Bundespatentgericht:
Beschluss vom 12. April 2006
Aktenzeichen: 26 W (pat) 142/04

(BPatG: Beschluss v. 12.04.2006, Az.: 26 W (pat) 142/04)

Tenor

Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 5. Mai 2003 und vom 15. April 2004 aufgehoben.

Gründe

I.

Zur Eintragung als Wortmarke für die Dienstleistungen "Erfassung, Sammlung, Transport, Aufbereitung, Verwertung von medizinischen Abfällen und Inkontinenzabfällen, insbesondere aus privaten Haushaltungen, Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen" wurde angemeldet die Wortfolgehuman care Die Markenstelle für Klasse 39 hat die Anmeldung in zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, wegen eines bestehenden Freihaltebedürfnisses und wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Das angemeldete Zeichen stelle eine beschreibende Bestimmungsangabe dar. Im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen sei klar, dass "human care" nur die Bedeutung "menschliche Betreuung" haben könne. Die Entsorgung der bezeichneten Abfälle stelle eine Art der Betreuung von Menschen dar. Der Wortfolge fehle auch jegliche Unterscheidungskraft, weil der Verkehr ihr in Verbindung mit den beanspruchten Dienstleistungen nur entnehme, dass diese im Rahmen der menschlichen Betreuung erbracht würden.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie hat im Beschwerdeverfahren das Verzeichnis der beanspruchten Dienstleistungen eingeschränkt auf die Dienstleistungen "Erfassung, Sammlung, Transport, Aufbereitung, Verwertung von medizinischen Abfällen aus Krankenhäusern und Alten- und Pflegeheimen".

Sie ist der Ansicht, bei den beanspruchten Dienstleistungen handele es sich um solche eines Entsorgungsunternehmens, die aufgrund von Verträgen mit Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen erbracht würden, und nicht um Pflege- oder Betreuungsdienstleistungen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet, denn in Bezug auf die nunmehr noch beanspruchten Dienstleistungen stehen der Eintragung der angemeldeten Marke die Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG nicht entgegen.

Nach dem Internet-Lexikon Wikipedia (http://en.wikipedia.org/wiki/Human_care) bedeutet der Begriff human care "meeting the human needs for eating and drinking, sleeping, excretion, personal cleansing and dressing, controlling body temperature, mobilising, working and playing, expressing sexuality, sleeping and dying. These functions are often carried out by a nurse but may be carried out by others who are caring for the individual." Er bezeichnet damit in erster Linie Pflegedienstleistungen; die sich auf die Pflege von Menschen beziehen. Unmittelbar dazu gehören die beanspruchten Dienstleistungen sicher nicht. Zwar fallen die Abfälle, deren Entsorgung etc. unter der Wortfolge "human care" angeboten werden sollen, (auch) im Rahmen von Pflegedienstleistungen an. Die beanspruchten Entsorgungsdienstleistungen "Erfassung, Sammlung, Transport, Aufbereitung, Verwertung von medizinischen Abfällen" werden aber jedenfalls in Krankenhäusern und Heimen regelmäßig nicht durch das Pflegepersonal im Rahmen der Pflege von Patienten oder Heimbewohnern ("human care") erbracht.

Für die Entsorgung etc. von medizinischen Abfällen aus Krankenhäusern und Alten- und Pflegeheimen ist dem Begriff "human care" mithin eine im Vordergrund stehende beschreibende Bedeutung nicht zu entnehmen. Der Begriff ist im Hinblick auf die nunmehr noch beanspruchten Dienstleistungen weder als beschreibende Angabe freihaltebedürftig, noch fehlt ihm jegliche Unterscheidungskraft. Daher waren die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.






BPatG:
Beschluss v. 12.04.2006
Az: 26 W (pat) 142/04


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