Bayerisches Landessozialgericht:
Urteil vom 27. November 2012
Aktenzeichen: L 13 R 876/10

(Bayerisches LSG: Urteil v. 27.11.2012, Az.: L 13 R 876/10)

Tenor

I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 15. September 2010 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten in der Sache um einen früheren Beginn der Rente wegen Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit.

Der 1954 geborene Kläger ist von Beruf Maschinenschlosser und war Hubschraubermechaniker bei E.. Am 30.10.1992 stellte er einen Antrag auf Leistungen zur beruflichen Reha. In der Zeit von 07.09.1993 bis 17.07.1995 wurde der Kläger zum Maschinenbautechniker umgeschult. Den Umschulungsberuf übte der Kläger nie aus; nach der Umschulung folgten Zeiten der Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit.

Der Kläger stellte am 12.10.1999 einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. hilfsweise Berufsunfähigkeit. Nach nervenärztlicher Untersuchung durch Dr. R. vom 10.09.2003 wurde dem Kläger mit Bescheid vom 24.11.2003 Rente wegen Berufsunfähigkeit ab 01.05.2000 befristet bis 31.12.2004 gewährt. Auf den Widerspruch des Klägers bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 13.05.2004 Rente wegen Berufsunfähigkeit auf Dauer ab 01.11.1999. Im Übrigen wies sie den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 28.04.2005 zurück. Im nachfolgenden Klageverfahren (S 14 R 365/05)vor dem Sozialgericht Augsburg (SG) erging am 04.05.2005 ein klageabweisendes Urteil. Dagegen legte der Kläger Berufung ein (L 6 R 328/06).

Bei der Beklagten beantragte der Klägerbevollmächtigte am 09.03.2006, den Antrag auf Erlangung einer beruflichen Reha in einen Rentenantrag umzudeuten. Die Maßnahme sei nicht erfolgreich gewesen, weil der Kläger im Anschluss an die Umschulungsmaßnahme arbeitsunfähig gewesen sei.

Der Antrag wurde mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 23.06.2006 abgelehnt. Für einen früheren Eintritt des Versicherungsfalls vor der Rentenantragstellung hätten keine relevanten Funktionsstörungen festgestellt werden können.

Der Prozessbevollmächtigte erhob dagegen am 15.08.2006 Widerspruch und wies u.a. darauf hin, dass ein Verfahren um einen früheren Leistungsfall bisher nicht streitbefangen sei.

Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 25.03.2008 zurückgewiesen. Der Kläger habe mit dem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung gezeigt, dass er über die dafür nötigen psychomentalen Voraussetzungen verfügt habe.

Dagegen erhob der Bevollmächtigte des Klägers am 11.04.2008 Klage beim SG (S 3 R 256/08).

Während dieses Verfahrens endete das Berufungsverfahren (L 6 R 328/06) gegen das Urteil des SG vom 04.05.2005 (S 14 R 365/05) mit einem Vergleich. Zuvor war ein nervenärztliches Gutachten des Dr. S. vom 26.09.2008 eingeholt worden. Der Sachverständige ging von einem auch in quantitativer Hinsicht beeinträchtigten Leistungsvermögen ab Rentenantragstellung aus. Die Beklagte wies auf die abweichende Beurteilung von Dr. R. hin und bot vergleichsweise eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 01.04.2009 befristet bis 31.03.2012 an. Der Klägerbevollmächtigte machte daraufhin mit Schriftsatz vom 15.01.2009 ein eigenes Vergleichsangebot ausgehend von einem Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung im September 2003. In dem Schreiben heißt es, es dürfe nicht verkannt werden, dass hier seit dem Jahr 1992/1993 Probleme im Berufsleben bestanden hätten. Es werde seit nunmehr 10 Jahren um die volle Rente gekämpft; vor diesem Hintergrund sei wohl verständlich, dass der Kläger ein Ende haben möchte.

Die Beklagte hat das Angebot am 19.01.2009 angenommen und die Erwartung geäußert, dass nun das Verfahren S 3 R 256/08 durch Rücknahme beendet würde.

Auf richterliche Nachfrage im Verfahren S 3 R 256/08, ob die Rücknahme des vorliegenden Verfahrens Gegenstand des Vergleichs geworden sei, hat der Prozessbevollmächtigte erklärt, dass es sich dabei nur um eine einseitige Erwartung der Beklagten gehandelt habe.

Auf richterliche Nachfrage sind im Verfahren S 3 R 256/08 weitere Unterlagen, u.a. das Abschlusszeugnis vom 25.07.1995 und der Bescheid über den Krankengeldanspruch vom 24.01.1995 bis zum 22.07.1996 vorgelegt worden.

Das SG hat mit Schreiben vom 14.07.2010 den Beteiligten die Absicht mitgeteilt, durch Gerichtsbescheid nach § 105 SGG zu entscheiden.

Der Klägerbevollmächtigte hat am 22.07.2010 u.a. vorgetragen, dass die Arbeitsunfähigkeit und die Berufsunfähigkeit hier denselben Bezugspunkt hätten, nämlich die in der Umschulung erlernte Tätigkeit. Er hat ggf. um einen richterlichen Hinweis gebeten, falls das Gericht noch Ermittlungsbedarf sehe. Ansonsten bestehe Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, auch durch Gerichtsbescheid.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 17.08.2010 ist folgender Hinweis ergangen:

"Die Klage ist derzeit mangels Vollmacht (im Original) unzulässig. Zur Beseitigung des Mangels wird Ihnen eine Frist bis 10.09.2010 (Eingang bei Gericht) eingeräumt."

Mit Gerichtsbescheid vom 15.09.2010 ist die Klage wegen Unzulässigkeit abgewiesen worden. Nach § 73 Abs. 6 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sei die Prozessvollmacht schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Den Mangel der Vollmacht habe das Gericht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftrete. Als Rentenberater sei der Bevollmächtigte des Klägers nicht dergestalt privilegiert, dass der Mangel der Vollmacht nicht von Amts wegen zu berücksichtigen wäre. Die Vollmacht müsse nicht zwingend zusammen mit der Erhebung der Klage vorliegen; sie könne auch noch nachgereicht werden. Dies habe der Bevollmächtigte trotz der Fristsetzung durch das Gericht (§ 73 Abs. 6 Satz 2 SGG) nicht getan.

Mit der am 20.10.2010 eingelegten Berufung gegen den am 23.09.2010 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Klägerbevollmächtigte moniert, dass die gerichtliche Anfrage nach der Vollmacht erst nach zwei Jahren Verfahrensdauer gestellt worden sei. Es habe eine Verwirrung mit den Aktenzeichen gegeben, weil er für den Kläger in derselben Kammer des SG auch eine Klage mit dem Aktenzeichen S 3 R 256/10 geführt habe; die Beiziehung dieser Akte werde beantragt. Die Aktenzeichengleichheit sei bereits im August 2010 Gegenstand einer Anfrage im dortigen Verfahren gewesen.

Das Sekretariat habe die Vollmacht versehentlich an das falsche Aktenzeichen (S 3 R 256/10) geschickt. Es sei offenkundig gewesen, dass die Vollmacht eigentlich für das andere Verfahren (S 3 R 256/08) gedacht gewesen sei. Außerdem sei eine ordnungsgemäße Vollmacht im Verwaltungsverfahren vorgelegt worden. Das hätte dem Gericht auffallen müssen. Das Schreiben vom 17.08.2010 habe keine Aussage enthalten, dass oder wann per Gerichtsbescheid entschieden würde. Das verstoße gegen eine faire Prozessführung.

Die Kanzlei sei urlaubsbedingt vom 20.08. bis 06.09.2010 geschlossen gewesen. Am 14.09.2010 habe die zuständige Arbeitskraft Fristverlängerung bis 20.09.2010 erbeten, allerdings zum Aktenzeichen S 3 R 256/10. Dies hätte in der Geschäftsstelle des SG auffallen müssen; das SG hätte nachfragen müssen, ob die Vollmacht nicht eigentlich für das andere Verfahren gedacht sei. Es sei auch unklar, ob die Parallelität der Aktenzeichen wirklich zufällig bestanden habe.

Aus der zum Verfahren beigezogenen Akte S 3 R 256/10 des SG (nach Fortsetzung S 3 R 1013/10) ergibt sich, dass dort ein Schreiben des Klägerbevollmächtigten vom 14.09.2010 am 20.09.2010 unter Nennung des Aktenzeichens S 3 R 256/10 eingegangen ist, in dem in "o.g. Sache" um Fristverlängerung bis 30.09.2010 gebeten worden ist. Am 27.09.2010 ist außerdem zum Aktenzeichen S 3 R 256/10 eine im Original unterschriebene Vollmacht ohne Datumsangabe übersandt worden.

Der Klägerbevollmächtigte ist zum Termin der mündlichen Verhandlung am 27.11.2012 nicht erschienen. Er hat sich telefonisch mit einer Entscheidung im Termin einverstanden erklärt.

Der Klägerbevollmächtigte beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 15.09.2010 aufzuheben und die Angelegenheit an das Sozialgericht Augsburg zurückzuverweisen, bzw.

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 23. Juni 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. März 2008 zu verurteilen, den Antrag auf berufsfördernde Maßnahmen vom 20. Oktober 1992 gemäß § 116 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) umzudeuten in einen Rentenantrag und dem Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit ausgehend von einem Leistungsfall im Jahr 1995 mit Beendigung der Umschulungsmaßnahme und dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Akten der Beklagten und des gerichtlichen Verfahrens sowie auf die beigezogene Akte des SG S 3 R 256/10 Bezug genommen.

Gründe

Eine Entscheidung in der mündlichen Verhandlung konnte auch in Abwesenheit der Klägerseite ergehen (§ 110 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG); darauf ist in der Ladung hingewiesen worden. Nachdem der Bevollmächtigte mit Schriftsatz vom 27.11.2012 zunächst das Ruhen des Verfahrens beantragt hatte, hat er sich telefonisch statt dessen mit einer Entscheidung im Termin einverstanden erklärt.

Die Berufung ist zulässig.

Für das vorliegende Berufungsverfahren liegt eine Vollmacht vor; der Bevollmächtigte kann sich insoweit ausreichend auf die (irrtümlich) zur beigezogenen Verfahrensakte S 3 R 256/10 gegebene Vollmacht beziehen. Es handelt sich um eine umfassende Vollmacht zur Prozessführung gegen die Beklagte. Für die Vollmacht schreibt das Gesetz keine Form vor (Vollkommer in: Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 80 Rn. 5); erforderlich ist nur die - vorliegende - eigenhändige Unterschrift. Die Vollmacht gilt für alle Instanzen (Vollkommer, a.a.O. § 86 Rn. 11).

Das Sozialgericht (SG) hat die Klage aber zu Recht als unzulässig abgewiesen. Die Berufung ist deshalb unbegründet.

Das sozialgerichtliche Verfahren wurde nicht bereits durch den Vergleich im Verfahren L 6 R 328/06 beendet. Insoweit ist dem Klägerbevollmächtigten Recht zu geben, dass die Erwartung der Beklagten nicht Gegenstand des Vergleichs im Verfahren L 6 R 328/06 war.

Das SG hat aber zu Recht darauf abgestellt, dass eine Vollmacht nicht rechtzeitig vorgelegt worden ist.

Das Gericht muss nach 73 Abs. 6 Satz 5 SGG bei allen durch einen - nicht anwaltlichen - Bevollmächtigten vertretenen Beteiligten das Fehlen der Vollmacht von Amts wegen berücksichtigen (vgl. BSG, Entscheidung vom 13.12.2000, B 6 KA 29/00 R, SozR 3-1300 § 73 Nr. 9, juris; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 73 Rn. 68a).

Daher bestehen keine Bedenken dagegen, dass das SG auf einer zu den Gerichtsakten einzureichenden schriftlichen Prozessvollmacht bestanden und diese vom Bevollmächtigten angefordert hat. Dies gilt auch für den Fall, dass sich in den Akten des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens bereits eine - wie auch immer formulierte - Vollmacht befinden sollte (so ausdrücklich BSG, a.a.O., juris Rn. 15). Ohne ausdrückliche Bezugnahme musste das Gericht nicht von sich aus die Verwaltungsakte in Bezug auf eine ausreichende Vollmacht überprüfen.

Das Gericht muss zur Vorlage der Vollmacht eine angemessene Frist bestimmen. Wird die Vollmacht trotz Fristsetzung nicht eingereicht, kann die Klage als unzulässig abgewiesen werden. Dabei kann die Vollmacht noch bis zum Ergehen der Entscheidung nachgereicht werden. Nach Abweisung einer Klage als unzulässig wegen fehlender Vollmachtsvorlage kann der Mangel aber nicht mehr rückwirkend geheilt werden (BSG, a.a.O, juris Rn. 16).

Das Gericht hat den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und des fairen Verfahrens zu beachten.

Diese Vorgaben sind nicht verletzt.

Die Frist zur Nachreichung der Vollmacht nach § 73 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 SGG im Schreiben des SG Augsburg, dessen Zugang vom Klägerbevollmächtigten am 21.08.2010 angegeben wurde, umfasste bis zum 10.09.2010 insgesamt noch 20 Tage, also knapp 3 Wochen. Dies erscheint angemessen, zumal der Klägerbevollmächtigte bereits abschließend zum Erlass eines Gerichtsbescheids angehört worden war und kein inhaltlicher Vortrag mehr erwartet wurde (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 70. Aufl. 2012, § 80 Rn. 14.: in Zivilsachen nicht mehr als 1-2 Wochen).

Die Urlaubszeit entbindet den Bevollmächtigten grundsätzlich nicht von einer entsprechenden Organisation der Kanzleivertretung (vgl. die für einen Rechtsanwalt geltende Pflicht nach § 53 BRAO, für Vertretung zu sorgen, wenn er sich länger als eine Woche von seiner Kanzlei entfernen will); eine Anzeige über die Kanzleischließung lag der Kammer nicht vor.

Soweit sich der Klägerbevollmächtigte auf die Einreichung der Vollmacht zum falschen Aktenzeichen S 3 R 256/10 beruft und eine Nachfrage des Gerichts für angemessen gehalten hätte, ist zu bemerken, dass die Vollmacht dort erst am 27.09.2010 eingegangen ist. Der Gerichtsbescheid wurde aber schon am 16.09.2010 aus der Geschäftsstelle gegeben und am 23.09.2010 zugestellt.

Die Bitte um Fristverlängerung trägt das falsche Aktenzeichen und wurde deshalb nicht dem hier zugrundeliegenden Verfahren zugeordnet. Die Verwechslung lag also im Verantwortungsbereich des Klägerbevollmächtigten. Das Schreiben nimmt zudem inhaltlich nicht auf die erbetene Vollmacht Bezug; es nennt auch keinen Grund für die Verzögerung. Außerdem trägt es das Datum 14.09.2010, das bereits nach Fristablauf (10.09.) lag. Somit war für das SG kein offensichtlicher Zuordnungsfehler erkennbar.

Das Schreiben ging außerdem erst am 20.09.2010 ein; zu diesem Zeitpunkt war der Gerichtsbescheid zwar noch nicht zugestellt, aber bereits aus der Geschäftsstelle gegeben (s.o.: 16.09.). Beim Gerichtsbescheid entspricht der Zeitpunkt der Hinausgabe der Entscheidung durch die Geschäftsstelle dem Zeitpunkt der Verkündung bzw. dem Schluss der mündlichen Verhandlung (s. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10.Aufl, § 73 Rn 65, BSG v. 13.12.2000, a.a.O, juris Rn. 18). Auf diesen Zeitpunkt kommt es weiterhin an, auch wenn das Gesetz nicht mehr ausdrücklich auf die Vorlage der Vollmacht bis zur Verkündung der Entscheidung abstellt.

Die Vorlage der Vollmacht erfolgte somit zu spät.

Die Bezugnahme auf die Vollmachtserteilung im Verwaltungsverfahren erfolgte erst in der Berufungsinstanz und damit ebenfalls zu spät. Der Bevollmächtigte hätte sich vor dem SG ausdrücklich auf die in den Verwaltungsakten befindliche Vollmacht berufen und aufzeigen müssen, dass diese die Vertretung im Gerichtsverfahren mitabdeckt (BSG vom 13.12.2000, a.a.O., juris Rn. 21).

Die Berufung ist deshalb zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung berücksichtigt, dass der Kläger auch in der Berufungsinstanz erfolglos war.

Die Revision ist nicht zuzulassen. Der Senat legt der Entscheidung die höchstrichterliche Rechtsprechung zugrunde.






Bayerisches LSG:
Urteil v. 27.11.2012
Az: L 13 R 876/10


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