Verwaltungsgericht Köln:
Beschluss vom 13. September 2012
Aktenzeichen: 13 L 1121/12

(VG Köln: Beschluss v. 13.09.2012, Az.: 13 L 1121/12)

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller eine Ton-Kopie der Notrufe von T. E. vom 27. August 2012, getätigt um 20.18 Uhr und 21.08 Uhr, zu überlassen,

hilfsweise eine Tonbandabschrift der Notrufe von T. E. vom 27. August 2012, getätigt um 20.18 Uhr und 21.08 Uhr, zu überlassen,

hilfsweise dem Antragsteller Auskunft über den Wortlaut der Anrufe zu erteilen.

hat keinen Erfolg.

Dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht nach § 123 Abs. 1 VwGO grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und einem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang dasjenige gewähren, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte.

Vgl. nur: Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 123 Rdn.13 ff.

Dieses Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache gilt allerdings im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG dann nicht, wenn die gerichtliche Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, weil der Antragsteller sonst Nachteile zu erwarten hätte, die für ihn unzumutbar wären, und das Begehren in der Hauptsache schon aufgrund summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten bei Anlegung eines strengen Maßstabs erkennbar Erfolg haben muss,

vgl. Kopp/Schenke, § 123, Rdn. 14; Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/88 -, NJW 1989, 827; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 13. August 1999 - 2 VR 1/99 -, NJW 2000, 160 ff.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 27. Juni 2012 - 5 B 1463/11 -, Juris.

Die von dem Antragsteller begehrte Anordnung läuft auf die Vorwegnahme der Hauptsache hinaus. Die danach erforderlichen qualifizierten Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs sind vorliegend indes nicht erfüllt. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Erfolg der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist.

Der Antragsteller dürfte sich zwar sowohl auf das Pressegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (PresseG NRW) als auch auf das Informationsfreiheitsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) berufen können. Der auf Vertreter der Presse beschränkte presserechtliche Auskunftsanspruch dürfte entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht dazu führen, dass ein Journalist daran gehindert wäre, wie jede andere natürliche Person einen Anspruch auf Informationszugang gemäß § 4 Abs. 1 IFG NRW geltend zu machen,

vgl. Schoch, IFG, § 1, Rdn. 185.

Bei vorläufiger Prüfung sprechen aber gewichtige Gründe dafür, dass dem begehrten Informationszugang die Ausschlussgründe des § 6 lit. a IFG NRW und des § 9 Abs. 1 IFG NRW bzw. des § 4 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 PresseG NRW entgegenstehen.

Nach § 6 lit. a IFG NRW ist der Antrag auf Informationszugang abzulehnen, soweit und solange das Bekanntwerden der Information (u.a.) die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere die Tätigkeit (u.a.) der Staatsanwaltschaften beeinträchtigen würde. Das Geschehen vom 27. August 2012 ist Gegenstand eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens. Es lässt sich in diesem Verfahren gegenwärtig nicht mit letzter Sicherheit beurteilen, ob die Herausgabe einer Tonbandkopie oder -abschrift die Tätigkeit der Staatsanwaltschaft im Sinne des § 6 lit. a IFG NRW beeinträchtigen würde. Der genaue Inhalt der beiden Notrufe kann unter Umständen entscheidende Bedeutung für die strafrechtliche Bewertung des Geschehens haben. Die Aufzeichnungen sind etwa eine Stunde und unmittelbar vor oder während der Tat entstanden. Es kann daher z.B. zur Wahrheitsfindung förderlich sein, dem Beschuldigten den Inhalt der Aufzeichnung im Rahmen einer Vernehmung vorzuhalten, bevor er öffentlich bekannt wird. Es spricht viel dafür, dass die Mitarbeiter der Polizeibehörde, die insoweit als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft tätig werden, hinsichtlich der Gewährung des Informationszugangs an deren Weisung gebunden sind (§ 152 GVG). Dies dürfte die Staatsanwaltschaft nicht davon entbinden, konkret darzulegen, in welcher Weise eine Veröffentlichung der begehrten Informationen ihre Tätigkeit beeinträchtigen würde,

vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof (HessVGH), Urteil vom 21. März 2012 - 6 A 1150/10 -, DVBl. 2012, 701.

Óbermäßige Anforderungen dürften angesichts der in § 2 Abs. 2 Satz 1 IFG zum Ausdruck kommenden gesetzlichen Wertung, der die Ermittlungstätigkeit der Behörden der Staatsanwaltschaft vom Anwendungsbereich des IFG NRW ausnimmt, allerdings nicht zu stellen sein. Insbesondere kann nicht verlangt werden, dass die Staatsanwaltschaft bereits wenige Tage nach dem fraglichen Vorfall eine abschließende Prognose zum weiteren Ermittlungsverlauf abgibt. Hier macht der Antragsgegner aber immerhin geltend, dass aus den Notrufen Erkenntnisse darüber gewonnen werden können, welcher Straftatbestand verwirklicht worden ist, ob Mord, Totschlag oder Körperverletzung mit Todesfolge, und dabei die Beziehung des Opfers zum Täter und das Wissen des späteren Opfers um die Motive des Täters eine wesentliche Rolle spielen. Es ist daher zumindest zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Tätigkeit der Staatsanwaltschaft durch den beantragten Informationszugang unbeeinträchtigt bliebe. Das Gleiche gilt - hinsichtlich des zweiten Hilfsantrages auf Auskunftserteilung - mit Blick auf die Gefährdung der sachgemäßen Durchführung eines schwebenden Verfahrens im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 1 PresseG NRW.

Vor allem dürfte dem begehrten Informationszugang § 9 Abs. 1 IFG NRW entgegenstehen, wonach der Antrag auf Informationszugang abzulehnen ist, soweit durch das Bekanntwerden der Information personenbezogene Daten offenbart werden. Bei dem Inhalt der beiden Notrufe dürfte es sich um personenbezogene Daten handeln, die zahlreiche Einzelangaben zum Anrufer enthalten. Die Óberlassung einer Aufzeichnung oder Abschrift des Notrufs oder die Auskunft über dessen Inhalt gibt Einblick in die damalige Situation und persönlichen Verhältnisse des Anrufers. Er gibt vielfältige Informationen über sich preis, deren Veröffentlichung seine Interessen berührt. Da der Schutz privater Interessen nach der gesetzlichen Konzeption ausschließlich über §§ 8, 9 IFG NRW gewährleistet wird, kann der Begriff der personenbezogenen Daten nicht dahingehend eingeschränkt werden, dass nur bestimmte sachliche Angaben wie Name, Anschrift oder Telefonnummer erfasst sein sollen. Deshalb kann dem Schutz des Betroffenen vorliegend auch nicht dadurch Rechnung getragen werden, dass einzelne Sätze ausgeblendet bzw. geschwärzt werden (siehe § 10 Abs. 1 Satz 1 IFG NRW). Der Anwendungsbereich des § 9 IFG NRW ist auch nicht auf lebende Personen beschränkt. Der Schutz privater Interessen wäre äußerst lückenhaft, wenn hinsichtlich personenbezogener Daten Verstorbener eine unbeschränkte Auskunftspflicht bestünde. Der in Art. 1 Abs. 1 GG verbürgte Achtungsanspruch vor der Würde des Menschen endet nicht mit dem Tod,

vgl. BverfG, Beschlüsse vom 24. Februar 1971 - 1 BvR 435/68 -, BverfGE 30, 173, vom 25. August 2000 - 1 BvR 2707/95 -, NJW 2001, 594, und vom 5. April 2001 - 1 BvR 932/94 -, NJW 2001, 2957.

In der Rechtsprechung ist zudem anerkannt, dass auch weitere Bestandteile des Persönlichkeitsrechts über den Tod hinaus Schutz genießen, auch wenn die Geltendmachung der Rechte dann den Erben oder Angehörigen obliegt,

vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 1. Dezember 1999 - I ZR 49/97-, BGHZ 143, 214, sowie die ausdrückliche Regelung in § 22 Satz 3 KunstUrhG.

Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Ausnahmetatbestands nach § 9 Abs. 1 lit. a - e IFG NRW sind nicht ersichtlich. Es kann an dieser Stelle dahinstehen, ob die Einwilligung des verstorbenen Minderjährigen als Betroffenen im Sinne des § 9 Abs. 1 lit. a IFG NRW vorliegend durch eine Einwilligung der sorgeberechtigten Eltern ersetzt werden könnte, da eine solche Einwilligung nicht vorliegt.

Auch dem Auskunftsanspruch nach § 4 Abs. 1 PresseG NRW stehen dementsprechend voraussichtlich die schutzwürdigen privaten Interessen des Verstorbenen und seiner Angehörigen entgegen. Der Anrufer einer Notrufnummer bemüht sich zwar darum, Aufmerksamkeit und Hilfe zu erlangen. Es liegt aber regelmäßig nicht in seinem Interesse, dass das am Telefon gesprochene Wort nachträglich jedermann zugänglich gemacht wird. Dies gilt insbesondere für den Inhalt eines Notrufs, den er in womöglich höchster Anspannung kurz vor seinem Tod getätigt hat. Es stellt auch für die Angehörigen des Opfers eine zusätzliche Belastung dar, wenn allgemein bekannt und diskutiert würde, was er in der letzten Stunde vor seinem Tod gesagt oder getan hat. Durch die Auskunftserteilung dürften daher auch ihre schutzwürdigen Interessen verletzt werden. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung, die die Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorwegnehmen würde, kommt angesichts dessen nicht in Betracht.

Es kann daher an dieser Stelle offen bleiben, ob die Polizeibehörde, welche die Tonbandaufzeichnung im Hinblick auf das strafrechtliche Ermittlungsverfahren aufbewahrt, dabei zugleich Verwaltungsaufgaben im Sinne des § 2 Abs. 1 IFG NRW wahrnimmt, ob der Polizeibehörde angesichts der Regelung des § 152 GVG eine rechtliche Verfügungsbefugnis an den begehrten Informationen zusteht und ob es für den Antragsteller mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre, über den genauen Inhalt des Notrufs gegebenenfalls erst nach einem erfolgreichen Hauptsacheverfahren zu berichten. Dass der Antragsteller im Hauptsacheverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird, lässt sich schon aus den oben genannten Gründen weder für den Hauptantrag noch für die Hilfsanträge feststellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Da die begehrte einstweilige Anordnung auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet war, bestand kein Anlass, den Wert mit Rücksicht auf eine Vorläufigkeit der Entscheidung zu reduzieren.






VG Köln:
Beschluss v. 13.09.2012
Az: 13 L 1121/12


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/ed8c365425d1/VG-Koeln_Beschluss_vom_13-September-2012_Az_13-L-1121-12




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share