Verwaltungsgericht Arnsberg:
Urteil vom 13. Juli 2007
Aktenzeichen: 12 K 3965/06

(VG Arnsberg: Urteil v. 13.07.2007, Az.: 12 K 3965/06)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Tatbestand

Die Kläger sind Mitglieder des beklagten Rates der Stadt T. und wurden auf dessen Vorschlag von der Gesellschafterversammlung der T. Versorgungsbetriebe GmbH (SVB) in deren Aufsichtsrat gewählt.

Die Stadt T. ist an der SVB, deren Unternehmensgegenstand die Versorgung mit Gas, Wärme und Wasser ist, mit einem Gesellschaftsanteil von 74,88 % beteiligt. Nach § 7 des aus dem Jahr 1972 stammenden Gesellschaftsvertrags hat die GmbH einen Aufsichtsrat, auf den die Bestimmungen des Aktiengesetzes keine Anwendung finden. In diesem stellt die Stadt 14 von insgesamt 17 Mitgliedern, wobei acht Mitglieder nach dem Vorschlag des Rates und fünf Mitglieder auf Vorschlag der Arbeitnehmer des Unternehmens von der Gesellschafterversammlung gewählt werden.

Am 13. September 2006 beschloss der Haupt- und Finanzausschuss des beklagten Rates, die städtischen Vertreter im Aufsichtsrat der SVB zu beauftragen, einer von der Geschäftsführung der SVB befürworteten Erhöhung der Erdgas- und Wärmeabgabepreise zum 1. Oktober 2006 in einer für den 14. September 2006 anberaumten Aufsichtsratssitzung nicht zuzustimmen. Zudem erteilte der Ausschuss den städtischen Vertretern die Weisung, einen Antrag im Aufsichtsrat auf geheime Abstimmung abzulehnen.

In der Aufsichtsratssitzung vom 14. September 2006 wurde mehrheitlich eine namentliche Abstimmung abgelehnt und eine Preiserhöhung zum 1.Oktober 2006 genehmigt.

Daraufhin beantragten vier Ratsfraktionen, der Rat möge in seiner Sitzung vom 13. Dezember 2006 beschließen, seine Mitglieder im Aufsichtsrat der SVB zu beauftragen,

1. in der Aufsichtsratssitzung vom 14. Dezember 2006 für die Rücknahme der Preiserhöhung vom 1.Oktober 2006 zum 1. Januar 2007 einzutreten und einem entsprechenden Antrag zuzustimmen sowie

2.

3. einen Antrag im Aufsichtsrat auf geheime Abstimmung abzulehnen.

4.

Dieser Antrag wurde als Tagesordnungspunkt (TOP) 4.1 in die Tagesordnung der Ratssitzung vom 13. Dezember 2006 aufgenommen.

Die Kläger haben am 5. Dezember 2006 die vorliegende Klage erhoben und zunächst beantragt,

dem Beklagten zu untersagen, ihnen - als vom Rat der Stadt T. vorgeschlagenen und von der Gesellschafterversammlung der SVB gewählten Mitgliedern des Aufsichtsrats der SVB - in Bezug auf die Ausübung ihres Stimmrechtes im Aufsichtsrat der SVB Weisungen oder das Stimmrecht berührende Aufträge zu erteilen oder sie in irgendeiner anderen Weise zu veranlassen, ihr Stimmrecht in einer bestimmten Art und Weise auszuüben und insbesondere dem Beklagten zu untersagen, den im Einladungsschreiben des Bürgermeisters der Stadt T. vom 1. Dezember 2006 zur Ratssitzung am 13. Dezember 2006 unter TOP 4.1 bezeichneten Beschluss zu fassen.

Zur Begründung haben die Kläger im Wesentlichen geltend gemacht: Der Beklagte habe kein Recht, ihnen in Bezug auf die Ausübung ihres Stimmrechts im Aufsichtsrat Weisungen zu erteilen. Ein Weisungsrecht nach § 113 Abs.1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO NRW) bestehe nicht. Es sei schon fraglich, ob sie als Vertreter der Gemeinde im Sinne des § 113 Abs.1 S.1 GO NRW anzusehen seien, da sie lediglich vom Rat vorgeschlagen, aber von der Gesellschafterversammlung gewählt worden seien. Jedenfalls scheide ein Weisungsrecht nach § 113 Abs.1 GO NRW aber deshalb aus, weil einem Aufsichtsratsmitglied nach den bundesrechtlichen Bestimmungen des Gesellschaftsrechts allenfalls dann Weisungen erteilt werden dürften, wenn ein entsprechendes Weisungsrecht im Gesellschaftsvertrag verankert sei. Das bundesrechtliche Gesellschaftsrecht gehe den Regelungen des § 113 Abs.1 S.1 bis 3 GO NRW dabei im Rang vor, wie auch § 113 Abs.1 S.4 GO NRW verdeutliche. Da der Gesellschaftsvertrag der SVB ein Weisungsrecht jedoch nicht enthalte, seien ihnen gegenüber erteilte Weisungen des Rates schon aus diesem Grunde unzulässig. Die Regelung des § 108 Abs.4 Nr.2 GO NRW zeige, dass auch der Landesgesetzgeber davon ausgehe, dass Weisungen nur zulässig seien, wenn dies im Gesellschaftsvertrag vorgesehen sei. Zudem widerstreite die hier in Rede stehende Weisung, die beschlossene Preiserhöhung rückgängig zu machen, dem Interesse der Gesellschaft, auf das sie verpflichtet seien. Denn eine Rückkehr zu den ursprünglichen Abgabepreisen würde im Jahr 2007 zu einer gravierenden Unterdeckung und damit zu einer existenziellen Gefahr für die SVB führen. Insofern gerieten sie bei Befolgung der Weisung in persönliche Konflikte und in die Gefahr, sich gesellschaftsrechtlichen Schadenersatzansprüchen und ggf. strafrechtlichen Vorwürfen auszusetzen. Die weitere Weisung, einen Antrag auf geheime Abstimmung im Aufsichtsrat abzulehnen, widerspreche ebenfalls dem Gesellschaftsrecht, nach dem geheim abgestimmt werden müsse, wenn auch nur ein Aufsichtsratsmitglied dies verlange.

Mit Erhebung der Klage haben die Kläger bei der erkennenden Kammer unter Hinweis auf die bevorstehende Ratssitzung den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt beantragt, dem Klageantrag vorläufig zu entsprechen.

Mit Beschluss vom 11. Dezember 2006 (12 L 1146/06) hat die erkennende Kammer diesen Antrag abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass den Klägern kein wehrfähiges subjektives Organrecht auf eine von Weisungen des Rates freie Ausübung ihrer Befugnisse als Aufsichtsratsmitglieder zustehe.

Die hiergegen eingelegte Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW) mit Beschluss vom 12. Dezember 2006 (15 B 2625/06) zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Zwar stehe den Klägern grundsätzlich ein wehrfähiges Organrecht zu, denn die Regelung des § 113 Abs.1 S.1 GO NRW wolle auch verhindern, dass Aufsichtsratsmitglieder gesellschaftsrechtlich unzulässigen Einwirkungen ausgesetzt würden. Die Auffassung, dass Aufsichtsratsmitglieder keinerlei Weisungen des Rates unterlägen, sei allerdings unzutreffend. Vielmehr finde der Einfluss der Kommune seine Grenze in der gesellschaftsrechtlichen Verpflichtung der Aufsichtsratsmitglieder auf das Wohl der Gesellschaft. Streitentscheidend sei daher allein, ob die konkret in Rede stehende Weisung der gesellschaftsrechtlichen Verpflichtung der Aufsichtsratsmitglieder auf das Wohl der Gesellschaft zuwiderlaufen würde. Dies könne hinsichtlich der Preiserhöhung im summarischen Verfahren nicht festgestellt werden, da dies eine umfassende Würdigung der wirtschaftlichen Situation der Gesellschaft erfordere. Daraus dürfe indes nicht geschlossen werden, dass die in Rede stehende Weisung gesellschaftsrechtlich unbedenklich sei. Dies hätten die Kläger in eigener Verantwortung zu prüfen. Erweise sich die Weisung danach als gesellschaftsrechtlich unzulässig, seien die Kläger nicht gehindert, sich gesellschaftsrechtskonform zu verhalten und die unverbindliche Weisung zu ignorieren.

Der Beklagte hat in der Ratssitzung vom 13. Dezember 2006 mehrheitlich einen Beschluss entsprechend dem Antrag zum TOP 4.1 gefasst. In der Sitzung des Aufsichtsrates vom 14. Dezember 2006 ist eine dementsprechende Beschlussfassung jedoch nicht zustande gekommen.

Die Kläger begehren nunmehr die Feststellung, dass die Beschlüsse des Beklagten vom 13. Dezember 2006 zum TOP 4.1 sie in ihren organschaftlichen Rechten verletzt haben, und des weiteren die Feststellung, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, ihnen Weisungen o.ä. in Bezug auf ihr Stimmrecht im Aufsichtsrat zu erteilen.

Zur Begründung machen sie ergänzend geltend: Eine Rücknahme der Preiserhöhung wäre mit dem Wohl der Gesellschaft unvereinbar gewesen, was nunmehr im Klageverfahren nachgewiesen werden könne. Sie hätten ein berechtigtes Rehabilitationsinteresse, dass dies gerichtlich festgestellt werde, denn sie hätten in einem in der Öffentlichkeit kontrovers diskutierten Thema einen äußerst unpopulären Standpunkt vertreten und auch versucht, diesen gerichtlich durchzusetzen, womit sie aber zunächst gescheitert seien. Es bestehe auch ein Interesse, persönliche Nachteile zu vermeiden, die für sie gerade mit Blick auf ihre Funktion als Ratsmitglieder ansonsten nicht ausgeschlossen werden könnten. Im Übrigen seien sie nach wie vor der Ansicht, dass ein Weisungsrecht mangels Verankerung im Gesellschaftsvertrag der SVB grundsätzlich nicht bestehe. Insofern gebe es ein Feststellungsinteresse ihrerseits, weil die Gefahr bestehe, dass der Beklagte auch künftig Weisungen aussprechen werde.

Die Kläger beantragen nunmehr,

1. festzustellen, dass die Beschlüsse des Rates in der Sitzung vom 13. Dezember 2006 zu TOP 4.1 sie in ihren organschaftlichen Rechten verletzt haben,

2.

3. festzustellen, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, ihnen - als vom Rat der Stadt T. vorgeschlagenen und von der Gesellschafterversammlung der SVB gewählten Mitgliedern des Aufsichtsrates der SVB - in Bezug auf die Ausübung ihres Stimmrechtes im Aufsichtsrat der SVB Weisungen oder das Stimmrecht berührende Aufträge zu erteilen oder sie in irgendeiner anderen Weise zu veranlassen, ihr Stimmrecht in einer bestimmten Art und Weise auszuüben.

4.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung macht er geltend: Dem § 113 Abs.1 GO NRW komme im Rahmen des Spannungsverhältnisses von Kommunalverfassungsrecht und Gesellschaftsrecht ein so beachtliches Gewicht zu, dass jedenfalls ein im Innenverhältnis gegebenes formales Weisungsrecht des Beklagten gegenüber den Klägern nicht in Abrede gestellt werden könne. Auf diese Weise werde eine kommunalverfassungsrechtlich gebotene Einflussnahme auf das Abstimmungsverhalten der Vertreter des Rates der Stadt im Aufsichtsrat der SVB gewährleistet. Eine abweichende Bewertung würde zu einer Aushöhlung von Kompetenzen des Rates und dessen Interessenvertretung für die Einwohner der Gemeinde führen. Gesellschaftsrechtliche Bestimmungen stünden einem Weisungsrecht hier im Übrigen auch deshalb nicht entgegen, weil gemäß § 7 Abs.1 des Gesellschaftsvertrages die Bestimmungen des Aktienrechtes auf den Aufsichtsrat keine Anwendung fänden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten 12 K 3965/06 und 12 L 1146/06 sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen.

Gründe

Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg.

Der Klageantrag zu 1., mit dem die Kläger die Feststellung begehren, durch die am 13. Dezember 2006 zum TOP 4.1 gefassten Beschlüsse des Beklagten in ihren Organrechten verletzt worden zu sein, ist bereits unzulässig.

Die Kläger haben an einer dahingehenden gerichtlichen Feststellung kein berechtigtes Interesse im Sinne des § 43 Abs.1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Mit den am 13. Dezember 2006 gefassten Beschlüssen des Beklagten sind den Klägern zwei Aufträge zu einem bestimmten Abstimmungsverhalten in der Aufsichtsratssitzung vom 14. Dezember 2006 erteilt worden, die sich ungeachtet ihrer Bezeichnung als "Aufträge" der Sache nach als Weisungen, d.h. als Beschlüsse im Sinne des § 113 Abs.1 S.2 GO NRW darstellen. Diese Weisungen sind jedoch für sich betrachtet obsolet, da die Aufsichtsratssitzung vom 14. Dezember 2006 mittlerweile durchgeführt worden ist. Daher können von den getroffenen Maßnahmen des Beklagten selbst keine unmittelbaren, die geltend gemachten Organrechte der Kläger berührenden Wirkungen mehr ausgehen.

Haben sich die den Klägern erteilten Weisungen des Beklagten ihrem Regelungsziel nach damit erledigt, so ist ein berechtigtes Interesse der Kläger an der begehrten Feststellung vorliegend auch nicht aus anderen Erwägungen anzunehmen.

Ein berechtigtes Feststellungsinteresse ist bei der Vergangenheit angehörenden Rechtsverhältnissen grundsätzlich nur anzuerkennen, wenn das Rechtsverhältnis über seine Beendigung hinaus anhaltende Wirkung in der Gegenwart äußert.

Vgl. Kopp / Schenke, VwGO, 14. Auflage 2005, § 43, Rz.25; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 21. November 1980 - 7 C 18/79 -, in: Entscheidungen des BVerwG (BVerwGE) Band 61, S.164, 169; OVG NRW, Urteil vom 2. September 1997 - 15 A 2770/94 -, in: Nordrhein- Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl) 1998, S.149.

Dies kann bei Erledigung einer sonstigen hoheitlichen Maßnahme - wie hier - insbesondere dann der Fall sein, wenn bei Erledigung eines entsprechenden Verwaltungsaktes z.B. aufgrund eines Rehabilitierungsinteresses oder einer Wiederholungsgefahr eine Fortsetzungsfeststellungsklage im Sinne des § 113 Abs.1 S.4 VwGO zulässig wäre.

Vgl. Kopp / Schenke, VwGO, 14. Auflage 2005, § 43, Rz.25.

Ein berechtigtes Interesse der Kläger an der Feststellung, dass die Ratsbeschlüsse vom 13. Dezember 2006 sie in ihren Organrechten verletzt haben, lässt sich insofern zunächst nicht daraus herleiten, dass eine gerichtliche Feststellung, dass die Rücknahme der Preiserhöhung zum 1. Januar 2007 dem Wohl der SVB zuwidergelaufen wäre, die Kläger "rehabilitieren" würde.

Es ist zwar im Grundsatz anerkannt, dass neben rechtlichen oder wirtschaftlichen Interessen auch ein ideelles Rehabilitationsinteresse ein berechtigtes ("Fortsetzungs-") Feststellungsinteresse begründen kann, wenn von einer ursprünglichen, nunmehr überholten Maßnahme - wie hier den Weisungen des Rates - eine diskriminierende Wirkung ausgeht, die auch nach Erledigung der Maßnahme fortwirkt.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. März 1976 - I WB 54.74 -, in: BVerwGE Band 53, S.134; BVerwG, Beschluss vom 9. August 1990 - 1 B 94/90 -, in: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1991, S.270.

Insofern genügt jedoch nicht ein bloßes ideelles Interesse an der endgültigen Klärung der Frage der Rechtmäßigkeit eines erledigten Verwaltungsaktes - bzw. hier einer anderweitigen Verwaltungsmaßnahme - ohne Rücksicht darauf, ob abträgliche Nachwirkungen dieses Handelns fortbestehen, denen durch eine gerichtliche Sachentscheidung wirksam begegnet werden könnte.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 1980 - 7 C 18/79 -, in: BVerwGE Band 81, S.164; Eyermann-Schmidt, VwGO, 12. Auflage 2006, § 113 VwGO, Rz.92.

Vielmehr muss bei lebensnaher Betrachtung eine Ehrverletzung durch einen persönlichen Vorwurf oder die Herbeiführung eines Makels festzustellen sein.

Vgl. Sodan / Ziekow- Wolff, VwGO, 2. Auflage 2006, § 113 VwGO, Rz.274; Schoch /Schmidt- Aßmann / Pietzner - Gerhardt, VwGO, Loseblattkommentar, § 113 VwGO, Rz. 92.

Die gerichtliche Feststellung muss dabei für die Wahrung der Rehabilitation erforderlich sein.

Vgl. Sodan / Ziekow- Wolff, VwGO, 2. Auflage 2006, § 113 VwGO, Rz.274; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 4. März 1976 - I WB 54.74 -, a.a.O., S.138.

Eine solcher Fall liegt hier indes nicht vor, denn es ist nicht ersichtlich, dass den Klägern infolge der ihnen erteilten Weisungen der Makel eines rechtsuntreuen oder sonst ehrenrührigen Fehlverhaltens anhaften würde, zu dessen Beseitigung die begehrte gerichtliche Feststellung erforderlich wäre.

Im Hinblick auf die ihnen erteilte Weisung, in der Aufsichtsratssitzung einen Antrag auf geheime Abstimmung abzulehnen, machen die Kläger selbst nicht geltend, hierdurch in einer rehabilitationsbedürftigen Weise diskriminiert worden zu sein, was auch sonst nicht ersichtlich ist.

Auch die den Klägern weiter erteilte Weisung des Beklagten, für die Rücknahme der Preiserhöhung einzutreten und einem entsprechenden Antrag zuzustimmen, war für sich genommen nicht mit einer Diskriminierung der Kläger verbunden. Auch wenn sich der Beschluss des Beklagten als Weisung im Sinne des § 113 Abs.1 S.1 GO NRW darstellt, so war für deren Erteilung gleichwohl nicht etwa - wie z.B. bei einer rechtsaufsichtlichen Weisung - die Begründung maßgeblich, dass die Kläger sich, sollten sie nicht für eine Rücknahme der Preiserhöhung eintreten, rechtswidrig verhalten würden. Vielmehr lag der Weisung, für die Öffentlichkeit erkennbar, die vom Standpunkt der Kläger abweichende politische Bewertung der Mehrheit des Rates zugrunde, dass eine Rücknahme der Preiserhöhung im Interesse der Gemeinde liege. War demnach nicht etwa der Vorwurf eines Rechtsbruchs, sondern eine abweichende politische Bewertung einer Sachfrage ausschlaggebend für den seitens der Ratsmehrheit erteilten Auftrag, besteht insofern kein Interesse an einer "Rehabilitation" der Kläger.

Ein solches Interesse ergibt sich auch nicht daraus, dass die Kläger bei der sich anschließenden Aufsichtsratssitzung offenbar nicht entsprechend der ihnen erteilten Weisung abgestimmt haben. Zwar mag durch den Ratsbeschluss vom 13. Dezember 2006 einerseits und den Aufsichtsratsbeschluss vom 14. Dezember 2006 andererseits in der Öffentlichkeit der Eindruck entstanden sein, dass die Kläger dem ihnen vom Rat erteilten Auftrag keine Folge geleistet haben. Hierzu hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen aber bereits in seinem im Vorfeld ergangenen Beschluss vom 12. Dezember 2006 ausgeführt, dass die Kläger in der gegebenen Situation eine eigenverantwortliche Entscheidung darüber zu treffen hatten, ob die Weisung dem Wohl der Gesellschaft zuwiderlaufe. Es hat weiter hervorgehoben, dass die Kläger bejahendenfalls gerade berechtigt waren, die ihnen erteilte Weisung zu ignorieren. Vor diesem Hintergrund haftet den Klägern daher schon zum jetzigen Zeitpunkt keineswegs der Makel an, sich rechtswidrig verhalten zu haben. Vielmehr ist durch diese gerichtliche Entscheidung hinreichend klargestellt, dass die Kläger nicht etwa eine ihnen gegenüber erteilte Weisung ohne weiteres "missachtet", sondern im Gegenteil eine eigenverantwortliche Bewertung der Unternehmenssituation vorgenommen haben, zu der sie in der gegebenen Situation im Grundsatz berechtigt und sogar verpflichtet waren.

Kann daher in Ansehung der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts schon nach dem jetzigen Sachstand nicht davon gesprochen werden, dass den Klägern mit Blick auf ihr damaliges, der Weisung gegenläufiges Abstimmungsverhalten im Aufsichtsrat der ehrenrühriger Makel eines Rechtsbruchs anhaften würde, so bedarf es unter dem Gesichtspunkt einer Rehabilitation keiner weiteren, der Beseitigung eines derartigen Makels dienenden Sachaufklärung dazu, ob die Entscheidung der Kläger gegen eine Rücknahme der Preiserhöhung mit dem Wohle der Gesellschaft seinerzeit auch tatsächlich im Einklang stand.

Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung noch darauf hingewiesen haben, dass im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts zwar in der Sache ausgeführt worden sei, dass sie die Weisungen des Beklagten ggf. ignorieren dürften, dass dieser "Teilerfolg" in der öffentlichen Diskussion jedoch nicht deutlich geworden sei, in der sie als Verlierer der bisher geführten Eilverfahren wahrgenommen würden, so vermag auch dies nicht zu einem Rehabilitationsinteresse zu führen. Derartige Folgewirkungen haben ihren Grund nicht in einer diskriminierenden Wirkung der vom Beklagten getroffenen Maßnahmen; insofern obliegt es vielmehr den Klägern selbst, die in ihrer Sache ergangenen gerichtlichen Entscheidungen im politischen Raum entsprechend zu kommunizieren.

Soweit die Kläger schließlich darauf abheben, dass sie während der Auseinandersetzung um die Gaspreiserhöhung einen unpopulären Standpunkt vertreten hätten und insofern auf persönliche Nachteile, gerade auch wegen ihrer Stellung als Ratsmitglieder verweisen, ergibt sich auch hieraus kein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung, durch die gefassten Beschlüsse in ihren Organrechten verletzt worden zu sein. Die politischen Nachteile, die die Kläger als Ratsmitglieder wegen der Unpopularität der von ihnen seinerzeit befürworteten Erhöhung der Gaspreise zu tragen haben mögen, hängen nach dem Gesagten nicht maßgeblich damit zusammen, dass infolge der vom Beklagten ergriffenen Maßnahmen der rehabilitationsbedürftige Eindruck entstanden wäre, die Kläger hätten sich rechtsuntreu oder sonst ehrenrührig verhalten. Sie beruhen letztlich vielmehr auf ihrem Standpunkt in der Sachfrage. Das Interesse der Kläger an einer Verbesserung ihrer Stellung in der politischen Auseinandersetzung begründet mangels diskriminierenden Charakters der vom Beklagten getroffenen Maßnahmen indes kein berechtigtes Feststellungsinteresse im Sinne des § 43 Abs.1 VwGO.

Ein berechtigtes Feststellungsinteresse ergibt sich im Hinblick auf den Feststellungsantrag zu 1. auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr.

Es besteht zwar, wie noch auszuführen ist, eine hinreichend konkrete Gefahr, dass der Beklagte den Klägern als Aufsichtsratsmitgliedern auch in Zukunft erneut Weisungen erteilen wird. Die von den Klägern generell bestrittene Berechtigung des Beklagten, ihnen überhaupt Weisungen, gleich welchen Inhalts, zu erteilen, ist jedoch bereits Gegenstand des gegenüber dem Klageantrag zu 1. weitergehenden - und zulässigen - Klageantrags zu 2..

Ein berechtigtes Interesse der Kläger daran, neben der mit dem Klageantrag zu 2. begehrten Feststellung zudem noch die Feststellung zu verlangen, dass gerade auch die Beschlüsse vom 13. Dezember 2006 sie in ihren Rechten verletzt haben, haben diese unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr selbst nicht geltend gemacht.

Ein solches ist im Übrigen auch sonst nicht ersichtlich. Für die mit der vorliegenden Fallgestaltung vergleichbare Situation einer Fortsetzungsfeststellungsklage im Sinne des § 113 Abs.1 Satz 4 VwGO ist anerkannt, dass ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr voraussetzt, dass auch in Zukunft die gleichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse vorliegen wie in dem für die Beurteilung des erledigten Verwaltungsaktes maßgebenden Zeitpunkt.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 1996 - 8 C 20/95 -, abrufbar in JURIS.

Danach scheidet eine Wiederholungsgefahr aus, soweit es denkbare künftige Weisungen des Beklagten bezüglich der Preisgestaltung der SVB anbetrifft. Die Frage, ob eine bestimmte Preisgestaltung zu einem bestimmten Zeitpunkt dem Wohl der Gesellschaft zuwiderläuft und eine dahingehende Weisung daher nicht aus grundsätzlichen, sondern aus einzelfallbezogenen Gründen rechtswidrig ist, ist stets von den wirtschaftlichen Gegebenheiten zum Zeitpunkt der Weisung abhängig. Die gerichtliche Feststellung, dass eine Rücknahme der Preiserhöhung zum 1. Januar 2007 dem Wohl der Gesellschaft im Zeitpunkt der Weisung entsprochen hätte bzw. zuwider gelaufen wäre, gäbe deshalb für künftig anstehende Entscheidungen über neuerliche Änderungen der Preisgestaltung der SVB nichts her. Dies wird im Übrigen auch daran deutlich, dass nach Angaben der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung im Jahr 2007 nunmehr bereits zweimal Preissenkungen beschlossen worden sind, was zeigt, dass sich die für die Preisgestaltung maßgeblichen Gegebenheiten binnen kurzem erheblich wandeln können.

Im Hinblick auf die am 13. Dezember 2006 ebenfalls erteilte Weisung, in der Aufsichtsratssitzung einen Antrag auf geheime Abstimmung abzulehnen, ist eine konkrete Wiederholungsgefahr ebenfalls nicht anzunehmen. Dies gilt schon deshalb, weil die Kläger selbst nicht dargelegt haben, in Zukunft vergleichbare Weisungen betreffend die Modalitäten einer Abstimmung im Aufsichtsrat zu besorgen, zumal auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es im Zusammenhang mit den zwischenzeitlich durchgeführten Aufsichtsratssitzungen, bei denen auch neuerliche Preisänderungen beschlossen wurden, nochmals zu Unstimmigkeiten betreffend den Modus der Abstimmungen gekommen wäre. Ergänzend sei in diesem Zusammenhang jedoch noch bemerkt, dass - ausgehend von der noch darzulegenden grundsätzlichen Zulässigkeit von Weisungen des Beklagten gegenüber den Klägern - nach wie vor nicht ersichtlich ist, weshalb die den Abstimmungsmodus betreffende Weisung dem Wohl der Gesellschaft zuwider gelaufen sein sollte, so dass der Klageantrag zu 1. insofern selbst bei Annahme einer konkreten Wiederholungsgefahr jedenfalls in der Sache ohne Erfolg bliebe.

Der Klageantrag zu 2. ist als Feststellungsklage zulässig.

Bei der zur Entscheidung gestellten Frage, ob der Beklagte berechtigt ist, gegenüber den Klägern als Aufsichtsratsmitgliedern Weisungen zu erteilen bzw. in sonstiger Weise auf ihr Stimmverhalten Einfluss zu nehmen, handelt es sich nicht um eine abstrakte Rechtsfrage, sondern um ein hinreichend konkretes Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs.1 VwGO.

Vgl. zu dieser Abgrenzung etwa Verwaltungsgerichtshof (VGH) München, Urteil vom 10. Dezember 1986 - 4 B 85 A.916 -, in: NVwZ 1988, S. 83.

Auch wenn die Kläger mit dem Antrag im Ergebnis die generelle Unzulässigkeit künftiger Weisungen des Beklagten ungeachtet ihrer konkreten Form und Bezeichnung sowie ihres konkreten Inhaltes festgestellt wissen wollen, handelt es sich um ein hinreichend eingegrenztes, feststellungsfähiges Rechtsverhältnis. Denn die Kläger stellen eine Befugnis des Beklagten zur Erteilung von Weisungen generell in Abrede, so dass im Erfolgsfalle des Antrags in hinreichend überschaubarer Weise feststünde, dass sämtliche Weisungen des Beklagten ohne Rücksicht auf Form oder Inhalt von der getroffenen Feststellung umfasst würden.

Es besteht unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung, da die Kläger eine Befugnis des Beklagten zur Erteilung von Weisungen grundsätzlich in Abrede stellen, während der Beklagte ein Weisungsrecht ihnen gegenüber in Anspruch nimmt, so dass insofern künftige Auseinandersetzungen absehbar sind.

Die in Kommunalverfassungsstreitigkeiten in analoger Anwendung des § 42 Abs.2 VwGO erforderliche Klagebefugnis der Kläger ist ebenfalls gegeben, denn die Vorschrift des § 113 Abs.1 S.1 GO NRW, die auch verhindern soll, dass die Vertreter der Gemeinde im Aufsichtsrat gesellschaftsrechtlich unzulässigen Einwirkungen ausgesetzt werden, ist grundsätzlich geeignet, den Vertretern der Gemeinde im Aufsichtsrat wehrfähige Organrechte zu vermitteln.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Dezember 2006 - 15 B 2625/06 - .

Die sonach zulässige Klage ist jedoch unbegründet, denn der Beklagte ist grundsätzlich berechtigt, den Klägern in Bezug auf die Ausübung ihres Stimmrechtes im Aufsichtsrat der SVB Weisungen oder das Stimmrecht berührende Aufträge zu erteilen oder die Kläger in anderer Weise zu veranlassen, ihr Stimmrecht in einer bestimmten Art und Weise auszuüben.

Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen des OVG NRW im Beschluss vom 12. Dezember 2006, denen sie sich anschließt. Hiernach unterliegen die Kläger - die als Vertreter der Gemeinde im Sinne des § 113 Abs.1 GO NRW anzusehen sind (vgl. den Beschluss der Kammer vom 11. Dezember 2006) - im Grundsatz Weisungen des Rates, die allerdings dann unzulässig und für die Kläger unverbindlich sind, wenn sie der gesellschaftsrechtlichen Verpflichtung der Vertreter der Gemeinde auf das Wohl der Gesellschaft zuwiderlaufen.

Auch das von den Klägern im Rahmen des Klageverfahrens erneut vertiefte Argument, ein Weisungsrecht scheide schon deshalb grundsätzlich aus, weil das bundesrechtliche Gesellschaftsrecht eine Weisungsungebundenheit der Aufsichtsratsmitglieder statuiere und vorliegend nichts Abweichendes im Gesellschaftsvertrag der SVB bestimmt sei, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.

Es spricht bereits vieles dafür, dass die maßgeblichen Bestimmungen, aus denen die Unabhängigkeit der Aufsichtsratsmitglieder hergeleitet wird, vorliegend keine Anwendung finden. Zwar ist für den Fall eines fakultativen Aufsichtsrates einer GmbH - wie hier - in § 52 Abs.1 des GmbH- Gesetzes (GmbHG) bestimmt, dass die §§ 116, 93 Abs.1 und 2 des Aktiengesetzes (AktG), aus denen die Unabhängigkeit der Aufsichtsratmitglieder insbesondere hergeleitet wird, grundsätzlich entsprechend anzuwenden sind. Das gilt jedoch gemäß § 52 Abs.1 GmbHG nur, wenn nicht im Gesellschaftsvertrag ein anderes bestimmt ist. Dies ist hier gemäß § 7 Abs.1 des Gesellschaftsvertrags der Fall, nach dem die Gesellschaft einen Aufsichtsrat hat, auf den die Bestimmungen des Aktienrechts gerade keine Anwendung finden.

Letztlich kann dies jedoch offen bleiben, denn auch wenn man die Bestimmung des § 93 Abs.1 und 2 AktG im vorliegenden Fall für entsprechend anwendbar hielte, ergäbe sich hieraus nicht, dass die Kläger grundsätzlich keinen Weisungen des Rates unterlägen.

Dies folgt schon aus dem Regelungsgehalt des § 93 Abs.1 und 2 AktG selbst. Den dortigen Bestimmungen lässt sich nicht entnehmen, dass für ein Aufsichtsratsmitglied grundsätzlich keine Rechtspflicht bestünde, gesetzlich oder auch vertraglich begründete Weisungsrechte eines Auftraggebers zu beachten. Die in § 93 Abs.1 und 2 AktG getroffene Regelung enthält zwar eine umfassende Verpflichtung des Aufsichtsratsmitglieds auf das Wohl der Gesellschaft, die dort in verschiedener Hinsicht - u.a. durch Sorgfalts-, Verschwiegenheits- und Schadenersatzpflichten - näher konkretisiert wird.

Ihr ist hingegen kein Recht des Aufsichtsratsmitglieds zu entnehmen, auch solche auf dem gesetzlichen oder vertraglichen Recht eines Dritten beruhende Weisungen zu verwerfen, die mit dem Wohl der Gesellschaft in Einklang zu bringen sind. Ein plausibler Grund für eine solchermaßen verstandene Regelung des Bundesgesetzgebers im Rahmen des Gesellschaftsrechts wäre im Übrigen auch nicht ersichtlich. Demnach statuiert schon § 93 Abs.1 und 2 AktG selbst keine gleichsam absolute Weisungsungebundenheit eines Aufsichtsratsmitglieds, sondern lässt vielmehr Raum für Rechte eines Dritten, dem Mitglied Weisungen zu erteilen, soweit dies dem Wohl der Gesellschaft nicht zuwiderläuft.

Berühren daher Weisungen, die nicht zu einer solchen Interessenkollision führen, von vorneherein nicht den Regelungsbereich des § 93 AktG, so ist es zur Rechtswirksamkeit solcher Weisungen auch nicht erforderlich, die Bestimmung des § 93 AktG - und ggf. weitere Normen, aus denen man die Unabhängigkeit eines Aufsichtsratsmitglieds von dem Gesellschaftswohl abträglichen Weisungen herleiten mag - durch die Verankerung eines Weisungsrechts im Gesellschaftsvertrag abzubedingen. Mit dem Wohl der Gesellschaft konforme Weisungen, die aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Weisungsrechts ergehen, entfalten gegenüber dem Aufsichtsratsmitglied vielmehr ohne weiteres Rechtswirkung.

Hiervon ausgehend ist daran festzuhalten, dass eine Weisung des Rates auf Grundlage des § 113 Abs.1 S.2 GO NRW, die die inhaltliche Grenze des Weisungsrechts beachtet, indem sie dem Wohl der Gesellschaft nicht zuwiderläuft, auch dann rechtswirksam ist, wenn die Satzung der betreffenden Gesellschaft ein Weisungsrecht nicht vorsieht.

Auch aus der Bestimmung des § 108 Abs.4 S.2 GO NRW lässt sich nicht ableiten, dass mit dem Wohl der Gesellschaft im Einklang stehende Weisungen im Sinne des § 113 Abs.1 S.2 GO NRW zumindest nach dem Verständnis des Landesgesetzgebers nur dann wirksam sind, wenn ein Weisungsrecht im Gesellschaftsvertrag verankert ist.

Ziel der in § 108 Abs.4 S.2 GO NRW getroffenen Neuregelung war es nach der Gesetzesbegründung, die Steuerungsmöglichkeiten der Gemeinden auf kommunale Unternehmen und Einrichtungen zu stärken.

Vgl. Landtags- Drucksache 12/3730, S.106.

Dabei hat der Landesgesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung zwar zugrunde gelegt, dass nach der im Gesellschaftsrecht herrschenden Meinung Weisungsrechte gegenüber den Mitgliedern eines fakultativen Aufsichtsrats im Gesellschaftsvertrag verankert sein müssen.

Vgl. Landtags- Drucksache 12/3730, S.109.

Es ist jedoch schon nicht ersichtlich, dass der Landesgesetzgeber diese Rechtsauffassung nicht nur - zur möglichst effektiven Sicherung der gemeindlichen Steuerungsmöglichkeiten - berücksichtigt, sondern sie sich darüber hinaus zu eigen gemacht hätte. Jedenfalls liefern aber weder der Gesetzestext des § 108 Abs.4 Nr.2 GO NRW noch die Gesetzesbegründung einen Anhaltspunkt dafür, dass der - auf eine Stärkung der gemeindlichen Steuerungsmöglichkeiten bedachte - Landesgesetzgeber diese Meinung gerade auch im Hinblick auf mit dem Wohl der Gesellschaft vereinbare Weisungen vertreten haben könnte.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs.1, 159 S.2 VwGO.

Die Voraussetzungen des § 124 a Abs.1 Satz 1 VwGO liegen nicht vor.






VG Arnsberg:
Urteil v. 13.07.2007
Az: 12 K 3965/06


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