Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Urteil vom 22. Januar 2003
Aktenzeichen: 23 U 30/02

(OLG Frankfurt am Main: Urteil v. 22.01.2003, Az.: 23 U 30/02)

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 08.01.2002 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist Vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Die Beschwer der Beklagten beträgt 35.000,-- DM (=17.895,22 Euro).

Gründe

Es wird Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen, im angegriffenen Urteil (Bl. 76 80 d.A.), die insoweit keiner Änderung oder Ergänzung bedürfen.

Gegen das am 10.01.2002 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 11.02.2002, einem Montag, Berufung eingelegt und diese am 09.04.2002 innerhalb der bis zu diesem Datum verlängerten Frist begründet.

Die Beklagte greift das erstinstanzliche Urteil an, wiederholt und vertieft ihr Vorbringen. Sie wendet sich insbesondere gegen die vom Landgericht angenommene internationale und örtliche Zuständigkeit. Ferner beantragt sie fürsorglich (Bl. 108 d.A.) die Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung der 6. Kammer des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) im Vorlageverfahren Rs. C 96/00 (Rudolf Gabriel). Der EuGH hat mittlerweile durch Urteil vom 11.07.2002 entschieden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens der Beklagten wird auf die Schriftsätze vom 09.04.2002 (Bl. 107 108 d.A.) und 10.07.2002 (Bl. 116 d.A.) verwiesen.

Die Beklagte beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt die angegriffene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens. Nach ihrer Ansicht habe das Landgericht zu Recht aufgrund einer autonomen Auslegung des Begriffs der "unerlaubten Handlung" im Sinne des Art. 5 Abs. 3 EuGVÜ (Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommen) seine Zuständigkeit bejaht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens der Klägerin wird auf den Schriftsatz vom 17.06.2002 (Bl. 113 114 d.A.) verwiesen.

Die Berufung wurde form- und fristgerecht eingelegt und ist auch sonst zulässig Die hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Das Landgericht hat der Klägerin zu Recht einen Anspruch gegen die Beklagte aus § 661 a BGB auf Zahlung von 35.000,-- DM (=17.895,22 Euro) zuerkannt.

Dabei hat das Landgericht zunächst im Ergebnis zutreffend seine internationale Zuständigkeit bejaht.

Für die auf eine Gewinnzusage im Sinne des § 661a BGB gestützte Klage gegen eine (natürliche oder juristische) Person, die in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates ansässig ist, besteht am Wohnsitz des klagenden Verbrauchers entweder die internationale Zuständigkeit für Verbrauchersachen (Art. 13, 14 EuGVÜ) oder der unerlaubten Handlung (Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ), vgl. BGH 3. Zivilsenat, Urteil vom 28.11.2002, Az. III ZR 102/02, 2. Leitsatz (juris Ausdruck liegt bei) und OLG Dresden (VuR 2002, S. 187,188).

Ob. und ggfs, nach welcher Rechtsgrundlage bei einem Anspruch im Rahmen des § 661 a BGB die internationale Zuständigkeit des Wohnsitzgerichts des inländischen Verbrauchers (hier: Landgericht Limburg) im Falle einer Gewinnzusage eines im Ausland (hier: Frankreich) ansässigen Unternehmers gegeben ist, war bis zur o.g. Entscheidung des Bundesgerichtshofs in Rechtsprechung und Literatur umstritten (vgl. Feuchtmeyer, NJW 2002, S. 3598 m.w.N.).

Die Zuständigkeitsfrage war im vorliegenden Fall noch nach dem alten Recht, d.h. den EuGVÜ und nicht nach der seit dem 01.03.2002 nunmehr geltenden EuGVVO (EG-Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung in Zivil- und Handelssachen, sog. Brüssel I Verordnung) zu beantworten (hierzu rechtsvergleichend Lorenz, Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte und Anwendbarkeit von § 661 a BGB bei Gewinnzusagen aus dem Ausland, IPRax 2002, S. 192, 194). Denn die Klage wurde vor dem Inkrafttreten der EuGVVO erhoben, weshalb die neuen Regelungen hier gemäß Art. 66 Abs. 1 EuGVVO nicht zur Anwendung gelangen konnten. Grundsätzlich sind juristische Personen, die ihren Sitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates des EuGVÜ haben (wie die Beklagte als GmbH französischen Rechts mit Sitz in Frankreich), vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen (Art. 2 Abs. 1, 53 Abs. 1 EuGVÜ). Diese Regel gilt jedoch nicht, wenn einer der in Art. 5 ff. EuGVÜ genannten Wahlgerichtsstände besteht.

Zum einen ist das Landgericht Limburg international zuständig nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Alt. iVm Art. 14 Abs. 1 2. Alt. EuGVÜ. Bei Klagen aus Gewinnzusagen nach § 661 a BGB ist der Gerichtsstand für Verbrauchersachen gegeben, wenn diese Gewinnzusagen wie im vorliegenden Fall auf eine Anbahnung eines Vertrages abzielen, der auf die Lieferung beweglicher Sachen gerichtet ist. (BGH, a.a.O., II 2b bb; OLG Nürnberg, NJW 2002, S. 3637, 3638). So liegt der Streitfall. Einziges Motiv der Beklagten war die Veranlassung der Klägerin zum Abschluss eines Kaufvertrages. Der Gewinnzusage waren "Super Sonderangebote: Weihnachts-Präsent-Set ... Meisterwerke belgischer Confiserie ... Edles Rosendekor ...". beigefügt (vgl. Bl. 61 d.A.), zu deren Bestellung die Klägerin auch im Rahmen des Anschreibens ausdrücklich animiert wurde ("Haben Sie schon gesehen, welche tollen Leckereien unsere Einkäufer heute für Sie zusammengestellt haben €, vgl. Bl. 7 d.A. = K1). Zwar handelt es sich bei der Gewinnzusage selbst (oder einer vergleichbaren Mitteilung) nicht um einen Vertrag, (zur rechtlichen Qualifikation als einseitiges Rechtsgeschäft oder geschäftsähnliche Handlung vgl. BGH, a.a.O., II 2b aa m.w.N.). Die bloße durch die Gewinnzusage vermittelte Anbahnung eines Kaufvertrages genügt aber bereits zur Begründung der Zuständigkeit aus Art. 13 EuGVÜ als Klage aus einem Verbrauchervertrag. Dass die Klägerin hier nur ihren Gewinn anfordert, steht dem nicht entgegen. Denn es kommt weder darauf an, ob der Gewinn an eine Bestellung gekoppelt ist, noch, dass der "Gewinner" tatsächlich etwas bestellt (BGH, a.a.O., II 2b aa und bb,. OLG Nürnberg, NJW 2002, S. 3637, 3638; OLG Dresden, VuR 2002, S. 187, 189).

Dies ergibt sich aus dem Regelungshintergrund von Art. 13 EuGVÜ und § 661a BGB, die primär Belange des Verbraucherschutzes verfolgen. § 661 a BGB, der § 5 österreichisches Konsumentenschutzgesetz (ÖstKSchG) zum Vorbild hat (Lorenz, IPRax 2002, S. 192), bezweckt, unerwünschten Geschäftspraktiken in Form von Mitteilungen über angebliche Gewinne an Verbrauchern, die diese zur Bestellung von Waren aller Leistungen bewegen sollen, entgegenzuwirken, indem dem Empfänger ein Anspruch auf den mitgeteilten Preis eingeräumt wird (BT-Drs. 14/2658, S. 48).

Art. 13 EuGVÜ ergänzt bzw. erweitert den Schutz des Verbrauchers in prozessualer Hinsicht durch die Möglichkeit der Rechtsverfolgung an seinem Wohngericht (vgl. OLG Dresden. VuR 2002, S. 187, 189).

Um einen effektiven Verbraucherschutz im Zusammenspiel dieser beiden Normen zu gewährleisten, sind auch vertragsanbahnende Handlungen wie die Zusendung einer Gewinnmitteilung unter den erweiternd auszulegenden, autonomen Vertragsbegriff des Art. 13 EuGVÜ (dazu OLG Nürnberg, NJW 2002, S. 3637, 3638 f.) zu fassen. Der vom Unternehmer intendierte Vertragsschluss mit dem Verbraucher wirkt sozusagen vor, an diesen ist akzessorisch anzuknüpfen (Lorenz, NJW 2002, S.3305, 3309 und IPRax 2002,S.192,194).

§ 661a BGB vermittelt bereits im Stadium der Vertragsanbahnung den Anspruch auf den Gewinn und setzt gerade nicht auch noch den Abschluss des bezweckten Kaufvertrages voraus.

Es würde den Interessen des Verbraucherschutzes zuwiderlaufen, wenn man dem Verbraucher den ihm vorteilhaften Gerichtsstand an seinem Wohnsitz erst bei einer zusätzlichen Bestellung gewähren würde. Er wäre dann gezwungen, u.U. sehenden Auges "in die Falle zu tappen". Der mit unlauteren Mitteln handelnde Unternehmer hätte, damit sein Ziel einer Bestellung (oftmals minderwertiger, überteuerter oder nutzloser Waren) erreicht und der Verbraucher seine Position weiter verschlechtert. Dass der (europäische) Gesetzgeber dem Verbraucher ein solches selbstschädigendes Verhalten zur Begründung eines inländischen Gerichtsstandes aufbürden wollte, kann nicht angenommen werden und stünde auch im Widerspruch zum Sinn der Regelungen. Bei einer zu engen Auslegung des Art. 13 EuGVÜ würde man dem einzelnen die Durchsetzung des Anspruchs aus § 661 a BGB erschweren und generalpräventiv der Norm ihren Abschreckungs- und Sanktionscharakter nehmen. Dadurch wäre aber nach dem Abbau einer materiell rechtlichen Hürde (individuell adressierte Gewinnversprechen waren bis zur Schaffung des § 661 a BGB i.d.R. nicht einklagbar, vgl. zur alten Rechtslage Lorenz, NJW 2002, S. 3305, 3306 und ders., IPRax 2002, S. 192) eine prozessuale Hürde geschaffen. Dies würde § 661 a BGB seiner Schutzfunktion weitgehend berauben, da erfahrungsgemäß viele Verbraucher die Führung eines Rechtsstreits im Ausland scheuen und die Unternehmer sich dies einkalkulierend typischerweise hinter einer ins benachbarte Ausland verlegten GmbH verschanzen (ebenso Feuchtmeyer, NJW 2002, S. 3598; zur "Flucht ins Ausland" auch Lorenz, IPRax 2002, S. 192, 193. Bei Vornahme einer zu engen Auslegung könnte die Bestellung einer Ware von geringem Wert (u.U. ohne Lieferung und Bezahlung) darüber entscheiden, ob französische oder deutsche Gerichte zuständig sind (Feuchtmeyer, NJW 2002, S. 3598, 3599); der Verbraucher könnte und müsste sich seinen "gewünschten Gerichtsstand" erst erkaufen. Dies wäre nicht nur verbraucherschutzrechtlich nicht hinnehmbar. Eine solche Vorgehensweise wäre auch mit einer aus Gründen der Rechtssicherheit gebotenen klaren Bestimmung von Gerichtszuständigkeiten kaum vereinbar. Demgegenüber trägt eine erweiternde Auslegung des Vertragsbegriffs des Art. 13 EuGVÜ einem weiteren Grundsatz des EuGVÜ Rechnung, nämlich der Vermeidung der Häufung von Gerichtsständen (OLG Nürnberg, NJW 2002, S. 3637, 3638 f.).

Es kann daher nicht darauf ankommen, dass der (vom Gesetzgeber gerade nicht gewollte) Kaufvertrag noch zustandekommt.

Auch der EuGH (NJW 2002, S. 2697, 2699) hat zur Gerichtsstandsfestlegung die schützenswerte Stellung des Verbrauchers als eine zu Recht "als schwach angesehene Partei" betont. Zwar soll', wie Art. 2 EuGVÜ verdeutlicht, grundsätzlich niemand außerhalb seines eigenen Wohnsitzstaates verklagt werden. Ausnahmen sind aber möglich, sie bedürfen einer Rechtfertigung, die sich hier aus der Systematik und Zielsetzung der Regelungen ergibt (dazu OLG Nürnberg, NJW 2002, S. 3637, 3638). Diese liegt in den Fällen der Gewinnzusagen darin, dass sich der Unternehmer durch die Vertragsanbahnung in einem fremden Rechtskreis schon freiwillig in die dort zuständige Gerichtsbarkeit begibt (LG Braunschweig, IPRax 2002, S. 213, 215). Bei Abwägung der beiderseitigen Interessen wiegt dann der Verbraucherschutz höher, so dass vom Grundsatz des Art. 2 EuGVÜ durch die Anwendung des Art. 13 EuGVÜ (und ebenso des Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ, dazu unten) abgewichen werden kann. Mit dem neuen Zuständigkeitsrechts der EuGVVO hat im übrigen der europäische Regelungsgeber diese schon in Art. 2, 5 und 13 EuGVÜ angelegte Interessenverteilung klargestellt mit der Folge einer noch eindeutigeren Subsumtion der streitgegenständlichen Konstellation unter den Verbrauchergerichtsstand.

In konsequenter Fortführung dieser Ansicht ist dem Rechtsgedanken nach vorliegend auch das in Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) EuGVÜ bestimmte Erfordernis, dass der Verbraucher in dem Staat seines Wohnsitzes die zum Abschluss des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat, erfüllt (BGH a.a.O., II 2b bb). Die Klägerin füllte entsprechend den Anweisungen in der Gewinnzusage das zur Identitätsfeststellung angeblich benötigte beiliegende Formular mit der eidesstattlichen Versicherung (BI. 60 d.A.) aus und übersandte es an die Beklagte. In den vergleichbaren Fällen des BGH (a.a.O.) und des OLG Dresden (VuR 2002, S. 187) waren ein "Ziehungs-Bescheid" mit aufzuklebender "Zuteilungs-Marke" bzw. ausgefüllte "Auszahlungsdokumente" zurückzusenden. Indessen ist darauf hinzuweisen, dass es für den Anspruch aus § 661 a BGB selbst unerheblich ist, ob der "Gewinner" im konkreten Fall eine vorgeschriebene Form der Anforderung eingehalten hat. Aus Wortlaut und Sinn des § 661a BGB läßt sich ein solches Erfordernis nicht ableiten. Es brächte den Verbraucher i.ü. auch regelmäßig in Beweisschwierigkeiten, was der Intention des Gesetzgebers zuwiderlaufen würde (vgl. dazu LG Braunschweig, IPRax 2002, S. 213, 215).

Diese Rechtsauffassung steht auch im Kontext zu § 241 a BGB und ist Ausdruck einer Tendenz, wettbewerbsrechtliche Verstöße allgemein zivilrechtlich zu ahnden (BGH, a.a.O., II 2c aa; OLG Frankfurt a.M., MDR 2002, S. 1023; Lorenz, NJW 2002, S. 3305, 3306 m.w.N. und, ders., IPRax 2002, S. 192), wodurch ein höherer Wirkungsgrad als bei einem Vorgehen nach UWG, etwa in Form von Abmahnungen durch Mitbewerber angestrebt wird. Die "Bestrafung des Marktstörers" soll auf einen privaten Kläger verlagert werden (OLG Dresden, VuR 2002, S. 187, 190 m.w.N., Lorenz, IPRax 2002, S. 192, 195).

Die hiermit nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 EuGVÜ mögliche Klage im Verbrauchergerichtsstand konnte die Klägerin somit wahlweise vor den französischen (Art. 14 Abs. 1 1. Alt. EuGVÜ) oder wie hier geschehen vor den deutschen Gerichten (Art. 14 Abs. 1 2. Alt. EuGVÜ) erheben, und zwar zulässigerweise beim Landgericht Limburg, ihrem auch sachlich (§§ 71 Abs. 1, 23 Nr. 1 GVG) zuständigen Wohnsitzgericht.

Kommt man wie hier zur Anwendbarkeit von Art. 13 EuGVÜ, so ist für Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ, der sich als lex generalis allgemein auf Klagen aus Verträgen bezieht, neben Art. 13 EUGVÜ, der bestimmte Arten von Verbraucherverträgen betrifft, kein Raum mehr (BGH a.a.O., II 2b; anders Lorenz, der Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ wegen des rechtsscheinähnlichen Charakters der Haftung nach § 661 a BGB bejaht, NJW 2002, S. 3305, 3309 f.; i.E. ebenso OLG Nürnberg, NJW 2002, S. 3637, 3639).

Doch selbst wenn man sich mangels Vertragsschlusses gehindert sähe, die Zuständigkeit für Verbrauchersachen (Art. 13 ff. EuGVÜ) zu bejahen, so wären die deutschen Gerichte jedenfalls aufgrund des Gerichtsstandes der unerlaubten Handlung (Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ) zuständig (BGH, a.a.O., II 2c), und zwar diejenigen, an deren Ort das schädigende Ereignis eingetreten ist (Art. 3 Abs. 1, 53 Abs. 1 S. 1 EuGVÜ). Der Begriff der unerlaubten Handlung ist wie auch der Vertragsbegriff des Art. 13 EuGVÜ autonom zu bestimmen (BGH, a.a.O., II 2c aa; Lorenz; IPRax 2002, S. 192, 193; Thomas/Putzo Hüßtege, ZPO, 23. A. 2000, Art. 5 EuGVÜ, Rn. 10). Das bedeutet, dass bei der Auslegung in erster Linie nicht das örtlich geltende Recht, sondern die Systematik und die Zielsetzungen des EuGVÜ berücksichtigt werden müssen, um dessen volle Wirksamkeit und eine einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen (EuGH, NJW 1988, S. 3088,3089 mit abl. Anm. Geimer). In Abgrenzung zum Anwendungsbereich von Art. 13 EuGVÜ bezieht der Begriff auf Klagen, mit denen eine deliktische bzw. deliktsähnliche Schadenshaftung der Beklagten geltend gemacht wird, die gerade nicht an einen Vertrag i.S.d. Art. 5, 13 EuGVÜ anknüpft (BGH, a.a.O., II 2c aa; EuGH; NJW 1988, S. 3088, 3089).

Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ will vielmehr einen Gerichtsstand für außervertragliche Rechtsverletzungen schaffen, dessen Anwendungsbereich nicht auf schuldhafte Verstöße beschränkt ist und weit auszulegen ist (Gottwald in Münchner Kommentar zur ZPO, 2. A. 2000, Art. 5 EuGVÜ, Rn. 37, 39). Hierunter fallen auch sog. Quasidelikte unter Einschluss der Gefährdungshaftung und des unlauteren Wettbewerbes (Zöller Geimer, ZPO, 23. A. 2002, Art. 5 EuGVU, Rn. 22).

Das deliktische bzw. deliktsähnliche Verhalten des Unternehmers besteht im vorliegenden Fall darin, dass er vorsätzlich einen scheinbaren Gewinn vortäuscht, was § 661a BGB mit einer Erfüllungshaftung sanktioniert (BGH, a.a.O., II 2c aa). Wettbewerbsrechtlich führte solche unlautere bzw. strafbare Werbung zu vielen auf Unterlassung gerichteten Verfahren. Die Nähe zu Wettbewerbssachen, die unstreitig in den Anwendungsbereich des Art. 5 Nr. 3 EuGVü fallen, legt eine Gleichbehandlung nahe (vgl. BGH, a.a.O., II 2c aa; Feuchtmeyer, NJW 2002, S. 3598, 3599; Thomas/Putzo Hüßtege, ZPO, 23. A. 2000, Art. 5 EuGVÜ, Rn. 10; ablehnend Lorenz, NJW 2002, S. 3305, 3308 f. und ders. IPRax 2002, S. 192, 194 f.). Der "Gewinner" soll den unlauter handelnden Unternehmer beim Wort nehmen und den Gewinn verlangen dürfen. Selbst wenn man § 661 a BGB als gesetzlichen Fall der culpa in contrahendo ansehen würde (hierfür Lorenz, NJW 2002, S. 3305, 3307, 3309), so wäre auch dann der Anspruch aus der Gewinnzusage dem Gerichtsstand der unerlaubten Handlung zuzuordnen (BGH, a.a.O., II 2c aa am Ende).

Für die örtliche Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ ist nicht nur der Ort des ursächlichen Geschehens maßgeblich, sonder auch derjenige, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist (BGH, a.a.O., II 2c bb). Dies ist bei Klagen aus Gewinnzusagen i.d.R. der Wohnsitz des Empfängers, der dort das entsprechende Schreiben empfängt und getäuscht werden soll (BGH, a a.O., II 2c bb, Lorenz, NJW 2002, S. 3305, 3308 f.).

In beiden Fällen des Verbrauchergerichtsstands und des Gerichtsstands der unerlaubten Handlung ist damit der von der Klägerin gewählte Rechtsweg gegeben. Eine Aussetzung des Verfahrens kam nicht in Betracht.

Der EuGH hat im o.g. Vorlageverfahren bei einer Klage aus einer Gewinnzusage nach der Parallelnorm des § 5 ÖstKSchG den Verbrauchergerichtsstand nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 EuGVÜ (EuGH, NJW 2002, S. 2697, 2699). Im Unterschied zum vorliegenden Fall wurde dort allerdings tatsächlich eine Bestellung aufgegeben, so dass der EuGH für die Gerichtsstandsbegründung unmittelbar an diesen Kaufvertrag und dessen untrennbare Verbindung zur Warenbestellung anknüpfen konnte. Zur Konstellation, dass keine Bestellung abgegeben wird, hat sich der EuGH zwar nicht geäußert. Die Feststellung, dass Art. 13 EuGVÜ hinsichtlich des Gerichtsstandes bei Klagen aus Gewinnzusagen abschließend sei, wurde von ihm jedoch nicht getroffen. Der EuGH hat ausdrücklich offen gelassen, ob eine solche Klage unter Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ fällt (EuGH, NJW 2002, S. 2697, 2699, Rn. 59) bzw. bei Verneinung "mittelbar" vertraglicher Ansprüche unter Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ subsumiert werden kann (der EuGH hätte sich mit letztgenannter Frage erst und nur nach Verneinung des vorrangig zu prüfenden Art. 13 EuGVÜ beschäftigt, vgl. EuGH., NJW 2002, S. 2697, Rn. 33 und 34; Feuchtmeyer, NJW 2002, S. 3598, 3599 geht insofern von einem "Auslassungsfehler" des Gerichts aus). Die vom EuGH vorgenommene Auslegung des Art. 13 EuGVÜ steht der hier vertretenen Ansicht aber nicht entgegen (ebenso Feuchtmeyer, NJW 2002, S. 3598, 3599, der auf die sich an das EuGH Urteil anlehnende Entscheidung des OLG Nürnberg, NJW 2002, S. 3637, hinweist).

Zwar kann bei einem Verfahren nach Art. 234 EG (EG Vertrag in seiner durch den Amsterdamer Vertrag geänderten Fassung), bei dem ein nationales Gericht (hier: der Österreichische Oberste Gerichtshof) dem EuGH eine Frage nach der Auslegung von Normen (hier: der EuGVÜ) zur Vorabentscheidung vorlegt, eine Verfahrensaussetzung grundsätzlich in Betracht kommen (i.V.m. § 148 ZPO, vgl. dort Thomas/Putzo Reichold, ZPO, 23. A. 2000, Rn. 1h). Das ist aber vorliegend mangels Vorliegens eines vorgreiflichen Rechtsverhältnisses nicht der Fall. Mit Blick auf das Verfahren beim EuGH war nur der Österreichische Oberste Gerichtshof zur Aussetzung befugt und hat davon auch Gebrauch gemacht (vgl. EuGH, C/96 00, Rn. 31 vollständig in juris abgedruckt). Im Übrigen hat der EuGH mittlerweile (am 11.07.2002) in der Sache entschieden. Auch das Ruhen des Verfahrens nach § 251 ZPO war mangels beiderseitigen Antrags der Parteien und mangels Zweckmäßigkeit (auch der BGH hat mittlerweile entschieden, s.o.) nicht anzuordnen.

Die Anwendbarkeit deutschen Rechts auf den vorliegenden Fall ergibt sich unter Berücksichtigung von Art. 36 EGBGB aus der schuldvertragsrechtlichen Qualifikation von § 661 a BGB im Sinne der Art. 27 ff. EGBGB (ebenso Lorenz, IPRax 2002, S. 192, 195). Für die Richtigkeit dieses Ergebnisses spricht, dass nach herrschender Meinung auch einseitige Leistungsversprechen wie etwa Auslobung, Preisausschreiben oder Patronatserklärungen den Art. 27 ff. EGBGB unterstellt werden Lorenz, IPRax 2002, S. 192, 195). § 661 a BGB kann auch als Eingriffsnorm im Sinne von Art. 34 EGBGB angesehen werden, da die Regelung jedenfalls auch dem Schutz öffentlicher Interessen dient und der von der Vorschrift intendierte Schutz des inländischen Verbrauchers sowie des inländischen Marktes nicht mehr im angestrebten Umfang erreicht werden könnte, wenn eine Umgehung durch Auslandsbezug möglich wäre. Bei Annahme des deliktischen Gerichtsstandes nach Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ käme man ebenfalls zur Anwendbarkeit deutschen Rechts. Dies folgt aus Art. 40 Abs. 1 S. 1 EGBGB, wonach Ansprüche aus unerlaubter Handlung dem Recht des Staates unterliegen, in dem der Ersatzpflichtige gehandelt hat. Da bei der Ermittlung des Handlungsortes bloße Vorbereitungshandlungen außer Betracht bleiben (Palandt Heldrich, 61. A. 2002, Art. 40 EGBGB, Rn. 3), ist als maßgeblicher Handlungsort derjenige anzusehen, wo die Gewinnmitteilung bestimmungsgemäß empfangen wurde (OLG Dresden a.A. Lorenz, NJW 2002, S. 3305, 3308 und ihm folgend OLG Koblenz, MDR 2002, S. 1359, die jedoch mit anderer Begründung ebenfalls zur Anwendbarkeit deutschen materiellen Rechts gelangen), im vorliegenden Fall Limburg.

Im Übrigen gehen beide Parteien vorliegend ohnehin übereinstimmend von der Anwendbarkeit deutschen Rechts aus.

Das Landgericht hat die Voraussetzungen des § 661 a BGB in zutreffender Weise bejaht, insoweit kann auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen werden.

Die Beklagte als Unternehmerin gemäß § 13 BGB übersandte der Klägerin als Verbraucherin gemäß § 14 BGB eine Gewinnzulage im Sinne des § 661 a BGB. Das nicht näher datierte Schreiben stammt aus dem September 2000, so dass § 661 a BGB (der für Sachverhalte anwendbar ist, die nach dem 29.06.2000 entstanden sind (Art. 229 EGBGB, § 2 Abs. 1))grundsätzlich gilt und im vorliegenden Fall auch einschlägig ist. Denn die Beklagte hat durch entsprechende Formulierungen und Aussagen bei der Klägerin den Eindruck erweckt, dass diese einen Preis in Höhe von 35.000,00 DM gewonnen hat. Es genügt, dass ein durchschnittlicher Empfänger bei objektiver Betrachtung der Mitteilung diese aufgrund ihres Inhalts so verstehen musste, er habe bereits gewonnen und werde den Preis. (in voller Höhe) erhalten (Palandt Sprau, BGB, 61. A. 2002, § 661a, Rn. 2; OLG Koblenz, MDR 2002, S. 1359; Lorenz, NJW 2002, S. 3305, 3306). Den (kaum zu führenden) Nachweis, dass der Verbraucher auch subjektiv an einen solchen Gewinn glaubte, hat der Gesetzgeber ihm ausgehend von Wortlaut und Sinn der Regelung gerade nicht abverlangt (OLG Koblenz, MDR 2002, S. 1359; Lorenz, NJW 2002, S. 3305, 3306).

Die hier streitgegenständliche Mitteilung war abstrakt geeignet, den Eindruck eines bereits gewonnenen Preises zu erwecken, denn die Klägerin wird in dem vorgenannten Schreiben eindeutig als "Gewinnerin" gemäß dem "offiziellen Gewinner Protokoll" (Bl. 8 d.A.) bezeichnet. Auch in diesem, der Klägerin ebenfalls übermittelten "Gewinner Protokoll" ist die Klägerin als "Gewinnerin" eines "Gesamt Betrages von 35.000,00 DM" ausgewiesen. Entsprechendes ergibt sich ferner aus der "eidesstattlichen Versicherung" (Bl. 60 d.A.), die die Klägerin zu leisten hatte: "Damit bin ich der gesuchte Gewinner des Protokolls vom 19.10.2000. Bitte zahlen Sie mir meinen Gewinn von 35.000,00 DM regelgerecht aus".

Ob der Klägerin von der Beklagten die "Vergabebedingungen eines Gewinnspiels" (vgl. Fußleiste auf Bl. 61 d.A.) übersandt worden sind, ist streitig, kann jedoch da hinstehen und schließt den Anspruch aus § 661a BGB nicht aus.

Zum einen ist der betreffende Text in nur schwer lesbarer Schrift (6 Zeilen in Großbuchstaben innerhalb eines Absatzes von ca. 1 cm Länge ohne Unterbrechung) in die Fußleiste eines ansonsten von Warenanpreisungen dominierten Blattes gerückt, weshalb ihm schon nach dieser optischen Gestaltung aus der Sicht der Klägerin keine prägende Bedeutung zukommen kann. Bei dieser Art der Präsentation hatte ein durchschnittlich informierter Verbraucher (vgl. OLG Frankfurt a.M., MDR 2002, S. 1023) keine Möglichkeit, in zumutbarer Weise von den "Bedingungen" Kenntnis zu nehmen. Um als Allgemeine Geschäftsbedingungen wirksam einbezogen zu werden, wäre aber ein höheres Maß an Deutlichkeit nötig gewesen (dazu OLG Koblenz, MDR 2002, S. 1359 m.w.N.), unabhängig von der Frage, ob diese Bedingungen dann einer Inhaltskontrolle standhielten (dazu Lorenz, IPRax 2002, S. 192,196 m.w.N.). Darüber hinaus ist auch grundsätzlich fraglich, ob solche einschränkenden Bedingungen in der dargelegten Form geeignet sind, den Anspruch aus § 661 a BGB auszuschließen. Denn sie treten dermaßen hinter den dominierenden, mehrfach und in mehreren Schriftstücken wiederholten Gewinnmitteilungen zurück, dass sie den aus Sicht eines durchschnittlich informierten Verbrauchers bereits vermittelten Eindruck eines Gewinns nicht mehr rückgängig machen können. In den vorliegenden o.g. mehrfach hervorgehobenen Gewinnmitteilungen selbst finden sich weder Hinweise auf eine bloße Möglichkeit eines Gewinns noch auf einen nur anteiligen Gewinn.

Die "eidesstattliche Versicherung" mit Hinweis auf mögliche strafrechtliche Folgen bei unwahren Angaben, der angebliche Prüfcode auf dem Gewinnerprotokoll und die "wichtig erscheinende Unterschrift" (vgl. OLG Frankfurt, MDR 2002, S. 1023) eines sogenannten "vereidigten Gutachters Dr. jur. M." nebst "Dienstsiegel" sollen außerdem dem Schreiben einen seriösen Charakter geben, den Eindruck eines Gewinnes manifestieren und von den Einschränkungen in den Vergabebedingungen gerade ablenken.

Die Kosten der erfolglosen Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil hat die Beklagte nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

Da die entscheidungserhebliche Rechtsfrage der internationalen Zuständigkeit nunmehr höchstrichterlich durch den BGH a.a.O. geklärt ist, war die Revision mangels Vorliegend der Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO n.F. nicht zuzulassen.

Der Wert der Beschwer war gemäß § 546 Abs. 2 ZPO a.F. festzusetzen.






OLG Frankfurt am Main:
Urteil v. 22.01.2003
Az: 23 U 30/02


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