Oberlandesgericht Stuttgart:
Urteil vom 26. April 2012
Aktenzeichen: 2 U 118/11

(OLG Stuttgart: Urteil v. 26.04.2012, Az.: 2 U 118/11)

Gegen das Urteil ist Revison eingelegt worden. Das Aktenzeichen des BGH lautet: IV ZR 174/12.

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 30. August 2011 (Az.: 20 O 313/10)

a b g e ä n d e r t und wie folgt n e u g e f a s s t:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des beizutreibenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Streitwert für beide Rechtszüge: 25.238,- EUR.

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung aus dem UKlaG in Anspruch.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 30. August 2011 (Az.: 20 O 313/10 - GA 189/203) Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und hierzu ausgeführt:

Der Kläger sei klagebefugt. Die streitgegenständliche Klausel verstoße gegen § 307 Abs. 1 BGB. Die kundenfeindlichste Auslegung (§ 305 c Abs. 2 BGB) benachteilige den Verbraucher unangemessen, da sie intransparent sei. Die Klausel unterliege der Inhaltskontrolle (BGH, NJW 1999, 2279, 2280). Sie schränke das Deckungsversprechen des Versicherers ein.

Der Begriff der Effekten sei für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer (BGH, NJW 2000, 1194, 1196) nicht klar zu erkennen. Daher könne der Verbraucher die wirtschaftliche Bedeutung nicht einschätzen und die Klausel sei nach den Grundsätzen aus BGHZ 147, 354, 373 unzulässig. Bereits in der Alltagssprache finde sich kein allgemeiner Sprachgebrauch. Die meisten Personen würden den Begriff nicht auf Anhieb verstehen. Er sei veraltet und daher nur in Fachkreisen und bei älteren Menschen bekannt. Bei ihnen werde er teils für bewegliche Sachen verwendet. Eine Recherche führe nicht zu einem einheitlichen Ergebnis, was das Landgericht darlegt. Es möge zwar einen einheitlichen Kern des Inhalts geben, dass es sich um vertretbare Wertpapiere handele; welche dies aber seien, bleibe unklar. Dass der Ombudsmann für Versicherungen anderer Ansicht sei (GA 111), sei für das Gericht nicht maßgeblich. Gerade für den Kunden, der wenig mit Wertpapieren zu tun habe, sei dies unklar, und gerade er sei auf Klarheit angewiesen. Auch die beispielhafte Aufzählung gebe keinen Aufschluss. Die Differenzierung nach Kundengruppen scheitere am AGB-rechtlich maßgebenden Kundenbegriff.

Ein einheitlicher Effekten-Begriff bestehe auch nicht im Rechtsleben. Die Beklagte trage keine gesetzliche Definition vor. Diejenige, die sie vortrage, beziehe sich auf § 1 Abs. 1 Nr. 4 KWG a.F., der mit der 6. KWG-Novelle erheblich abgeändert worden sei und den Begriff der Effekten nicht mehr enthalte. Die gesetzlichen Bestimmungen über Effektenhandel und Effektengeschäfte belegten nichts anderes. Die Beklagte lege ein Verständnis aus diesen Begriffen auch nicht dar. Selbst das Rechtslexikon von Creifelds enthalte keine klare Definition. Die Entscheidungen des Ombudsmannes für Versicherungen (GA 111) belegten, dass es keinen einheitlichen Begriff der Effekten gebe.

Das Gericht habe bereits Zweifel, dass alle genannten Wertpapiere hochspekulativ seien. Das Gericht habe aber nicht zu prüfen, wie die Klausel besser zu formulieren sei. Das Gericht verkenne nicht die Schwierigkeiten der Beklagten, einen Ausschluss zu umschreiben. Diese Schwierigkeiten änderten aber nichts daran, dass die Beklagte, wenn sie Rechtsschutz für Kapitalmarktprodukte nicht grundsätzlich ausschließe, zuvor ein Konzept zur Abgrenzung entwickeln müsse.

Darauf, ob die Klausel für einzelne Wertpapiere wirksam sei und darauf, ob sie gegen § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB verstoße, komme es nicht mehr an.

Der Kostenerstattungsanspruch ergebe sich aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG i.V.m. § 5 Abs. 1 UKlaG, der Zinsanspruch aus § 291 BGB.

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte form- und fristgereicht Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel prozessordnungsgemäß begründet.

Sie bringt hierzu vor:

Das Versicherungsaufsichtsrecht sehe ausdrücklich Ausschlussklauseln in AVB vor. Das Versicherungsrecht sei nicht individualvertraglich geprägt, sondern durch AGB. Dies entspreche dem Bedürfnis des Versicherungsnehmers daran, homogene Versichertengruppen zu schaffen, um die Prämien nicht ausufern zu lassen. Die Gleichbehandlung von Versicherten mit und solchen ohne Effekten-Risiken widerspräche dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Bei der Beklagten seien viele Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes versichert, die solche Risiken nicht trügen. Bei ihnen stieße es auf Unverständnis, für solche Risiken anderer bezahlen zu müssen (Beweis: SVG).

Das Landgericht verkenne die ökonomischen und auch die rechtlichen (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 1 VAG) Umstände. Auf die Widersprüche zu versicherungsaufsichtsrechtlichen Bedingungen gehe das Landgericht nicht ein.

Risikobeschreibungen, die für den Vertrag konstitutiv seien, unterlägen nicht der AGB-Kontrolle. Dies hänge aber nicht davon ab, ob der Umfang des Versicherungsschutzes positiv oder negativ formuliert werde. Das Landgericht schaffe einen sinnlosen Anreiz zu einer positiven Definition. Eine schlechte positive Definition sei der Kontrolle entzogen. Dies stelle der Bundesgerichtshof gerade in Zweifel (BGH, Urteil vom 24. März 1999 - VersR 1999, 710). Das Landgericht gehe offenbar und zu Unrecht davon aus, dass ein umfassender Schutz das Grundmodell der Rechtsschutzversicherung und daher jeder Ausschluss verdächtig sei. Dies sei mit dem Ziel homogener Versichertengruppen unvereinbar und führe zu höheren Beiträgen (Beweis: SVG).

Der Risikoausschluss sei auch für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich. Für den Baurisikoausschluss sei dies bereits vom BGH entschieden worden (BGH, VersR 2004, 1596).

Intransparenz liege nicht vor. Das Landgericht überhöhe die Anforderungen so weit, dass sie praktisch nicht erreicht werden könnten. Der BGH habe diese Gefahr erkannt (BGHZ 112, 115, u.a.; Palandt-Grüneberg, 69. Aufl., § 307 Rn. 17). Eine ideale Transparenz könne nicht erreicht werden. Eine nähere Befassung mit dem Inhalt sei dem Kunden zuzumuten.

Eine Einzelaufzählung wäre wegen des Wandels am Kapitalmarkt nicht möglich; der Versuch einer solchen würde zur Intransparenz des Klauselwerks wegen Überfrachtung führen (BGH, VersR 2005, 639).

Die Beklagte verwende nunmehr für Neuverträge den Begriff der Wertpapiere. Dieser Ausschluss sei tendenziell weiter. Der Kläger habe sich nicht dazu geäußert, ob er diesen Begriff akzeptieren würde. Die Zulässigkeit dieses Begriffs sei im Rahmen der Möglichkeitsprüfung geboten.

Das Landgericht erkenne im Grundsatz an, dass der Beklagten nicht verwehrt werden könne, eine Deckung für schwer kalkulierbare Kapitalmarktprodukte auszuschließen. Dieser Begriff sei aber noch unpräziser als derjenige der Effekten. Dies laufe dem Zweck des Transparenzgebotes gerade zuwider und führe faktisch zu einem Art 2 Abs. 1 GG widersprechenden Eingriff in die Vertragsfreiheit.

Den durchschnittlichen Versicherungsnehmer gebe es nicht. Es gebe verschiedene Gruppen, Für jede dieser Gruppen sei der Begriff Effekten hinreichend transparent. Versicherungsnehmer ohne Effekten würden durch den Klammerzusatz erkennen, dass der Ausschluss für sie irrelevant sei. Die Details des Haftungsausschlusses müsse dieser Versicherungsnehmer nicht verstehen. Wer von einem Ausschluss nicht betroffen sei, müsse durch die Versicherungsbedingungen nicht fortgebildet werden. Das Gebot der Einfachheit würde durch die Ansicht des Landgerichts verletzt.

Versicherungsnehmer, die Effekten hielten, bzw. Geschäfte mit ihnen machten, hielten ganz überwiegend die im Klammerzusatz genannten Papiere. Für sie sei die Klausel klar. Die Technik, Beispiele zu nennen, sei seit Jahrhunderten in der Gesetzes- und Vertragspraxis geläufig. Erforderlichenfalls sei der Versicherungsnehmer gehalten, die Bedeutung zu erforschen (Römer, in: Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl. vor § 1 VVG Rn.. 19).

Versicherungsnehmer, die in ausgefallene Effekten investiert hätten, seien schon keine durchschnittlichen Versicherungsnehmer. Dass Staatsanleihen unter die Anleihen fielen, sei erkennbar; dies reiche aus (u.a. Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl. Vorbem. III Rn. 4; BGH, VersR 1995, 82; OLG Frankfurt, VersR 1996, 964).

Die Komplexität führe zu Graubereichen in den Randzonen. Bei solchen könne vom Versicherungsnehmer erwartet werden, dass er beim Versicherer nachfrage (Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., Vorbem. III Rn.3; BGH, VersR 1989, 903).

Die Berufungsklägerin/Beklagte begehrt,

die Klageabweisung.

Der Berufungsbeklagte/Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das landgerichtliche Urteil:

Eine Rüge fehlender Prüfungskompetenz des Landgerichts erhebe die Berufung nicht.

Der durchschnittliche Versicherungsnehmer könne nicht in Untergruppen aufgespaltet werden. Die Ansicht der Beklagten laufe darauf hinaus, jeweils nur auf Spezialisten abzustellen. Homogene Versichertengruppen könnten gar nicht gebildet werden.

Das Versicherungsaufsichtsrecht sei als öffentliches Recht unerheblich. Der Verbraucher sei nicht Prozesspartei und müsse sich versicherungsaufsichtliche Bestimmungen daher nicht entgegenhalten lassen (BGH, NJW-RR 1996, 857, 858). Diese Bestimmungen seien im UKlaG Verfahren unbeachtlich.

Unklare Begriffe dürften nicht verwendet werden (BGH, NJW-RR 2005, 1496, 1505; BGH, GRUR 2005, 62, 66). Das Landgericht habe die Unklarheit des Begriffes Effekten festgestellt; die Berufung nenne denn auch keine Definition. Der Verbraucher habe keine Chance zur Erkundigung, und er wäre auf eine Auskunft angewiesen, die aus dem gegenläufigen Interesse der Versicherungsgesellschaft erfolgte.

Die angegriffene Klausel nenne darüber hinaus eine unerläuterte und unverständliche Bezugnahme auf einen ursächlichen Zusammenhang. Der Ausschluss könne ganz fernliegende Ansprüche erfassen (näher GA 256). Dieses Risiko habe der Verwender zu beseitigen (BGH, NJW-RR 2005, 1496, 1500). Der Kunde müsse ohne Rechtsberatung erkennen können, ob er den Vertrag abschließen solle oder besser nicht.

Der Kläger verweist auf das Urteil des OLG München vom 22. September 2011 - 29 U 589/11).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens im zweiten Rechtszug wird auf die im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschrift vom 05. April 2012 Bezug genommen.II.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet und führt zur Klageabweisung. Dem klagebefugten Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch und infolge dessen auch der Kostenerstattungsanspruch nicht zu. Die angegriffene Klausel ist, wenn nicht kontrollfrei, so zumindest nicht mit einer unangemessenen Benachteiligung des Kunden verbunden, die zu ihrer Unwirksamkeit führen könnte, noch ist sie intransparent, weder in dem Begriff Effekten, noch durch die Kausalitätsbeziehung.

A

Der in die Zukunft gerichtete Unterlassungsanspruch besteht nur, wenn die jeweils angegriffene Klausel zum Zeitpunkt ihrer Verwendung unwirksam war und beim Schluss der mündlichen Verhandlung noch unwirksam ist (vgl. zum insoweit wesensgleichen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch BGHZ 175, 238, Rn. 14 = GRUR 2008, 438, Rn. 14 - ODDSET; Senatsurteil vom 18. August 2011 - 2 U 138/10, bei juris Rz. 87).

B

Ein Unterlassungsanspruch des Klägers scheitert nicht per se an der Neufassung des VVG zum 01. Januar 2008. Ein Unterlassungsanspruch kann entfallen, wenn die Unwirksamkeit einer Klausel auf einer Norm beruht hat, die außer Kraft getreten ist. Wird die Klage hingegen auf Intransparenz einer Klausel gestützt und nicht auf eine inhaltliche Abweichung vom Gesetzesrecht, so hängt die Unwirksamkeit grundsätzlich nicht von einer Gesetzesänderung ab, wie sie in der Neufassung des VVG zum 01. Januar 2008 stattgefunden hat (Senatsurteil vom 18. August 2011 - 2 U 138/10, bei juris Rz. 88).

Darüber hinaus kann sich eine Gesetzesänderung nicht auf den Anspruch auswirken, der darauf gerichtet ist, dass sich der Verwender gegenüber seinen Vertragspartnern mit Verbrauchereigenschaft nicht auf eine unzulässigerweise verwendete Klausel berufen dürfe (s. schon Senatsurteil vom 18. August 2011 - 2 U 138/10, bei juris Rz. 89).

C

Davon zu trennen ist die Wiederholungsgefahr, die grundsätzlich bei einer Gesetzesänderung entfallen kann, was aber vorliegend nicht in Rede steht. Sie ist auch nicht dadurch entfallen, dass die Beklagte, ohne eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, im Berufungsrechtszug behauptet hat, sie verwende den Begriff der Effekten mittlerweile in Neuverträgen nicht mehr. Erforderlich wäre, um eine Wiederholungsgefahr zu beseitigen, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung.

D

Die AGB-rechtliche Kontrolle der angegriffenen, unzweifelhaft und unstreitig zur wiederholten Verwendung bestimmten und vorformulierten Klausel des Beklagten im Verfahren nach dem UKlaG ist nicht auf Grund aufsichtsrechtlicher Bestimmungen ausgeschlossen.

1.

Die Spezialkontrolle durch die Versicherungsaufsicht schränkt wegen ihrer Ausrichtung auf fachliche Besonderheiten regelmäßig die weiter reichende Kontrollierbarkeit am Maßstab des AGB-Rechts nicht ein (vgl. zu Bausparbedingungen BGH, Urteil vom 07. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 = MDR 2011, 352, bei juris Rz. 18, m.w.N.; (s. Senatsurteil vom 18. August 2011 - 2 U 138/11, bei juris Rz. 90 ff.). Ein Anderes gilt nur, wenn die behördliche Genehmigung oder Vorgabe eine privatautonome Gestaltung ausschließt (BGH, a.a.O. und Urteil vom 24. Mai 2007 - III ZR 467/04, WM 2007, 1623, Rn. 15).

2.

Eine derartige Besonderheit, die zu einer Bindung führen könnte, in Sonderheit eine gesetzlich angeordnete Bindung, ist weder im Tatsächlichen vorgetragen noch im Rechtlichen ersichtlich.

E

Die unzweifelhaft und unstreitig als Allgemeine Geschäftsbedingung zu bewertende (dazu BGHZ 133, 184, 188; 162, 294, 297; ferner Senatsurteil vom 28. Oktober 2010 - 2 U 46/10, ZNER 2011, 341, bei juris Rz. 34, m.w.N. und OLG Frankfurt am Main, GWR 2010, 433, bei juris Rz. 32 u.H. auf Cahn, WM 2010, 1197, 1199) Klausel verstößt weder gegen das Verbot unangemessener Benachteiligung des Verbrauchers noch gegen das Transparenzgebot.

1.

Der Senat kann offen lassen, ob die angegriffene Klausel eine nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB im Grundsatz kontrollfreie Preisabrede darstellt (vgl. zu einer Klausel in einer Rechtsschutzversicherung BGH, Beschluss vom 24. Juni 2009 - IV ZR 110/07, VersR 2009, 1617, bei juris Rz. 6 ff.; allgemein BGH, Urteil vom 07. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, a.a.O., bei juris Rz. 26; ferner BGHZ 137, 27, 30, 141; 380, 382 f.; 161, 189, 190 f.; BGHZ 180, 257, bei juris Rn. 16; BGHZ 127, 35, 41, m.w.N.; OLG Hamm, Urteil vom 09. Januar 2012 - I-2 U 104/11, bei juris Rz. 127, m.w.N., u.a. auf OLG München, NJW 2006, 2416 f.; OLG Köln, NJW-RR 2002, 598).

Denn eine unangemessene Benachteiligung abseits einer etwaigen Intransparenz der Klausel ist weder in Gestalt eines Verstoßes gegen einen der gesetzlichen Sondertatbestände gegeben, noch liegt eine sonstige Gesetzesabweichung zum Nachteil des Verbrauchers entgegen den Geboten von Treu und Glauben vor.

2.

Sie verstößt auch nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, welches unabhängig davon anzuwenden ist, ob die Klausel auch in sonstiger Hinsicht einer Inhaltskontrolle unterliegt (§ 307 Abs. 3 Satz 2 BGB; BGH, Urteil vom 07. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, a.a.O., bei juris Rz. 19).

a)

Das Transparenzgebot gebietet dem Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen und dabei auch die wirtschaftlichen Nachteile einer Regelung für die Gegenseite so deutlich zu machen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (BGH, Urteile vom 07. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, a.a.O., bei juris Rz. 20, vom 28. Januar 2003 - XI ZR 156/02, BGHZ 153, 344, 352, vom 23. Februar 2005 - IV ZR 273/03, BGHZ 162, 210, 213 f. und vom 15. April 2010 - Xa ZR 89/09, WM 2010, 1237, Rn. 25).

Das Transparenzgebot zielt darauf ab, dass der Verbraucher seine Rechte und Pflichten klar erkennen kann, damit er darauf seine Entscheidung für oder gegen einen Vertragsschluss gründen kann. Hingegen bezweckt das Transparenzgebot keine darüber hinausreichende Verbraucheraufklärung.

b)

Ausgangspunkt der Auslegung jeder Willenserklärung ist der Wortlaut. Ihm kommt bei der Auslegung grundlegende Bedeutung zu. Diese gewinnt bei der Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen noch zusätzlich an Gewicht, da individuelle Interessen, die bei der Auslegung individualvertraglicher Erklärungen bedeutsam sind, bei der im ABG-Recht gebotenen generalisierenden Betrachtung zurücktreten.

aa)

Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (BGH, Urteil vom 14. September 2005 - IV ZR 145/04, MDR 2006, 362 = NJW 2006, 513, 514, m w. N.). Bei der Gestaltung von Versicherungsbedingungen ist der Versicherer grundsätzlich aufgrund des Transparenzgebotes gehalten, Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers, seines Vertragspartners, möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Eine Regelung muss aus sich heraus verständlich sein. Dabei kann dem Versicherungsnehmer bei der Lektüre der Versicherungsbedingungen nicht jedes eigene Nachdenken erspart werden (BGH, NJW-RR 2005, 902 = VersR 2005, 639 ff.; OLG Koblenz, Urteil vom 29. Mai 2009 - 10 U 1297/08, bei juris Rz. 51).

bb)

Es ist nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit allgemeiner Geschäftsbedingungen, dass aus einem speziellen Lebensbereich entnommene Ausdrücke jedermann sofort verständlich sind. Ein solcher Ausdruck ist auch nicht geeignet, den Versicherungsnehmer über den Umfang des Versicherungsschutzes in die Irre zu führen, denn soweit ein Ausdruck einem Versicherungsnehmer nicht ohne weiteres verständlich ist, ist er auch nicht geeignet, unzutreffende Vorstellungen über die Reichweite des Versicherungsschutzes hervorzurufen und den Verbraucher dadurch von der Geltendmachung tatsächlich bestehender versicherungsvertraglicher Rechte abzuhalten (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 17. Februar 2012 - 7 U 102/11, bei juris Rz. 24).

Lässt der Wortlaut bei lebensnaher Betrachtung für den angesprochenen Verbraucher (Durchschnittsverbraucher) mehrere Auslegungen zu, so ist die kundenfeindlichste maßgebend (BGH, Beschluss vom 24. Juni 2009 - IV ZR 110/07, VersR 2009, 1617, bei juris Rz. 6 ff.). Aus dieser Entscheidung ist abzuleiten, dass nicht jede Unklarheit oder Unschärfe schon zur Unwirksamkeit der Klausel wegen Intransparenz führt. Ergibt sich eine Unklarheit nicht aus einer Verworrenheit oder aus einer sprachlichen Komplexität der Klausel, sondern aus Zweifeln über die Bedeutung eines Wortes, wird die Günstigkeitsauslegung zugunsten des Kunden dessen Interessen regelmäßig gerecht, sofern der Begriffskern für ihn bei Vertragsabschluss erkennbar ist.

cc)

Da die Rechtsschutzversicherung häufig nicht nur bezogen auf ein eng begrenztes Rechtsgebiet abgeschlossen wird, ist es unabdingbar, auf Fachbegriffe und auf Rechtsbegriffe zurückzugreifen; diese sind mit ihrem in der Fachsprache anerkannten Sinngehalt der Transparenzkontrolle zugrunde zu legen.

Soweit sie in der Alltagssprache ungebräuchlich sind, ist es dem Verbraucher zuzumuten, sich vor Vertragsschluss kundig zu machen. Die Grenze zur Intransparenz ist jedoch überschritten, wenn er sich mit zumutbarem Aufwand die ihm zunächst fehlende Kenntnis nicht verschaffen kann.

dd)

Dabei kann nicht schon der Umstand, dass in einzelnen Veröffentlichungen, in Sonderheit im Internet, abweichende Definitionen oder Deutungen vertreten werden, zu der Einstufung eines Begriffes als intransparent führen. Namentlich das Internet ermöglicht kleinen Gruppen und Einzelpersonen, ihr eigenes Verständnis unabhängig von ihrer Fachkompetenz und sogar missbräuchlich einer theoretisch unbegrenzten Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Ein strengerer Maßstab würde dazu führen, dass gerade in Verträgen, die auf Typisierungen angewiesen sind, wie namentlich der Versicherungsvertrag, Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen weithin unmöglich würden. Dies entspricht weder dem berechtigten Interesse des Verbrauchers noch den aus dem Versicherungsvertragsrecht erkennbaren Vorstellungen des Gesetz- und Verordnungsgebers, der eine Leistungsbeschreibung in Allgemeinen Versicherungsbedingungen billigend vorausgesetzt hat.

ee)

Hinzu kommt, dass der Rechtsschutzversicherer, worauf die Beklagte zutreffend hinweist, auf Grund der Innovationsgeschwindigkeit des Kapitalmarktes gar nicht im Stande wäre, durch eine abschließende Aufzählung den Vertragszweck zu erfüllen. In einem sich schnell wandelnden Markt liegt es sowohl im Interesse des Versicherers wie auch des Versicherungsnehmers, mit Oberbegriffen Haftungsausschlüsse zu umschreiben, zumal eine Positivaufzählung unter dem Gesichtspunkt der Transparenz für den Kunden keinen Vorteil brächte und dazu führte, dass nach dem Vertragsschluss erstmals angebotene Finanzmarktprodukte aus dem Versicherungsschutz ausgeschlossen blieben.

c)

Die hier streitgegenständliche Klausel ist unter Berücksichtigung dieser Grundsätze nicht durch die Verwendung des Begriffes der Effekten als intransparent zu beanstanden.

aa)

Die Klausel ist, was auch der Kläger nicht in Zweifel zieht, eindeutig als Versicherungsschutzbegrenzung zu erkennen. Aus dem Gesamtzusammenhang der Regelung ergibt sich für einen verständigen und durchschnittlichen Versicherungsnehmer eindeutig, dass der Rechtsschutzversicherer für bestimmte Rechtsfälle eine Einstandspflicht nicht übernimmt.

bb)

Der Begriff Effekten ist entgegen der Auffassung des Landgerichts hinreichend klar und für den Kunden verständlich. Der Senat teilt hierzu die Rechtsauffassung, welche das OLG Frankfurt am Main in seinem Urteil vom 17. Februar 2012 ( 7 U 102/11, bei juris), ausführlich und überzeugend begründet hat und nimmt auf die dort zitierten Fundstellen zur Begriffsbedeutung Bezug.

(1)

Bei dem Begriff Effekten handelt es sich um einen geschäftsüblichen Fachbegriff, mit dem Wertpapiere bezeichnet werden, die Mitgliedschafts-, Forderungs- oder Anteilsrechte beurkunden, leicht übertragbar und deshalb Gegenstand des Handels, insbesondere an Börsen sind und der Kapitalanlage dienen. In der Alltagssprache wird der Ausdruck wenig verwendet, jedoch findet er sich auf Bankabrechnungen gegenüber Kunden synonym für Wertpapiere.

(2)

In gesetzlichen Vorschriften wird der Ausdruck nicht definiert. Er kommt insbesondere in dem zusammengesetzten Wort Effektengeschäft in § 1 KWG mit der Legaldefinition Anschaffung und Veräußerung von Wertpapieren für andere vor.

(3)

Die vom Kläger behauptete Mehrdeutigkeit des Begriffs je nach juristischer, betriebswirtschaftlicher oder bankgeschäftlicher Verwendung ist, wenn man sie generell sehen wollte, jedenfalls deswegen ausgeschlossen, weil der Begriff in der angegriffenen Klausel eine Präzisierung dadurch erfährt, dass in ihr die marktstärksten Wertpapiergattungen, die ihm unterfallen, erläuternd genannt sind; diese schließen auch die veraltete Bedeutung bewegliche Habe eindeutig aus.

Diese Vorgehensweise wird zur Begriffsbestimmung auch in Rechtsnormen angewandt und erfüllt grundsätzlich die verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen. Ein strengerer Maßstab als ihn die Verfassung dem grundrechtsgebundenen Gesetzgeber auferlegt, kann an den privatrechtlichen Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht angelegt werden.

(4)

Spätestens durch die exemplarische Aufzählung hat der Verbraucher aus der Klausel selbst einen tragfähigen Anhalt für die Bedeutung des Begriffes, und Unschärfen können nur noch in praktisch untergeordneten, weil seltener relevanten Randbereichen auftreten. Somit erkennt der durchschnittliche Versicherungsnehmer den Umfang des Haftungsausschlusses in zureichender Weise. Verbleibende Unklarheiten gehen zu Lasten des Verwenders und gebieten daher aus dem Schutzgedanken des Transparenzgebotes nicht, die Klausel für unwirksam zu erklären (vgl. zu einer exemplarischen Aufzählung auch OLG Koblenz, a.a.O., bei juris Rz. 52).

(5)

Die Verwendung des Begriffs Effekten begründet auch nicht die Gefahr, dass der Versicherungsnehmer den Risikoausschluss irrtümlich nur auf Geschäfte bezieht, die unmittelbar an der Börse erfolgen, also glaubt, dass Geschäfte, die über eine Bank abgewickelt werden, mangels Börsenbeteiligung vom Rechtsschutz erfasst sind. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer, der Wertpapiere als Kapitalanlage erwirbt, weiß, dass Verbraucher regelmäßig nicht selbst an einer Wertpapierbörse handeln, dass er selbst daher solche Geschäfte zumindest im Regelfall nicht selbst in unmittelbarem Kontakt mit einer Wertpapierbörse vornimmt, sondern dass er mit dem Kauf und Verkauf eine Bank oder einen Makler beauftragt. Er wird daher nicht davon ausgehen, dass die Ausschlussklausel nur die Berufsausübung von Börsenhändlern betreffen soll (vgl. auch OLG Frankfurt am Main, a.a.O., bei juris Rz. 26).

d)

Soweit der Kläger daneben die Kausalitätsformulierung angreift, durch welche Interessenwahrnehmungen ausgeschlossen werden, die in ursächlichem Zusammenhang mit der Anschaffung oder Veräußerung von Effekten stehen, findet dieser Angriff im landgerichtlichen Urteilstatbestand keine Stütze. Unbeschadet dessen ist dieser als reiner Rechtsangriff zulässig.

aa)

Diese in allgemeinen Versicherungsbedingungen der Rechtsschutzversicherer verbreitete Erweiterung des Ausschlusses kann ihrem Wortlaut nach auf jede Rechtsstreitigkeit bezogen werden, zu der es ohne die Anschaffung oder Veräußerung nicht gekommen wäre, insbesondere auch auf Kreditgeschäfte zur Finanzierung der Anschaffung von Effekten, aber auch auf die Interessenwahrnehmung wegen eines Unfalls, den der Versicherungsnehmer auf dem Weg zu oder von der Beratung über den Abschluss eines solchen Geschäfts erleidet. Den Ursachenzusammenhang im Sinne einer bloßen conditio sine qua non zu verstehen, entspricht aber nicht dem Verständnis, das ein durchschnittlicher, verständiger Versicherungsnehmer von der Bedeutung der Klausel haben wird.

Denn auch ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer erkennt, dass der Versicherer mit dem Abstellen auf einen bestimmten, als ursächlich bezeichneten Zusammenhang nicht jeden Kausalzusammenhang beschreiben, sondern den Risikoausschluss über Interessenwahrnehmungen aus den ausdrücklich genannten Geschäften hinaus auch auf solche Fälle erstrecken will, deren Eintritt gerade wegen ihres sachlichen Zusammenhangs mit den ausdrücklich genannten Geschäften wahrscheinlicher ist als bei vergleichbaren, nicht mit ausgeschlossenen Umständen zusammenhängenden Versicherungsfällen. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer berücksichtigt den erkennbaren Zweck der Klausel, bestimmte Geschäfte wegen der damit möglicherweise verbundenen besonders kostenträchtigen oder besonders häufigen Rechtsstreitigkeiten auszuschließen. Dieser Zweck erfordert nicht den Ausschluss zufällig, wenn auch im Sinne einer conditio sine qua non erforderlich werdender Interessenwahrnehmungen, etwa wegen eines Wegeunfalls zu oder vom Kaufgeschäft. Die Möglichkeit, bei bloßem Wortlautverständnis auch Interessenwahrnehmungen einzubeziehen, die sich auf Angelegenheiten beziehen, die zufällig in kausalem Zusammenhang mit den ausdrücklich genannten Geschäften stehen, ist deshalb als Ergebnis sinnvoller Auslegung nicht in Betracht zu ziehen. Sie muss daher auch nicht unter dem Gesichtspunkt der sog. kundenfeindlichsten Auslegung als möglich berücksichtigt werden.

Auch wenn die abstrakte Formulierung im Einzelfall Abgrenzungen zwischen noch einbezogenen Rechtsschutzfällen und schon ausgeschlossenen Sachverhalten erfordert, handelt es sich nicht um ungerechtfertigte Beurteilungsspielräume. Die Erstreckung eines Ausschlusses über den ausdrücklich genannten Bereich hinaus auf damit zusammenhängende Geschäfte ist als solche in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht beanstandet worden. Insbesondere hat der Bundesgerichtshof bei der Baurisikoklausel die Erstreckung auf sachlich mit dem ausdrücklich genannten Risiko zusammenhängende Umstände hingenommen (BGH VersR 2004, 1596; 2005, 682; 2008, 1105). Auch früher gebräuchliche Klauseln, die auf einen unmittelbaren Zusammenhang abgestellt haben, sind, obwohl ihre Reichweite in Schrifttum und Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt wurde, trotz dieser Unsicherheiten nicht als intransparent bezeichnet worden. Mit der Beschränkung auf sachlich mit dem ausdrücklich genannten Geschäft zusammenhängende Vorgänge wird die Klausel auch im Schrifttum verstanden und als wirksam angesehen (so schon OLG Frankfurt am Main, a.a.O., bei juris Rz. 27 ff., m.w.N.).

bb)

Dass im Einzelfall Streit darüber entstehen kann, ob ein sachlicher Zusammenhang noch angenommen werden kann, ist, wie dargelegt, kein entscheidender Einwand gegen die Transparenz der Klausel, sondern dem Bereich der Auslegung zuzuweisen. Gerade das Versicherungsrecht bedarf derartiger Rechtsbegriffe, um Transparenz herzustellen. Eine alltagssprachliche Umschreibung brächte keinen Transparenzgewinn, gleichviel, ob diese im Gewand eines Ausschlusses oder in demjenigen einer Haftungsbeschreibung erfolgte. Im Gegenteil: Die durch höchstrichterliche Klärung gewonnene Trennschärfe ginge dadurch wieder verloren.III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Den Streitwert schätzt der Senat nach § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO. Die vorgerichtlichen Abmahnkosten erhöhen nach der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des Senates, welche in verschiedenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs Anhalt findet, den Streitwert.IV.

Die Revision war zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und wegen Rechtsgrundsätzlichkeit nach § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen. Die entscheidungserhebliche Transparenzfrage wurde schon von den Oberlandesgerichten München (OLG München, Urteil vom 22. September 2011 - 29 U 589/11) und Frankfurt am Main (a.a.O.) unterschiedlich beantwortet, vom Oberlandesgericht München auch abweichend von der vorliegenden Entscheidung. Sie bedarf daher der höchstrichterlichen Klärung.






OLG Stuttgart:
Urteil v. 26.04.2012
Az: 2 U 118/11


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