Bundespatentgericht:
Beschluss vom 21. Mai 2003
Aktenzeichen: 26 W (pat) 253/02
(BPatG: Beschluss v. 21.05.2003, Az.: 26 W (pat) 253/02)
Tenor
Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Gegen die für die Waren
"Lampen und Leuchten;
Möbel; Schränke, Regale, Tische, Truhen, Stühle, Sessel, Hocker, Sofas, Liegestühle, Liegen, Betten, Spiegel, Rahmen, Bilderrahmen; Wanddekorationsartikel (Innenausstattung) nicht aus textilem Material; Schilder, aus Holz oder Kunststoff, Kunstgegenstände und Ziergegenstände aus Holz, Wachs, Gips oder Kunststoffen; Briefkästen, nicht aus Metall oder Mauerwerk; Schirmständer, Garderobenständer, Paravents (Inneneinrichtung); Innenlamellenstores, Schmuckkästen (nicht aus Edelmetall), Schlüsselbretter, Körbe (nicht aus Metall), Matratzen, Kopfkissen;
kleine handbetätigte Geräte für Haushalt und Küche; Kämme und Schwämme; Bürsten (mit Ausnahme von Pinseln); Waren aus Glas, Porzellan und Steingut für Haushalt und Küche; Kunstgegenstände aus Glas, Porzellan und Steingut; Kochgeschirr und Eimer aus Blech, Aluminium, Kunststoff oder aus anderen Materialien;
Textilwaren, nämlich Textilstoffe, Gardinen, Rollos, Haushaltswäsche, Tisch- und Bettwäsche; Bett- und Tischdecken; Taschentücher aus textilem Material; textile Lederimitationsstoffe; Vliesstoffe (Textilien)"
eingetragenen Marke 300 71 429 COLONIAL HOME ist Widerspruch erhoben worden aus der prioritätsälteren Gemeinschaftsmarke 00 125 4796 siehe Abb. 1 am Endedie für die Waren
"Möbel und Sitze aller Art; Stühle, Polstersessel, Kanapees, Liegen, Sofas, Betten, Hocker, Puffs, Liegestühle, Kissen, Spiegel, Rahmen, Wanddekorationsartikel (Innenausstattung) nicht aus textilem Material, Kunstgegenstände aus Holz, Wachs, Gips oder Kunststoffen, Schmuckkästen (nicht aus Edelmetall), Schlüsselbretter, Körbe (nicht aus Metall), Schutzhüllen für Bekleidungsstücke, Blumentische (Möbel), Briefkästen (weder aus Metall noch aus Mauerwerk), Schirmständer, Paravents (Einrichtungsartikel), Garderobenständer, Sprungfedermatratzen, Matratzen, Innenlamellenstores.
Rollos aus textilem Material, Badewäsche (ausgenommen Bekleidungsstücke), Schlafsäcke (zu Hüllen genähte Leinentücher), Kissenbezüge, Bettwäsche, Haushaltswäsche, Bettdecken, Tagesdecken für Betten, Steppdecken, Reisedecken, Vorhänge aus textilem Material oder Kunststoff, Tischwäsche.
Teppiche, Fußmatten, Matten, Linoleum und andere Bodenbeläge; Tapeten (ausgenommen aus textilem Material)"
geschützt ist.
Die Markenstelle für Klasse 20 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Die Zurückweisung ist im wesentlichen damit begründet, dass die beiderseitigen Waren der Klassen 20 und 24 unter Berücksichtigung der einschlägigen rechtlichen Kriterien zwar identisch oder ähnlich seien, die Marken aber sich dennoch auch bei Anlegung strenger Maßstäbe hinreichend unterschieden. Aufgrund der graphischen Ausgestaltung der Widerspruchsmarke könne die Gefahr einer bildlichen bzw einer schriftbildlichen Verwechslung der sich gegenüberstehenden Marken ausgeschlossen werden. Ebenso sei eine unmittelbare klangliche Verwechslungsgefahr der Wortbestandteile "COLONIAL HOME" und "la maison coloniale" zu verneinen, da sie unterschiedlichen Fremdsprachen angehörten. Desgleichen bestehe keine mittelbare oder begriffliche Verwechslungsgefahr, denn hier stünden sich Begriffe verschiedener Fremdsprachen gegenüber, deren Verständnis einen doppelten Übersetzungsvorgang erfordere. Die Sinngehalte beider Wortfolgen stimmten zwar weitgehend überein, insbesondere bei den Wörtern "COLONIAL" bzw "coloniale"; es handele sich jedoch keineswegs um besonders bekannte fremdsprachliche Begriffe. Ferner könne nicht davon ausgegangen werden, dass die hier angesprochenen Verkehrskreise die französische Wortfolge "la maison coloniale" auf Anhieb problemlos übersetzen könnten.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Von einer Beschwerdebegründung hat sie ausdrücklich abgesehen. Gegenüber der Markenstelle hat sie sich auf eine normale Kennzeichnungskraft ihrer Marke sowie weitgehende Identität oder Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren berufen. In ihrem Gesamteindruck seien die sich gegenüberstehenden Marken zumindest begrifflich ähnlich. Der Bildbestandteil der Widerspruchsmarke mache den Sinngehalt der weiteren Wortbestandteile "la maison coloniale" auch für den deutschen Verkehr verständlich. Die von ihr angegriffene Marke "COLONIAL HOME" stelle lediglich die englische Wiedergabe der Widerspruchsmarke dar, denn beiden Zeichen würden im Sinne von "das Kolonialhaus" bzw "das Haus/Heim im Kolonialstil" übersetzt. Schließlich bestehe auch eine assoziative Verwechslungsgefahr, denn die Widersprechende, die unter "La Maison Coloniale" firmiere, sei inzwischen auch Inhaberin der deutschen Marke 398 00 950 - "Das Haus im Kolonialstil". Bei dieser Sachlage werde der Verkehr annehmen, dass die ihm bekannten Varianten der "Kolonialhaus"-Marken um eine weitere englischsprachige Variante ergänzt worden seien.
Die Widersprechende beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die angegriffene Marke in vollem Umfang zu löschen.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat sich zur Beschwerde nicht geäußert.
Gegenüber der Markenstelle hat sie Auffassung vertreten, dass der angesprochene breite Verkehr die französische Wortfolge "la maison coloniale" nicht verstehe. Das englische Wort "HOME" bezeichne vorwiegend das deutsche "Heim", während "maison" nicht nur für das Gebäude sondern auch für das "Geschäft, Handelshaus" stehe. Beide Bezeichnungen hätten deshalb auf keinen Fall die selbe Bedeutung. Eine mittelbare Verwechslungsgefahr scheide aus, weil es in Deutschland nicht üblich sei, verschiedensprachige Kennzeichnungen zu verwenden.
II.
Die zulässige Beschwerde erweist sich in der Sache als unbegründet, denn auch nach Auffassung des Senats besteht zwischen den sich gegenüberstehenden Marken keine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG.
Die Gefahr markenrechtlich erheblicher Verwechslungen ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, die zueinander in einer Wechselbeziehung stehen, umfassend zu beurteilen. Zu den maßgeblichen Umständen gehören insbesondere die Ähnlichkeit der Marken und der damit gekennzeichneten Waren sowie die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (vgl BGH GRUR 1998, 387 - Sabèl/Puma; BGH GRUR 1995, 216 - Oxygenol II).
Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren ist im vorliegenden Fall von Identität auszugehen, denn beide Kennzeichnungen sind ua für Einrichtungsgegenstände und Textilwaren bestimmt. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke wird mit der Widersprechenden als normal angenommen. An den Abstand der Vergleichsmarken sind deshalb erhöhte Anforderungen zu stellen, denen die angegriffene Marke jedoch auch nach Auffassung des Senats in ausreichendem Maße gerecht wird.
Bei der Prüfung der Ähnlichkeit der beiderseitigen Kennzeichnungen ist grundsätzlich auf den Gesamteindruck abzustellen, den sie hervorrufen (vgl EuGH aaO - Sabèl/Puma; BGH GRUR 2000, 506 - ATTACHÉ/TISSERAND mwNachw). Insoweit weichen die sich gegenüberstehenden Zeichen "COLONIAL HOME" und "la maison coloniale" klanglich und schriftbildlich so deutlich voneinander ab, dass solche Verwechslungen ausgeschlossen sind. Entgegen der von der Widersprechenden vertretenen Auffassung ist aber auch die Gefahr begrifflicher Verwechslungen zu verneinen. Wenn wie im vorliegenden Fall sich Begriffe verschiedener Fremdsprachen gegenüberstehen (die praktisch stets einen doppelten Übersetzungsvorgang erfordern), kann eine markenrechtlich relevante Ähnlichkeit nur bei bekannten Wörtern gängiger Fremdsprachen bejaht werden, die eindeutig im Sinngehalt völlig übereinstimmen bzw deren geringfügige Unterschiede vom inländischen Verkehr nicht erkannt werden (vgl dazu Althammer/Ströbele Markengesetz, 6. Aufl § 9 Rdnr 111 mNachw). Insoweit bestehen bereits erhebliche Zweifel, ob die französische Sprache für den angesprochenen breiten Verkehr noch eine gängige Fremdsprache darstellt. Jedenfalls wird der Teil der angesprochenen Verbraucher, die über hinreichende Kenntnisse der englische und insbesondere französische Sprache verfügen, bemerken, dass der englische Begriff "HOME" (= Heim) und der französische Begriff "maison" (= Haus, Firma) im Sinngehalt nicht völlig übereinstimmen und die angegriffene Marke außerdem keinen Artikel aufweist.
Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt der Übereinstimmung prägender Markenbestandteile besteht ebenfalls nicht (vgl dazu BGH WRP 2000, 173 - RAUSCH/ELFI RAUCH). Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem nahezu übereinstimmenden Zeichenteil "COLONIAL"/"coloniale" in beiden Marken eine selbständig kennzeichnende Stellung zukommt. Zwar weisen diese beiden Markenbestandteile auf das ähnliche deutsche Adjektiv "kolonial" hin, dieser Umstand rechtfertigt jedoch nicht die Annahme, dass die weiteren Bestandteile ("HOME" und "la maison") so in den Hintergrund treten, dass sie für den Verkehr an Bedeutung verlieren und zum Gesamteindruck der jeweiligen Zeichen nicht beitragen.
Ebensowenig liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass der Verkehr die Marken gedanklich miteinander in Verbindung bringen und aus diesem Grund verwechseln könnte. Einer sog assoziativen Verwechslungsgefahr steht hier entgegen, dass die Widersprechende den Verkehr nicht bereits durch die Benutzung mehrerer entsprechend gebildeter Serienmarken an das nahezu übereinstimmende Element "colonial(e)" gewöhnt hat. Ihre weitere deutsche Marke, "Das Haus im Kolonialstil", begründet noch keine Markenserie, ganz abgesehen davon, dass der Bestandteil "colonial(e)" in keiner Weise charakteristisch in den Marken hervorsticht. Die Verwendung der Widerspruchsmarke als Teil des Firmennamens der im Ausland ansässigen Widersprechenden vermag ebenfalls keine mittelbare Verwechslungsgefahr zu begründen, weil dies eine beachtliche Branchenkenntnis voraussetzen würde, von der nicht ausgegangen werden kann. Im übrigen ist auf dem fraglichen Warengebiet (Möbel und Einrichtungsgegenstände) keine Übung feststellbar, etwa verschiedene Stilrichtungen durch Verwendung verschiedener Fremdsprachen deutlich zu machen.
Der Beschwerde der Widersprechenden musste deshalb der Erfolg versagt werden.
Für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen gemäß § 71 Abs 1 MarkenG bestand kein Anlass.
Albert Eder Kraft Kosiehe Abb. 1 http://agora/bpatgkollision/docs/26W(pat)253-02.2.3.gif
BPatG:
Beschluss v. 21.05.2003
Az: 26 W (pat) 253/02
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