Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 30. Mai 2007
Aktenzeichen: 34 O 35/07
(LG Düsseldorf: Urteil v. 30.05.2007, Az.: 34 O 35/07)
Tenor
Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Düsseldorf vom 20. Februar 2007 in der Fassung des Beschlusses vom 28. Februar 2007 wird bestätigt.
Dem Antragsgegner werden auch die weiteren Kosten des Verfahrens auferlegt.
Streitwert: 18.000,00 €.
Tatbestand
Der Antragsteller ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung gewerblicher Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung darauf gehört, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden.
Der Antragsgegner wirbt im Internet unter der Domain www……………. für "………", insbesondere für seine sogenannte "Naturblock-Seife" unter der Rubrik "Oliven-Lorbeeröl-Seifen". Unter anderem verwendet der Antragsgegner folgende Werbeaussagen:
"Wirkt antibakteriell", "hilft gegen ... Schuppenflechte", "hilft gegen Akne", "gute Erfahrungen liegen bei ... Haarausfall ... vor", "gute Erfahrungen liegen bei ... Akne und Neurodermitis vor", "eine regelmäßige Anwendung unterstützt nachweislich die Heilung auch hartnäckiger Hauterkrankungen ...".
Bei dem beworbenen Produkt handelt es sich um eine Blockseife, deren Zusammensetzung aus verschiedenen pflanzlichen Bestandteilen besteht.
Der Antragsteller behauptet, es seien keinerlei wissenschaftliche Erkenntnisse ersichtlich, wonach die von dem Antragsgegner beworbene und vertriebene Seife die in der verfahrensgegenständlichen Werbung ausgelobten Wirkungen habe. Die dargestellten Verwendungsarten der sogenannten "xxxxxxxx Seife", die noch heute traditionell hergestellt werde, seien unrichtig. Zudem sei die verfahrensgegenständliche Seife mit der traditionellen "xxxxxxxxx Seife" nicht identisch.
Der Antragsteller ist der Ansicht, die verfahrensgegenständliche Werbung sei irreführend und insofern liege ein Verstoß gegen Wettbewerbsrecht vor.
Auf Antrag des Antragstellers ist dem Antragsgegner im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss vom 20. Februar 2007, der durch Beschluss vom 28. Februar 2007 berichtigt worden ist, unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt worden,
im geschäftlichen Verkehr für "xxxxxxxxxxxxxxxxxx", insbesondere für "xxxxxxxx-Seife" zu werben:
"wirkt antibakteriell", "hilft gegen ... Schuppenflechte", "hilft gegen Akne", "Gute Erfahrungen liegen ... Haarausfall ... vor", "Gute Erfahrungen liegen bei ... Akne und Neurodermitis vor", "Eine regelmäßige Anwendung unterstützt nachweislich die Heilung auch hartnäckiger Hauterkrankungen ...".
Gegen diese einstweilige Verfügung richtet sich der Widerspruch des Antragsgegners.
Der Antragsteller beantragt,
die einstweilige Verfügung zu bestätigen.
Der Antragsgegner beantragt,
unter Aufhebung der einstweiligen Verfügung den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Der Antragsgegner behauptet zunächst einmal, dass es sich bei der von ihm beworbenen Blockseife um die traditionelle xxxxxxxx Seife handele. Der Seife kämen aufgrund ihrer Zusammensetzung, die hauptsächlich auf Oliven- und Lorbeeröl beruhe, heilende Eigenschaften zu.
Der Antragsgegner ist im Übrigen der Ansicht, dass den Antragsteller die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Nichtvorliegens der Wirkungen der Seife treffe. Bei den Werbeaussagen handele es sich außerdem um homöopathische Wirkungsaussagen, bei denen weniger strenge rechtliche Anforderungen an die Wirkungsangaben erforderlich seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens sowie der Mittel der Glaubhaftmachung wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Gründe
Der Widerspruch des Antragsgegners hat keinen Erfolg. Vielmehr ist die einstweilige Verfügung vom 20.02.2007 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 28.02.2007 zu bestätigen, denn der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig und begründet.
Gegen die Zulässigkeit ergeben sich keine Bedenken, insbesondere ist von dem Bestehen eines Verfügungsgrundes auszugehen, da insoweit die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG besteht. Der Antragsteller ist als eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung auf die Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs gehört, auch antragsbefugt gemäß § 8 Abs. 3 Nummer 2 UWG.
Der Antrag des Antragstellers ist auch begründet. Der Antragsteller kann von dem Antragsgegner verlangen, dass dieser es unterlässt, im geschäftlichen Verkehr für "xxxxxxx Kosmetik", insbesondere für "xxxxxxxxxSeife" in der verfahrensgegenständlichen Weise zu werben. Ein entsprechender Unterlassungsanspruch des Antragstellers gegen den Antragsgegner ergibt sich aus §§ 3, 5 UWG, 3 HWG, da es sich bei den verfahrensgegenständlichen Werbeaussagen um eine irreführende Werbung handelt. Insbesondere erfüllt der Antragsgegner mit seiner verfahrensgegenständlichen Internetwerbung den Tatbestand einer irreführenden Werbung gemäß § 3 Satz 2 HWG. Die Vorschrift des Heilmittelwerbegesetzes findet hier über § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Nummer 1 UWG sowie § 1 Nummer 2, Abs. 2 Satz 1 HWG Anwendung, denn die verfahrensgegenständliche Seife stellt ein "anderes Mittel" im Sinne der genannten Vorschriften dar, so dass der Anwendungsbereich des Heilmittelwerbegesetzes eröffnet wird.
Für die Anwendung des Heilmittelwerbegesetzes ist ausschlaggebend, ob es sich bei einem Stoff um ein Arzneimittel oder um ein kosmetisches Mittel handelt. Arzneimittel kennzeichnen sich durch den objektiv bestimmten Heilzweck sowie durch die äußerliche oder innerliche Anwendung am menschlichen oder tierischen Körper (vgl. Bülow-Ring, Heilmittelwerbegesetz, Kommentar, 3. Auflage 2005, § 1 Randnummer 45). Auch ein kosmetisches Mittel wird durch eine objektive Zweckbestimmung, die sich nach der Verkehrsauffassung richtet, definiert, wobei hier der Pflege-, Reinigungs- und Dekorationszweck der Stoffe ausschlaggebend ist und sie überwiegend äußerlich am Körper des Menschen angewendet werden (vgl. Bülow-Ring, a.a.O., § 1 Randnummer 88). Überwiegt der letztere Zweck oder steht er dem Heilzweck gleich, so ist das Mittel ein kosmetisches Mittel.
Die verfahrensgegenständliche von dem Antragsgegner beworbene Seife wird ausschließlich äußerlich am Körper angewandt. Aus der Sicht eines allgemeinen Verkehrskreises wird in der Werbeaussage zum einen die Pflege- und Reinigungsfunktion der Seife hervorgehoben, wie beispielsweise die Faltenvorbeugung sowie die Fähigkeit der Feuchtigkeitsbindung. Zum anderen wird durch die verfahrensgegenständliche Werbeaussage aber auch eine heilende Wirkung betont. Auch wenn hiernach kein überwiegender Heilzweck festgestellt wird, so dass von einem kosmetischen Mittel auszugehen ist, ergibt sich die Anwendbarkeit des § 3 Satz 2 Nummer 1 HWG über § 1 Abs. 1 Nummer 2, Abs. 2 HWG. Bei heilmittelrelevanten Werbeaussagen gemäß § 1 Abs. 1 Nummer 2 HWG bezüglich kosmetischer Mittel findet nämlich das Heilmittelwerbegesetz ebenfalls Anwendung (vgl. Bülow-Ring, a.a.O., § 1 Randnummer 110). Mit den verfahrensgegenständlichen Werbeaussagen der heilenden bzw. lindernden Wirkung gegen Schuppenflechte, Neurodermitis, Akne, Haarausfall sowie der nachweislichen Heilung auch hartnäckiger Hauterkrankungen und der antibakteriellen Wirkung der Seife bezieht sich die Werbung auf die Beseitigung und Linderung von Krankheiten. Durch die Anwendung der verfahrensgegenständlichen Seife sollen die genannten Störungen der normalen Beschaffenheit bzw. Tätigkeit des Körpers vor allem im dermatologischen Bereich beseitigt und zumindest herabgesetzt werden.
Die Irreführung liegt vorliegend in der Beilegung von Wirkungen und therapeutischer Wirksamkeit, die die verfahrensgegenständliche Seife nicht hat. Wirkungen im Sinne des § 3 Satz 2 Nummer 1 HWG sind die aufgrund der chemischen und/oder physikalischen Eigenschaften eines Heilmittels am oder im menschlichen oder tierischen Körper erzielten Effekte, ausgenommen der Neben- oder Wechselwirkungen (vgl. Doepner, Heilmittelwerbegesetz, Kommentar, 2. Auflage 2000, § 3 Randnummer 68). Unter therapeutischer Wirksamkeit wird der therapeutische Erfolg der Wirkung des Heilmittels auf bestimmten Anwendungsgebieten bei bestimmungsgemäßen Gebrauch bezeichnet (vgl. Doepner, a.a.O., § 3 Randnummer 69 mit weiteren Nachweisen). In den verfahrensgegenständlichen Werbeaussagen des Antragsgegners werden der Seife die unterschiedlichsten Heilwirkungen im dermatologischen Bereich zugeschrieben. Gerade auch die Werbeaussage der "Heilung hartnäckiger Hauterkrankungen" räumt dem Produkt schon fast eine Allheilmittelwirkung in diesem Bereich ein.
Eine Irreführung liegt dann vor, wenn das Mittel die in der Werbung beschriebene Wirkungen nicht hat und sie nicht hinreichend gesichert sind (vgl. Doepner, a.a.O., § 3 Randnummer 71). Im Bereich der Gesundheitswerbung werden von der Rechtsprechung an die hinreichende Faktenabsicherung generell sehr hohe Anforderungen gestellt. Überwiegend wird verlangt, dass die Werbeangaben gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entsprechen müssen (vgl. BGH GRUR 1971, 153, 155 - Tampax; Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Auflage 2007, § 25 UWG Randnummer 3.26). Die Erkenntnisse müssen durch medizinischpharmakologische Untersuchungen gewonnen werden. Diese Untersuchungen beinhalten klinische Tests über die Zusammensetzung der einzelnen Wirkstoffe und Bestandteile des Mittels sowie Experimente und Untersuchungsreihen an Probanden, die über einen langen Zeitraum dokumentiert werden. Es muss daher eine klinische Erprobung mit wissenschaftlichen Kontrollmethoden stattgefunden haben, mit der die Wirkungen der Zusammensetzung gerade des beworbenen Produktes empirisch nachgewiesen werden können.
Unter Umständen kann auch bei der hinreichenden Faktenabsicherung ein Rückgriff auf praktische Erfahrungen möglich sein (vgl. OLG München MD 1998, 829, 839). Aus dem Schutzzweck des § 3 HWG folgt aber, dass Wirkungs- und Wirksamkeitsbehauptungen nur subsidiär durch belegbare praktische Erfahrungen abgestützt werden dürfen, sofern es an wissenschaftlichen Nachweisen fehlt (vgl. Doepner, a.a.O., § 3 Randnummer 73). Dies bedeutet, dass diese ähnlichen Anforderungen genügen müssen, dass es sich vor allem um statistisch aufbereitetes Erfahrungsmaterial oder um klinische Erprobung als qualifiziertere Form der praktischen Erfahrung handeln muss. Nur nach wissenschaftlichen Methoden aufbereitetes Erfahrungsmaterial ist zur Absicherung einer Werbeaussage wissenschaftlich fundierten Wirkungs- und Wirksamkeitsnachweisen vergleichbar (vgl. Doepner, a.a.O., § 3 Randnummer 71).
Diesen vorgenannten Anforderungen an gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse genügt das Vorbringen des Antragsgegners und die von ihm vorgelegten Mittel der Glaubhaftmachung nicht. In diesem Zusammenhang ist zunächst einmal festzustellen, dass grundsätzlich dem Antragsteller für das Vorliegen der Irreführungsmerkmale die Darlegungslast und die Last der Glaubhaftmachung obliegt. Vorliegend hat der Antragsteller hinreichend substantiiert vorgetragen und glaubhaft gemacht, dass keinerlei wissenschaftliche Erkenntnisse aus zugänglichen Quellen ersichtlich sind, die belegen, dass die verfahrensgegenständliche Seife, die bislang auf dem deutschen Markt unbekannt war, die ausgelobten Wirkungen hätte. Wenn der Antragsteller das Fehlen einer wissenschaftlichen Grundlage einer gesundheitsbezogenen Werbeaussage substantiiert vorgetragen hat, so ist es Aufgabe des Antragsgegners die wissenschaftliche Absicherung glaubhaft zu machen (vgl. Hefermehl/Köhler, Bornkamm, § 12 UWG Randnummer 2.95). Entsprechend den Anforderungen an die faktische Absicherung der Wirkungsbehauptungen auf dem Gebiet der Gesundheitswerbung ist auch die Last der Glaubhaftmachung hoch. Dieser ist der Antragsgegner vorliegend in keiner Weise hinreichend nachgekommen. Zwar hat der Antragsgegner glaubhaft gemacht, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Seife um eine nach traditioneller Art hergestellten "xxxxxxx Seife" handelt. Jedoch hat der Antragsgegner nicht annähernd glaubhaft gemacht, dass der verfahrensgegenständlichen Seife die Wirkungen zukommen, die er ihr in der verfahrensgegenständlichen Werbung zuspricht. Dazu hätte der Antragsgegner wissenschaftlich gesicherte Erkenntnisse in Form von Testreihen, Untersuchungsergebnissen oder klinischen Gutachten vorlegen müssen, die die dermatologischen Wirkungen gerade der streitgegenständlichen Seife belegen. Insbesondere genügt nicht eine Zusammenstellung der Bedeutung der einzelnen Pflanzen und der Eigenschaften der aus ihnen gewonnenen Öle, aus denen die Seife besteht. Die Bewertung der Wirkung jedes Inhaltsstoffes für sich gesehen ist keine wissenschaftlich verwertbare Angabe über die Wirkung des streitgegenständlichen Gegenstandes. Gerade die Quantität der verschiedenen Inhaltsstoffe sowie ihr Verhältnis zueinander einschließlich möglicher verschiedener Wechselwirkungen geben erst Aufschluss über die Wirkungen des Produkts. Zumal die Seife den Werbeaussagen zur Folge gegen vielfältige verschiedene dermatologische Krankheiten, wie zum Beispiel Akne und Haarausfall, die unterschiedliche Krankheitsbilder und Ursachen haben können, anwendbar sein soll, ist für eine ausreichende Glaubhaftmachung eine sehr detaillierte Dokumentation erforderlich. Auch die vorgelegten sogenannten "Dermatest"-Zertifikate geben keine Auskunft über die hier benötigten Informationen, nämlich ob die verfahrensgegenständliche Seife Heilungswirkung gegenüber den genannten Hautkrankheiten entfallen kann.
Selbst wenn man angesichts der Heilwirkung von Pflanzenwirkstoffen von einer homöopathischen Wirkung ausgehen und praktische Erfahrungen ausreichen lassen wollte, genügt der Antragsgegner seiner Pflicht zur Glaubhaftmachung nicht. Nur ein nach wissenschaftlichen Grundsätzen aufbereitetes Erfahrungsmaterial wäre hier ausreichend. Zudem müssen die Erfahrungen durch Beobachtungen zumindest bei einem größeren Personenkreis und regelmäßig über einen längeren Zeitraum zusammen getragen worden sein (vgl. Doepner, a.a.O., § 3 Randnummer 73). Diesen Anforderungen genügt weder das allgemeine Kompendium noch der Erfahrungsbericht des Facharztes für Innere Medizin, die als Mittel der Glaubhaftmachung seitens des Antragsgegners vorgelegt worden sind. Aus dem ärztlichen Erfahrungsbericht gehen zumeist keine genauen Personenangaben hervor, bezogen auf die Haarausfallbehandlung ist die Gruppe von fünf Personen keineswegs repräsentativ. Zeitangaben fehlen völlig, ebenso wie eine detaillierte Dokumentation, vielmehr werden lediglich pauschale Aussagen getätigt. Abgesehen davon handelt es sich um einen Facharzt für Innere Medizin und nicht um einen Dermatologen. Ein solcher Erfahrungsbericht, der ohne Zuhilfenahme wissenschaftlicher Kontrollmethoden den Erfolg intuitiv bewertet und das Mittel in allgemeiner Weise positiv beschreibt, entfaltet keine Beweiskraft und genügt auch nicht als ausreichende Glaubhaftmachung.
Die Werbeaussagen sind auch abstrakt geeignet, die angesprochenen Verkehrskreise über die Wirkungen der verfahrensgegenständliche Seife in die Irre zu führen, § 5 Abs. 1 UWG.
Nach alledem ergibt sich ein entsprechender Unterlassungsanspruch aus § 8 UWG, so dass die einstweilige Verfügung zu bestätigen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
LG Düsseldorf:
Urteil v. 30.05.2007
Az: 34 O 35/07
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