Bundespatentgericht:
Beschluss vom 17. Oktober 2003
Aktenzeichen: 5 W (pat) 10/03

(BPatG: Beschluss v. 17.10.2003, Az.: 5 W (pat) 10/03)

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Gebrauchsmusterstelle - vom 16. April 2003 wird zurückgewiesen.

Gründe

I Für die Beschwerdeführer war beim Deutschen Patent- und Markenamt das am 3. Mai 1999 angemeldete Gebrauchsmuster 299 07 870 betreffend eine "Antwortkarte" eingetragen.

Mit Bescheid vom 9. Oktober 20002 hat die Gebrauchsmusterstelle die Gebrauchsmusterinhaber darauf hingewiesen, dass das Schutzrecht über den 3. Mai 2002 hinaus nur dann für weitere drei Jahre aufrecht erhalten werden könne, wenn bis zum 2. Dezember 2002 die Aufrechterhaltungsgebühr nebst Verspätungszuschlag in Höhe von insgesamt € ... entrichtet werde. Das maschinell erstellte Schreiben war - entsprechend den Angaben der Anmelder in ihrem Eintragungsantrag - an den Beschwerdeführer 2 unter der gemeinsamen geschäftlichen Anschrift S...straße in L... gerichtet. Der Betrag ist aber erst am 23. Dezember 2002 eingegangen.

Die Beschwerdeführer haben Wiedereinsetzung bezüglich der versäumten Zahlungsfrist beantragt. Der Bescheid vom 9. Oktober 2002 sei nur an den Beschwerdeführer 2 adressiert gewesen. Er habe ihn erst am 11. Dezember 2002 in seinem Geschäftspostfach vorgefunden. Versehentlich habe man die Bestellung eines Vertreters für die Bearbeitung eingehender Post versäumt.

Das Patentamt hat den Wiedereinsetzungsantrag mit Beschluss der Gebrauchsmusterstelle vom 16. April 2003, dem Beschwerdeführer 1 zugestellt am 26. April 2003, mit der Begründung zurückgewiesen, die Fristversäumung sei nicht unverschuldet gewesen. Die Antragsteller hätten nach dem eigenen Vorbringen weder Maßnahmen zur Überwachung von Zahlungsfristen getroffen noch die Sichtung des Posteingangs auf amtliche Gebührenmitteilungen hin sichergestellt.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Eingabe der Antragsteller vom 9. Mai 2003, beim Patentamt eingegangen am 10. Mai 2003. Die Fristversäumung sei unverschuldet gewesen. Denn der allein an den Beschwerdeführer 2 gerichtete Bescheid vom 9. Oktober 2002 habe keinerlei Rechtswirkungen auslösen können. Auch der nunmehr allein an den Beschwerdeführer 1 adressierte Zurückweisungsbeschluss vom 16. April 2003 sei unwirksam, hätte er doch auch an den Beschwerdeführer 2 gerichtet werden müssen. Demnach liege bislang eine (wirksame) Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag nicht vor. Für den Fall, dass das Amt diese Rechtsauffassung nicht teile, sei die Eingabe als Beschwerde zu verstehen.

Die Gebrauchsmusterstelle hat das anwaltliche Schreiben vom 9. Mai 2003 als Beschwerde gewertet und - nach Nichtabhilfe - dem Bundespatentgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Die Beschwerdeführer beantragen nunmehr (sinngemäß), den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. April 2003 aufzuheben und dem Antrag auf Wiedereinsetzung bezüglich der versäumten Frist zur Zahlung der 1. Aufrechterhaltungsgebühr stattzugeben.

II.

Dem zulässigen Rechtsbehelf der Antragsteller bleibt der Erfolg versagt. Denn die Entscheidung der Gebrauchsmusterstelle vom 16. April 2003 ist in der Sache nicht zu beanstanden.

1. Entgegen der Auffassung der Antragsteller liegt mit dem Beschluss des Patentamts vom 16. April 2003 eine rechtsmittelfähige Entscheidung vor. Zwar fehlt es, wie die Antragsteller im Ergebnis zu Recht rügen, an einer ordnungsgemäßen Zustellung i.S.d. §§ 7 ff VwZG iVm § 127 PatG, § 21 Abs 1 GebrMG. Denn der Beschluss ist nicht dem Beschwerdeführer 2, sondern dem Beschwerdeführer 1 zugestellt worden. Der Beschwerdeführer 2 war nämlich - entsprechend der Vorschrift § 4 Abs 2 Nr 3 GebrMAnmV für den hier vorliegenden Fall einer Mehrheit von Anmeldern, die keinen gemeinsamen Vertreter bestellt haben - mit der Schutzrechtsanmeldung als Empfangsbevollmächtigter (§ 8 Abs 2 VwZG) bestimmt worden. Allerdings hatte der Beschwerdeführer 1 mit Eingabe vom 20. März 2003 darum gebeten, Schriftverkehr künftig stets an ihn zu richten. Dieses allein vom Beschwerdeführer 1 unterzeichnete Schreiben entspricht, wenngleich unter dem Briefkopf beider Anmelder abgefasst, aber nicht dem Formerfordernis des § 4 Abs 2 Nr 3 letzter Halbs GebrMAnmV, wonach die Benennung des Empfangsbevollmächtigten von allen Anmeldern unterzeichnet sein muss. Es fehlt demnach - mangels formwirksamer Neubestimmung des Beschwerdeführers 1 als Empfangsbevollmächtigten - bislang an einer wirksamen Zustellung des Zurückweisungsbeschlusses vom 16. April 2003. Dies hindert nach einhelliger Ansicht (vgl Rechtsprechungsnachweise bei Busse, Patentgesetz, 5. Aufl, § 127 Rdnr 18) gleichwohl die Wirksamkeit der Entscheidung nicht, so dass der Beschluss auch mit der Beschwerde anfechtbar ist (§ 18 Abs 1 GebrMG).

2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Denn die Gebrauchsmusterstelle hat dem Wiedereinsetzungsersuchen der Beschwerdeführer zu Recht nicht entsprochen (§ 21 Abs 1 GebrMG iVm § 123 Abs 1 Satz 1 PatG).

Mit Zahlung von € ... erst am 23. Dezember 2002 haben die Beschwerdeführer die sechsmonatige Frist zur Entrichtung der zuschlagspflichtig gewordenen (§§ 7 Abs 1 Satz 1; 3 Abs 2; 7 Abs 1 Satz 2 PatKostG) Aufrechterhaltungsgebühr, deren Lauf gemäß §§ 7 Abs 1 Satz 2; 3 Abs 2 PatKostG mit Fälligkeit der zuschlagsfreien Gebühren zum 31. Mai 2002 begann, versäumt.

Der Senat kann nicht feststellen, dass die Versäumung auf einer (unverschuldeten) Verhinderung beruht. Während der durch persönliche Umstände bedingten Abwesenheit des Beschwerdeführers 2 vom Betrieb bis zum 11. Dezember 2002 haben die Beschwerdeführer den Bescheid vom 9. Oktober 2002 - wie sie in ihrer Beschwerdebegründung einräumen - angesichts der fahrlässigerweise unterbliebenen Bestellung eines Vertreters vorwerfbar im Sinne einer Obliegenheitsverletzung nicht zur Kenntnis genommen.

Auch die erstmals in der Beschwerdebegründung vorgebrachte (implizite) Erwägung der Antragsteller, angesichts der "fehlerhaft" nur an den Beschwerdeführer 2 zugestellten und daher "rechtsunwirksamen" behördlichen Zahlungsmitteilung vom 9. Oktober 2002 sei ihre eigene Obliegenheitsverletzung für die Fristversäumung nicht ursächlich geworden, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Zwar ist in der Rechtsprechung und Literatur (vgl Nachweise bei Zöller/Greger, ZPO, 22. Aufl, § 233 Rdnr 22a) die Rechtsfigur der überholenden Kausalität dahingehend anerkannt, dass ein an sich schuldhaftes Verhalten eines Beteiligten seine rechtliche Erheblichkeit durch ein späteres, dem Betroffenen oder seinem Vertreter nicht zuzurechnendes und für die Fristversäumung mitursächliches (beispielsweise behördliches) Fehlverhalten verlieren kann. Ein solcher Fall liegt hier indes nicht vor. Denn die von den Beschwerdeführern in diesem Zusammenhang als fehlerhaft angeführte Adressierung des Bescheides vom 9. Oktober 2002 nur an den Beschwerdeführer 2 ist rechtlich nicht zu beanstanden, insofern sie im Einklang mit der von ihnen selbst anlässlich der Schutzrechtsanmeldung getroffenen (und nach wie vor gültigen) Bestimmung des Beschwerdeführers 2 als empfangsbevollmächtigt steht.

Aufgrund welcher tatsächlichen Umständen sie überdies gehindert gewesen wären, die - unabhängig vom Zugang dieser Mitteilung kraft Gesetzes (§§ 7 Abs 1 Satz 2; 3 Abs 2 Satz 1 PatKostG) mit Fälligkeit der Aufrechterhaltungsgebühr in Gang gesetzte - sechsmonatige Zahlungsfrist zu wahren, ist nicht ersichtlich. Wie die Gebrauchsmusterstelle in dem angegriffenen Beschluss ausgeführt hat, lässt dies nur den Schluss zu, dass die Beschwerdeführer - entgegen ihrer Obliegenheit als Schutzrechtsinhaber (vgl Benkard/Schäfers, PatG 9. Aufl, § 123 Rdnr 17) - offenbar keinerlei Vorkehrungen getroffen haben, um die zur Aufrechterhaltung des Gebrauchsmusters erforderlichen Maßnahmen, insbesondere die Überwachung von Zahlungsfristen, gflls. auch durch Hilfspersonen, sicherzustellen. Eine derartige Unbekümmertheit ist mit der gebotenen Sorgfalt, die die Schutzrechtsinhaber im wohlverstandenen Eigeninteresse zu wahren haben, nicht vereinbar.

Goebel Werner Hübner Pr






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