Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 21. März 2011
Aktenzeichen: AnwZ (B) 27/10
(BGH: Beschluss v. 21.03.2011, Az.: AnwZ (B) 27/10)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des I. Senats des Schleswig-Holsteinischen Anwaltsgerichtshofs vom 3. März 2010 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist seit dem 6. August 1992 im Bezirk der Antragsgegnerin zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 19. November 2008 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Mit seiner sofortigen Beschwerde will der Antragsteller weiterhin die Aufhebung des Widerrufsbescheides erreichen.
II.
Die sofortige Beschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F., § 215 Abs. 3 BRAO). Sie bleibt jedoch ohne Erfolg.
1. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Anwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 14. April 2007 - AnwZ (B) 6/06, Rn. 5 m.w.N.). Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen worden ist (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO).
2. Im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung waren diese Voraussetzungen erfüllt. Der Antragsteller war mit vier Haftbefehlen im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Tatsachen, die geeignet wären, die gesetzliche Vermutung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO zu widerlegen, hat er nicht dargetan. Eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ließ sich ebenfalls nicht ausschließen. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derartigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Mandantengeldern und den darauf möglichen Zugriff seiner Gläubiger (BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511).
3. Die Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung sind auch nicht, was bei der Entscheidung noch zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150), im Laufe des gerichtlichen Verfahrens entfallen.
a) Der Antragsteller befindet sich nach wie vor im Vermögensverfall. Gegen ihn spricht weiterhin die Vermutung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO. Die Antragsgegnerin hat Mitteilungen des Amtsgerichts E. vorgelegt, nach welchen er am 4. Oktober 2010 mit weiteren sieben Haftbefehlen in das Schuldnerverzeichnis eingetragen worden ist; am 11. November 2010 ist erneut ein Haftbefehl gegen ihn ergangen. Tatsachen, welche geeignet wären, die gesetzliche Vermutung zu widerlegen, hat der Antragsteller nicht dargetan. Ihn trifft überdies die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Vermögensverfall nicht mehr besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2007 - AnwZ (B) 1/07, BRAK-Mitt. 2008, 73 Rn. 8). Seiner Verpflichtung zur umfassenden Darlegung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse ist er jedoch nach wie vor nicht nachgekommen. Das als Anlage zum Schriftsatz vom 12. August 2010 eingereichte "Vermögensverzeichnis" ist ersichtlich unvollständig, weist insbesondere nicht alle gegen den Antragsteller gerichteten Forderungen aus. Wie er seine Verbindlichkeiten tilgen will, hat der Antragsteller ebenfalls nicht dargelegt.
b) Eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall des Antragstellers (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 1 BRAO) lässt sich nach wie vor nicht ausschließen.
4. Der Senat konnte die Sache in Abwesenheit des Antragstellers verhandeln und entscheiden, weil dieser trotz ordnungsgemäßer Ladung und Hinweises vom 18. März 2011, dass sein bisheriges Vorbringen nicht ausreichend ist, sein Fehlen nicht hinreichend entschuldigt hat. Aufgrund des Vorbringens vom 17. März 2011, mit dem der geltend gemachte Verlegungsgrund in keiner Weise glaubhaft gemacht wurde, durfte der Antragsteller nicht mit einer Terminsverlegung rechnen. Auch in seiner E-Mail vom 21. März 2011 hat der Antragsteller den Verlegungsgrund nicht ergänzend glaubhaft gemacht.
Kessal-Wulf Roggenbuck Lohmann Wüllrich Hauger Vorinstanz:
AGH Schleswig, Entscheidung vom 03.03.2010 - 1 AGH 13/08 -
BGH:
Beschluss v. 21.03.2011
Az: AnwZ (B) 27/10
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