Landgericht Essen:
Urteil vom 2. März 2011
Aktenzeichen: 41 O 3/11

(LG Essen: Urteil v. 02.03.2011, Az.: 41 O 3/11)

Tenor

1.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwi-derhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft,

oder

einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Ge-schäftsführer,

zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für das Mittel X-Kapseln zu werben:

Die X-Kapseln enthalten ... Echinacea und Holunderblüten, die dafür bekannt sind, die natürlichen Abwehrkräfte unterstützen zu können

und dies geschieht wie in der Werbung gemäß Anlage K 1.

2.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 166,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen.

3.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 35.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung darauf gehört, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden.

Die Beklagte bewirbt und vertreibt Nahrungsergänzungsmittel. Sie warb in der Zeitschrift "S L Nr. 11/2010" für das Nahrungsergänzungsmittel "X-Kapseln" u. a. mit folgender Aussage:

"Die X-Kapseln enthalten eine Fülle sorgfältig ausgesuchter Natursubstanzen wie beispielsweise Echinacea und Holunderblüten, die dafür bekannt sind, die natürlichen Abwehrkräfte unterstützen zu können."

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Anlage K 1 (Bl. 9 d. A.) verwiesen.

Der Kläger hält die Werbung für wettbewerbswidrig und mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 14.11.2011 (Anlage K 2) ab. Die Beklagte wies wettbewerbsrechtliche Ansprüche des Klägers zurück (Anlage K 4).

Der Kläger meint, die streitgegenständliche Werbung verstoße gegen Art. 10 der EG-Verordnung 1924/2006 des Europäischen Parlaments (sog. Health-Claims- Verordnung). Nach Art. 10 dieser Verordnung seien gesundheitsbezogene Angaben verboten, sofern sie nicht gemäß Art. 13 der Verordnung zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben aufgenommen seien. Außerdem müssten sie den allgemeinen und speziellen Anforderungen der Verordnung entsprechen. Unstreitig ist die nach Art. 13 der Verordnung zu verabschiedende Liste der Claims noch nicht existent. Der Kläger meint, die Werbeaussagen müssten sich daher an Art. 5 Abs. 1 a der Verordnung messen lassen. Danach sind gesundheitsbezogene Angaben nur dann zulässig, wenn anhand allgemein anerkannter wissenschaftlicher Nachweise nachgewiesen ist, dass das Vorhandensein, das Fehlen oder der verringerte Gehalt des Nährstoffes oder der anderen Substanz, auf die sich die Angabe bezieht, ernährungsbezogene Wirkung oder physiologische Wirkung hat. Der Nährstoff müsse in dem Produkt in einer Menge vorhanden sein, die nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnissen geeignet ist, die behauptete physiologische Wirkung zu erzielen. Der Kläger ist der Ansicht, diese Voraussetzungen seien in Bezug auf das beworbene Produkt nicht erfüllt.

Der Kläger stellt den aus dem Urteilstenor ersichtlichen Antrag.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, sie dürfe das Produkt weiterhin gemäß der streitgegenständlichen Werbung bewerben, weil die EU den Unternehmern eine Übergangsfrist von sechs Monaten einräume. Die Werbung sei zudem auch zulässig, da zutreffende Aussagen gemacht würden. Echinacea und Holunderblüten seien dafür bekannt, dass sie die Abwehr stärken könnten. So sei Echinacea seit Jahren in Deutschland dafür bekannt, das Immunsystem positiv zu unterstützen. Auch Holunder gehöre seit eh und je zu den populärsten und bekanntesten "Volksheilmitteln". Holunder enthalte nämlich sog. Flavonoide, die eine antioxidative Wirkung aufwiesen.

Die Beklagte trägt ferner vor, hinsichtlich Echinacea sei eine entsprechende Wirkungsaussage bei der EFSA zur Aufnahme in dem Sammelverfahren nach Art. 13 Abs. 3 HSVO eingegangen und aufgenommen worden. Auch Holunder sei vorläufig in die zu erstellende Liste nach Art. 13 aufgenommen worden.

Wegen weiterer Einzelheiten der weiteren rechtlichen Argumentation der Beklagten wird auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 16.02.2011 verwiesen.

Gründe

Die Klage ist begründet.

Der Unterlassungsanspruch des Klägers ergibt sich aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. Art. 3, 5, 13 Abs. 1 a HCVO i.V.m. § 11 Abs. 1 Nr. 2 LFGB.

Die Klagebefugnis des Klägers gem. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG ist höchstrichterlich anerkannt und bedarf keiner weiteren Erläuterung.

Auf die vorliegende Werbung sind sowohl das LFGB als auch die HCVO anwendbar, da es sich um Werbung für Lebensmittel handelt. Es handelt sich nämlich um ein Nahrungsergänzungsmittel, dieses wird im Sinne der genannten Vorschriften zu den Lebensmitteln gezählt.

Die Zulässigkeit der Werbeaussagen richtet sich nach der am 01.07.2007 in Kraft getretenen Health-Claims-Verordnung. Der Anwendungsbereich dieser Verordnung ist eröffnet, denn bei den streitgegenständlichen Werbeaussagen handelt es sich um "gesundheitsbezogene Angaben" im Sinne dieser Verordnung. Es wird nämlich zum Ausdruck gebracht, dass ein Zusammenhang zwischen dem beworbenen Produkt und der Gesundheit besteht, indem darauf hingewiesen wird, dass die X- Kapseln Natursubstanzen enthalten sollen, die dafür bekannt sind, dass sie die natürlichen Abwehrkräfte unterstützen können. Damit enthält die Werbung Aussagen im Sinne von Art. 13 Abs. 1 a der Health-Claims-Verordnung, die die Bedeutung einer Substanz (Echinacea und Holunderblüten) für die Körperfunktionen (Abwehr) beschreiben. Derartige Aussagen sind gem. Art. 28 Abs. 5 der Verordnung bis zur Verabschiedung der in Art. 13 Abs. 3 der Verordnung genannten Liste, die es unstreitig noch nicht gibt, nur zulässig, wenn sie der Verordnung und dem einschlägigen nationalen Recht entsprechen. Gemäß Art. 5 Abs. 1 ad der Verordnung wird aber bei gesundheitsbezogenen Angaben verlangt, dass anhand allgemein anerkannter wissenschaftlicher Erkenntnisse nachgewiesen ist, dass der Wirkstoff, auf den sich die Angaben beziehen, die beworbene positive physiologische Wirkung hat, dass er bioverfügbar ist und dass die Menge des Produktes, deren Verzehr vernünftigerweise erwartet werden kann, eine signifikante Menge der Wirkstoffe enthält, welche nach wissenschaftlichen Erkenntnissen geeignet ist, die behauptete Wirkung überhaupt zu erzielen.

Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Denn es ist zum einen nicht wissenschaftlich hinreichend gesichert, dass Echinacea und Holunderblüten die Abwehrkräfte unterstützen können, zum anderen ist nicht ansatzweise erkennbar, dass in dem Produkt eine Konzentration dieser Stoffe enthalten ist, die ausreichen könnte, die behauptete physiologische Wirkung zu erzielen. Aus diesem Grunde sieht die Kammer auch keine Möglichkeit, das Verfahren auszusetzen, bis die zuständigen Stellen über die zugelassenen Claims entschieden haben. Denn selbst wenn Aussagen über Echinacea in einen Claim übernommen werden sollten, so steht noch nicht fest, dass Echinacea in dem von der Beklagten beworbenen Produkt in der wirksamen Konzentration enthalten ist. Die darlegungs- und beweispflichtige Beklagte hat auch nichts dazu vorgetragen, welche signifikante Menge der beworbenen Wirkstoffe in dem Produkt enthalten sein müsse, um nach wissenschaftlichen Erkenntnissen geeignet zu sein, die physiologische Wirkung, die mit der Werbung suggeriert wird, erzielen zu können.

Bei den Regelungen der Health-Claims-Verordnung handelt es sich um Regelungen zum Schutz der Verbraucher, die insbesondere auch das Marktverhalten der Marktteilnehmer regeln sollen, § 4 Nr. 11 UWG.

Der Anspruch auf Zahlung der Abmahnkosten folgt aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG. Die Höhe der vom Kläger begehrten Kosten ist mit 166,60 € nicht zu beanstanden.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.






LG Essen:
Urteil v. 02.03.2011
Az: 41 O 3/11


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