Bundespatentgericht:
Beschluss vom 30. September 2002
Aktenzeichen: 14 W (pat) 31/02

(BPatG: Beschluss v. 30.09.2002, Az.: 14 W (pat) 31/02)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der Anmelder hat am 27. Dezember 1995 eine Patentanmeldung mit der Bezeichnung "..."

eingereicht.

Am 9. April 1996 ging ein mit Anlagen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Anmelders (Formular A 9541) versehener Antrag auf Verfahrenskostenhilfe ein, in dem für die Patentanmeldung ... Verfahrenskosten- hilfe beantragt wurde mit der Begründung, dass die Zahlung der Anmeldegebühren (- und nachfolgenden Gebühren -) zur Zeit eine nicht geringe Härte bedeuten würde.

Mit Bescheid vom 26. September 1996 hat die Patentabteilung 11 dem Anmelder mitgeteilt, dass und aus welchen Gründen der Antrag voraussichtlich abgelehnt werde.

Mit Beschluss der Patentabteilung 11 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 25. Mai 1998 wurde "der Antrag des Herrn B... auf Bewilligung von Verfah- renskostenhilfe vom 9. April 1996, eingegangen am gleichen Tag, in Sachen der Patentanmeldung ... zurückgewiesen und Verfahrenskostenhilfe ver- weigert".

Zur Begründung hat die Patentabteilung auf den Bescheid vom 26. September 1996 Bezug genommen, in dem dargelegt worden sei, warum die Inanspruchnahme von Verfahrenskostenhilfe durch den Anmelder als mutwillig im Sinne von § 114 Satz 1 ZPO angesehen werde.

Nach Stellung eines Prüfungsantrags mit gleichzeitigem Verfahrenskostenhilfe-Antrag für die Prüfungsgebühr hat die Prüfungsstelle 11.23 des Deutschen Patent- und Markenamts mit Beschluss vom 18. Januar 1999 die Anmeldung auf Grund § 42 Abs 3 PatG zurückgewiesen.

Dieser Beschluss wurde auf die Beschwerde des Anmelders vom 4. März 1999 (Eingang 11. März 1999) durch Beschluss des Bundespatentgerichts vom 18. Juni 1999 aufgehoben und die Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.

Am Ende der Gründe dieser Entscheidung findet sich folgender Hinweis:

"Ein Antrag auf Verfahrenskostenhilfe kann nämlich - auch nach Ablehnung eines bereits gestellten Antrags - so lange wiederholt werden, wie das Verfahren, in dem die Verfahrenskostenhilfe begehrt wird, andauert (Benkard, PatG, 9. Aufl § 129 Rdnr 24 mwNachw)."

Im Laufe des Erteilungsverfahrens hat der Anmelder auf die Benachrichtigung gemäß § 35 Abs 3 PatG am 28. August 1998 die Anmeldegebühr gezahlt und sodann mit Eingabe vom 26. November 1998, beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen am 27. November 1998, wiederum die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe beantragt.

Auf diese Eingabe hat ihm die Patentabteilung 11 mit Bescheid vom 9. August 1999 mitgeteilt, dass mit Beschluss vom 25. Mai 1998 zur vorliegenden Anmeldung bei gleichen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Anmelders die Verfahrenskostenhilfe bereits verweigert wurde. Da sich die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe nicht geändert hätten und eine Fristenhemmung gemäß § 134 PatG nicht bestehe (Schulte PatG 5. Aufl § 134 Rdn 2), könne ein zweiter Antrag auf Verfahrenskostenhilfe nicht zum Erfolg führen. Dem Anmelder werde deshalb empfohlen, den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe zurückzuziehen.

Mit Eingabe vom 10. Januar 2001 + 11. Januar 2001 beantragte der Anmelder ein weiteres Mal "Verfahrenskostenhilfe (so (noch) nicht ausreichend beantragt) für alle bis zur Patenterteilung anfallenden Gebühren (wie sie z.T. etwa zum Prüfungsantrag anfallen)" und erklärte, dass diese Patentanmeldung Zusatzpatentanmeldung zu ... sein solle.

Mit Beschluss vom 21. November 2001 hat die Patentabteilung 11 den Antrag vom 26. November 1998/10./11. Januar 2001 zurückgewiesen und Verfahrenskostenhilfe verweigert.

Zur Begründung bezog sich die Patentabteilung auf den Bescheid vom 9. August 1999.

Gegen diesen Beschluß vom 21. November 2001 richtet sich die vorliegende Beschwerde des Anmelders.

In einer vom ihm als "Bericht" bezeichneten Begründung der Beschwerde führt er ua aus, dass er den im Beschluss aufgeführten Gründen nicht zu folgen vermöge. In seinem Forschen bestehe keine Mutwilligkeit. Im übrigen enthält dieser Bericht Ausführungen betreffend seiner Aktivitäten in Sachen mehrerer Anmeldungen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Im Ergebnis wurde der Verfahrenskostenhilfe-Antrag vom 26. November 1998 und vom 10./11. Januar 2001 zu Recht zurückgewiesen und Verfahrenskostenhilfe verweigert, weil kein Rechtsschutzbedürfnis besteht.

Die für das Erteilungsverfahren in Sachen der Patentanmeldung ..., für die das Zusatzverhältnis zur Patentanmeldung ... beantragt ist, bereits mit Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 25. Mai 1998 rechtskräftig versagte Verfahrenskostenhilfe umfasst auch die Gebühr für den Prüfungsantrag, dh damit auch die Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe für diese Gebühr.

Auch wenn eine Bewilligung für bestimmte Verfahrensabschnitte möglich ist, bezieht sich der - nicht ausdrücklich beschränkte - Antrag grundsätzlich auf das gesamte Erteilungsverfahren der jeweiligen Instanz (vgl Schulte PatG 6. Aufl § 130 Rn 6). Dies war auch hier der Fall, wie dem schriftlichen Antrag des Anmelders vom 9. April 1996 zu entnehmen ist.

Weder war dieser Erst-Antrag des Anmelders lediglich auf Befreiung von der Anmeldegebühr gerichtet bzw darauf beschränkt noch kann der Entscheidung der Patentabteilung vom 25. Mai 1998 irgendeine Beschränkung entnommen werden, insbesondere nicht, dass Verfahrenskostenhilfe allein für die Zahlung der Anmeldegebühr verweigert werde.

Vielmehr ergibt sich bereits aus der Formulierung "Die Zahlung der Anmeldegebühren (- und nachfolgende Gebühren -)", im Antrag des Anmelders vom 9. April 1996 eindeutig, dass er Verfahrenskostenhilfe für das gesamte Patenterteilungsverfahren beantragt hat. Zum andern ist auch aus der nicht beschränkten Fassung des Tenors des DPMA-Beschlusses vom 25. Mai 1998, der ebenfalls eine Beschränkung der Entscheidung auf die Anmeldegebühr nicht erkennen lässt, zu entnehmen, dass die Verfahrenskostenhilfe für das gesamte Erteilungsverfahren verweigert worden ist.

Zwar erwachsen abweisende Verfahrenskostenhilfe-Beschlüsse nicht in innere Rechtskraft (vgl Baumbach ZPO, 60. Aufl § 127 Rdn 102), so dass abgelehnte - die Verfahrenskostenhilfe verweigernde - Anträge wiederholt werden dürfen (siehe Schulte, PatG 6. Aufl § 130 Rdn 6 mit Zitat, Fn 4 = BPatGE 12, 183).

Allerdings ist bei Wiederholung von Anträgen ohne Vorbringen neuer Gründe zu prüfen, ob für das erneute Verlangen, die hinreichende Erfolgsaussicht zu beurteilen, ein Rechtsschutzbedürfnis besteht (Baumbach aaO). Andernfalls könnte der Anmelder somit das Gericht mit immer neuen Verfahrenskostenhilfe-Anträgen im Laufe des Erteilungsverfahrens zu fortgesetzter neuer Prüfung der Erfolgsaussicht und Bedürftigkeit zwingen, auch wenn sich die sachlichen Umstände nicht verändert haben. Dies ist nicht der Sinn des Verfahrenskostenhilfe-Gedankens (siehe dazu auch Baumbach/Hartmann ZPO 60. Aufl § 127 Rn 102).

Vorliegend ist das unter Anlegung eines strengen Maßstabes für die Wiederholung des Antrags auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zu prüfende Rechtsschutzbedürfnis schon deshalb zu verneinen, weil der bereits vom Deutschen Patent- und Markenamt in der Entscheidung vom 25. Mai 1998 rechtskräftig beschiedene Verfahrenskostenhilfe-Antrag mit dem nunmehr verfolgten, auf denselben Tatsachen beruhenden und auf die gleichen Gründe gestützten Antrag völlig übereinstimmt.

Niemand hat einen Anspruch darauf, eine Angelegenheit - mit abgeschlossenem Sachverhalt - von einer Verwaltungsbehörde oder einem Gericht sachlich zweimal entscheiden zu lassen (ne bis in idem).

Ist ein zuerst gestellter Antrag zulässig und ergeht hierauf gestützt eine sachliche Entscheidung, sind nachfolgende auf denselben Rechtsausspruch gerichtete Anträge mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig.

Damit bedarf es hier keiner Entscheidung über die beantragte Verfahrenskostenhilfe für den Prüfungsantrag (unter Prüfung der Fragen hinreichende Erfolgsaussicht und Mutwilligkeit), da es sich um einen wiederholten Antrag handelt, der auf keine neuen Umstände gestützt ist (siehe auch Benkard PatG 9. Aufl § 135 Rn 16).

Im Ergebnis hat das Deutsche Patent- und Markenamt die Verfahrenskostenhilfe zu Recht verweigert, so dass die Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss zurückzuweisen war.

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BPatG:
Beschluss v. 30.09.2002
Az: 14 W (pat) 31/02


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