des Rechtsanwaltshonorars nicht Freistellung mittels Zahlung beanspruchen.
Im Gegensatz zu den Gerichtskosten ist die Inanspruchnahme durch den Dritten nicht alsbald mit Sicherheit zu erwarten.
Bei den dieser Forderung zugrunde liegenden Rechnungen ist nämlich zu berücksichtigen, dass es sich um Forderungen der Anwaltskanzlei handelt, deren Sozius der Kläger zu 2), der zugleich gesetzlicher Vertreter der Klägerin zu 3) und Verwandter der Klägerin zu 1) ist, ist. Ob der Kläger zu 2) seine Forderung gegen sich und die mit ihm verbundenen Kläger zu 1) und 3) alsbald durchsetzen wird, ist nicht mit Sicherheit zu erwarten.
Die Kläger können Freistellung von sämtlichen vorgelegten Anwaltsrechnungen in vollem Umfang verlangen.
aa) Sämtliche Rechnungen vom 01.06.2001 und 29.04.2003 beruhen auf Rechtsbehelfen, mit deren Hilfe die Kläger die Löschung der vorzeitigen Eintragung erreichen wollten.
In den Rechnungen sind keine Doppelberechnungen enthalten. Es werden Gebühren im Zusammenhang mit dem Verfahren auf Amtslöschung (Antrag an das AG Iserlohn, Erinnerung gegen den ablehnenden Beschluss, Beschwerde gegen die Entscheidung des LG Hagen, das Verfahren zum Ruhen zu bringen und Beschwerde im von Herrn P eingeleiteten Verfahren) und dem parallel durchgeführten Verfahren, das mit der Rechtspflegererinnerung eingeleitet worden ist (Rechtspflegererinnerung, Beschwerde gegen den die Erinnerung zurückweisenden Beschluss und weitere Beschwerde) geltend gemacht.
Dabei handelt es sich in allen Fällen um Maßnahmen, die die Kläger für erforderlich halten durften.
Angesichts der nicht eindeutigen Rechtslage hinsichtlich der zulässigen Rechtsbehelfe durften die Kläger beide "Verfahrensstränge", d.h. das Verfahren auf Amtslöschung und der Erinnerung nebst den jeweils zulässigen weiteren Rechtsmitteln verfolgen. Soweit die Kläger die Freistellung von Kosten der Nebenintervention verlangen, sind auch diese Kosten erstattungsfähig. Das von den Klägern eingeleitete Verfahren auf Amtslöschung war seitens des LG Hagen wegen des parallel laufenden von Herrn P verfolgten Verfahrens ausgesetzt worden. Um die Rechte sachgerecht wahrnehmen zu können, war die Einlegung einer Beschwerde verbunden mit der hilfsweise erklärten Nebenintervention in dem Verfahren des Herrn P angezeigt.
bb) Die Kläger können auch Freistellung von den Anwaltskosten für die beiden Verfassungsbeschwerden verlangen.
Deren Einlegung erscheint der Kammer nicht missbräuchlich, die Kläger durften diese zur Ausschöpfung der rechtlichen Möglichkeiten für erforderlich halten. Die hierfür angesetzten Gegenstandswerte entsprechen den Streitwerten der Ausgangsverfahren und sind deshalb nicht zu beanstanden.
cc) Auch hinsichtlich der Rechnung vom 29.04.2003 ist das beklagte Land zur Freistellung verpflichtet.
Da Auftraggeber der Rechtsbehelfe jeweils alle 3 Kläger waren, liegt ein Fall des § 6 Abs. 1 BRAGO vor. Für die Anwendung dieser Vorschrift kommt es nicht auf den Arbeitsumfang an, sondern grundsätzlich nur auf die Anzahl der Aufträge bzw. Auftraggeber (vgl. BGH MDR 1994, 414; Hartmann, Kostengesetze, 33. Aufl., 2004, § 6 Rdn 5), so dass es nicht darauf ankommt, ob die Kläger faktisch als Einheit anzusehen sind.
dd) Auch die Klägerin zu 3) kann Befreiung von der auf jede Rechnung entfallende Umsatzsteuer verlangen.
Die Kläger haben substantiiert vorgetragen, ohne dass dies entsprechend substantiiert durch das beklagte Land erschüttert worden wäre, dass die Klägerin zu 3) nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist, da sie keine umsatzsteuerpflichtigen Umsätze tätigt und die im Zusammenhang mit der Beauftragung der Anwälte für diese entstehenden Kosten die Beklagte zu 3) nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen, weil die Beteiligung an einer Aktie oder an einer Kommanditgesellschaft umsatzsteuerpflichtige Einnahmen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen könnten, nicht verursacht.
ee) Die Kläger können Freistellung von den auf die Rechnungen vom 01.06.2001 entfallenden Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2001 verlangen.
Dies ergibt sich aus den Stundungsvereinbarungen, die Teil der Rechnungen waren und deren Bestandteil jeweils die Vereinbarung der maßgeblichen Zinstragung war.
Soweit das beklagte Land die Stundungsvereinbarung unter Hinweis darauf bestreitet, dass eine Stundung nicht durch den Aufdruck auf der Rechnung zustande komme, ist dies unsubstantiiert und unerheblich.
Was die Vereinbarung mit den Klägern zu 2 und 3) angeht, ist zu berücksichtigen, dass die Rechnungen jeweils von dem Kläger zu 2) unterzeichnet sind, der zugleich gesetzlicher Vertreter der Klägerin zu 3) ist. Damit haben die Kläger zu 2) und 3) bereits mit Unterzeichnung der Rechnung ihr Einverständnis auch mit der Zinsregelung erteilt. Was die Klägerin zu 1) betrifft, hat diese das Angebot der Anwälte durch Schweigen gemäß § 151 S.1 BGB angenommen, was aufgrund des insoweit unstreitigen, weil nicht substantiiert bestrittenen Vortrags der Klägerin zu 1) feststeht.
ff) Die Freistellung von Zinsen auf die weiteren Anwaltsrechnungen ist nicht zuzuerkennen, weil eine bestehende wirksame Belastung der Kläger mit Zinsen durch eine Stundungsvereinbarung auch insofern oder die Voraussetzungen des Verzuges nicht vorgetragen sind.
5.
Die vorgenannten Schadenspositionen sind kausal auf die Pflichtverletzung zurückzuführen und unterfallen auch dem Schutzzweck der verletzten Norm.
Aufgrund der Amtspflichtwidrigkeit der trotz rechtzeitiger
Anfechtungsklagen erfolgten Eintragung durften die Kläger rechtliche Hilfe in Anspruch nehmen, um die Aufhebung der Eintragung zu dem vorgenommenen Zeitpunkt zu erreichen.
Diesem Ziel dienten alle Rechtsbehelfe bzw. Rechtsmittel. Deren Erhebung erfolgte auch nicht etwa rechtsmissbräuchlich, da deren Misserfolg nicht offensichtlich war.
Die Rechtsverfolgungskosten unterfallen auch dem Schutzzweck der verletzten Norm.
Der Schutzbereich einer Amtspflicht erstreckt sich auf das Vertrauen, das eine behördliche Maßnahme bei dem Betroffenen begründen soll und wird dadurch zugleich begrenzt. Es muss sich gerade um einen Schaden handeln, dessen Vermeidung zum Schutzbereich der verletzten Rechtsnorm gehört (BGH NJW 94, 1647). Soweit der entstandene Schaden nicht in den Schutzbereich der wahrzunehmenden, aber verletzten Amtspflicht fällt, besteht keine Ersatzpflicht (BGH VersR 1994, 174).
Hierfür kommt es nicht darauf an, ob der Umwandlungsbeschluss ggfs rechtmäßig war und dementsprechend eine inhaltlich richtige Eintragung im Handelsregister vorläge.
Für die hier geltend gemachten Schadenspositionen, die sich allein aus den Rechtsverfolgungskosten wegen frühzeitiger Eintragung trotz rechtzeitig eingelegter Anfechtungsklagen ergeben, kommt es auf diesen Rechtsstandpunkt nicht an. Aus der Funktion der Registersperre, eine Eintragung nicht vorzeitig zu vollziehen, um dem Anteilseigner die Möglichkeit der Herbeiführung einer Sachentscheidung zu erhalten, ergibt sich, dass die im Zusammenhang mit dem Versuch der Beseitigung einer vorzeitigen Eintragung entstandenen Kosten erstattungsfähig sind. Danach durften die Kläger zur Vermeidung auch nur vorübergehender finanzieller Nachteile wegen einer rechtswidrig vorzeitigen Eintragung gegen diese vorgehen. Im Übrigen konnten sie dies sogar vor dem Hintergrund einer beabsichtigten späteren Amtshaftungsklage wegen der Vorschrift des § 839 Abs.3 BGB für erforderlich halten.
6.
Der Klage steht auch nicht der Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens entgegen.
Danach besteht ein Anspruch nicht, wenn der Beamte, der verfahrensmäßig fehlerhaft gehandelt hat, bei pflichtgemäßem Verhalten denselben Erfolg herbeigeführt hätte.
Wenn der Rechtspfleger sich pflichtgemäß verhalten hätte, hätte er den Ausgang einer Zwischenverfügung des Registergerichts abgewartet. Mit angemessener und dem Fristablauf am Freitag Rechnung tragender Frist wäre eine Nachfrage bei der Gesellschaft erst nach dem 27.3.2000 erfolgt. Dass der Rechtspfleger dann ein Negativattest erhalten hätte, wird seitens des insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Landes (vgl. zur Beweislast: BGH NJW 1998, 1307) nicht unter Beweisantritt vorgetragen.
Bei - nach Ansicht der Kammer - wegen der bekannten Bearbeitungs- und Postlaufzeiten angemessener Fristsetzung mindestens bis zum 04.04.2000 wäre ein Negativattest wegen der zwischenzeitlichen Zustellung einer Anfechtungsklage nicht abgegeben worden.
In diesem Fall wäre es nicht zu einer Eintragung gekommen.
Soweit das beklagte Land alternativ darauf abstellt, dass bei Nichteintragung des Formwechsels das Unbedenklichkeitsverfahren nach § 16 Abs.3 UmwG eingeleitet worden wäre, über dieses bis Mai 2000 entschieden worden wäre oder bis zu dem Zeitpunkt ein neuer rechtmäßiger Umwandlungsbeschluss gefasst worden wäre, ist auch dies unerheblich.
Zum einen würde dieser Vortrag die Kausalität für die hier geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten nicht entfallen lassen, da es dann gerade an der die Kosten auslösenden verfrühten Eintragung fehlen würde.
Zum anderen ist der Vortrag angesichts des Bestreitens der Kläger unsubstantiiert.
7.
Die Kläger trifft auch kein Mitverschulden gemäß § 254 BGB.
Dieses ergibt sich nicht aus der Ausnutzung der Klagefrist für die Anfechtungsklage bis zum 21.03.2000.
Hierbei haben die Kläger lediglich von den ihnen gesetzlich eingeräumten Möglichkeiten Gebrauch gemacht und sind dabei den prozessualen Vorschriften entsprechend vorgegangen.
Ein Mitverschulden ergibt sich auch nicht aus der fehlenden Unterrichtung des Registergerichts über die Klageerhebung.
Eine dementsprechende Anzeigepflicht ist weder gesetzlich normiert, noch mussten die Kläger vor dem Hintergrund der Funktion der Registersperre davon ausgehen, dass der Rechtspfleger unmittelbar nach Fristablauf die Eintragung des Formwechsels ohne Vorliegens eines aussagekräftigen Negativattests ohne nochmalige Versicherung über den Verfahrensstand verfügen würde.
8.
Die Kläger haben den Rechtsweg gemäß § 839 Abs.3 BGB erschöpft.
Sie haben das Verfahren auf Löschung der Eintragung sowie eine Rechtspflegererinnerung erfolglos unter Ausschöpfung aller Instanzen durchgeführt.
9.
Die Haftung ist auch nicht wegen anderweitiger Ersatzmöglichkeiten gemäß § 839 Abs.1 S. 2 BGB ausgeschlossen.
Die Vorschrift ist nicht bereits wegen vorsätzlichen Handelns eines Beamten ausgeschlossen.
Die Kammer weist mit aller Entschiedenheit darauf hin, dass Ansätze für ein vorsätzliches Fehlverhalten des Rechtspflegers weder substantiiert vorgetragen, noch im Ansatz feststellbar oder erkennbar sind.
Anderweitige Ersatzmöglichkeiten, die auf die Erstattung der geltend gemachten Schäden gerichtet sind, bestehen nicht.
Zwar haften nach § 205 UmwG auch die Vertretungsorgane der Gesellschaft. Dabei handelt es sich aber um eine verschuldensabhängige Haftung. Dass die Anmelder in dem Bewusstsein gehandelt haben, die Umwandlung wäre rechtswidrig, ist nicht ersichtlich. Sie haben auch nicht im Zeitpunkt ihres Handelns, nämlich des Einreichens des Antrags Kenntnis von eingelegten Anfechtungsverfahren gehabt. Aus demselben Grund scheiden auch andere Anspruchsgrundlagen wie § 826 BGB zur Zeit aus. Im Übrigen gewährt § 205 UmwG keine Schadensersatzansprüche für Fehler der Anmeldenden im Zusammenhang mit dem Eintragungsverfahren (vgl. Lutter, UmwG, § 205 Rdn 18). Auch einem Anspruch wegen eventueller Verletzung gesellschaftsvertraglicher Pflichten steht entgegen, dass ein Verschulden in Bezug auf die hier geltend gemachten Schäden nicht ersichtlich ist.
Darüber hinaus würde es auch an der Voraussetzung fehlen, dass der andere Ersatzanspruch in absehbarer, angemessener Zeit wirtschaftlich realisierbar und die Verweisung zumutbar sein muss (vgl. hierzu: BGH NJW 96, 3009 (3011)).
Das Fehlen dieser Voraussetzung ergibt sich aus der erforderlichen Prognose ex ante.
Der Erfolg der Erhebung einer Klage gegen die Vertretungsorgane wäre, wenn nicht bereits nicht gegeben, zumindest ungewiss. Gelder, die man evtl. nach schwierigen und längeren Prozessen erhalten kann, stellen keine entsprechende Ersatzmöglichkeit dar (vgl. Geigel, Der Haftpflichtprozess, 23. Aufl., 2001, 20. Kap., Rdn 165).
Der Zinsanspruch wegen des auf Zahlung der Gerichtskosten gerichteten Betrages folgt aus §§ 288 Abs.1, 291 BGB.
Zinsen können insoweit mangels Vortrags eines früheren Verzugsbeginns erst ab Rechtshängigkeit verlangt werden.
B) Der Feststellungsantrag hat Erfolg.
Die zulässige Feststellungsklage ist begründet.
Die Feststellungsklage ist zulässig.
Der Klagegegenstand ist hinreichend bestimmt.
Die Kläger haben zum einen ihre jeweilige Beteiligungsquote substantiiert unter Bezugnahme auf Bankunterlagen dargelegt.
Zum anderen haben die Kläger durch die Erklärung, dass es sich bei den "Insbesondere-Anträgen" nicht um eigenständige Anträge handele, klargestellt, dass die Klage sich allein auf die Feststellung irgendeines Schadens im Zusammenhang mit der verfrühten Eintragung richtet.
Die Kläger haben auch ein Interesse an alsbaldiger Feststellung im
Sinne von § 256 Abs.1 ZPO.
Es kann dahinstehen, ob sich dieses Interesse daraus ergibt, dass schon das Feststellungsurteil zu endgültiger Streitbeilegung führt.
Zumindest ergibt es sich aus dem Fehlen besserer Rechtsschutzmöglichkeiten, da den Klägern eine Leistungsklage derzeit nicht zumutbar ist. Das ist etwa dann der Fall, wenn der Kläger seinen Anspruch noch nicht oder nicht ohne Durchführung einer aufwändigen Begutachtung beziffern kann (vgl. OLG Hamm OLGR 95, 201). Dem steht auch nicht entgegen, dass etwa ein Teil des Schadens bereits beziffert werden könnte (vgl. BGH NJW 1984, 1552 (1554)).
So liegt der Fall hier. Die Schadensentstehung befand sich im Zeitpunkt der Klageerhebung und auch jetzt in der Fortentwicklung.
Darüber hinaus ergibt sich das erforderliche Feststellungsinteresse auch aus dem Zweck der Unterbrechung der Verjährung.
Die für das Feststellungsinteresse erforderliche Entstehung eines zu ersetzenden Schadens ist auch hinreichend substantiiert als wahrscheinlich dargestellt, wobei es wegen der Anspruchsherleitung aus einer das Vermögen schützenden Norm - wie hier des § 839 BGB - für die Zulässigkeit der Klage des entsprechenden substantiierten Vortrags bedarf (vgl. Zöller-Greger, ZPO, Kommentar, 22.Aufl., § 256, Rdn 8a).
Die Wahrscheinlichkeit der Entstehung eines entsprechenden Schadens ergibt sich bereits aus den zu den Rechtsverfolgungskosten zählenden, noch nicht bezifferbaren, da noch nicht abgerechneten außergerichtlichen Kosten der Firma H AG & Co.KG im Zusammenhang mit der Teilnahme an dem Beschwerdeverfahren vor dem OLG Hamm (15 W 129/01).
Die Feststellungsklage ist auch begründet.
Es ist hinreichend wahrscheinlich, dass ein Schaden entstehen wird, der von dem beklagten Land gemäß § 839 BGB, Art. 34 GG zu ersetzen sein wird.
Wie unter A) dargelegt, haftet das beklagte Land dem Grunde nach wegen der verfrühten Eintragung des Formwechsels.
Es ist hinreichend wahrscheinlich, dass dies auch zu der Entstehung eines zu ersetzenden Schadens führen wird.
Die im Zusammenhang mit der Rechtsverfolgung noch festzusetzenden außergerichtlichen Kosten der Firma H AG & Co.KG stellen einen ersatzfähigen Schaden dar. Insoweit wird auf die entsprechenden Ausführungen unter A) verwiesen.
Es kommt aufgrund des Vorliegens dieses wahrscheinlichen Schadens in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob auch die weiteren beispielhaft vorgetragenen Schäden hinreichend wahrscheinlich sind und ob diese dem Schutzzweck der verletzten Norm unterfallen. Insoweit wird im Übrigen darauf verwiesen, dass die Fragen der haftungsausfüllenden Kausalität vor Bescheidung einer positiven Feststellungsklage über einen Amtshaftungsanspruch nicht geklärt zu werden brauchen. Diese sind der Entscheidung über einen Leistungsantrag zu überlassen (vgl. etwa OLG Hamm, Beschluss vom 30.01.2002, 11 W 70/01).
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 92 Abs.2 Nr.1 ZPO.
Die Klageabweisung beruht auf einer verhältnismäßig geringfügigen Zuvielforderung, da den Klägern statt der begehrten Zahlung eine darin enthaltene Freistellung zugesprochen und ein Teil der Zinsen nicht zuerkannt wird.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S.1, S.2 ZPO.
LG Dortmund:
Urteil v. 16.01.2004
Az: 8 O 26/01
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