Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 15. August 2016
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 17/16
(BGH: Beschluss v. 15.08.2016, Az.: AnwZ (Brfg) 17/16)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 5. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 22. Januar 2016 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger ist seit dem 15. Januar 1979 im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Am 3. Juni 2014 wurde das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet. Mit Bescheid vom 24. Februar 2015 widerrief die Beklagte die Zulassung wegen Vermögensverfalls. Die Klage gegen diesen Bescheid ist erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers wurde mit Beschluss vom 6. August 2015 nach Ankündigung der Restschuldbefreiung aufgehoben. Durch Urteil des Amtsgerichts M. vom 10. September 2015 wurde der Kläger wegen Steuerhinterziehung in sieben Fällen, in drei Fällen davon jeweils in Tateinheit mit jeweils einem weiteren Fall der Steuerhinterziehung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten und zwei Wochen verurteilt.
II.
Der Antrag des Klägers ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg. Der Kläger hat keinen Verfahrensfehler dargelegt, auf dem die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
Der Kläger beanstandet, dass ihm ein Schriftsatz der Beklagten vom 20. August 2015 erst in der mündlichen Verhandlung am 22. Januar 2016 ausgehändigt worden sei. Eine Stellungnahme zu dem in diesem Schriftsatz thematisierten steuerunehrlichen Verhalten sei ihm deshalb nicht möglich gewesen. Ein weiterer Schriftsatz vom 12. Januar 2016 sei ihm erst am 21. Januar 2016 zur Kenntnis gebracht worden.
Soweit der Kläger nicht ausreichend Gelegenheit gehabt haben sollte, zu den Schriftsätzen vom 20. August 2015 und vom 12. Januar 2016 Stellung zu nehmen, beruht das Urteil des Anwaltsgerichtshofs hierauf nicht. Im ersten Termin zur mündlichen Verhandlung am 3. Juli 2015 hat die Beklagte im Hinblick auf die bevorstehende Aufhebung des Insolvenzverfahrens die Prüfung einer Rücknahme des Widerrufsbescheides erklärt. Im Schriftsatz vom 20. August 2015 hat die Beklagte sodann erläutert, dass sie den Widerrufsbescheid wegen des mittlerweile bekannt gewordenen Strafverfahrens gegen den Kläger nicht aufgehoben habe. Mit dem Schriftsatz vom 12. Januar 2016 hat die Beklagte sodann das gegen den Kläger ergangene Strafurteil vom 10. September 2015 überreicht und vorgetragen, dass wegen der Verurteilung des Klägers eine Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht in Betracht komme.
Ein Zusammenhang mit der allein streitgegenständlichen Frage der Rechtmäßigkeit des Widerrufsbescheides vom 24. Februar 2015 besteht nicht. Die Zulassung des Klägers musste unabhängig von seiner Verurteilung und vom Hintergrund der Steuerstraftaten widerrufen werden. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet worden ist. Im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheides (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.; vgl. weiter BGH, Beschluss vom 21. April 2016 - AnwZ (Brfg) 1/16, juris Rn. 4 mwN) lagen die Widerrufsvoraussetzungen vor. Ob, wann und unter welchen Voraussetzungen der Kläger wieder zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden kann, ist nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.
Kayser Lohmann Seiters Schäfer Lauer Vorinstanz:
AGH München, Entscheidung vom 22.01.2016 - BayAGH I - 5 - 3/15 -
BGH:
Beschluss v. 15.08.2016
Az: AnwZ (Brfg) 17/16
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