Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 30. September 2011
Aktenzeichen: 6 W 213/11

(OLG Köln: Beschluss v. 30.09.2011, Az.: 6 W 213/11)

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 18. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 26.07.2011 - 218 O 136/11 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

Die zulässige Beschwerde, mit dem sich die Antragstellerin gegen die Ablehnung der von ihr beantragten Gestattungsanordnung in Bezug auf die acht Monate zuvor auf DVD erschienen Filme „Iron Man 2“ und „Plan B für die Liebe“ wendet, bleibt in der Sache ohne Erfolg. Verfahrensfehlerfrei und mit sorgfältig begründeten Erwägungen, denen der Senat beitritt, ist das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss zu dem Ergebnis gelangt, dass hinsichtlich der genannten Filme die zum Erlass der begehrten Anordnung erforderliche Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß nicht angenommen werden kann. Dabei muss es sich schon aus verfassungsrechtlichen Gründen um eine Rechtsverletzung von einigem Gewicht handeln (vgl. BVerfGE 125, 260 [Rn. 261] - Vorratsdatenspeicherung). Nach der Rechtsprechung des Senats (GRUR-RR 2011, 85 [86] - Männersache; GRUR-RR 2011, 86 [87] - Gestattungsanordnung, jeweils m.w.N.) kann davon mehr als sechs Monate nach Beginn der Auswer­tung einer Film-DVD nur auf Grund besonderer, die Fortdauer der relevanten Verwertungsphase belegender Anhaltspunkte ausgegangen werden. Dem liegt eine die Interessen der Rechtsinhaber und der grundrechtlich geschützten Anschlussinhaber einbeziehende wirtschaftliche Betrachtung und die dem Senat in anderen Verfahren (GRUR-RR 2011, 85 [86] - Männersache) von Rechteinhabern vermittelte Erfahrung zu Grunde, dass bei Film-DVDs spätestens sechs Monate nach dem Erscheinen sowohl Erstvermarktung (Verkauf im Fachhandel) als auch Zweitvermarktung (Verkauf zu bereits teilweise reduzierten Preisen über alle Vertriebskanäle) im Wesentlichen abgeschlossen sind.

Gegenteilige Anhaltspunkte hat das Landgericht hier nicht feststellen können. Insbesondere hat die Antragstellerin trotz des substantiierten richterlichen Hinweises vom 22.06.2011 keine konkreten Absatzzahlen mitgeteilt, sondern sich - wie im Beschluss des Landgerichts vom 19.09.2011 richtig ausgeführt - in der Beschwerdebegründung wiederum nur auf Angaben zur Plazierung der Filme in den Media-Control-Charts beschränkt. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Kammer dies als unzureichend angesehen hat, zumal die von ihr ermittelten Amazon-Statistiken für den gleichen Zeitraum weit schlech­­tere Verkaufsränge ausweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 101 Abs. 9 S. 4 UrhG, § 84 FamFG.

Der Senat lässt gemäß § 101 Abs. 9 S. 4 UrhG, § 70 Abs. 2 Nr. 2 FamFG zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Rechtsbeschwerde zu, nachdem das Oberlandesgericht München (Beschluss vom 26.07.2011 - 29 W 1268/11) entgegen der ständigen Rechtsprechung des Senats die Auffassung vertreten hat, das öffentliche Zugänglichmachen einer geschützten Datei in einer sogenannten Internet-Tauschbörse stelle ihrer Art nach stets eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß dar, ohne dass es weiterer erschwerender Umstände bedürfe.






OLG Köln:
Beschluss v. 30.09.2011
Az: 6 W 213/11


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