Landgericht Köln:
Urteil vom 3. Februar 2004
Aktenzeichen: 33 O 128/03
(LG Köln: Urteil v. 03.02.2004, Az.: 33 O 128/03)
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- EUR - ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,
a) im geschäftlichen Verkehr das nachfolgend wiedergegebene Zeichen
- es folgt eine Abbildung -
für A-Merchandising-Produkte, nämlich für T-Shirts, Polohemden, Anstecknadeln, Krawattennadeln, Poster, Leinenbeutel, Lesezeichen, Schirme, Bücher oder Postkarten zu benutzen,
b) sich im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung eines auf den Vertrieb von A-Merchandising-Produkten, nämlich von T-Shirts, Polohemden, Anstecknadeln, Krawattennadeln, Postern, Leinenbeutel, Lesezeichen, Schirmen, Büchern und/oder Postkarten gerichteten Geschäftsbetriebs der Kennzeichnung A-Shop zu bedienen,
c) im geschäftlichen Verkehr über das Internet folgende Produkte zum Verkauf anzubieten:
T-Shirts, Polohemden, Anstecknadeln, Krawattennadeln, Poster, Leinenbeutel, Lesezeichen und Schirme,
sofern diese mit einem oder beiden nachfolgend wiedergegebenen Zeichen gekennzeichnet sind:
- A
- es folgt eine Abbildung
2. Der Beklagte wird ferner verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang er Handlungen gemäß Ziffer 1 vorgenommen hat, wobei Angaben bezüglich der Handlungen gem. Ziffer 1.a) nach Waren und Nettoumsätzen eines jeden Kalendervierteljahres aufzuschlüsseln sind.
3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziff. 1.a) bezeichneten Handlungen seit dem 10.12.2002, durch die in Ziff. 1.b) bezeichneten Handlungen seit dem 2.9.2002 entstanden ist und künftig noch entstehen wird.
4. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
5. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, und zwar der Unterlassungsausspruch zu Ziffer 1. gegen Sicherheitsleistung von 30.000,-- EUR, der Auskunftsanspruch gegen Sicherheitsleistung von 2.000,-- EUR und die Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Klägerin ist eine vom Land Nordrhein-Westfalen und der Stadt F gegründete gemeinnützige Stiftung, deren Zweck in der Satzung wie folgt beschrieben wird:
"Zweck der Stiftung ist die Förderung der Kultur und Denkmalpflege im Hinblick auf die Wiedernutzbarmachung, Pflege und Erhaltung des Industriedenkmals Zeche A Schacht XII einschließlich der angrenzenden brachliegenden Industrieflächen sowie der Öffnung für die Allgemeinheit, die den Gesamtkomplex als kulturelles Zentrum mit den Schwerpunkten Geschichte und Architektur, Kunst und Medien erfahren und nutzen soll."
Bei der 1932 in Betrieb genommenen Zeche A handelt es sich um die ehemals größte und förderstärkste Kohlezeche Europas. Die Zeche wurde 1986 stillgelegt. Das Gelände sowie alle auf demselben befindlichen Gebäude stehen im Eigentum des Landes NRW. Mit der Stilllegung des Bergwerks wurde die Gesellschaft "C Zeche A Schacht XII GmbH" (nachfolgend: C GmbH) gegründet, deren Aufgabe es war, die Umgestaltung der Zeche A von einer Industrieanlage in ein Kulturdenkmal zu unternehmen. Noch während diese Aufgabe durch die C GmbH erfüllt wurde, wurde die Klägerin gegründet mit dem beschriebenen Aufgabenkreis.
Die Klägerin ist unter anderem Inhaberin folgender Marken:
- Wortmarke A Registernummer ...# ... ...# zu den Klassen ...,...,...,...,...,...,...,... und ..., angemeldet am 2.7.1998;
- Wortmarke A Registernummer ...# ... ...# zu den Klassen #,...,...,...,...,...,...,..., und ..., angemeldet am 5.6.2002;
- ZECHE A Registernummer ...# ... ...# zu den Klassen #,...,...,...,...,...,...,..., und ..., angemeldet am 5.6.2002; - Bildmarke "Förderturm" Registernummer ...# ... ...# zu den Klassen #,...,...,...,...,...,...,..., und ... angemeldet am 6.6.2002 wie nachstehend wiedergegeben:
- es folgt eine Abbildung -
Das vorstehend wiedergegebene Bildzeichen wurde von dem Geschäftsführer der C GmbH, Herrn L, entworfen und gestaltet und in der Folgezeit von der C GmbH im geschäftlichen Verkehr genutzt.
Der Beklagte betreibt auf dem Gelände der ehemaligen Zeche A einen Gewerbebetrieb unter verschiedenen Unternehmenskennzeichnungen mit dem Wortbestandteil "A", der den Vertrieb verschiedener Merchandising-Artikel zum Gegenstand hat. Auf Grund dieser Tätigkeiten des Beklagten kam es in der Vergangenheit zwischen den Parteien zu einem Rechtsstreit vor dem Landgericht Bochum, der mit einem Vergleich endete. Im Rahmen dieses Vergleichs gestattete die Klägerin dem Beklagten unter dessen früherem Namen T sowie einem Herrn E, ihre bisherigen Firmenbezeichnungen "A Marketing", "A Akademie E und T", "T Office Design", "A Office Design T" weiter zu verwenden. Darüber hinaus wurde den Herren T und E gestattet, die Bezeichnung "A" für sogenannte Merchandising-Artikel zu verwenden. Wegen der Einzelheiten der Absprachen zwischen den Parteien in diesem Vergleich wird auf die Anlage K 10 zur Klageschrift (Bl. 90,91 f d.A.) Bezug genommen.
Auf der Grundlage dieser Regelung vertreibt der Beklagte in seinem Geschäft auf dem Gelände der ehemaligen Zeche A folgende Merchandising-Produkte: T-Shirts, Polohemden, Anstecknadeln, Krawattennadeln, Poster, Leinenbeutel, Lesezeichen und Schirme, wobei diese Produkte mit dem Aufdruck A und/oder dem Bildzeichen "Förderturm" der Klägerin gekennzeichnet sind. Die Berechtigung des Beklagten zur Nutzung des letzteren Kennzeichnens hat das Oberlandesgericht Hamm in einem zwischen den Parteien geführten Rechtsstreit durch Urteil vom 11.9.2003 (Az 4 U 75/03) festgestellt.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist zum einen die Verwendung der Bezeichnung "A Shop", unter der der Beklagte wie aus der Anlage K 12 (Bl. 94 d.A.) unter der Domain "A-shop.de" im Internet auftritt. Er verwendet die Bezeichnung "A Shop" auch auf Postkarten wie aus der Anlage K 11 (Bl. 93 d.A.) ersichtlich. Sowohl im Internet als auch auf der Postkarte wird das aus Ziffer 1.a) des Urteilstenors ersichtliche Bildzeichen verwand, das in stilisierter Form einen Förderturm wiedergibt. Schließlich wendet sich die Klägerin generell gegen den beabsichtigten Verkauf von A-Merchandising-Produkten über das Internet.
Die Klägerin sieht in letzterem eine Verletzung der Regelung im Vergleich vom 14.04.2000. Hiernach sei dem Beklagten nur ein Verkauf auf dem Gelände gestattet. Im übrigen, d.h. was die Nutzung der Bezeichnung "A Shop" und das Bildlogo anlangt, seien die Marken- und Namensrechte der Klägerin verletzt. Sie behauptet, sie nutze seit April 1994 das als Marke geschützte Bildzeichen kontinuierlich als Unternehmenskennzeichen. Die Nutzungs- und Verwertungsrechte hätten zunächst der C GmbH, für die Herr L bzw. auf seine Anweisung Herr S das Logo entworfen hätten, und danach ihr zugestanden. Im übrigen würde die Klägerin unter ihrem Namen ebenso wie das Denkmal selbst bundesweit eine ausgesprochene Bekanntheit genießen. Sie unterhalte zudem auf dem Zechengelände einen eignen Merchandising-Vertrieb, der bislang Bücher, Poster, Anstecknadeln und Kalender umfasse. Der Ausbau auf zahlreiche weitere Produkte in naher Zukunft sei beabsichtigt.
Die Klägerin beantragt zuletzt,
1)
den Beklagten zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,--EUR - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen,
a)
im geschäftlichen Verkehr das nachfolgend wiedergegebene Zeichen
- es folgt eine Abbildung -
für T-Shirts, Polohemden, Anstecknadeln, Krawattennadeln, Poster, Leinenbeutel, Lesezeichen, Schirme, Bücher oder Postkarten zu benutzen,
hilfsweise,
im geschäftlichen Verkehr das nachfolgend wiedergegebene Zeichen
- es folgt eine Abbildung -
für A-Merchandising-Produkte, nämlich für T-Shirts, Polohemden, Anstecknadeln, Krawattennadeln, Poster, Leinenbeutel, Lesezeichen, Schirme, Bücher oder Postkarten zu benutzen,
b)
sich im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung eines auf den Vertrieb von A-Merchandising-Produkten insbesondere von T-Shirts, Polohemden, Anstecknadeln, Krawattennadeln, Postern, Leinenbeutel, Lesezeichen, Schirmen, Büchern und/oder Postkarten gerichteten Geschäftsbetriebes der Kennzeichnung A-SHOP in jedweder Schreibweise zu bedienen und zwar insbesondere wie nachstehend wiedergegeben:
- es folgen Abbildungen -
c)
im geschäftlichen Verkehr über das Internet folgende Produkte zum Verkauf anzubieten:
T-Shirts, Polohemden, Anstecknadeln, Krawattennadeln, Poster, Leinenbeutel, Lesezeichen und Schirme,
sofern diese mit einem oder beiden der nachfolgenden Zeichen gekennzeichnet sind:
und/oder
(2) - es folgt eine Abbildung -
und zwar wie folgt:
Leinenbeutel mit der Aufschrift "Zeche A", T-Shirts und Polo-Shirts mit dem Zeichen "Förderturm" (2) und "A" (2), Anstecknadeln und Krawattennadeln mit dem Zeichen "Förderturm" (2), Lesezeichen mit dem Kennzeichen "Förderturm" (2), Regenschirme mit dem Kennzeichen "Förderturm" (2),
2.
ihr Auskunft darüber zu erteilen und Rechnung darüber zu legen, in welchem Umfang er Handlungen gemäß Ziffer 1 vorgenommen hat, wobei die Angaben bezüglich der Handlungen gemäß Ziffer 1 a) nach Waren und Nettoumsätzen eines jeden Kalendervierteljahres aufzuschlüsseln sind,
3.
festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr den Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer 1 a) bezeichneten Handlungen seit dem 10.12.2002, durch die in Ziffer 1 b) bezeichneten Handlungen seit dem 02.09.2002 entstanden ist und künftig noch entstehen wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, er sei zur Nutzung sowohl des Bildzeichens als auch der Bezeichnung A-Shop berechtigt. Die Verwendung der Geschäftsbezeichnung "A Shop" sei ihm durch den Vergleich vom 14.4.2000 gestattet worden. Die Verwendung des stilisierten Förderturmes als Firmenlogo sei ihm der Entscheidung des OLG Hamm zufolge vertraglich gestattet. Zudem würden die besseren Nutzungsrechte des Herrn L dem Markenrecht der Klägerin entgegen stehen. Was den beabsichtigen Internetverkauf anlangt, vertritt er die Auffassung, die Regelung im Vergleich betreffe nur die Zahlung der Lizenzgebühr. Ein Verkauf außerhalb des Geländes sei ihm ohne weiteres gestattet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Klage ist ganz überwiegend begründet.
I. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Unterlassung der Benutzung der im Tenor dieses Urteils wiedergegebenen Abbildung eines stilisierten Förderturms aus §§ 4, 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG, weil der Antragsgegner mit dieser Abbildung ein Zeichen nutzt, das wegen seiner Ähnlichkeit mit der Marke Nr. ...# ... ...# der Klägerin und der Identität der durch beide Zeichen gekennzeichneten Waren/Dienstleistungen die Gefahr von Verwechslungen für das Publikum hervorruft (Antrag zu 1.a)).
Im Rahmen des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG besteht eine Wechselwirkung zwischen den für die Frage der Verwechslungsgefahr in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Identität und der Ähnlichkeit der Marken, der Identität oder Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Klagekennzeichnung (vergl. GRUR BGH WRP 2000, 535 - Attaché/Tisserand; BGH GRUR 2001, 158, 159 f. - 3-Streifen-Kennzeichnung). Bei der Prüfung der Markenähnlichkeit ist dabei auf den jeweiligen Gesamteindruck der sich gegenüber stehenden Zeichen abzustellen (BGH WRP 2000, 529, 531 - ARD-1).
Die Bildmarke der Klägerin verfügt für die in Rede stehenden Merchandising-Artikel über zumindest durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Es mag sein, das die Abbildung eines Förderturms, wie sie die Bildmarke der Klägerin zum Gegenstand hat, in Essen von vielen Unternehmen verwandt wird. Der Beklagte hat indes nicht dargetan, dass diese Abbildung von Dritten zur Kennzeichnung der hier in Rede stehenden Waren benutzt wird. Hiervon kann auch nicht ohne weiteres ausgegangen werden - jedenfalls ist der Kammer eine solche Benutzung nicht bekannt. Da die bildliche Darstellung mit den Merchandising-Artikeln, die der Beklagte vertreibt, weder einen sinnbildlichen noch sonstigen Zusammenhang aufweist, eignet sich dieses Zeichen unzweideutig und in besonderem Maße zur Kennzeichnung dieser Waren.
Es besteht auch kein Zweifel daran, dass beide Zeichen eine starke Ähnlichkeit aufweisen. Die Bildmarke der Klägerin wird geprägt durch die Wiedergabe eines Förderturmes mit insgesamt 4 quadratisch angeordneten Förderrädern. Sämtliche Elemente wiederholen sich in der Kennzeichnung des Beklagten. Auch dort ist ein Förderturm erkennbar mit 4 quadratisch angeordneten Kreisen. Die angesprochenen Verkehrskreise, die das Zeichen der Klägerin kennen, werden jedenfalls bei der gegebenen Identität der gekennzeichneten Produkte gedankliche Verbindungen zwischen beiden Kennzeichnungen herstellen, und damit der Gefahr von Verwechslungen ausgesetzt. Die Ähnlichkeit zwischen den Zeichen geht auch über eine bloße Wiederholung des Motivs der Bildmarke der Klägerin hinaus. Fördertürme finden sich in der Wirklichkeit in verschiedenen Formen. Der Beklagte lehnt sich mit seinem Zeichen bewußt an die individuelle Darstellung des Förderturms der Klägerin an und verletzt so deren Markenrechte.
Die Kammer teilt nicht die vom 6. Zivilsenat des OLG Köln in der mündlichen Verhandlung über den Verfügungsantrag geäußerten Auffassung, es bestehe ein generelles Freihaltebedürnis für stilisierte Wiedergaben des Förderturms. Ein solches Bedürfnis mag für die naturalistische Wiedergabe des Förderturms als Wahrzeichen der Region bestehen, obwohl zweifelhaft bleibt, ob damit generell Merchandising ohne Zustimmung des Eigentümers der Anlage erlaubt sein kann. Zwischen einem Hersteller aus der Region, der den Förderturm als Zeichen seiner regionalen Verbundenheit verwendet, und einem kommerziellen Merchandising-Unternehmen bestehen sicherlich Unterschiede. Die stilisierte Wiedergabe des Förderturms ist aber auch nach Auffassung des Senats als Marke eintragungsfähig. Damit fehlt indes ein rechtlicher Ansatz, dem Markeninhaber den Schutz vor verwechslungsfähigen ähnlichen Zeichen zu verwehren.
Denn der Beklagte kann sich auch nicht § 23 MarkenG berufen. Die Verwendung eines Förderturms zur Kennzeichnung von T-Shirts, Polohemden, Anstecknadeln, Postern usw. beschreibt keine Merkmale oder Eigenschaften derselben. Es dient auch nicht der Bestimmung ihrer geographischen Herkunft, sondern bezweckt alleine die kommerzielle Ausnutzung der Bekanntheit oder Beliebtheit des Zeichens bzw. der Zeche A. Es ist im übrigen vollkommen offen, ob die vom Beklagten vertriebenen Produkte überhaupt aus der Region stammen.
Auf die Entscheidung des OLG Hamm vom 11.9.2003 kann sich der Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit nicht berufen. Zwar hat das OLG Hamm im Wege der ergänzenden Vertragauslegung festgestellt, dass die Klägerin die Nutzung ihres markenrechtlich geschützten Zeichens dulden muss. Hieraus folgt indessen nicht, dass der Beklagte nun jedwede Form der Wiedergabe eines stilisierten Förderturms nutzen darf. Die Klägerin kann ein legitimes Interesse daran haben, dass nur eine stilisierte Form verwandt wird, etwa um eine Verwässerung des Zeichens zu vermeiden. Umgekehrt hat der Beklagte, der ja nun das Originalzeichen verwenden darf, kein erkennbares Interesse mehr an der abgewandelten Form.
Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte auch auf das angebliche Urheberrecht den Herrn L an dem Bildlogo. Es kann dahin stehen, ob dieser Herr Urheberrechte an der Zeichnung besitzt. Solange er diese nicht mit Erfolg gegenüber der Klägerin durchgesetzt hat, kann sich der Beklagte hierauf nicht berufen (BGH GRUR 1993, 574 betraf einen Sonderfall).
II. Die Klägerin hat gegen den Beklagten weiter einen Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der Kennzeichnung "A-Shop" für einen Geschäftsbetrieb zum Vertrieb von A-Merchandising-Produkten aus § 15 Abs. 2, 4 MarkenG (Antrag zu 1.b)). Der Beklagte benutzt mit der Bezeichnung A-Shop ein dem älteren Namen der Klägerin "Stiftung A" ähnliches Zeichen, das geeignet ist, Verwechslungen mit dem Namen der Klägern hervorzurufen. Das prägende Element beider Kennzeichnungen ist das Wort "A". Der Zusatz "Stiftung" im Namen der Klägerin beschreibt lediglich deren Rechtsform; "Shop" wird vom Verkehr nur als Hinweis auf den Vertrieb von Waren wahrgenommen und dient nicht der Individualisierung des Unternehmens.
Zwischen den Aktivitäten der Parteien besteht auch eine ausreichende Branchennähe. Diese ergibt sich zwanglos, wenn man davon ausgeht, dass auch die Klägerin mit dem Vertrieb von Merchandising-Artikeln befasst ist. Jedenfalls betreffend der im Vergleich ausdrücklich erwähnten Druckereierzeugnisse sollte dies zwischen den Parteien unstreitig sein. Aber selbst wenn die Klägerin keinen eigenen Vertrieb von Merchandising-Artikeln unterhalten sollte, so hat sie doch eine allumfassende Aufgabe betreffend die alte Zeche A: Sie soll das Denkmal pflegen, wieder nutzbar machen und der Allgemeinheit öffnen. Dies beinhaltet die wirtschaftliche Verwertung des Denkmals. Diese Aufgabe nimmt die Klägerin auch war, wie gerade der Vergleich vom 14.4.2000 belegt. Es liegt damit auf der Hand, dass ein Merchandising-Unternehmen, das sich an den Namen der Klägerin anlehnt, mit dieser in Verbindung gebracht wird. Dies muss die Klägerin nach § 15 MarkenG nicht dulden.
Sie ist hierzu auch nicht vertraglich verpflichtet. Der Vergleich vom 14.04.200 regelt unter Ziffer II. explizit, welche Firmenbezeichnungen der Beklagte verwenden darf. "A Shop" ist nicht hierunter. Eine konkludenten Gestattung folgt auch nicht aus der Erlaubnis, die Bezeichnung "A" für die Kennzeichnung bestimmter im einzelnen aufgeführter Artikel zu verwenden. Aus der Gewährung einer Markenlizenz folgt nicht, dass sich der Rechteinhaber mit der Verwendung der Marke als Firma einverstanden erklärt, dies jedenfalls dann nicht, wenn - wie im vorliegenden Regelwerk - zwischen Firmen- und Markenlizenzen deutlich unterschieden wird.
III. Die Klägern hat schließlich gegen den Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung des beabsichtigten Internetverkaufs von Merchandising-Artikeln aus Ziffer IV.3 des Vergleichs vom 14.04 (Antrag zu 1.c)). Diese Regelung beschränkt die Lizenzvereinbarung auf solche Waren, die der Beklagte auf dem Gelände der Zeche A veräußert. Damit ist ein Internetverkauf nicht vereinbar. Die Kammer folgt damit der Auffassung des OLG Hamm in seinem Urteil vom 11.9.2003.
Die gegenteilige Auffassung des Beklagten, wonach die Lizenzgebühr nur für den Geländeverkauf anfallen sollte, im übrigen aber der Verkauf frei sein sollte, vermag nicht zu überzeugen. Der Wortlaut der Regelung ist eindeutig. Aus der Vertragsgeschichte lassen sich keine gegenteiligen Schlüsse ziehen. Die vorgelegten Entwürfe der Anwälte enthalten keine entsprechende Regelung und erhellen das Verständnis der streitigen Klausel nicht. Das Besprechungsprotokoll vom 20.3.2000 ist fragmentarisch gehalten und daher selbst auslegungsbedürftig. Außerdem enthält das auf die Besprechung vom 20.3.2000 folgende Schreiben der Anwälte des Beklagten eine andere - unverständliche - Regelung der Lizenzgebühr: Diese sollte danach von der Klägerin zu zahlen sein. Es bleibt also offen, wie die spätere Reglung in den Vertrag gelangt ist. Dem Beweisangebot des Beklagten brauchte nicht nachgegangen zu werden, da sein Vortrag zu dem angeblich abweichenden Regelungsgehalt des Vergleichs angesichts der vorstehenden unstreitigen Umstände nicht hinreichend substantiiert war.
Sinn und Zweck des Vertrages verlangen auch keine andere, vom Wortlaut abweichende Auslegung der Klausel. Im Gegenteil, es erscheint wenig sinnvoll, die Lizenzgebühr auf den Geländeverkauf zu beschränken, den Verkauf aber im übrigen freizugeben. Eine Beschränkung der Lizenz auf den Verkauf auf dem Gelände macht hingegen aus Klägersicht Sinn, da man sich so die Möglichkeit offen hielt, noch weitere Lizenzen an Unternehmen außerhalb des Geländes zu vergeben.
Hinsichtlich der im Tenor unter 1.c) aufgeführten Produkte besteht zumindest Erstbegehungsgefahr. Diese Produkte bietet der Kläger auf dem Gelände an. Seine Ankündigung im Internet kann nur so verstanden werden, dass sein bisheriges Angebot demnächst über das Internet erhältlich sein wird.
IV. Die Klägern hat hingegen keinen Anspruch auf Freigabe der Domain "A-shop.de". Ein solcher Anspruch kann - unter dem Gesichtspunkt der Störungsbeseitigung - nur dann bestehen, wenn die Vorhaltung der Domain per se stört oder wenn eine gesetzeskonforme Nutzung der Domain schlechterdings nicht denkbar ist, etwa weil jedwede denkbare Nutzung in die Rechte der Klägerin eingreifen würde. Weder die eine noch die andere Konstellation ist indessen vorliegend gegeben.
Der zuerkannte Auskunftsanspruch folgt aus § 19 MarkenG; Der Schadensersatzanspruch aus §§ 14 VI, 15 V MarkenG.
VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO, diejenige über die vorläufig Vollstreckbarkeit auf § 709 S.1 ZPO.
Streitwert:
1.Unterlassung = 30.000,-- EUR
2.Auskunft = 2.000,-- EUR
3.Feststellung = 5.000,-- EUR
4.Domainfreigabe= 3.000,-- EUR
40.000,-- EUR
LG Köln:
Urteil v. 03.02.2004
Az: 33 O 128/03
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