Bundespatentgericht:
Beschluss vom 12. Januar 2004
Aktenzeichen: 30 W (pat) 3/03

(BPatG: Beschluss v. 12.01.2004, Az.: 30 W (pat) 3/03)

Tenor

Die Beschwerde der Markeninhaberin wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

ua für die Waren

"Arzneimittel, pharmazeutische Erzeugnisse, Präparate für die Gesundheitspflege, medizinische Tees, medizinische Kräuter- und Pflanzenelixiere; alkoholhaltige und alkoholfreie Tonika mit medizinischer Wirkung aus Pflanzen- und/oder Kräuterauszügen"

ist seit 6. März 2001 unter der Nr 300 84 571 eingetragen das Zeichen SALUVEN.

Widerspruch erhoben hat die Inhaberin der seit 1990 unter der Nr 1 152 847 nach Teilverzicht noch für die Waren

"Arzneimittel, nämlich Venenmittel"

eingetragenen, 1990 verlängerten Marke Sanaven.

Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat durch Beschluß eines Beamten des höheren Dienstes die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet, nämlich bezüglich der Waren "Arzneimittel, pharmazeutische Erzeugnisse, Präparate für die Gesundheitspflege, medizinische Tees, medizinische Kräuter- und Pflanzenelixiere; alkoholhaltige und alkoholfreie Tonika mit medizinischer Wirkung aus Pflanzen- und/oder Kräuterauszügen" und im übrigen den Widerspruch zurückgewiesen. Begründet ist die Entscheidung damit, daß trotz geminderter Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke bei der bestehenden engen Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Waren bis hin zur Identität der Unterschied in den gegenüberstehenden Marken, der sich auf die Mittelsilbe beschränke, nicht ausreiche, um Verwechslungen in rechtserheblichem Umfang entgegenzuwirken. Bezüglich der weiter abstehenden Waren reichten dagegen die Unterschiede, um Verwechslungsgefahr zu verneinen.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat Beschwerde eingelegt und dabei insbesondere darauf hingewiesen, daß die den beiden Zeichen gemeinsame Endung VEN stark beschreibend und deshalb nur sehr wenig kennzeichnend sei. Das Augenmerk des Publikums richte sich deshalb verstärkt auf die Unterschiede in den Zeichenanfängen. Dabei seien die Unterschiede sowohl in klanglicher, wie auch in schriftbildlicher und in begrifflicher Hinsicht so ausgeprägt, daß die Gefahr von Verwechslungen nicht ernsthaft zu besorgen sei. Dabei werde der Wortbestandteil Sana in der Widerspruchsmarke auch vom allgemeinen Publikum in seinem Begriff im Sinn von gesund verstanden, zumal es eine Reihe von Wörtern des deutschen Sprachraums mit diesem Bestandteil gebe.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und den Widerspruch zurückzuweisen.

Die Widersprechende beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie stützt sich auf die Argumente der Markenstelle und verweist insbesondere darauf, daß die Unterschiede in den Mittelsilben LU/na zuwenig stark auffielen, um bei der Fülle der verwechslungsfördernden Umstände insgesamt Verwechslungsgefahr ausschließen zu können.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, sachlich jedoch ohne Erfolg. Es besteht Verwechslungsgefahr im Sinn § 9 Absatz 1 Nr 2 MarkenG.

Der Rechtsbegriff der Verwechslungsgefahr bemißt sich nach Maßgabe aller hierfür entscheidungserheblichen, zueinander in Wechselbeziehung stehenden Umstände, insbesondere der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke, der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Waren und der Ähnlichkeit der Zeichen. Die dazu erforderliche Wertung ergibt Folgendes:

Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke erscheint etwas unterdurchschnittlich. Es handelt sich um ein ohne weiteres erkennbar aus zwei beschreibenden Bestandteilen zusammengesetztes Zeichen, das lediglich durch den Mittelvokal A leichter sprechbar gemacht ist. San wie auch VEN sind im Bereich der Arzneimittel sehr häufig verwendete Markenteile, deren Sinngehalt auch dem angesprochenen Publikum in aller Regel geläufig ist. Immerhin gewinnt das Zeichen durch die Verwendung des Mittelvokals a auch dann, wenn man erkennt, dass dadurch san zur Femininform von sanus wird, in der Verbindung mit der Kurzform von Vene eine hinreichende Eigenständigkeit.

Die Ware "Venenmittel" betrifft ein sehr breit gefächertes, häufiges Krankheitsbild, das von einfachen Beschwerden ("müde Beine") bis hin zu Beschwerden mit starkem Krankheitscharakter (etwa Raucherbeine) geht und weite Bevölkerungskreise betrifft. Dementsprechend können die hierfür verwendbaren Mittel auch neben den in der Hauptgruppe 83 der Roten Liste erfaßten Arzneimitteln auch andere Präparate betreffen, so daß bei der angegriffenen Marke nicht nur die Waren Arzneimittel und pharmazeutische Erzeugnisse im Identitätsbereich liegen können, sondern auch die weiteren Waren der angegriffenen Marke, soweit sie noch das Beschwerdeverfahren betreffen, das gleiche Leiden berühren können. Denn Venenbeschwerden leichter Art lassen sich auch beispielsweise zumindest unterstützend auch mit Präparaten für die Gesundheitspflege, medizinischen Tees, Kräuter- und Pflanzenelixieren sowie Tonika behandeln. So ist zB bekannt, daß insbesondere der Roßkastanie und Mamamelis heilsame Wirkung als (auch innerlich einzunehmende) Venenmittel zukommt und daß bei "müden Beinen" auch Einreibungen indiziert sind.

Den unter diesen Umständen zur Vermeidung von Verwechslungen erforderlichen, nicht unerheblichen Markenabstand hält das angegriffene Zeichen nicht ein. Die Zeichen stimmen in der Wortlänge, der Buchstabenzahl, insbesondere aber in den Anfangs- und Schlußsilben vollständig überein und unterscheiden sich in der weniger beachteten Wortmitte sowohl im Klang- wie insbesondere auch im Schriftbild nicht ausreichend nachhaltig. Soweit die Inhaberin der angegriffenen Marke auf den ihrer Ansicht nach nur beim Widerspruchszeichen vorkommenden Begriffsinhalt hinweist, kann dem nicht beigetreten werden. Für den Fachmann und den interessierten Laien haben die beiden Vergleichswörter einen ähnlich gelagerten Begriffsinhalt. Wenn nämlich Sana auf sanus oder sanitas hinweist, weist in gleicher Weise SALU auf salus (lat. Wohlbefinden, Gesundheit) hin, so dass sich also die beiden Begriffe weitgehend decken. Für den weniger interessierten Laien, dem unter Umständen salus nicht so geläufig ist wie der Begriff San, den er auch in Sanitäter, Sanitär etc wiederfindet, ist zu bedenken, daß Sani außer in der Berufsbezeichnung Sanitäter, im deutschen Sprachgebrauch insoweit eine Einengung erfahren hat, als es hier nicht im Sinne von gesund, sondern im Sinne "Badezimmer-, Hygienebereich" verwendet wird. Sanitärartikel betreffen demgemäß in erster Linie den Reinigungssektor und nicht ohne weiteres den Gesundheitssektor. Insoweit wäre dann der Begriffsanklang der Widerspruchsmarke durch die beanspruchte Ware nicht nachhaltig und unmittelbar unterstützt, so daß er für den unaufmerksamen Verbraucher die Unterscheidbarkeit nicht ausreichend deutlich zu fördern vermag. Für den aufmerksameren Verbraucher bestehen dagegen weitgehend übereinstimmende Begriffsanklänge, sodass diese die Verwechslungsgefahr eher fördern als verhindern.

Im Schriftbild kann bei der hier nicht zu vernachlässigenden handschriftlichen Wiedergabe die Oberlänge des l in der Wortmitte nicht sehr deutlich ausfallen und hinzukommen, dass das kleine a mitunter oben nicht deutlich genug geschlossen geschrieben wird und sich dann von einem u kaum unterscheidet.

Zu einer Auferlegung von Kosten bietet der Streitfall jedoch keinen Anlaß (§ 71 Abs 1 Satz 1 MarkenG).

Dr. Buchetmann Winter Schramm Hu






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Beschluss v. 12.01.2004
Az: 30 W (pat) 3/03


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