Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen:
Beschluss vom 23. Mai 2005
Aktenzeichen: 12 E 1511/04
(OVG Nordrhein-Westfalen: Beschluss v. 23.05.2005, Az.: 12 E 1511/04)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
Die zulässige Beschwerde, mit der die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers den Antrag verfolgt, den angefochtenen Beschluss zu ändern und den Gegen- standswert für das erstinstanzliche Verfahren auf 10.472,80 Euro festzusetzen, ist nicht begründet.
Das Verfahren weist keine Besonderheiten auf, die eine Wertfestsetzung wie in einem Verfahren der Hauptsache rechtfertigen könnten. Der Umstand, dass das Eilverfahren auf Grund des im zweitinstanzlichen Verfahren geschlossenen Vergleichs zu einer nicht mehr durch ein Hauptsacheverfahren in Frage gestellten Leistungsgewährung geführt hat, kann keinen Einfluss auf die Festsetzung des Gegenstandswerts für das erstinstanzliche Eilverfahren haben, da für diese nach § 15 GKG a. F. der Zeitpunkt der die Instanz einleitenden Antragstellung entscheidend ist. Nur dann, wenn von vornherein absehbar gewesen wäre, dass es zu einer Hauptsacheentscheidung nicht mehr kommen würde, wäre möglicherweise Raum für eine Anhebung des Gegenstandswerts auf den für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Wert.
Vgl. hierzu die Beschlüsse des Senats vom 7. November 2002 - 12 E 864/01 - und 26. Juni 2003 - 12 E 302/02 -.
Ein solcher Fall liegt hier indes nicht vor.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 10 Abs. 3 Satz 4 BRAGO, § 188 Satz 2 VwGO und § 25 Abs. 4 GKG a. F. in entsprechender Anwendung.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 10 Abs. 3 Satz 2 BRAGO unanfechtbar.
OVG Nordrhein-Westfalen:
Beschluss v. 23.05.2005
Az: 12 E 1511/04
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