Finanzgericht Düsseldorf:
Urteil vom 14. Oktober 2010
Aktenzeichen: 14 K 1324/10 F
(FG Düsseldorf: Urteil v. 14.10.2010, Az.: 14 K 1324/10 F)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, an der zu je 50 % die Geschwister "B" und "C" beteiligt sind.
Die Klägerin erwarb am 08.12.1997 1.440 Aktien der "Q-AG" (kurz "Q-Aktien") zum Preis von 507,00 DM pro Aktie. Auf Grund eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages wurde die Klägerin nach § 304 des Aktiengesetzes (AktG) am 22.12.1997 mit einem Betrag von 500,00 DM pro Aktie abgefunden. Der Klägerin entstand hierdurch im Jahr 1997 ein Veräußerungsverlust i. H. v. 10.800,00 DM. Im Hinblick auf dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 09.03.2004 2 BvL 17/02, wonach die Besteuerung von Spekulationsgewinnen im Jahr 1997 verfassungswidrig ist, blieb der Verlust bei der Feststellung der Einkünfte unberücksichtigt.
Im Jahre 2000 erfolgte eine Erhöhung der ursprünglichen Barabfindung von 500,00 DM pro Aktie um 28,84 DM auf 528,84 DM und auf Grund dessen wurde am 08.08.2000 dem Konto der Klägerin ein Betrag von 41.529,60 DM gutgeschrieben.
Der Beklagte erließ am 25.11.2009 einen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen 2000, der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften i. S. des § 23 des Einkommensteuergesetzes (EStG) von 1.203.481,60 DM aufweist. In diesen Einkünften ist der Betrag von 41.529,60 DM enthalten.
Gegen den Bescheid legte die Klägerin am 23.12.2009 Einspruch ein und beantragte die Einkünfte aus privaten Spekulationsgeschäften um 41.529,60 DM zu reduzieren. Zur Begründung verwies sie darauf, dass das Ursprungsgeschäft im Jahr 1997 stattgefunden habe. Da nach der Rechtsprechung des BVerfG die Besteuerung von Spekulationsgewinnen im Jahr 1997 verfassungswidrig sei, seien auch Nachbesserungen bei solchen Geschäftsvorfällen - auch wenn sie erst im Jahr 2000 gezahlt worden seien - verfassungswidrig.
Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 24.03.2010 als unbegründet zurück. In den Gründen der Entscheidung stellte er darauf ab, dass für die Versteuerung eines Gewinns aus einem privaten Veräußerungsgeschäft der Veranlagungszeitraum des Zuflusses und nicht der des Veräußerungsgeschäftes maßgeblich sei. § 23 Abs. 3 EStG betreffe nur die Frage, wie der Spekulationsgewinn zu errechnen sei. Demgegenüber richte sich die Frage, wann der Spekulationsgewinn zu erfassen sei, nach § 11 EStG. Der Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften entstehe nicht bereits mit dem Abschluss des Veräußerungsgeschäfts sondern erst mit dem tatsächlichen Zufließen der Gegenleistung. Diese Auffassung habe der Bundesfinanzhof (BFH) im Urteil vom 11.11.2009 IX R 57/08 noch einmal bestätigt. In diesem Urteil führe der BFH aus, dass der Veräußerungserlös aus privaten Veräußerungsgeschäften bei einer zeitlichen Streckung in mehreren Veranlagungszeiträumen realisiert werde.
Gegen die Einspruchsentscheidung hat die Klägerin am 20.04.2010 Klage erhoben und macht ergänzend zum Einspruchsverfahren geltend: Im Hinblick auf das Urteil des BVerfG, durch welches § 23 EStG in der im Jahr 1997 gültigen Fassung für verfassungswidrig erklärt worden sei, liege kein Veräußerungstatbestand vor, an den das Gesetz für eine Besteuerung anknüpfen könne. Der Ertrag sei daher von vornherein als nicht einkommensteuerpflichtig zu qualifizieren. Daran ändere auch § 11 EStG nichts, der nur die Erfassung eines steuerpflichtigen Vorgangs im zutreffenden Veranlagungszeitraum regele. Soweit aber dem Grunde nach ein nicht steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft vorliege, müsse auch ein daraus resultierender Zufluss in einem späteren Zeitraum steuerfrei bleiben. So sei dem Urteil des Finanzgerichts (FG) Hamburg vom 29.10.2008 1 K 190/06 (Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2009, 642) zu entnehmen, dass das für die dem Grunde nach einheitliche Besteuerung des Veräußerungspreises i. S. des § 23 Abs. 3 EStG anzuwendende Recht sich nach dem wirksamen Abschluss des obligatorischen Vertrags richte. Das Jahr des Zuflusses stelle keinen geeigneten Anknüpfungspunkt für das auf den Ertrag anzuwendende Recht dar.
Das Urteil des BFH vom 11.11.2009 IX R 57/08 stehe dieser Rechtsauffassung nicht entgegen, sondern behandle die Zuflussproblematik eines steuerpflichtigen Veräußerungsgeschäftes im Kontext der Übergangsregelung des § 52 Abs. 4a Nr. 2 EStG (Steuersenkungsgesetz - StSenkG - vom 23.10.2000). Dem Urteil sei jedoch nicht zu entnehmen, sofern nicht von vornherein eine zeitliche Streckung vereinbart wurde, dass der reine Zufluss ein originäres Besteuerungsrecht generiere.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid für 2000 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 25.11.2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24.03.2010 dahingehend zu ändern, dass die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften i. S. des § 23 EStG mit 1.161.952,00 DM festgestellt werden,
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er nimmt Bezug auf die Gründe der Einspruchsentscheidung.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen sowie der Steuerakten verwiesen.
Die Beteiligten haben in den Schriftsätzen vom 31.05.2010 und 04.06.2010 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Gründe
Der Senat war im Hinblick auf das Einverständnis der Beteiligten zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung befugt (§ 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).
Die Klage ist begründet.
Die Erfassung des Nachschussbetrages von 41.529,60 DM im Feststellungszeitraum 2000 bei den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften i. S. des § 23 EStG ist rechtswidrig, weil keine steuerpflichtige Einkunftsart i.S. des § 2 Abs. 1 EStG gegeben ist und auf Grund dessen wird die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO) verletzt.
Nach §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b EStG (1997) ist die private Veräußerung von Wertpapieren steuerpflichtig, soweit zwischen Anschaffung und Veräußerung ein Zeitraum von nicht mehr als sechs Monaten liegt. §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG (2000) bestimmt abweichend eine Spekulationsfrist von einem Jahr.
Eine Anschaffung ist der entgeltliche Wertpapiererwerb von Dritten (vgl. BFH-Urteil vom 02.05.2000 IX R 73/98, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2000, 614; Kube in Kirchhof, EStG, 9. Auflage, § 23 Rdn. 11). Veräußerung im steuerlichen Sinne ist die entgeltliche Übertragung der Wertpapiere auf einen anderen (vgl. Lindberg in Frotscher, EStG, § 23, Rdn. 83, 99). Unter eine Veräußerung fällt deshalb auch die Annahme einer Abfindung gemäß §§ 304, 305 AktG. Maßgeblich für die Zeitpunkte der Anschaffung und der Veräußerung sind jeweils die zivilrechtlichen Verpflichtungsgeschäfte (vgl. BFH-Urteil vom 04.06.2003 X R 49/01, BStBl II 2003, 751 mit weiteren Nachweisen; Kube in Kirchhof, a.a.O., § 23 Rdn. 16).
Demzufolge haben im Streitfall die für die Besteuerung maßgebliche Anschaffung und Veräußerung im Dezember 1997 stattgefunden. Dies gilt unabhängig davon, dass im Jahr 1997 der Veräußerungsvorgang zunächst zu einem Verlust geführt hat, da der Abfindungsbetrag niedriger war als die Anschaffungskosten, und erst durch die Zahlung des Nachschussbetrages im Jahr 2000 tatsächlich ein Veräußerungsgewinn entstanden ist. Denn es kommt nicht in Betracht, den aus der Veräußerung resultierenden Ertrag je nach Zuflussjahr dem Grunde nach unterschiedlich zu definieren.
Im Streitjahr 2000 ist keine Veräußerung, sondern nur der Zufluss von Einnahmen aus einem privaten Veräußerungsgeschäft erfolgt. Dieser Zufluss ist kein geeigneter Anknüpfungspunkt für das auf den Ertrag aus dem Veräußerungsvorgang anzuwendende Recht und damit für die Frage, ob überhaupt ein privates Veräußerungsgeschäft vorliegt (Musil in Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zum EStG und KStG, § 23 Rdn. 293). Für den Zufluss i. S. des § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG ist - im Gegensatz zur Veräußerung, die auf das Verpflichtungsgeschäft abstellt - nur die Verfügungsgewalt über das entsprechende Wirtschaftsgut als rein tatsächliches Moment maßgeblich (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BFH, Urteil vom 20.03.2001 IX R 97/97, BStBl II 2001, 482 mit weiteren Nachweisen; Seiler in Kirchhof, a.a.O., § 11 Rdn. 10).
Das für die dem Grunde nach einheitliche Besteuerung des Veräußerungsgewinns anzuwendende Recht ist mithin allein nach der im Jahr 1997 geltenden Rechtslage zu beurteilen. Für das Jahr 1997 ist der Steuertatbestand des privaten Veräußerungsgeschäfts von Wertpapieren nach §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b EStG (1997) jedoch ausgeschlossen. Denn § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b EStG (1997) ist nach dem Urteil des BVerfG vom 09.03.2004 2 BvL 17/02 (Entscheidungssammlung des Bundesverfassungsgerichts -BVerfGE - 110, 94) wegen struktureller Vollzugshindernisse unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG und damit nichtig, soweit er
Veräußerungsgeschäfte bei Wertpapieren betrifft.
Aus dem vom Beklagten zitierten BFH-Urteil vom 11.11.2009 IX R 57/08 (BStBl II 2010, 607) lässt sich nichts Gegenteiliges ableiten. Die Entscheidung des BFH steht im Zusammenhang mit der Übergangsregelung des § 52 Abs. 4a Nr. 2 EStG i.d.F. des StSenkG vom 23.10.2000 (Bundesgesetzblatt - BGBl - I 2000, 1433). Dieser enthält eine Sonderregelung für die Besteuerung eines privaten Veräußerungsgeschäftes bei zeitlicher Streckung im Zusammenhang mit dem Halbeinkünfteverfahren. Nach der Regelung ist für die Besteuerung nicht auf den Veräußerungsvorgang, sondern ausnahmsweise auf den daraus fließenden Ertrag (vgl. unter II. 2 b der Urteilsgründe) abzustellen ist. Hieraus lässt sich deshalb kein Abweichen von dem Grundsatz der einheitlichen steuerlichen Behandlung eines Veräußerungsvorgangs dem Grunde nach ableiten.
Hinzukommt, dass einer Aufteilung des Veräußerungsvorgangs mit einer Erfassung eines Spekulationsgewinnes im Streitjahr 2000 bereits die Tatsache entgegen stünde, dass für die im Jahr 1997 erworbenen Aktien die Spekulationsfrist nicht eingehalten wäre, weil der Zeitraum zwischen 1997 und 2000 mehr als ein Jahr beträgt.
Die bislang festgestellten Einkünfte aus privaten
Veräußerungsgeschäften von 1.203.481,60 DM
waren mithin um den Betrag von 41.529,60 DM
zu mindern, so dass Einkünfte i. H. v. 1.161.952,00 DM
entspricht 594.096,62 Euro
verbleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
FG Düsseldorf:
Urteil v. 14.10.2010
Az: 14 K 1324/10 F
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