Landgericht Bonn:
Urteil vom 31. Mai 2007
Aktenzeichen: 2 O 7/01

(LG Bonn: Urteil v. 31.05.2007, Az.: 2 O 7/01)

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 511.291,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.01.2001 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 2/3.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger macht als Insolvenzverwalter Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten aus ihrer Tätigkeit als Abschlussprüfer geltend.

Die Schuldnerin ist eine Publikumsaktiengesellschaft und konzernleitende Holding, die 1994 gegründet wurde und deren Aktien ab Sommer 1997 am Neuen Markt gehandelt wurden. Unternehmensgegenstand war der Betrieb von Seniorenpflegeeinrichtungen.

Die Beklagte zu 1., eine Partnerschaftsgesellschaft, war Abschlussprüferin der Jahresabschlüsse für das Jahr 1998 der Schuldnerin und ihrer 100%igen Tochtergesellschaft, der J K Immobilien GmbH (im folgenden nur J GmbH genannt). Die Beklagte zu 1. ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Dipl. Kaufmann T Dipl. Kaufmann S U GmbH (im folgenden auch nur als Beklagte zu 1. bezeichnet). Diese war Abschlussprüferin des Jahresabschlusses 1997. Der Beklagte zu 2. war Geschäftsführer der Dipl. Kaufmann T Dipl. Kaufmann S U GmbH. Er und der Beklagte zu 3. sind Partner der Beklagten zu 1.

Gegenstand der Klage sind die Jahresabschlüsse 1997 und 1998 der Schuldnerin und der Jahresabschluss 1998 der J GmbH. Bezüglich letzterem geht der Kläger aus abgetretenem Recht vor. Die Beklagte zu 1. erhielt jeweils den Auftrag, den Jahresabschluss und den Lagebericht der Gesellschaft unter Einbeziehung der zugrunde liegenden Buchführung gemäß § 316 ff. HGB nach berufsüblichen Grundsätzen zu prüfen. Sie unterlagen jeweils der Prüfungspflicht gemäß § 316 Abs. 1 S. 1 HGB.

Im Bericht der Beklagten zu 1. hieß es:

"Gegenstand unserer Prüfung waren die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung, der Nachweis der Vermögens- und Schuldposten sowie die Einhaltung der Vorschriften des HGB zu Ansatz, Bewertung und Gliederung der Posten des Jahresabschlusses, zu den erforderlichen Angaben im Anhang und zum Lagerbericht. Die Einhaltung sonstiger gesetzlicher Vorschriften und der Satzung haben wir nur insoweit geprüft, als sie für die Rechnungslegung von Bedeutung sind. Art und Umfang unserer Prüfungshandlungen haben wir so gewählt, wie es nach pflichtgemäßer Beurteilung unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Durchführung von Abschlussprüfungen (Fachgutachten 1/1988 des Instituts der Wirtschaftsprüfer) erforderlich war."

Der Jahresabschluss 1997 der Schuldnerin (Anlage K 1) wies zum Stichtag 31.12.1997 eine Bilanzsumme von 250.492.661,26 DM, das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit mit 14.382.671,44 DM und einen Bilanzgewinn von 8.686.553,97 DM aus.

Im Lagebericht zum Jahresabschluss 1997 (Anlage K 2) erläuterte die Schuldnerin, dass ihr Umsatz von 47,7 Mio. DM in 1996 auf 97,0 Mio. DM in 1997 gestiegen sei. Darin seien erstmals Erlöse aus der Veräußerung seniorengerechter Wohnungen an Selbstnutzer, Vorratskäufer und Kapitalanleger enthalten. Die Schuldnerin miete diese Wohnungen langfristig zurück, so dass ihr die Wohnungen dauerhaft wieder zur Verfügung stünden. Die Ertragslage habe sich erheblich verbessert, von 2,5 Mio. DM in 1996 auf 14,4 Mio. DM in 1997. Hierin seien Erträge aus Gewinnabführungsverträgen mit Tochtergesellschaften in Höhe von 11,5 Mio. DM (Vorjahr 1,8 Mio. DM) und Erträge aus Beteiligungen von 1,1 Mio. DM enthalten.

Die Beklagten zu 2. und 3. unterzeichneten für die Beklagte zu 1. nach erfolgter Prüfung unter dem 25.03.1998 zum Jahresabschluss 1997 folgenden Bestätigungsvermerk (Anlage K 3, Bl. 31):

"Die Buchführung und der Jahresabschluss entsprechen nach unserer pflichtgemäßen Prüfung den gesetzlichen Vorschriften. Der Jahresabschluss vermittelt unter Beachtung der Grundssätze ordnungsgemäßer Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanzlage- und Ertragslage der I AG. Der Lagebericht steht im Einklang mit dem Jahresabschluss."

Der für 1997 ausgewiesene Bilanzgewinn in Höhe von 8.686.553,97 DM wurde in Höhe von 4,2 Mio. DM beschlussgemäß an die Aktionäre durch Ausschüttung einer Dividende (0,60 DM je Aktie im Nennbetrag von 5,- DM) verteilt. Wegen der weiteren Verteilung wird auf die Urkunde der Notare Dr. V und Dr. Q aus Köln vom 03.06.1998 - Urk-Nr. ......#/......- Anlage K 62 verwiesen.

Der Kläger stützt seinen Klageanspruch wegen Pflichtverletzung bei der Prüfung des Jahresabschlusses 1997 auf die Sachverhaltskomplexe "Altenpflegeeinrichtung P ", " Z " und "Erbbaurecht Rehazentrum X".

Zum Sachverhaltskomplex "Altenpflegeeinrichtung P ":

Die Schuldnerin war Eigentümerin eines Grundstücks in ......1 O, bebaut mit einer Altenpflegeeinrichtung genannt " P ". Mit Vertrag vom 30.12.1997 des Notars Dr. A aus L - Urk.-Nr. ......#/......- (Anlage K 14) räumte die Schuldnerin, vertreten durch ihr zur Einzelvertretung berechtigtes Mitglied des Vorstands D , ihrem damaligen Vorstandsvorsitzenden M , dieser handelnd als Privatperson, ein Ankaufsrecht für das Grundstück ein. Die Zustimmung des Aufsichtsrates nach § 112 AktG war für diesen Vertrag nicht eingeholt worden. Die Schuldnerin verpflichtete sich, das Kaufobjekt bis zum 31.12.1998 ausschließlich an M zu verkaufen. Für das Ankaufsrecht wurde ein Entgelt von 5 Mio. DM vereinbart. Das Entgelt sollte auch gezahlt werden, wenn M das Ankaufsrecht nicht ausübte. In dem Fall waren die 5 Mio. DM mit Ablauf des 31.12.1998 zur Zahlung fällig. Bei Ausübung des Ankaufsrechts war das Entgelt mit dem Kaufpreis zu zahlen. In dem notariellen Vertrag vereinbarten die Schuldnerin und ihr damaliger Vorstandsvorsitzender einen Kaufpreis von 7.988 Mio. DM, wovon 5.088 Mio. DM mit Ausübung des Ankaufsrechts und 2.9 Mio. DM nach Durchführung von Reparaturarbeiten durch die Schuldnerin und Abnahme dieser Arbeiten durch Herrn M fällig waren.

Am 17.03.1998 beurkundete Notar Dr. A aus L zu Urk.Nr. ...#/...... einen weiteren Vertrag zwischen der Schuldnerin, wiederum vertreten durch D , und M . Hierin wurde das Optionsentgelt um 5.3 Mio. DM auf 10.3 Mio. DM erhöht. Eine Zustimmung gemäß § 112 AktG war erneut nicht eingeholt worden.

Die Schuldnerin buchte die 10,3 Mio. DM als Umsatz in den Jahresabschluss 1997 ein unter dem Posten "Forderungen aus Lieferungen und Leistungen". Ein Passivposten wurde nicht gebildet.

Herr M übte die Option am 15.12.1998 aus. Die Schuldnerin, vertreten durch die Vorstandsmitglieder F und M , schloss mit M am 29.12.1998 einen "Mietvertrag" betreffend die Altenpflegeeinrichtung P mit 65 Pflegeplätzen über 20 Jahre zu einem Mietpreis von 112.014,-DM/Monat. Wegen der Einzelheiten wird auf den Mietvertrag Anlage K 18 Bezug genommen.

Der Kaufpreis von 7.988 Mio. DM wurde in der Bilanz per 31.12.1998 als Verkaufserlös erfasst.

Durch Vertrag des Notars N aus R vom 21.05.1999 (Urk.-Nr. ...#/......) vereinbarte die Schuldnerin, vertreten durch ihr zur Einzelvertretung berechtigtes Mitglied F , mit M die Aufhebung der Verträge vom 30.12.1997 und 17.03.1998. Der Aufsichtsrat der Schuldnerin hatte hierauf gedrängt. Die Eigentumsumschreibung war noch nicht erfolgt, eine Auflassungsvormerkung zugunsten des Herrn M war nicht vereinbart gewesen. Zum Zeitpunkt der Aufhebung waren nur auf den Kaufpreis 6.5 Mio. DM gezahlt.

Ebenfalls am 21.05.1999 verkaufte die Schuldnerin das Grundstück an die Q1 Immobilien AG, deren Vorstandsvorsitzender M war, zu einem Kaufpreis von 18.288.- Mio. DM. Sie mietete das Grundstück zu den Bedingungen an wie im Vertrag vom 29.12.1998. In 1999 und 2000 reduzierten die Schuldnerin und die Q1 AG den Kaufpreis für das Objekt auf letztlich 7.988 Mio. DM und den monatlichen Mietzins auf 48.240,- DM.

D wurde durch das Landgericht D2 2# Kls 41 Js ...#/1999 - S #/02 am 01.08.2003 wegen Kapitalanlagebetruges, unrichtiger Darstellung der Verhältnisse einer Kapitalgesellschaft und wegen Untreue zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. In dem rechtskräftigen Urteil, das auf dem Geständnis des Angeklagten beruht, und dessen Feststellungen sich der Kläger zu eigen macht, stellte die Strafkammer zur Bilanz zum 31.12.1997 folgendes fest:

Der Angeklagte stellte mit seinen Vorstandskollegen die Bilanz zum 31.12.1997 auf. Im Zuge der Aufstellung der Bilanz stellte sich heraus, dass die im Emissionsprospekt prognostizierte Dividende von 50 Pfennig je Aktie nicht zu erreichen war. Es wurde deshalb nach Mitteln gesucht, wie die Bilanz aufgebessert werden konnte. D und M sahen die Lösung in einer Erhöhung der Optionsgebühr für das Objekt P . Andere "bilanzgestaltende" Maßnahmen schieden nach ihrer Einschätzung aus, da der Bilanzstichtag bereits verstrichen war. Die Wirtschaftsprüfer signalisierten, dass sie die Verbuchung einer Erhöhung der Optionsgebühr in der Bilanz zum 31.12.1997 nicht beanstanden würden. Es gebe eine Meinung in der Literatur, nach der es sich bei dieser Konstellation um eine Wertaufhellung handele. Überwiegend werde allerdings das Gegenteil vertreten".

Zum Sachverhaltskomplex " Z ":

Die GbR S1, X1 und R1 verpachtete mit Vertrag vom 17.06.1991 der Seniorendomizil Z Alten - und C mbH ein Grundstück mit Altenwohn- und Pflegeeinrichtung in C1, H1str. ..., zum jährlichen Pachtzins von 1.210.500,- DM. Der Pachtzins wurde ab 01.01.1993 auf 1.174.200,- DM (d.h. monatlich 97.850,- DM) gemindert. Zu dem Zeitpunkt war Pächterin die I1 GmbH, eine Tochtergesellschaft der Schuldnerin seit 1997.

Durch notariellen Vertrag vom 23.12.1997 (Notar N aus R , Urk.-Nr. ......#/......) bot die GbR S1, X1 und R1 der Schuldnerin das Grundstück zum Kauf an. Das Angebot war für beide Seiten bis zum 31.12.1998 unwiderruflich, danach war es nur noch für die GbR widerruflich. Der Kauf wurde angeboten zum Preis von 13.795 Mio. DM.

7 Tage später, am 30.12.1997, schlossen die Schuldnerin, vertreten durch den zu ihrer Einzelvertretung Berechtigten M , und D für die W AG (im folgenden nur W AG) einen notariellen Vertrag (Notar Dr. A aus L, Urk.-Nr. ......#/......, Anlage K 21). D handelte dabei aufgrund einer ihm am 17.12.1997 erteilten notariellen Vollmacht. Im Vertrag vom 30.12.1997 verpflichtete sich die Schuldnerin gegenüber der W AG, das Kaufangebot der GbR S1 , X1 und R1 vom 23.12.1997 nicht selbst anzunehmen und als Annehmende nur die W AG zu benennen. Als Gegenleistung für die Schuldnerin wurden 4 Mio. DM vereinbart. Der Betrag war von der W AG auch dann zu zahlen, wenn sie in das Kaufangebot nicht eintrat. Der Betrag war zur Zahlung fällig vier Wochen nach Annahme des Angebotes, im Falle der Nichtannahme mit Ablauf des 31.12.1998.

Am selben Tag schloss die Schuldnerin, vertreten durch Herrn M , mit der W AG einen Pachtvertrag, aufschiebend bedingt durch die Annahme des Kaufangebots in der Urkunde des Notars N Nr. ......#/......vom 23.12.1997. Die Pachtdauer wurde auf 25 Jahre festgelegt, der monatliche Pachtzins auf 131.250,- DM mit der Möglichkeit einer Änderung entsprechend der Entwicklung des Preisindexes (Anlage K 22).

Die Schuldnerin verbuchte die 4 Mio. DM als "Verkaufserlös Gebäude". In der Bilanz zum 31.12.1997 wurde der Betrag als Forderung aus Lieferung und Leistung gebucht. Ein Passivposten wurde nicht gebildet.

Die W AG nahm das Angebot nicht an.

Am 03.08.1998 erwarb die D Z KG das Grundstück von der GbR, die Schuldnerin pachtete von ihr die Altenheimwohn- und Pflegeeinrichtung zu den gleichen Bedingungen wie im Vertrag vom 30.12.1997. Am 11.12.1998 wurde der notarielle Vertrag vom 30.12.1997 aufgehoben. Der Aufsichtsrat der Schuldnerin verweigerte später die Genehmigung des Pachtvertrages.

Zum Sachverhaltskomplex "Erbbaurecht Rehazentrum X":

Die Schuldnerin, vertreten durch den zur Einzelvertretung berechtigten Vorstandsvorsitzenden M , kaufte von der T1 e.V. mit Vertrag des Notars U1 aus R - Urk.-Nr. ......#/......- (Anlage K 23) am 28.12.1996 mit Wirkung zum 01.01.1997 ein Erbbaurecht am Grundstück Flur X Nr. 5/1 J1 -Platz, W1straße, eingetragen im Erbbaugrundbuch des Amtsgerichts X von X Blatt ......2. Das Grundstück war bebaut mit dem Reha-Zentrum X -Klinik am W1. Der Kaufpreis wurde mit 42.8 Mio. DM vereinbart, nach zwei Nachträgen vom 30.12.1997 belief er sich schließlich auf 45.493.932,77 DM.

Vor Abschluss des Kaufvertrages hatte die Schuldnerin kein Gutachten zum Verkehrswert oder eine Rentabilitätsanalyse eingeholt. Später ließ sie durch den öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken Dipl. Ing. Y ein Gutachten zum Verkehrswert zum Bewertungsstichtag 01.05.1997 erstellen. Der Gutachter, der am 27.04.1997 eine Ortsbesichtigung durchgeführt hatte, ermittelte einen Verkehrswert von 55 Mio. DM bei einem Ertragswert von 55.350.815,- DM. Dies beruhte auf der Annahme einer Auslastung des Rehazentrums zu 95 %, und monatlichen Mieteinnahmen von 330.000,- DM (pro Jahr 3.96 Mio. DM). Dipl. Ing. Y legte seiner Begutachtung einen Sollzinssatz von 6 % und einen Kapitalisierungsfaktor von 16,51 zugrunde.

In einem Statusbericht des Rehazentrums per 09.08.1999 nannte die Einrichtung ihre Auslastungsquote für 1996 mit 83,17 % und für das Jahr 1997 mit 72,6 % und die in 1997 erzielte Miete mit 3.674 Mio. DM. Das Objekt wurde im Frühjahr 1998 von einer Bank auf 35 Mio. DM bewertet.

Weil sich die Rahmenbedingungen für Reha-Kliniken änderten, beschloss die Schuldnerin bereits im Jahr 1997, das Erbbaurecht wieder zu veräußern. Im Jahresabschluss 1997 wurde das Erbbaurecht aufgeführt als ein zur Veräußerung bestimmtes Grundstück und im Umlaufvermögen mit Anschaffungskosten von 47.706 Mio. DM aktiviert (Anschaffungskosten: Darlehen, Grunderwerbssteuer, Beratungsrechnungen, Rückstellungen).

Der Jahresabschluss 1998 der Schuldnerin (Anlage K 5) wies zum Stichtag 31.12.1998 eine Bilanzsumme von 195.191.845,65 DM aus. Das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit war mit 11.120.643,27 DM festgehalten. Der Bilanzgewinn war mit 15.562.543,73 DM vermerkt.

Die Beklagten zu 2. und 3. unterzeichneten für die Beklagte zu 1. unter dem 22.03.1999 den Bestätigungsvermerk. Dieser stand unter dem Vorbehalt, dass Gewinnabführungsverträge mit Tochterunternehmen zivilrechtlich wirksam wurden.

Der per 31.12.1998 festgestellte Bilanzgewinn von 15.562.543,73 DM wurde in Höhe von 7 Mio. DM durch Ausschüttung einer Dividende an die Aktionäre verteilt. Der restliche Betrag sollte als Gewinnvortrag verwendet werden. Die Aktionäre erhielten für 1998 Dividenden von 7 Mio. DM.

Der Kläger stützt seinen Klageanspruch wegen Pflichtverletzung bei der Prüfung des Jahresabschlusses 1998 auf die Sachverhaltskomplexe "Zinsdifferenz aus Darlehen und Abschreibung Darlehen " B1"", "Abschreibung J GmbH" und "Scheinrechnungen J1 Grundstücks AG".

Zum Sachverhaltskomplex "Zinsdifferenz aus Darlehen und Abschreibung Darlehen " B1"":

Am 02.02.1998 gründete die Schuldnerin zusammen mit der H mbH die B1 mbh & Co. X KG (im folgenden nur B1 KG genannt). Die Schuldnerin war an der B1 KG als Kommanditistin mit einem Kapital von 94 % bei 10 % der Stimmrechte beteiligt.

Mit Kaufvertrag des Notars N1 aus G vom 14.05.1998 - Urk-Nr. ...#/...... - verkaufte die Schuldnerin ihr Erbbaurecht an dem mit dem Rehazentrum X Klinik am W1 bebauten Grundstück an die B1 KG für 45.422.997,- DM. Wegen der Einzelheiten des Vertrages wird auf die Anlage K 28 Bezug genommen.

Zur Finanzierung der Gesamtinvestitionskosten von 47 Mio. DM nahm die B1 KG bei der K AG ein Darlehen von 35 Mio. DM in Anspruch. Ein weiteres Darlehen in Höhe von 12 Mio. DM gewährte die Schuldnerin als Gesellschafterdarlehen zu 4,5 % auf 22,5 Jahre ab Mietbeginn. Die B1 KG hatte mit der Rehazentrum X - Klinik am W1 GmbH einen langfristigen Mietvertrag geschlossen. Geschäftsführer der Mieterin war M . Im Darlehensvertrag zwischen der Schuldnerin und der B1 KG (Anlage K 29) wurden unter Ziffer 8 "Besonderheiten" vereinbart. Für den Fall der Kündigung des Mietvertrages sollte die B1 KG das Darlehen an die Schuldnerin nur insoweit zurückzahlen müssen, als ein Verwertungserlös nach Abzug aller Kosten und der Forderung der K1 AG erzielt wurde. Die B1 KG war zur Erfüllung ihrer Pflichten aus dem Darlehensvertrag nur in dem Umfang verpflichtet, in dem der Mieter des Rehazentrums seinen Verpflichtungen nachkam. Vorrangig zu bedienen war die Forderung der K1 AG.

Die Schuldnerin hatte ihrerseits das der B1 KG gewährte Darlehen von 12 Mio. DM in Höhe von 9 Mio. DM bei der K1 AG Bank finanziert zu folgenden Konditionen: 9,75 % p.a. waren als Festvergütung bis zum 31.12.1999 zu zahlen, danach sollte die Vergütung nach Marktlage festgelegt werden. Je nach Umsatzentwicklung des Refugium-Konzerns war ein Zusatzentgelt von 2-4 % vereinbart. Die Dauer der sogenannten Beteiligung der Bank wurde bis zum 31.08.2003 vereinbart. Die vorzeitige Rückführung der Beteiligung war möglich "zum Ende einer Zinsbindungsperiode, sofern zuvor über die Börse Eigenmittel in mindestens gleicher Höhe im Wege einer Kapitalerhöhung aufgenommen worden sind, frühestens jedoch zum 31.12.1999".

Wegen der Einzelheiten wird auf Anlage K 30 Bezug genommen.

Die Schuldnerin zahlte an die L1 AG im Jahre 1998 Zinsen in Höhe von 13,75 % (Festvergütung und maximales Zusatzentgelt). Von der B1 KG erhielt sie keine Zahlungen.

Die Schuldnerin stellte die Darlehensforderung gegen die B1 KG in Höhe von 10.789. Mio DM als Forderung in den Jahresabschluss 1998 ein. Rückstellungen für Zinsverluste (Differenz zwischen den Zinszahlungen an die K1 AG Bank und den Zahlungen der B1 KG) wurden nicht gebildet.

Zum Sachverhaltskomplex "Abschreibung J GmbH":

Am 20.10.1995 und 11.11.1995 erwarb die Schuldnerin sämtliche Geschäftsanteile an der J GmbH von D und M , letzterer blieb Geschäftsführer. Die Schuldnerin schloss am 18.03.1996 mit der J GmbH einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit wirtschaftlicher Wirkung zum 01.01.1996 (Anlage K 32).

Mit Vertrag vom 29.10.1996 (Anlage K 33) kaufte die J GmbH das Architekturbüro des Herrn M . Die Übertragung erfolgte mit Wirkung zum 01.01.1997 unter der aufschiebenden Bedingung der Zustimmung durch den Vorstand und den Aufsichtsrat. Der Kaufpreis sollte nach Prüfung durch ein Steuerberatungsbüro ermittelt werden. Er wurde entsprechend dem am 01.04.1997 vorliegenden Ergebnis mit 5.779.949,- DM festgelegt (Anlage K 34).

Im Laufe des Jahres 1997 entschloss sich die Schuldnerin, aus dem Bauträgergeschäft auszusteigen und reines Dienstleistungsunternehmen zu werden.

Die Schuldnerin wollte deshalb ihre Beteiligung an der J GmbH veräußern. Am 17.07.1998 schloss sie mit der J1 Grundstücks AG einen Kooperationsvertrag. In der Präambel des Vertrages legten die Vertragspartner fest, dass sich die Schuldnerin im Rahmen der Unternehmenskonzentration auf den Betrieb von Senioreneinrichtungen und deren Entwicklung aus dem Immobilienmanagement zurückziehe. Sowohl die in einer Anlage 1 zum Vertrag in der Planung befindlichen Neubau- und Umbaumaßnahmen als auch zukünftige neue Projekte sollten durch die J1 Grundstücks AG übernommen werden. Für die in der Anlage 1 aufgeführten Bauprojekte erhielt die J1 Grundstücks AG von der J GmbH sämtliche Unterlagen. Als Gegenleistung hierfür sowie zur Abgeltung bereits erbrachter Leistungen waren an die J GmbH 2 Mio. DM zu zahlen. Die Schuldnerin sollte für die Entwicklung eines Raum- und Betriebskonzepts sowie Prüfung der Architektenplanung für die in der Anlage 1 aufgeführten Bauprojekte 3 % der jeweiligen Bausumme, für alle übrigen neuen Projekte 1,5 % der Bausumme erhalten. Wegen der Einzelheiten wird auf Anlage K 36 verwiesen.

In der Bilanz der Schuldnerin per 31.12.1998 wurde die Beteiligung an der J GmbH mit einem Buchwert von 2.005.321.- DM aktiviert.

Im Jahresabschluss der (ergebnisabführenden) J GmbH wurde nach Abschreibung in 1997 und 1998 ein Buchwert von 5.255.663,- DM ausgewiesen, hierin war der Wert des von Herrn M gekauften Architekturbüros eingerechnet.

In der Gewinn und Verlustrechnung der J GmbH ist als Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit ein Gewinn von 6.985.809,50 DM ausgewiesen.

Die Schuldnerin wies im Jahresabschluss per 31.12.1998 einen von der J GmbH erwirtschafteten Gewinn von 6.985.809,50 DM ("Ertrag aus Gewinnabführungsverträgen") aus.

Zum Sachverhaltskomplex "Scheinrechnungen J1 Grundstücks AG":

Wie oben dargelegt, sollte die J1 Grundstücks AG für jedes der in Anlage 1 zum Kooperationsvertrag aufgeführten Bauprojekte an die Schuldnerin für deren Arbeiten ein Honorar in Höhe von 3 % der Bausumme zahlen.

Die Schuldnerin stellte der J1 Grundstücks AG unter dem 21.12.1998 13 Rechnungen im Gesamtwert von brutto 3.372.120,-DM (2.907 Mio. DM netto). Diesen Rechnungen lagen aber keine Leistungen zugrunde. Die Schuldnerin verbuchte den Bruttobetrag als Forderung in ihre Bilanz für 1998.

Für die Rechnungen wurden keine Saldenbestätigungen von der J1 Grundstücks AG verlangt. Die Staatsanwaltschaft D2 ermittelte später einen von der Mitarbeiterin der Beklagten, Frau B, abgezeichneten Vermerk, der wie folgt lautet: " J1 nach Anweisung des Vorstandes nicht zur Bestätigung angefordert".

Der Kläger geht aus abgetretenem Recht der J GmbH wegen der Prüfung des Jahresabschlusses 1998 gegen die Beklagten vor.

In dem Jahresabschluss (Anlage K 8) wurde von der J GmbH eine Bilanzsumme von 14.575.036,69 DM festgestellt. Das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit und der Bilanzgewinn wurden mit 6.985.809,50 DM gehalten. Diese Summe sollte auch an die Schuldnerin aufgrund des Gewinnabführungsvertrages abgeführt werden.

Die Beklagten zu 2. und 3. unterzeichneten am 22.03.1999 ihren Prüfbericht und erteilten den Bestätigungsvermerk für den Jahresabschlusses 1998. Wegen der Einzelheiten des Berichtes wird auf Anlage K 9 verwiesen.

Im Jahre 1999 geriet die Schuldnerin in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Der Aufsichtsrat beauftragte die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft B2 , die Lage der Gesellschaft zu prüfen. Aufgrund der vorläufigen Ergebnisse wurde der Vorstandsvorsitzende M sowie andere Vorstände abgesetzt, ab Juni 1999 war L2 neuer Vorsitzender.

Auf die Klage der Schutzgemeinschaft der Kleinaktionäre gegen die Schuldnerin stellte das Landgericht Bonn 11 O 6/00 durch Versäumnisurteil vom 28.02.2000 die Nichtigkeit der Jahresabschlüsse der Schuldnerin für 1997 und 1998 nach § 256 Abs. 5 Nr. 1 AktG fest. Hierauf widerrief die Beklagte zu 1. am 16.05.2000 die Bestätigungsvermerke für diese Jahresabschlüsse.

Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft B2 revidierte die Jahres- und Konzernabschlüsse für 1997 und 1998 (Anlagen 12 und 13) am 04.07.2000 wie folgt:

In 1997 lag die Bilanzsumme bei 218.485.001,29 DM und das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit bei - 24.192.526,71 DM. B2 stellte keinen Bilanzgewinn, sondern einen Bilanzverlust von - 29.831.222,03 DM fest.

Auch für 1996 ermittelten sie einen Bilanzverlust von ca. -38 Mio. DM.

In 1998 lag nach ihrem Bericht die Bilanzsumme bei 221.502.132.84 DM und das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit bei - 53.427.509,52 DM. Nach B2 war ein Bilanzverlust von - 87.475.704,55 DM zu verzeichnen.

Über das Vermögen der Schuldnerin wurde am 01.08.2001 das Insolvenzverfahren eröffnet, der Kläger wurde zum Insolvenzverwalter bestellt.

Wie oben bereits erwähnt, wurde D wegen Straftaten während seiner Zeit als Mitglied des Vorstandes der Schuldnerin verurteilt. Das Landgericht D2 verurteilte auch ein weiteres Vorstandsmitglied F . Er wurde u.a. wegen unrichtiger Darstellung im Jahresabschluss 1998 und hier wegen der Scheinrechnungen gegenüber der J1 Grundstücks AG verurteilt (Anlage K 72).

Gegen den früheren Vorstandsvorsitzenden M ist die Anklage eröffnet worden. Er beruft sich auf Verhandlungsunfähigkeit, so dass bislang das Strafverfahren noch nicht durchgeführt wurde.

Gegen die Beklagten zu 2. und 3. ist wegen ihrer Tätigkeit als Abschlussprüfer strafrechtlich ermittelt worden. Die Verfahren sind gegen Zahlung einer Geldbuße von 75.000,-€ bzw. 50.000,-€ eingestellt worden.

Der Kläger hat vor dem Landgericht Bonn Mitglieder des Aufsichtsrates 11 O 38/00 - sowie des Vorstandes - 11 O 97/00 - auf Schadensersatz in Anspruch genommen.

Die Prozesse sind noch nicht abgeschlossen.

Der Kläger macht gegen die Beklagten Schadensersatz unter Berufung auf die zum Zeitpunkt der Prüfungen geltende Haftungshöchstgrenze von jeweils 500.000.- DM bei fahrlässigem Handeln gemäß § 323 Abs. 2 HGB für den Jahresabschluss 31.12.1997 und 31.12.1998 sowie 500.000 DM für die Prüfung des Jahresabschlusses 1998 der J GmbH geltend.

Der Kläger sieht allerdings bedingt vorsätzliches Handeln bei den Beklagten zu 2. und 3. und stützt die Klageforderung insgesamt hilfsweise bezüglich des Abschlusses 1997 auf den Komplex " P ". Äußerst hilfsweise stützt er seine Klage auf den Komplex " P " und seine Folgen für den Abschluss 1998.

Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagten bezüglich des Sachverhaltskomplexes "Altenpflegeeinrichtung P " im Jahresabschluss 1997 die Buchung des Entgeltes für das Ankaufrecht von 5 Mio. DM sowie die Erhöhung um weitere 5.3 Mio. DM in den Aktiva hätten beanstanden müssen. Der Kläger behauptet, den Beklagten sei bewusst gewesen, dass insbesondere die am 17.03.1998 vereinbarte Erhöhung des Entgeltes nur dazu gedient habe, die Bilanz aufzubessern. Er ist der Auffassung, dass die Buchung als Ertrag in 1997 gegen das Realisationsprinzip des § 252 Abs. 1 Nr. 4, 2 Hs. HGB verstoße. Die Erhöhung des Entgeltes habe ohnehin nicht in 1997 gebucht werden dürfen, weil dies dem Stichtagsprinzip des § 242 Abs. 1 S. 1 HGB zuwider gelaufen sei. Die Erhöhung sei keine sogenannte wertaufhellende Maßnahme gewesen, die zum Bilanzstichtag schon vorgelegen habe. Zudem sei die Schuldnerin verpflichtet gewesen, einen passiven Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden, weil sie die Rückpachtung beabsichtigt habe. Hier habe sich aber das Optionsentgelt mieterhöhend ausgewirkt. Der Kläger behauptet, die Vereinbarungen zu Ankaufsrechten seien nur zum Schein erfolgt. M habe sich hierzu nur verpflichtet, um das operative Ergebnis der Schuldnerin zu verbessern. Herr M habe sich zwar verpflichtet, habe aber durch die Mieteinnahmen voll entschädigt werden sollen.

Der Kläger sieht eine Pflichtverletzung der Beklagten auch darin, dass sie die Erläuterung zum Jahresabschluss und den Lagebericht nicht beanstandet haben. Das Entgelt sei im Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit verschleiert worden. Verträge einer Aktiengesellschaft unmittelbar mit dem Vorstandsvorsitzenden seien keine gewöhnlichen Umsatzvorgänge.

Zum Sachverhaltskomplex " Z " ist der Kläger der Auffassung, die Beklagten hätten die unterbliebene Bildung eines passiven Rechnungsabgrenzungsposten beanstanden müssen. Ein einmaliges Entgelt von 4 Mio. DM habe hier über 25 Jahre zu wesentlichen höheren Pachtverpflichtungen, als es die D1 GmbH hatte, geführt. Gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB seien Erträge und dazu gehörige Aufwendungen in der gleichen Periode auszuweisen. Abgezinst errechnet der Kläger auf 25 Jahre einen Barwert von 4.78 Mio. DM.

Zum Sachverhaltskomplex "Erbbaurecht Rehazentrum X " meint der Kläger, die Beklagten hätten erkennen müssen, dass der Kaufpreis überhöht gewesen sei. Der Kläger beruft sich hier auf den Statusbericht des Rehazentrums per 09.08.1999. Er behauptet, dass der Gutachter Dipl. Ing. Y bei der Ermittlung des Verkehrswertes von einem zu niedrigen Sollzinssatz ausgegangen sei. Ein Sollzinssatz von 7 % sei branchenüblich gewesen, damit sinke auch der Kapitalisierungsfaktor auf 14,2. Der Kläger sieht einen Verstoß der Schuldnerin gegen das Niederstwertprinzip des § 253 Abs. 3 HGB.

Beim Jahresabschluss 31.12.1998 meint der Kläger, die Beklagten hätten im Sachverhaltskomplex "Zinsdifferenz aus Darlehen und Abschreibung Darlehen " B1 KG"" folgendes beanstanden müssen: Es seien Rückstellungen zu bilden gewesen, weil es sich um ein schwebendes Geschäft gehandelt habe. Die Forderung gegen die B1 KG habe auch nicht in voller Höhe bewertet werden dürfen, weil ihr die eigene Haftung für deren Verpflichtungen gegenüber gestanden habe . Es sei zudem in 1998 absehbar gewesen, dass die Darlehensforderung nicht realisierbar sei. Es habe deshalb eine Abschreibung erfolgen müssen.

Zum Sachverhaltskomplex "Abschreibung J GmbH" ist der Kläger der Auffassung, dass die Beklagten, die den Kooperationsvertrag und seine Konsequenzen kannten, einen Verstoß gegen §§ 253 Abs. 2, 279 HGB hätten beanstanden müssen. Es hätten Abschreibungen vorgenommen werden müssen, weil das Architektenbüro aufgrund des Vertrages mit der J1 Grundstücks AG keine Einnahmen mehr erzielt habe.

Dem entsprechend habe auch der Jahresabschluss 1998 der J GmbH von den Beklagten nicht bestätigt werden dürfen.

Beim Sachverhaltskomplex "Scheinrechnungen J1 Grundstücks AG" sieht der Kläger eine Pflichtverletzung der Beklagten darin, dass sie einen Verstoß gegen das Realisationsprinzip des § 252 Ziffer 4 2. Hs. HGB nicht beanstandet haben.

Der Kläger meint, dass der Schuldnerin durch die Pflichtverletzungen der Beklagten ein Schaden in Höhe der ausgeschütteten Dividenden entstanden sei.

Die Schuldnerin hat am 12.01.2001 Klage gegen die Beklagten erhoben. Nach Unterbrechung des Rechtsstreits wegen des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen hat der Kläger den Rechtsstreit aufgenommen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagten zu verurteilen, an ihn als Gesamtschuldner 766.937,82 € (= 1.5 Mio. DM) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten rügen die Zuständigkeit des Landgerichts Bonn und meinen, es liege eine unzulässige Teilklage vor.

Sie sind der Auffassung, eine Inanspruchnahme auf Schadensersatz sei - ungeachtet fehlender Pflichtverletzungen - treuwidrig. Die Schuldnerin habe die Nichtigerklärung ihrer Jahresabschlüsse "bestellt". Sie habe mit der Klägerin im Rechtsstreit Landgericht Bonn 11 O 6/00 vereinbart, dass Versäumnisurteil ergehen solle. Jedenfalls müsse sich aber die Schuldnerin ein Fehlverhalten ihres damaligen Vorstandsvorsitzenden und des Vorstandes anspruchsmindernd anrechnen lassen.

Bezüglich des Jahresabschlusses 1997 und hier dem Sachverhaltskomplex "Altenpflegeeinrichtung P " ist die Buchung des Entgelts für den Ankauf in Höhe von 10.3 Mio. DM in den Aktiva zum 31.12.1997 nach Auffassung der Beklagten zutreffend, jedenfalls vertretbar gewesen. Das Optionsentgelt sei zum 31.12.1997 verdient gewesen. Bei der Erhöhung habe es sich um eine wertaufhellende Tatsache gehandelt. Hierzu behaupten die Beklagten, dem Beklagten zu 2. sei durch Herrn D am 19.03.1998 in einer Besprechung erklärt worden, mit Fertigstellung des Anbaus im Haus " P " sei eine Bettenzahl von 110 erreicht, die mit den Pflegekassen abrechenbar sei. Bezogen auf einen branchenüblichen Kaufpreis von 170.000,- DM pro Bett betrage der Veräußerungswert 18.3 Mio. DM. Herr D habe Fotos gezeigt, diese hätten belegt, dass das Objekt vor der Vollendung gestanden habe.

Beim Sachverhaltskomplex " Z " liegt nach Meinung der Beklagten keine Pflichtverletzung vor. Es habe keine Drohverlustrückstellung nach § 249 HGB erfolgen müssen, weil das Objekt " Z " Gewinne gemacht habe trotz höherer Miete.

Bezüglich des Jahresabschlusses 1998 sehen die Beklagten ebenfalls keine Pflichtverletzung. Die Beklagten behaupten zum Sachverhaltskomplex "Zinsdifferenz aus Darlehen und Abschreibung Darlehen " B1 KG"", davon ausgegangen zu sein, dass das Darlehen der Schuldnerin bei der K1 AG aus einer bis 31.12.1999 vorgesehenen Kapitalerhöhung vorzeitig getilgt werden könne. Entsprechendes sei ihnen bei der Prüfung durch die Schuldnerin mitgeteilt worden.

Dass die Schuldnerin aus den infolge der Kapitalerhöhung gewonnenen Mitteln tatsächlich keine Sondertilgung geleistet habe, sei bei Abschluss der Prüfung nicht zu erkennen gewesen.

Zum Sachverhaltskomplex "Abschreibung J GmbH" behaupten die Beklagten, dass noch Aufträge für das Architekturbüro zu erwarten gewesen sein, eine außerplanmäßige Abschreibung sei deshalb verfehlt gewesen.

Die Beklagten bestreiten in dem Komplex die Aktivlegitimation des Klägers zur Geltendmachung von Ansprüchen der J GmbH.

Die Beklagten meinen, dass es bezüglich der Rechnungen an die J1 Grundstücks AG habe genügen müssen, dass sie Mitarbeiter der Schuldnerin, u.a. den Finanzvorstand Herrn F , befragt hätten. Schließlich habe die Schuldnerin ihnen gegenüber die Vollständigkeit und Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen bestätigt.

Die Beklagten machen ein Zurückbehaltungsrecht nach §§ 255, 273 BGB geltend. Sie sind der Auffassung, dass allenfalls eine Zug um Zug Verurteilung gegen Abtretung der Ansprüche des Klägers gegen die Vorstände der Schuldnerin in Betracht kommt.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

A. Die Klage ist zulässig.

Das Landgericht Bonn ist örtlich zuständig aus dem besonderen Gerichtsstand des Erfüllungsortes nach § 29 ZPO. Aus § 320 Abs. 1 S. 2 HGB ergibt sich die gesetzgeberische Vorstellung einer Prüfung am Sitz der Gesellschaft. Die Beklagten haben in ihrem Prüfbericht auch jeweils entsprechendes ausgeführt. Dem Umstand, dass der Bestätigungsvermerk unter dem Geschäftssitz der Beklagten zu 1. erfolgt ist, kommt demgegenüber keine ausschlaggebende Bedeutung zu.

Die Klage ist auch hinreichend bestimmt. Der Kläger hat eine Bestimmung dahingehend vorgenommen, aus welchem Sachverhalt welche Summe eingeklagt wird.

B. Die Klage ist in Höhe eines Betrages von 511.291,88 € begründet, im Übrigen bleibt sie ohne Erfolg.

I. Der Kläger hat gemäß § 323 Abs. 1 S. 3 HGB gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 255.645,94 € (= 500.000,-DM) wegen Pflichtverletzung bei der Prüfung des Jahresabschlusses per 31.12.1997.

Nach § 323 Abs. 1 HGB sind der Abschlussprüfer, seine Gehilfen sowie die bei der Prüfung mitwirkenden gesetzlichen Vertreter einer Prüfungsgesellschaft zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung verpflichtet. Bei einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung sind sie der Kapitalgesellschaft und, wenn ein verbundenes Unternehmen geschädigt worden ist, diesem zum Schadensersatz verpflichtet.

1. Die Beklagten haben beim Sachverhaltskomplex "Altenpflegeeinrichtung P " gegen ihre Pflicht zur gewissenhaften Prüfung verstoßen.

Gewissenhafte Prüfung bedeutet die Verwendung aller objektiv erdenklichen Sorgfalt (Zimmer in Großkommentar HGB, 4. Aufl., § 323 Rn. 7).

a. Bei Anwendung dieses objektiven Maßstabes ist ein Pflichtenverstoß darin zu sehen, dass die Beklagten die Buchung des am 30.12.1997 vereinbarten Entgeltes für das Ankaufsrecht in Höhe von 5 Mio. DM in der Bilanz per 31.12.1997 als Aktiva unbeanstandet ließen.

Nach § 246 HGB sind Vermögensgegenstände, also auch Forderungen, aufzulisten. Gewinne dürfen aber nach dem Realisationsprinzip des § 252 Abs. 1 Nr. 4, 2. HS. HGB nur berücksichtigt werden, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind.

Nach dem Vertrag war das Entgelt mit Ausübung der Kaufoption, spätestens aber mit Ablauf des 31.12.1998 fällig. Die Parteien diskutieren kontrovers, ob es sich bei dem Geschäft um ein schwebendes handelte. Schwebende Geschäfte sind zweiseitig verpflichtende Verträge, die auf Leistungsaustausch gerichtet sind und bei denen der zur Sach- oder Dienstleistung Verpflichtete seine Leistungspflicht noch nicht vollständig erfüllt hat (Kleindieck in Großkommentar HGB, 4. Aufl. § 246 Rn. 66). Ein schwebendes Geschäft darf nach ganz h.M. nach dem in § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB normierten Vorsichts- und Realisationsprinzip nicht unter den Aktiva bilanziert werden, weil noch keine Sicherheit der Erfüllung besteht (Kleindieck a.a.O.; Baumbach/Hopt-Merkt, HGB, 32. Aufl. § 252 Rn. 16).

Ist ein Entgelt für die Fall der Ausübung eines Ankaufsrechts versprochen, kann argumentiert werden, der Verkäufer habe seine Pflicht erst erfüllt, wenn die Option ausgeübt wird bzw. die Option infolge Zeitablauf fällig wird (so der Beck`sche Bilanzkommentar, 5. Aufl, Bearbeiter Förschle § 246 Rn. 101, Bearbeiter Berger/M. Ring § 249 Rn. 100 Stichwort "Optionsgeschäfte", jeweils m.w.N. zu Termingeschäften). Nach anderer Auffassung hat der Verkäufer mit der Einräumung der Option seine Pflichten erfüllt und erwirbt den Anspruch auf das Entgelt (so zum Bilanzsteuerrecht OFD Köln in BB 1997, 833).

Die letzt genannte Auffassung geht aber von einem wirksamen Vertrag aus, der den Anspruch auf das Entgelt entstehen lässt. Der notarielle Vertrag vom 30.12.1997 hingegen war unter Verstoß gegen § 112 AktG zustande gekommen, der Aufsichtsrat hatte dem Vertrag zwischen der Schuldnerin und ihrem Vorstandsvorsitzenden M nicht zugestimmt, es lag auch keine nachträgliche Genehmigung vor.

Es bedarf hier keiner Entscheidung des Meinungsstreits zu § 112 AktG, ob ein Verstoß gegen § 112 AktG zur schwebenden Unwirksamkeit des Vertrages führt, vergleichbar dem Handeln eines Vertreters ohne Vertretungsmacht, oder ob der Vertrag nichtig ist (siehe zum Meinungsstreit, auch zu der vermittelnden Auffassung Breuer/Fraune in Heidel, Aktienrecht, 2. Aufl. § 112 Rn. 7 f.). Denn bei Zugrundelegung der für die Beklagten günstigsten Rechtsauffassung war der Vertrag schwebend unwirksam. Solange aber die Wirksamkeit des ohne Zustimmung des Aufsichtsrates geschlossenen Vertrages von der Genehmigung des Aufsichtsrates abhängig war, hatte die Schuldnerin die hier nach dem Vertrag obliegende Verpflichtung, nämlich die unwiderrufliche Einräumung eines Ankaufsrechtes, nicht erfüllt.

Die gewissenhafte Prüfung des Jahresabschlusses hätte erfordert, dass die Beklagten von der Schuldnerin die Vorlage der Zustimmung des Aufsichtsrates verlangten. Das ist nicht geschehen.

b. Die Beklagten haben in dem Sachverhaltskomplex "Altenpflegeeinrichtung P " eine weitere Pflichtverletzung begangen, indem sie nicht beanstandeten, dass die Erhöhung der Option um 5.3 Mio. DM in den Jahresabschluss 1997 einfloss. Hierin lag ein Verstoß gegen das Stichtagsprinzip der §§ 242 Abs. 1, 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB, den die Beklagten hätten rügen müssen.

Unabhängig von der Problematik des schwebenden Geschäfts durfte die Erhöhung nicht im Jahresabschluss 1997 gebucht werden, weil es sich hierbei nicht um eine sogenannte wertaufhellende Tatsache handelt. Wertaufhellend sind Umstände, die bereits zum Abschlusszeitpunkt vorgelegen haben, aber erst später - jedenfalls bis zur Aufstellung des Jahresabschlusses - bekannt werden (Kleindieck a.a.O. § 252 Rn. 16). Wertaufhellende Tatsachen dürfen nach dem Stichtagsprinzip noch berücksichtigt werden, im Gegensatz zu den wertbeeinflussenden Tatsachen, die erst nach dem Abschlussstichtag eingetreten sind.

Die Beklagten berufen sich darauf, die mit Vertrag vom 17.03.1998 erfolgte Erhöhung der Option sei eine wertaufhellende Tatsache gewesen. Sie behaupten hierzu, am 19.03.1998 erfahren zu haben, dass die Altenpflegeeinrichtung erheblich erweitert werden solle. Herr D habe mitgeteilt, der Antrag auf Erhöhung der Bettenzahl auf 110 sei genehmigt worden.

Die Behauptung der Beklagten ist unerheblich, weil in sich widersprüchlich. Insofern bedarf es auch nicht der Beweisaufnahme über die Richtigkeit der Behauptung. Als Beleg für die Behauptung einer anstehenden Erweiterung des Hauses berufen sich die Beklagten auf einen nachträglich von Herrn M gefertigten Vermerk (Bl. 600 f.). Hieraus ergibt sich, dass der Anbau bereits in 1997 fertig war, für die Erhöhung der Bettenzahl aber Umbauten erforderlich waren, deren Konzeption noch nicht erfolgt war. Insofern war die Sachlage am 17.03.1998 nicht anders als am 30.12.1997, als das Ankaufsrecht vereinbart und das Entgelt hierfür mit 5 Mio. DM festgelegt wurde.

Die Beklagten legen weiter Fotos von der Außenansicht vor. Diese können aber nicht belegen, dass sich der Zustand des Gebäude zwischen den Verträgen geändert hatte.

Die Beklagten haben in der letzten mündlichen Verhandlung den Widerspruch zwischen ihrer Behauptung und ihrem übrigen Vortrag nicht aufklären können. Der Beklagte zu 3. hat hierzu nochmals ausgeführt, Herr D habe von einem genehmigten Antrag auf Erhöhung der Bettenzahl gesprochen. Der Beklagte zu 3. hat aber auch eingeräumt, dass ein Antrag erst nach Vorlage eines Konzepts gestellt werden konnte, das lag aber noch nicht vor.

2. Die Beklagten haben auch im Sachverhaltskomplex " Z " pflichtwidrig gehandelt, indem sie einen Verstoß gegen § 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB nicht beanstandeten. In der Bilanz war als Forderung nur der Anspruch gegen die W KG in Höhe von 4 Mio. DM ausgewiesen, nicht aber die Verpflichtung zu den höheren Mietzahlungen, die abgezinst nach den Berechnungen des Klägers, denen die Beklagten nicht entgegen getreten sind, 4.78 Mio. DM ausmachten.

Nach § 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB sind aber Erträge und dazu gehörige Aufwendungen in der gleichen Periode auszuweisen (Grundsatz der Periodenabgrenzung). Der Umstand, dass am 30.12.1997 zwei unabhängige Verträge geschlossen wurden, ist dabei unerheblich, denn Kriterium für die Erfolgszurechnung ist der Zeitraum der wirtschaftlichen Verursachung (Beck`scher Bilanzkommentar, 5. Aufl., Bearbeiter Hense/Geißler § 252 Rn. 52). Die Erklärung der Beklagten, der Vorgang sei ähnlich einem "sale and leaseback-Geschäft" zu behandeln, Ziel sei die Aufdeckung stiller Reserven gewesen, mag zutreffen, ändert aber nichts an der Anwendung des § 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB.

3. Das Gericht sieht aber kein pflichtwidriges Handeln der Beklagten im Sachverhaltskomplex "Erbbaurecht Rehazentrum X ".

Der Kläger meint, die Beklagten hätten auf einen Verstoß gegen das Niederstwertprinzip des § 253 Abs. 3 HGB erkennen müssen.

Jedoch hatten die Beklagten keine Veranlassung, an der Richtigkeit des Verkehrswertgutachtens des Dipl. Ing. Y zu zweifeln. Der Kläger argumentiert mit dem Statusbericht des Rehazentrums X , dieser datiert aber von 1999, also erst nach dem Zeitpunkt der Prüfung.

4. Die Beklagten haben ihre Pflichten bei der Prüfung des Jahresabschlusses 1997 jeweils schuldhaft verletzt. Sie haben fahrlässig gehandelt. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagten vorsätzlich gehandelt haben, indem sie die Pflichtverletzung erkannten oder sie für möglich hielten, dies aber in Kauf nahmen, fehlen. Der Kläger führt als Beleg für bedingt vorsätzliches Handeln die von Herrn D im Strafverfahren zitierte Äußerung der Beklagten zu 2. und 3. zum Sachverhaltskomplex "Altenpflegeeinrichtung P " an, wonach es eine Stimme in der Literatur gebe, die die Buchung der Erhöhung der Option in den Aktiva zulasse. Diese Äußerung lässt aber auch die Deutung zu, dass die Beklagten ihre Auffassung für noch vertretbar hielten, also gerade darauf vertrauten, es liege keine Pflichtverletzung vor. Dann lag aber nur (bewusste) Fahrlässigkeit vor.

5. Die Beklagten haften als Gesamtschuldner gemäß § 323 Abs. 1 S. 3 HBG, weil sie sämtlich als Abschlussprüfer tätig waren. Zudem haften die Beklagten zu 2. und 3. nach § 8 Abs. 1 PartGG (Partnerschaftsgesellschaftsgesetz) als Gesamtschuldner für die Verbindlichkeiten der Partnerschaftsgesellschaft.

6. Der Schadensersatzanspruch ist nicht nach den allgemeinen Auftragsbedingungen der Beklagten zu 1. ausgeschlossen. Nach § 9 Ziffer 3 der Bedingungen ist ein Schadensersatzanspruch binnen 12 Monaten geltend zu machen, um einen Anspruchsverlust zu vermeiden. Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, ob die vorgenannte Regelung der Inhaltskontrolle des zum Zeitpunkt der Auftragserteilung geltenden § 9 Abs. 2 Nr. Nr. 1 AGBG stand gehalten hätte, denn nach § 323 Abs. 4 HGB darf die Haftung durch Vertrag weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Denn die Schuldnerin hat die Beklagten vor Ablauf der 12 Monate zum Schadensersatz aufgefordert.

7. Die Inanspruchnahme der Beklagten zum Schadensersatz durch den Kläger ist auch nicht rechtsmissbräuchlich. Es kann dahin stehen, ob der ab Juni 1999 bestellte Vorstandsvorsitzende L2 mit der V1 e.V. besprochen hatte, dass im Rechtsstreit Landgericht Bonn 11 O 6/00 durch Versäumnisurteil die Nichtigkeit der Jahresabschlüsse der Schuldnerin für 1997 und 1998 festgestellt werden könne. Die Argumentation der Beklagten geht dahin, die Schuldnerin habe weiter Vorgänge verschweigen müssen, die Anlass von strafrechtlichen Ermittlungen und auch Verurteilungen waren. Die Beklagten können der Schuldnerin aber nicht ansinnen, sich weiter pflichtwidrig zu verhalten.

Es bedarf hier nicht der Klärung, ob die gegen den Aufsichtsrat und Vorstand beim Landgericht anhängigen Klagen begründet sind. Der Kläger nimmt die Beklagten wegen Verletzung von ihnen obliegenden Pflichten in Anspruch. Ob andere Personen ebenfalls pflichtwidrig gehandelt haben, ist für den vorliegenden Rechtsstreit unerheblich, weil die Haftung der Beklagten nicht subsidiär ist.

Insofern bedarf es auch nicht der Vorlage der Unterlagen zu diesen Rechtsstreitigkeiten zur Gerichtsakte. Ebenso ist unerheblich, welche Unterlagen der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft B2 zur Verfügung standen. Gegenstand der Klage sind nur die von den Beklagten geprüften Jahresabschlüsse und das ihnen zur Verfügung stehende Zahlenwerk.

8. Die Beklagten haften dem Kläger gemäß § 323 Abs. 1 HGB für ihre Pflichtverletzungen beim Jahresabschluss 1997 in Höhe der Haftungshöchstgrenze von 500.000,- DM (= 255.645,94 €) gemäß § 323 Abs. 2 HGB a.F..

Die Pflichtverletzungen der Beklagten haben zu einem Schaden der Schuldnerin geführt, der die Haftungshöchstgrenze weit überschreitet. Ohne die Buchung des Entgeltes für das Ankaufsrecht Altenpflegeeinrichtung P (insgesamt 10,3 Mio. DM) und ohne die alleinige Buchung des Entgeltes für " Z " hätte die Schuldnerin keinen Bilanzgewinn von über 8 Mio. DM ausweisen und hätte damit auch keine Dividende in Höhe von 4,2 Mio. DM ausschütten können.

Die Beklagten haften dem Kläger unmittelbar, sie können ihn nicht auf die Inanspruchnahme der Aktionäre verweisen. Die Haftung der Beklagten aus § 323 Abs. 1 HGB ist nicht subsidiär. Zudem müssen Aktionäre Gewinnanteile, die sie zu Unrecht bezogen haben, nur zurückzahlen, wenn sie bösgläubig waren, § 62 Abs. 1 S. 2 AktG. Die Ausschüttungen beruhten auf den Gewinnverteilungsbeschlüssen, die ihrerseits auf den erst später für nichtig erklärten Jahresabschlüssen gründeten. Es ist weder konkret vorgetragen noch ersichtlich, dass die Aktionäre in Bezug auf Ausschüttungen wussten oder infolge von Fahrlässigkeit nicht wussten, dass sie zum Bezug nicht berechtigt waren.

Der Kläger war auch nicht verpflichtet, zu etwaigen Steuervorteilen Stellung zu nehmen. Ein Vorteilsausgleich setzt voraus, dass ein Zusammenhang zwischen Steuerrückerstattung und Dividendenschaden besteht. Das ist nicht der Fall.

Der Einwand des Mitverschuldens führt nicht zu einem Anspruchsverlust oder einer Anspruchsminderung.

Es kann letztlich offen bleiben, ob sich der Kläger ein Mitverschulden der gesetzlichen Vertreter der Schuldnerin gemäß § 31 BGB oder § 166 BGB anrechnen lassen muss, weil Vorstandsmitglieder vorsätzlich gehandelt haben, um die "geschönte" Bilanz zu erstellen. Die Anwendung des § 254 BGB dürfte zwar grundsätzlich in Betracht kommen, jedoch führt das nicht zu einem Anspruchsverlust. Ein Abschlussprüfer nimmt insbesondere bei einer Pflichtprüfung die ihm nach §§ 316 ff. HGB gesetzlich bestimmten Kontrollaufgaben wahr. Er handelt dabei auch zum Schutze Dritter. Mit der besonderen Verantwortung des Abschlussprüfer und der ihnen ausdrücklich zugewiesenen Kontrolltätigkeit ist eine gänzliche Freizeichnung nicht zu vereinbaren. Es kommt deshalb nur eine Anrechnung des Mitverschuldens in Betracht (vgl. Baumbach/Hopt/Merkt a.a.O. § 323 Rn. 7; Zimmer in Großkommentar zum HGB, 5 Aufl. § 323 Rn. 41 ff.). Im Bereich der freiwilligen Prüfung bei einer kleinen Kapitalgesellschaft wird das teilweise anders gesehen (Beck`scher Bilanzkommentar, 5. Aufl., Bearbeiter Hense § 323 Rn. 122; Hense verweist zwar auf OLG Düsseldorf in BB 1996, 2614 für eine Pflichtprüfung, dort kam aber der Mitverschuldenseinwand gar nicht zum Tragen). Mit einer freiwilligen Prüfung hatte sich auch das OLG Bremen (OLGReport 2006, 856 ff.) in seiner Entscheidung vom 30.08.2006 zu befassen, die die Beklagten zum Beleg ihrer Rechtsauffassung anführen.

Nach Auffassung der Kammer ist bei einer Pflichtprüfung allenfalls eine Mitverschuldensquote von 50 % angemessen. Diese Quote wirkt sich aber bei einem Schaden der Schuldnerin von 4,2 Mio. DM und einer Haftungshöchstgrenze von 500.000,- DM nicht anspruchsmindernd aus.

II. Der Kläger hat gemäß § 323 Abs. 1 S. 3 HGB gegen die Beklagten auch einen Anspruch auf Zahlung von 255.645,94 € (= 500.000,-DM) wegen Pflichtverletzung bei der Prüfung des Jahresabschlusses der Schuldnerin per 31.12.1998.

1. Die Beklagten haben im Sachverhaltskomplex "Zinsdifferenz aus Darlehen und Abschreibung Darlehen " B1 KG"" gegen ihre Pflichten bei der Abschlussprüfung verstoßen.

Dabei kann offen bleiben, ob die Auffassung der Beklagten vertretbar war, keine Rückstellung wegen der Zinsdifferenz zwischen dem K1 AG - Darlehen und dem von der Schuldnerin an die B1 KG gewährten Darlehens vorzunehmen, weil sie von der Sondertilgung in 1999 durch Mittel einer geplanten Kapitalerhöhung ausgegangen seien.

Die Beklagten haben jedoch das Vorsichtsprinzip des § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB und das Niederstwertprinzip des § 253 Abs. 3 HGB außer Acht gelassen, indem sie Forderungen der Schuldnerin gegen die B1 KG in Höhe von 10.789.044,- DM als "Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht" in den Aktiva unbeanstandet ließen. Da die Beklagten die Darlehensverträge kannten, wussten sie, dass die B1 KG vorrangig eigene Verpflichtungen gegenüber der K1 AG zu bedienen hatte und erst nach Erfüllung aller anderen Verpflichtungen ihre Darlehensschuld gegenüber der Schuldnerin bedienen musste. Damit war die Erfüllung der Forderung über 10 Mio. DM so vage, dass eine Abwertung der Forderung um mindestens 50 % hätte erfolgen müssen.

2. Die Beklagten haben auch im Sachverhaltskomplex "Scheinrechnungen J1 Grundstücks AG" gegen Pflichten verstoßen, und zwar indem sie unter Verstoß gegen das Realisationsprinzip des § 252 Abs. 1 Nr. 4, 2. Hs. HGB Forderungen gegen die J1 Grundstücks AG von über 3.3 Mio. DM als Aktiva auswiesen, obgleich hier eine Leistung nicht erbracht war, was der Kläger im Einzelnen und von den Beklagten unwidersprochen dargelegt hat.

Die Beklagten waren im Rahmen einer ordnungsgemäßen Prüfung nach § 317 HGB verpflichtet, jedenfalls stichprobenmäßig Saldenbestätigungen einzuholen (vgl. Beck´scher Bilanzkommentar, 5. Aufl., Bearbeiter Förschle/Peter § 317 Rn. 179 ff.). Die Erklärung der Gesellschaft, alle Unterlagen vollständig vorgelegt zu haben, konnte diese Prüfpflicht nicht ersetzen (Beck´scher Bilanzkommentar, 5. Aufl., Bearbeiter Förschle/Peter § 317 Rn. 183).

Die Beklagten haben eine solche Verpflichtung auch erkannt, sie hatten sich die Arbeitsanweisung gegeben, größere Forderungen zu prüfen.

Die Beklagten zu 2. und 3. haben in der letzten mündlichen Verhandlung erklärt, der von ihrer Mitarbeiterin Frau B unterzeichnete Vermerk sei keinesfalls dahin zu verstehen, dass der Vorstand der Schuldnerin Frau B Anweisungen erteilt habe. Es habe sich vielmehr um eine Anweisung von M an seine Mitarbeiterin gehandelt, die J1 Grundstücks AG nicht zur Saldenbestätigung aufzufordern.

Es kann dahin stehen, ob diese Erklärung zutrifft, wobei auffällt, dass sie soweit ersichtlich erstmals im vorliegenden Rechtsstreit abgegeben wird. Denn sie vermag die Beklagten nicht zu entlasten. Wenn Frau B, deren Verhalten sie sich als ihre Erfüllungsgehilfin gemäß § 278 BGB zurechnen lassen müssen, erkannte, dass der Vorstandsvorsitzende bei einer nicht unbeträchtlichen Forderungshöhe die Einholung von Saldenbestätigungen untersagte, musste dies Anlass zum Misstrauen geben, denn es lag kein sachlicher Grund für eine derartige Anweisung vor.

Die weiter von den Beklagte angeführte Erklärung, Mitarbeiter der Schuldnerin und deren Finanzvorstand F hätten die Richtigkeit der Rechnungen erklärt, kann sie - natürlich - nicht entlasten. Es ist gerade Sinn der Saldenbestätigungen, dass sie nicht durch die zu prüfende Gesellschaft erfolgen. Dementsprechend hieß es auch jeweils zu Beginn der Prüfberichte der Beklagten, dass Saldenbestätigungen von Gläubigern, Schuldnern und Kreditinstituten eingeholt wurden.

3. Die Kammer folgt aber nicht dem Kläger darin, dass die Beklagten auch im Sachverhaltskomplex "Abschreibung J GmbH" pflichtwidrig und in nicht mehr vertretbarer Weise gehandelt haben. Insofern haben die Beklagten zu 2. und 3. auch in der letzten mündlichen Verhandlung nochmals ausgeführt, dass sie keinen Anlass zu einer außerplanmäßigen Abschreibung sahen, weil die J GmbH weitere Aufträge zu erwarten hatte. Die Beklagten zu 2. und 3. haben dies u.a. mit dem Kauf eines Unternehmens in C2 begründet. Hier sei es darum gegangen, erhebliche Verlustvorträge des Unternehmens zu erhalten, was die Aufrechterhaltung der Bautätigkeit erfordert habe. Diesem Vortrag ist der Kläger nicht in ausreichender Weise entgegen getreten.

4. Die Beklagten haben hinsichtlich der unter Ziffer II. 1. und 2. festgestellten Verstöße fahrlässig gehandelt.

5. Das pflichtwidrige Verhalten war ursächlich dafür, dass der Bilanzgewinn der Schuldnerin um rund 8 Mio. DM zu hoch ausgewiesen wurde und entsprechend die bereits angekündigte Dividendenausschüttung an die Aktionäre erfolgte.

Auch insoweit gilt, dass sich ein der Schuldnerin bzw. dem Kläger zuzurechnendes Mitverschulden von allenfalls 50 % wegen der Haftungsbegrenzung auf 500.000,- DM nicht anspruchsmindernd auswirkt.

III. Die Klage ist unbegründet, soweit der Kläger die Beklagten aus abgetretenem Recht der J GmbH wegen Pflichtverletzung bei der Prüfung des Jahresabschlusses 1998 gemäß § 323 Abs. 1 HGB in Anspruch nimmt.

Der Anspruch scheitert zwar nicht an fehlender Aktivlegitimation, denn der Kläger hat als Anlage K 41 die Abtretungsurkunde vorgelegt. Er scheitert aber an der fehlenden Pflichtverletzung der Beklagten bei dieser Prüfung.

Wie unter Ziffer II. 3. dargelegt worden ist, handelten die Beklagten jedenfalls vertretbar, als sie keine außerplanmäßige Abschreibung des Firmenwertes vornahmen.

IV. Die Beklagten sind, soweit ein Anspruch festgestellt worden ist, unbedingt zu verurteilen. Ihnen steht gegenüber dem Kläger kein Zurückbehaltungsrecht zu. Sie können auch nicht wie begehrt Zahlung Zug um Zug gegen Abtretung von - etwaigen - Ansprüchen gegen Vorstandsmitglieder und Mitglieder des Aufsichtsrates gemäß § 255 BGB verlangen. Die Vorschrift ist nur anwendbar bei Verlust des Eigentums und dinglicher Rechte. Zudem setzt sie voraus, dass ein Dritter vorrangig haftet. Haften aber mehrere als Gesamtschuldner, ist die Regressnorm des § 426 BGB anwendbar (vgl. Palandt/Heinrichs, 66. Aufl. § 255 Rn. 2 ff.).

V. Die Zinsforderung des Klägers auf den ausgeurteilten Betrag ist begründet aus §§ 288 Abs.1, 291 BGB.

VI. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 709 S. 1 und 2 ZPO.

Streitwert: 766.937,82 €






LG Bonn:
Urteil v. 31.05.2007
Az: 2 O 7/01


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/ee86f7c4e28e/LG-Bonn_Urteil_vom_31-Mai-2007_Az_2-O-7-01




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