Bundespatentgericht:
Beschluss vom 27. Februar 2002
Aktenzeichen: 29 W (pat) 346/00

(BPatG: Beschluss v. 27.02.2002, Az.: 29 W (pat) 346/00)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I Der Anmelder begehrt, die Bezeichnung BOSnetfür die Dienstleistungen

"Erstellung und Bereitstellung von Telekommunikationsnetzen sowohl für Draht- als auch Mobilfunkübertragung.

Die Erstellung von Programmen für Datenverarbeitung Managementberatung für Unternehmen und Behörden"

als Wortmarke in das Markenregister einzutragen.

Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen. Die Bezeichnung "BOSnet" setze sich aus dem offiziellen und lexikalisch nachweisbaren Kürzel der Zielgruppe und der Aufgabenstellung zusammen. Sie stelle in ihrer Gesamtheit eine ausschließlich beschreibende Sachangabe im Sinne eines "Netzwerkes für die Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben" dar, die freihaltebedürftig sei. Soweit sich die beanspruchten Dienstleistungen an Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben als Nachfrager richteten, sei davon auszugehen, daß diese die angemeldete Bezeichnung als reine Sachangabe und nicht als betrieblichen Herkunftshinweis auffassen werden.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders. "BOS" sei kein Bestandteil der deutschen Sprache. In einschlägigen Nachschlagewerken werde keinerlei Erklärung für die Abkürzung "BOS" gegeben weder im Sinne von "basic operating system" noch von "Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben". Lexikalisch nachweisbar seien lediglich Wortkombinationen wie "bosh" oder "Boskett". Soweit "BOS" im Abkürzungsverzeichnis für Telekommunikation als "Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben" definiert werde, beziehe sich der Anwendungsbereich ausschließlich auf den deutschen Funkbereich, bei dem es im Gegensatz zum internationalen Internetbereich nicht üblich sei, mit englischen Begriffen zu operieren. Die Verbindung mit der im Internet üblichen englischen Abkürzung "net" stelle im Hinblick auf die Zielgruppe eine originäre Wortschöpfung mit Unterscheidungskraft dar, die in keinem Lexikon zu finden sei. Es bestehe auch kein allgemeines Freihaltungsbedürfnis.

Der Senat hat dem Anmelder Rechercheunterlagen zu "BOS", "BOS-Funk" und "BOS Diensten" zugesandt, auf die Bezug genommen wird.

II Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Nach Auffassung des Senats steht der Anmeldung das Eintragungshindernis des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen.

Die angemeldete Marke stellt eine Wortverbindung dar, deren Verwendung zwar derzeit nicht nachweisbar ist, die aber in ihrer Gesamtheit als beschreibende Angabe für die beanspruchten Dienstleistungen dienen kann. Denn zur Beschreibung von Dienstleistungseigenschaften können im Verkehr nicht nur bereits existierende Bezeichnungen oder Fachbegriffe dienen, sondern auch neugeschaffene, deren Verwendung als Sachangabe aufgrund konkret feststellbarer, tatsächlicher Umstände in Zukunft erfolgen kann (stRspr BGH GRUR 1995, 408 - PROTECH; BGH MarkenR 2001, 209, 211; EuGH GRUR 1999, 723, 726 - Chiemsee).

Um eine solche Angabe handelt es sich bei der Wortverbindung "BOSnet". Die angemeldete Marke setzt sich wegen der Groß- bzw. Kleinschreibung erkennbar aus den Begriffen "BOS" und "net" zusammen. Die Buchstabenfolge "BOS" ist auf dem Gebiet der Telekommunikation als Fachabkürzung für "polizeiliche und nichtpolizeiliche Funkverkehrs-Kreise der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben" belegt (vgl Detlev Ernst Telekommunikations Lexikon, 1997, 51; Franz Schönborn Abkürzungen in der Elektronik, 1993, 26). Gelegentlich wird damit auch die Einsatzzentrale von Polizei, Feuerwehr, Zoll, Rettungsdienste u.ä. bezeichnet (H. Koblischke, Lexikon der Abkürzungen 1994, 90). Der Begriff wird außerdem in Wortverbindungen wie "BOS-Funk, BOS-Prüfnummer, BOS-Bereich, BOS-Dienste, oder BOS-Telegramm" verwendet (vgl. Ernst Telekommunikations Lexikon aaO S. 51, 52). Des weiteren sind Bestimmungen für die Frequenzzuteilungen zur Nutzung für das Betreiben von Funkanlagen der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) in der "BOS-Funkrichtlinie" geregelt, die im Internet zu finden und mit ergänzenden Hinweisen des Staatsministerium des Inneren zur Einführung in Bayern abgedruckt und bekanntgemacht ist (GBML 2000, S 413 und Bekanntmachung vom 7.11.2000). Die Internetrecherche des Senats in deutschen Seiten hat außerdem ergeben, daß dort die Grundlagen des BOS-Funks und der BOS-Dienste erläutert werden und insbesondere ein neuer Zeitplan für die Einführung und den Aufbau der Infrastruktur für das neue europaweite Funknetz der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) diskutiert wird. Dabei wird ua von einem Versuchsnetz des EU-Bündelfunknetzes der BOS in Aachen, von zwei Teilnetzen sowie von den Erfahrungen mit den ersten Versuchsnetzen in Berlin und Brandenburg berichtet. Untersucht werde auch, wie und durch wen das künftige digitale EU-weite Bündelfunknetz betrieben werden soll und inwieweit alle Funkgeräte sich im Netz anmelden können müssen.

Handelt es sich bei dem Wort "Netz" somit um einen zentralen Begriff im Bereich der Funkverkehrskreise der BOS, so ist die Wortverbindung "BOSnet" in gleicher Weise für die beanspruchten Dienstleistungen eindeutig beschreibend, wie es etwa die (neue) Wortverbindung "BOSNetz" wäre. Denn das ursprünglich aus dem Englischen stammende Wort "net" ist in zweierlei Weise in den deutschen Sprachgebrauch eingegangen. Zum einen hat sich die Kurzform "Net" früh als Synonym für "Internet" durchgesetzt, insbesondere in fachsprachlichen Texten. Zum anderen wird "Net" aber auch in dem allgemeinen Sinn von "Netz" verwendet (vgl Muttersprache, Vierteljahresschrift für deutsche Sprache Juni 2001, Helmut Langner "Zum Wortschatz der Sachgruppe Internet", S. 97, 101; K. Hinner, Beck EDV-Berater: Lexikon der Telekommunikation, dtv, 1996, S 221; Knowles/Elliot, The Oxford Dictionary of New Words, Oxford 1998, S207 f; Rosenbaum, Online-Lexikon, Berlin 1998, S 207; H. Schulze, Computerkürzel, rororo, 1998, S 264; Grieser/Irlbeck, Beck EDV-Berater: Computer-Lexikon, dtv, 2. Auflage 1995, S 605; Manager Magazin 3/1999, S 186, 195, 201; Artikel "SZ on Net" in Beilage der Süddeutschen Zeitung 1999, Nr 60, S IV).

Auf dem Gebiet der Telekommunikation und der Datenverarbeitung ist Englisch zudem als Fachsprache zu berücksichtigen. Mit Blick auf den häufigen Einsatz englischsprachiger Begriffe auf dem betroffenen Gebiet ist die Kombination der Abkürzung "BOS" mit dem geläufigen Begriff "net" weder ungewöhnlich, noch führt sie von der beschreibenden Gesamtaussage eines "BOS-Netzes" weg. Die Verbindung der nur in Großbuchstaben bestehenden Fachabkürzung "BOS" mit der Kleinschreibung des Wortes "net" erleichtert das raschere Erfassen beider Begriffe, ohne der Gesamtaussage ihren beschreibenden Sinngehalt zu nehmen. Angesichts der Pläne zum Aufbau eines europaweiten Funknetzes der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben besteht ein besonderes Bedürfnis, einen allgemein verständlichen Ausdruck wie "net" zu verwenden. Auch wenn der inländische BOS-Funkverkehr grundsätzlich deutschsprachig betrieben wird, kann gerade die angemeldete Bezeichnung "BOSnet" mehr noch als BOSNetz im Verkehr als Bezeichnung im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG dazu dienen, damit das Netz der grenzüberschreitenden, europaweiten Zusammenarbeit der Sicherheitsbehörden und der hierfür speziell geeigneten Dienstleistungen zu beschreiben. Die Beurteilung des Senats steht im übrigen in Einklang mit den Entscheidungen des Bundespatentgerichts BPatG 29 W (pat) 163/99 - GlobalNet; 30 W (pat) 36/00 - MEDIANET; 24 W (pat) 204/95 - NETFAX; 33 W (pat) 89/99 - NETCLUB; BGH GRUR 1997, 468, 469 - NetCom hinsichtlich des Bestandteils "Net").

Grabrucker Baumgärtner Pagenberg Cl






BPatG:
Beschluss v. 27.02.2002
Az: 29 W (pat) 346/00


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/ee87a100f05c/BPatG_Beschluss_vom_27-Februar-2002_Az_29-W-pat-346-00




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share